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Urteilskopf

133 V 477


59. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen E. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_15/2007 vom 25. Juli 2007

Regeste

Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide.
End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG (E. 4.1).
Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (in casu: zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Frage der Arbeitsfähigkeit), als Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 4.2).
Wird die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat dieser Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (E. 5.2).

Sachverhalt ab Seite 478

BGE 133 V 477 S. 478

A. Der 1953 geborenen E. wurde bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung vom 17. Mai 1996, bestätigt am 9. Dezember 1999 und 4. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Rente auf, nachdem sie in Anwendung der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % ermittelt hatte. Dabei war sie davon ausgegangen, dass im mit 80 % gewichteten Haushaltbereich eine Einschränkung von 44 % und im mit 20 % gewichteten Erwerbsbereich keine Beeinträchtigung bestehe.

B. Die von E. hiergegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der (halben) Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 3. Januar 2007). Zur Begründung führte es an, dass der Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt und eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Des Weitern sei anzunehmen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nunmehr eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfe.

C. Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die Versicherte als Vollerwerbstätige einstufe. Die Sache sei in der Frage der Qualifikation an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme.
BGE 133 V 477 S. 479
E. beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2. Der kantonale Rückweisungsentscheid wird insoweit nicht angefochten, als die Vorinstanz die IV-Stelle angewiesen hat, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Verwaltung bei der aufgrund der medizinischen Abklärungen neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht die gemischte Methode anzuwenden habe, da die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten sei.

3.

3.1 Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht betrachtete in konstanter Praxis Rückweisungsentscheide von Vorinstanzen als Endverfügungen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteile C 164/05 vom 28. September 2006, E. 2 nicht publ. in BGE 133 V 89, aber publ. in: SVR 2007 AlV Nr. 3 S. 7; P 32/99 vom 15. Januar 2001, E. 1 nicht publ. in BGE 127 V 18, aber publ. in: AHI 2001 S. 126; BGE 113 V 159). Dies galt jedenfalls dann, wenn mit dem Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage entschieden und die Sache zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; solche Entscheide wurden in Bezug auf die Beantwortung dieser Grundsatzfrage als instanzabschliessende Teilentscheide betrachtet (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153; BGE 120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521, E. 2, B 49/00).
Dies war auch die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291; BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198; BGE 117 Ib 325 E. 1b S. 327; SZS 1999 S. 318, E. 2b, 2A.224/1997; Pra 1998 Nr. 70 S. 435, E. 1b, 2A.185/1997). Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wurde von einem instanzabschliessenden Teilentscheid ausgegangen, wenn der Rückweisungsentscheid der unteren Behörde keinen Spielraum beliess (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, E. 2.2).
BGE 133 V 477 S. 480
Begründet wurde diese Praxis mit Überlegungen der Verfahrensökonomie, indem es nicht gerechtfertigt wäre, zusätzliche Arbeiten zu veranlassen, welche mit der Entscheidung der Grundsatzfrage gegebenenfalls unnötig würden (BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 199). Enthielt der Rückweisungsentscheid demgegenüber materiell keine verbindlichen Vorgaben und präjudizierte er damit den neu zu treffenden Entscheid nicht, handelte es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99).

3.2 In Anwendung dieser unter der Herrschaft des OG ergangenen Rechtsprechung wäre das (damalige) Eidg. Versicherungsgericht auf die Beschwerde ohne weiteres eingetreten.

4. Zu prüfen ist, wie die Eintretensfrage aufgrund des hier anwendbaren BGG zu beantworten ist.

4.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90-93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4331; CHRISTOPH AUER, Das Konzept der Rechtspflegereform, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 1 ff., 34; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 4 zu Art. 90 BGG).

4.1.1 Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit (BBl 2001 S. 4331 f.; HEINZ AEMISEGGER, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 121 f.; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 BGG; HANS PETER WALTER, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 113 ff., 131).

4.1.2 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BBl 2001 S. 4332; AEMISEGGER, a.a.O., S. 124). Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden (BBl 2001 S. 4332 f.). Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene
BGE 133 V 477 S. 481
Rechtsbegehren; die Botschaft nennt als Beispiel eine Klage, mit der einerseits die Beseitigung einer bestehenden oder das Verbot einer künftigen Störung, andererseits Schadenersatz und Genugtuung verlangt wird (BBl 2001 S. 4332; vgl. auch WALTER, a.a.O., S. 132 f.; ULRICH MEYER, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 2007 S. 222 ff., 232 unten f.).

4.1.3 Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (BBl 2001 S. 4333). Formeller Natur sind die in Art. 92 BGG genannten, zwingend selbstständig anzufechtenden Entscheide über Zuständigkeit und Ausstand, aber auch weitere prozessuale Anordnungen. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden (vorne E. 3.1; z.B. die Grundsatzfrage der Haftung oder das Vorliegen einer Invalidität bejahende Entscheide), gelten nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (BBl 2001 S. 4334; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 7 zu Art. 91 BGG; PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; TARKAN GÖKSU, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 45; WALTER, a.a.O., S. 134; anderer Meinung: AEMISEGGER, a.a.O., S. 123; REGINA KIENER, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 219 ff., 229 f.). Solche Entscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde (vorne E. 3.1).

4.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (DAUM/ MARTI, Die öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, in: Plädoyer 2006 3 S. 34 ff., 35; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum
BGE 133 V 477 S. 482
Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, N. 2 zu Art. 90 BGG; MEYER, a.a.O., S. 232). Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können (KARLEN, a.a.O., S. 36; GÖKSU, a.a.O., S. 41 f.).

4.3 Soweit die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, liegt nach dem Gesagten ein Zwischenentscheid vor. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den zweiten - hier einzig streitigen - Aspekt, die Beurteilung des Status der Beschwerdegegnerin: Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Rente erhält (in diesem Sinne weiterhin gültig BGE 125 V 413 und seitherige ständige Rechtsprechung). Die Festlegung des Status (als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige) hat zwar einen Einfluss auf diese Frage, beantwortet sie aber nicht abschliessend. Es liegt auch kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor, denn es wird nicht über ein unabhängig zu beurteilendes Teilbegehren befunden, sondern ein materiellrechtlicher Teilaspekt des Begehrens beantwortet. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid.

5.

5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft nicht im Sinne von Art. 92 BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand und ist somit nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den hier angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem eine Teilfrage beantwortet wird, trifft dies zu. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung (lit. b) ist klarerweise nicht erfüllt: Aufgrund des unangefochten gebliebenen Teils des vorinstanzlichen Entscheids sind in jedem Fall medizinische
BGE 133 V 477 S. 483
Abklärungen durchzuführen, von deren Ausgang das Ergebnis des Verfahrens selbst dann abhängt, wenn die Statusfrage im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden wird; ein sofortiger Endentscheid kann somit durch das Bundesgericht von vornherein nicht herbeigeführt werden.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

5.2.1 Massgebend dafür ist, ob der Nachteil auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., N. 4 zu Art. 93 BGG). Unter der Herrschaft des OG wurde das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anders ausgelegt als im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde: Bei dieser war ein rechtlicher Nachteil verlangt, bei jener genügte ein faktischer (vgl. Hinweise bei SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 BGG). Auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte es jedoch nicht, wenn es dem Beschwerdeführer bloss darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 BGG). Diese Praxis rechtfertigt sich vorab dadurch, dass die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde.

5.2.2 Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer (dieses Kriterium nach dem Gesagten nicht erfüllenden [E. 5.2.1]) Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, wurde dies nach der bisherigen Rechtsprechung als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; vgl. vorne E. 3.1), womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wurde, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre. Sodann stellte es nach
BGE 133 V 477 S. 484
ständiger Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn eine Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wurde, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen; begründet wurde dies damit, dass der Gemeinde nicht zuzumuten sei, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 318; BGE 128 I 3 E. 1b S. 7).

5.2.3 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrigen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz entschieden, der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin sei nicht in Anwendung der gemischten Methode zu bemessen. Dieser Zwischenentscheid bindet die Beschwerdeführerin bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194), nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht könnte somit grundsätzlich später die nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung korrigieren, auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten werden kann.

5.2.4 Dabei geht es jedoch um eine vergleichbare Konstellation wie im Falle des Rückweisungsentscheids an eine Gemeinde (vorne E. 5.2.2): Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat zwar nicht wie die Gemeinde eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (Art. 50 BV), aber sie hat - mit der Gemeinde insofern vergleichbar - ein rechtlich anerkanntes Interesse (vgl. Art. 201 AHVV) daran, nicht einen von ihr als rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und gestützt darauf in rechtswidriger Weise Leistungen ausrichten zu müssen. Dabei geht es nicht bloss um die Frage, ob es der Verwaltung zuzumuten wäre, ihren eigenen, gestützt auf den Rückweisungsentscheid zu erlassenden, von ihr als rechtswidrig erachteten Entscheid anzufechten. Vielmehr wäre die Verwaltung zu einer solchen Anfechtung mangels formeller Beschwer gar nicht befugt. Die versicherte Person ihrerseits hätte in der Regel keinen Anlass, den neu zu erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem Vorteil ist, so dass im Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid keiner bundesgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden
BGE 133 V 477 S. 485
könnte. Theoretisch besteht zwar für das zuständige Bundesamt die Möglichkeit, den aufgrund des Rückweisungsentscheids zu erlassenden rechtswidrigen Entscheid der Verwaltung anzufechten (Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 201 AHVV). Indessen beschränken sich die Bundesämter aus einleuchtenden praktischen Gründen darauf, die kantonal letztinstanzlichen Entscheide zu überprüfen und allenfalls anzufechten, was ihnen aufgrund von Art. 111 Abs. 2 BGG möglich ist, auch wenn sie am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen haben (vgl. dazu SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 10-13 zu Art. 111 BGG). Wäre die kantonale Verwaltung nicht befugt, bereits den (behaupteterweise) bundesrechtswidrigen Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts anzufechten, könnte somit der darauf beruhende rechtswidrige Endentscheid praktisch nicht angefochten und das falsche Ergebnis nicht mehr korrigiert werden. In dieser Konstellation führt der Rückweisungsentscheid deshalb zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat festgelegt, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre, weshalb nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung finde. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die versicherte Person wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Sodann liegt eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist.

6.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin habe Kinder, die nicht mehr betreuungsbedürftig seien, und befinde sich mit 53 Jahren in einem Alter, in welchem eine Erwerbstätigkeit üblich sei; sie verfüge über eine kaufmännische
BGE 133 V 477 S. 486
Ausbildung und sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes erwerbstätig gewesen. Aufgrund der gewandelten Anschauungen und Wertvorstellungen sei für Frauen, die keine familiären Betreuungspflichten mehr zu tragen hätten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Regel und nicht die Ausnahme, insbesondere wenn der Ehemann nur ein durchschnittliches Einkommen erziele. Es könne angenommen werden, dass der Haushalt durch die Beschwerdegegnerin, ihren Ehemann und die im Haus lebenden erwachsenen Kinder gemeinsam in der Freizeit besorgt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der heutigen Zeit die Haushaltführung generell weniger Zeit benötige und der diesbezügliche Aufwand eher gering gehalten werden könne.
Diese Erwägungen beruhen teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung und teilweise auf einer Würdigung der konkreten Umstände. Die faktischen Grundlagen, auf denen sie beruhen, sind unvollständig und widersprechen den eigenen Angaben der Versicherten, welche in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt hat, im Gesundheitsfall "mindestens 70 %" erwerbstätig zu sein, und in der Replik eine Erwerbstätigkeit von "mindestens 70 %, jedoch vorzugsweise 80 %" angegeben hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Aussagen der versicherten Person könnten als Indiz mitberücksichtigt werden, ohne dass jedoch entscheidend darauf abzustellen sei. In tatsächlicher Hinsicht erscheine eine volle Erwerbstätigkeit objektiv als plausible Validenkarriere. Damit werde die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfen. Denn diese bestehe rechtlich einzig zum Schutz jener Versicherten, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden könne; die Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 3 ATSG.

6.3 Mit diesen zuletzt wiedergegebenen Ausführungen geht die Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem unrichtigen Verständnis der gemischten Methode aus. Die gemischte Methode ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung von Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394; Urteil I 389/03 vom 8. März 2005, E. 3.2.3 nicht publ. in BGE 131 V 51, aber publ. in: SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23).
BGE 133 V 477 S. 487
Entscheidend ist danach nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dient die gemischte Methode nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde.

6.4 Diese Umstände sowie die Ausführungen der Versicherten in der Beschwerdeantwort, wonach bei Ausserachtlassung der Frage der Zumutbarkeit nicht von einem Vollzeitpensum, sondern von einem solchen von 70-80 % auszugehen sei, zeigen, dass die vorinstanzliche Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruht. Denn selbst nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre nur dann von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen, wenn man vom - wie dargelegt - unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausginge, es sei entscheidend, welcher Grad an Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

6.5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde begründet. Die IV-Stelle, an welche die Sache gemäss dem angefochtenen Entscheid zurückzuweisen ist, wird unter Würdigung der konkreten Umstände zu beurteilen haben, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, und gestützt darauf sowie auf die noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

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