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Regeste
Art. 28 ff. ZGB; Persönlichkeitsschutz, Abgrenzung zwischen Spielregel und Rechtsnorm.
Wo Persönlichkeitsrechte verletzt sind, kommt der Abgrenzung zwischen Spielregel und Rechtsnorm keine Bedeutung zu.
Referenzen
Artikel:
Art. 28 ff. ZGB