Regeste
Ein gemeinfreies Zeichen wird im Markenregister bereits auf Grund der Glaubhaftmachung seiner Verkehrsdurchsetzung als "durchgesetzte Marke" eingetragen. Ein solcher Eintrag begründet daher keine Vermutung im Sinne von Art. 9 ZGB für die Verkehrsdurchsetzung. Diese ist im Zivilprozess nach Art. 8 ZGB vom Inhaber der Marke zu beweisen, der daraus Rechte ableitet (E. 3).