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Regeste

Art. 28 ff. ZGB; Persönlichkeitsschutz, Abgrenzung zwischen Spielregel und Rechtsnorm.
Wo Persönlichkeitsrechte verletzt sind, kommt der Abgrenzung zwischen Spielregel und Rechtsnorm keine Bedeutung zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 ff. ZGB