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Regeste

Art. 18 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 5 UVG: Revision von vor dem 1. Juli 2001 entstandenen Invalidenrenten.
Die intertemporale Regelung, wonach Invalidenrenten, auf die der Anspruch vor dem 1. Juli 2001 (In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung vom 15. Dezember 2000) entstanden ist, nach bisherigem Recht gewährt werden, bezieht sich auf Renten mit Invaliditätsgraden von weniger als 10 %. Demgegenüber fallen Renten mit höheren Invaliditätsgraden nicht unter die Übergangsbestimmung. (Erw. 2)

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 5 UVG