Urteilskopf
134 I 140
15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. und Kantonspolizei Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_407/2007 / 1C_409/2007 vom 31. Januar 2008
Regeste
Art. 82 ff. BGG;
Art. 5 und 6 EMRK; Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und 2,
Art. 31 und 32 BV; § 5, 6, 9 und 11 GSG/ZH; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt nach dem zürcherischen Gewaltschutzgesetz.
Zur Überprüfung von Massnahmen, die gestützt auf das zürcherische Gewaltschutzgesetz ergangen sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (E. 2).
Die im vorliegenden Fall auferlegten Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) fallen weder unter den Begriff der Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV (E. 3) noch unter den Begriff der strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK (E. 4).
Mit der Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen besteht die Möglichkeit der Gefährdung des durch das Zivil- und Strafrecht geschützten "guten Rufs". Der gute Ruf stellt ein "civil right" dar und fällt daher in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 5.2).
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH geht über den bundes- und konventionsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus und garantiert das Recht des Gesuchsgegners, nach Möglichkeit mündlich angehört zu werden. Im vorliegenden Fall wurde die Gehörsverletzung geheilt (E. 5.3-5.5).
§ 9 Abs. 4 GSG/ZH garantiert keinen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden absoluten Anspruch auf Beweisabnahme (E. 5.6 und 5.7).
Das angeordnete Rayonverbot stellt keine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dar (E. 6).
X. wird zur Last gelegt, sich am 19. Oktober 2007 seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Y. angenähert und ihr ohne Vorwarnung an die linke Wange geschlagen zu haben. Die Kantonspolizei Zürich ordnete deshalb gleichentags gestützt auf das zürcherische
BGE 134 I 140 S. 142
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH) ein Kontakt- und Rayonverbot bis zum 2. November 2007 zum Schutz von Y. an.
Am 23. Oktober 2007 stellte X. ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der am 19. Oktober 2007 gegen ihn verhängten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die angeordneten Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot).
Y. ihrerseits stellte am 23. Oktober 2007 ein Gesuch um Verlängerung der durch die Kantonspolizei am 19. Oktober 2007 angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verlängerte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 2. Februar 2008. X. erhob dagegen Einsprache. Mit Verfügung vom 2. November 2007 wies der Einzelrichter in Strafsachen die Einsprache ab und verlängerte die von der Kantonspolizei am 19. Oktober 2007 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 2. Februar 2008.
X. hat gegen die Verfügung des Haftrichters vom 25. Oktober 2007 (gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen, Verfahrens-Nr. 1C_407/2007) und vom 2. November 2007 (definitive Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen, Verfahrens-Nr. 1C_409/2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Übernahme der Kosten beider Verfahren auf die Staatskasse sowie für beide Verfahren die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Einspracheverfahren und im bundesgerichtlichen Verfahren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
Aus den Erwägungen:
2. Bei den angefochtenen Verfügungen des Einzelrichters in Strafsachen (Haftrichter) handelt es sich um Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m.
Art. 130 Abs. 3, Art. 90 BGG). Auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz abgestützte Massnahmen werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli
BGE 134 I 140 S. 143
2005 zum Gewaltschutzgesetz, Amtsblatt des Kantons Zürich 2005, S. 767 ff., 771). Sie sind weder an die Eröffnung eines Strafuntersuchungsverfahrens gebunden noch an die Einleitung eines Zivilverfahrens, namentlich eines Eheschutzverfahrens geknüpft (vgl. die Weisung des Regierungsrats, a.a.O., insb. S. 774 und 776 f.). Deshalb entschied das Bundesgericht, dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen weder die Beschwerde in Strafsachen (
Art. 78 Abs. 1 BGG) noch die Beschwerde in Zivilsachen wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs der öffentlich-rechtlichen Angelegenheit mit Zivilrecht (
Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG) zulässig ist, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Tragen kommt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007, E. 1.1; 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 1.2).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als erstes eine Verletzung von in
Art. 5 EMRK und
Art. 31 BV enthaltenen Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug. Er betrachtet die ihm auferlegten Gewaltschutzmassnahmen als eine unter diese Garantien fallende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Dabei seien das Recht auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs in einer ihm verständlichen Sprache (
Art. 5 Ziff. 2 EMRK,
Art. 31 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf unverzügliche Vorführung vor den Richter zwecks persönlicher Anhörung (
Art. 5 Ziff. 3 EMRK,
Art. 31 Abs. 3 BV) missachtet worden.
3.2 Unter dem Begriff "Freiheitsentziehung" im Sinne von
Art. 5 EMRK und
Art. 31 BV ist gemäss Rechtsprechung nicht bloss Haft im engen Sinn zu verstehen. Umgekehrt fällt nicht jede Art der Freiheitsbeschränkung unter diese Garantie, sondern nur Freiheitsbeschränkungen von gewissem Ausmass und gewisser Intensität. Allgemein kann Freiheitsentziehung als eine Massnahme der öffentlichen Gewalt umschrieben werden, durch die jemand gegen oder ohne seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für gewisse Dauer festgehalten wird. Bei der Abgrenzung der Freiheitsentziehung von der blossen Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, vor allem die Art und Weise, die Dauer, das Ausmass und die Intensität der Beschränkung; massgeblich sind die Auswirkungen der zu beurteilenden Massnahme insgesamt (Urteile des EGMR i.S.
Storck gegen Deutschland vom 16. Juni 2005, Nr. 61603/00, Ziff. 70; i.S.
Guzzardi gegen Italien vom 6. November 1980, Serie A, Bd. 39, Ziff. 92;
BGE 134 I 140 S. 144
BGE 123 II 193 E. 3b S. 197; Urteil des Bundesgerichts P.1758/1986 vom 15. Dezember 1987, E. 2, publ. in: ZBl 89/1988 S. 357). Typische Beispiele sind Untersuchungs- und Auslieferungshaft sowie fürsorgerische Freiheitsentziehung. Auch das mehrere Tage dauernde Festhalten in der internationalen Zone eines Flughafens stellt eine Freiheitsentziehung dar (Urteil des EGMR i.S.
Amuur gegen Frankreich vom 25. Juni 1996,
Recueil CourEDH 1996-III S. 826;
BGE 123 II 193 E. 3c S. 197 ff.).
3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die Auferlegung eines Rayon- und Kontaktverbots in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Es wird ihm untersagt, bestimmte Orte aufzusuchen und mit der Beschwerdegegnerin Kontakte zu pflegen. Diese Massnahmen sind aber nicht dermassen einschneidend, dass von einer Freiheitsentziehung im oben dargestellten Sinn gesprochen werden könnte. Abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet im Umkreis der Wohnung der Beschwerdegegnerin kann er seinen Aufenthaltsort frei wählen, seinen Alltag frei gestalten und ist dabei keinen Kontrollen unterworfen. Diese Art der Freiheitsbeschränkung ist in ihrem Ausmass und in ihrer Intensität nicht vergleichbar mit einer Festhaltung an einem bestimmten Ort (vgl. ebenso die Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 773). Das Rayon- und Kontaktverbot fällt daher nicht unter den Begriff "Freiheitsentziehung" von
Art. 5 EMRK und
Art. 31 BV. Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Garantien können vorliegend nicht angerufen werden.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der aus
Art. 6 EMRK und
Art. 32 BV fliessenden spezifischen Garantien im Strafverfahren. Die Gewaltschutzmassnahmen seien ohne klaren Geschehensnachweis unter Verletzung der Unschuldsvermutung (
Art. 6 Ziff. 2 EMRK,
Art. 32 Abs. 1 BV) und ohne Konfrontationseinvernahme mit Belastungs- und Entlastungszeugen (
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) angeordnet und verlängert worden. Als Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, wenn nicht von einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen sei, müsse das Gewaltschutzgesetz als Ausführungserlass zu
Art. 28b ZGB betrachtet werden. Damit könne er sich zumindest auf
Art. 8 ZGB berufen, wonach ihm ein Recht auf Beweisabnahme zustehe.
BGE 134 I 140 S. 145
4.2 Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinne von
Art. 6 EMRK ist autonomer Natur und wird vom Bundesgericht entsprechend der Praxis der Strassburger Organe nach drei Kriterien bestimmt: Massgeblich ist erstens die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings nur relative Bedeutung zu. Von grösserer Tragweite ist zweitens die Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen. Wird als Folge eine Sanktion vorgesehen, die sowohl präventiven als auch vergeltenden Charakter aufweist, so ist die strafrechtliche Natur der Zuwiderhandlung zu bejahen. Als drittes Kriterium ist auf die Schwere der Sanktion abzustellen. Zu ermitteln sind die Auswirkungen der Sanktion auf den konkret Betroffenen (vgl. das Grundsatzurteil des EGMR i.S.
Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni/23. November 1976, Serie A, Bd. 22, Ziff. 82; ferner die Urteile i.S.
Öztürk gegen Deutschland vom 21. Februar 1984, Serie A, Bd. 73, Ziff. 52; i.S.
Campbell und Fell gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 1984, Serie A, Bd. 80, Ziff. 71; i.S.
Ezeh und Connors gegen das Vereinigte Königreich vom 9. Oktober 2003,
Recueil CourEDH 2003-X S. 163, Ziff. 90 ff.;
BGE 117 Ia 187 E. 4b S. 189; Urteil des Bundesgerichts 2P.50/1992 vom 21. September 1993, E. 3d-f).
4.3 Das Zürcher Gewaltschutzgesetz wird dem Bereich des öffentlichen Rechts zugeordnet, nicht aber als Strafsache qualifiziert. Die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist nicht zwingend mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbunden. In der Zürcher Gesetzessammlung (Loseblattsammlung, LS) ist das Gewaltschutzgesetz im Ordner "Zivilprozess, Schuldbetreibung und Konkurs, Strafrecht, Strafprozess, Strafvollzug, Opferhilfe" nach den Erlassen über die - dem Verwaltungsrecht zugeordnete - Opferhilfe eingereiht (LS 351).
Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (
§ 1 Abs. 1 GSG/ZH). Anders als im Strafverfahren steht beim Gewaltschutzgesetz nicht das Verhalten der gewalttätigen Person, sondern das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person im Vordergrund (vgl. CORNELIA KRANICH SCHNEITER/MARLENE EGGENBERGER/URSULA LINDAUER, Gemeinsam gegen häusliche Gewalt - Eine Bestandesaufnahme im Kanton Zürich, Zürich 2004, S. 107). Dies zeigt sich deutlich anhand der Rechtsfolgen der Ausübung häuslicher Gewalt (vgl.
§ 3 Abs. 2 GSG/ZH): Die Polizei kann die
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gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (Wegweisung), ihr untersagen, bestimmte Gebiete zu betreten (Rayonverbot), und ihr verbieten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Die polizeilichen Schutzmassnahmen gelten unter der Strafdrohung von
Art. 292 StGB während 14 Tagen (
§ 3 Abs. 3 GSG/ZH). Sie können gerichtlich um maximal drei Monate verlängert werden (
§ 6 Abs. 3 GSG/ZH). Überdies kann die gefährdende Person zum Schutz der gefährdeten Person in Gewahrsam genommen werden (§ 13 f. GSG/ZH). Die genannten Gewaltschutzmassnahmen sind in ihrer Zielsetzung nicht darauf ausgerichtet, die gewaltausübende Person zu bestrafen, sondern eine konkrete Person in einer bestimmten Gewaltsituation zu schützen (vgl.
§ 2 Abs. 1 GSG/ZH). Auch die Konsequenzen für die gefährdende Person - die Pflicht zur Einhaltung eines rechtlich gebotenen Verhaltens - sind nicht mit denjenigen einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar.
Die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen fällt demnach nicht unter den Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinne von
Art. 6 EMRK, und es können die spezifischen Garantien im Strafverfahren (
Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK,
Art. 32 BV) nicht angerufen werden.
4.4 Mit Teilrevision vom 23. Juni 2006 betreffend den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (AS 2007 S. 137) wurden Art. 28b und weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geändert. Die Kantone müssen unter Beachtung von
Art. 28b Abs. 4 ZGB als Vollzug dieser Vorschriften die Gerichtsorganisation und das Verfahren regeln. Aus den Materialien zum vom 19. Juni 2006 datierenden Gewaltschutzgesetz ergibt sich aber zweifelsfrei, dass dieses nicht als Ausführungserlass zur Änderung des Zivilgesetzbuches vom 23. Juni 2006 gedacht war (vgl. die Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 767 ff.). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, was er eventualiter behauptet, aus
Art. 8 ZGB für sich Rechte ableiten könnte. Ein Recht auf Beweisabnahme kann der Beschwerdeführer nur gestützt auf
Art. 29 BV anrufen.
5.1 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (
Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, es habe keine mündliche Anhörung
BGE 134 I 140 S. 147
stattgefunden und der Antrag der Zeugenbefragung seiner Tochter sei in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine willkürliche Auslegung und Anwendung des Gewaltschutzgesetzes sowie willkürliche Sachverhaltsermittlung.
5.2 Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert in Streitigkeiten bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche (civil rights) das Recht auf ein faires Verfahren. Der Begriff "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (Urteile des EGMR i.S.
Klein gegen Deutschland vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Ziff. 29; i.S.
Mennitto gegen Italien vom 5. Oktober 2000,
Recueil CourEDH 2000-X S. 329, Ziff. 23;
BGE 130 I 388 E. 5 S. 394 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt worden. Diese Verfassungsgarantie stellt für sich allein genommen kein "civil right" dar. Mit der Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) besteht aber die Möglichkeit der Gefährdung des "guten Rufs", wie er vom nationalen Recht durch
Art. 28 ff. ZGB und
Art. 173 ff. StGB geschützt ist. Der "gute Ruf" stellt grundsätzlich ein "civil right" dar und ist geeignet, in den Anwendungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu fallen (Urteil des EGMR i.S.
Pieniazek gegen Polen vom 28. September 2004, Nr. 62179/00, Ziff. 18;
BGE 130 I 388 E. 5.3 S. 398).
Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch
Art. 29 Abs. 2 BV geschützt. Darüber hinaus garantiert
Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung allerdings einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S.
Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005,
BGE 134 I 140 S. 148
Nr. 53146/99, Ziff. 34;
BGE 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über
Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung.
5.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (
BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen räumt
Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (
BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch kantonales Verfahrensrecht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob das Gewaltschutzgesetz einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf mündliche Anhörung und Beweisabnahme garantiert (E. 5.5 bis 5.7 hiernach). Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von kantonalem Recht unter dem beschränkten Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG).
5.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177;
BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
5.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf
§ 9 GSG/ZH mit der Marginalie "Verfahrensgrundsätze". Die Vorschrift lautet: Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 (= Gesuche um gerichtliche Beurteilung) und 6 (= Gesuche um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Massnahmen) (Abs. 1). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (Abs. 2). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (Abs. 3). Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (Abs. 4).
Dem Wortlaut von
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH und den Materialien ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Gesetzgeber eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners oder der Gesuchsgegnerin anstrebte (vgl. dazu die Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 780). In diesem Fall ist daher vor allem auf die systematische Auslegung abzustellen. Das Gericht hat innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach
§§ 5 und 6 GSG/ZH zu entscheiden (
§ 9 Abs. 1 und 2 GSG/ZH). Bereits diese kurze Frist steht der Einladung zur schriftlichen Stellungnahme der Parteien entgegen. Auch die im Falle einer unterbliebenen Anhörung anzusetzende Frist zur Einsprache, welche gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut "schriftlich begründet zu erheben" ist (vgl.
§ 11 Abs. 2 GSG/ZH), lässt darauf schliessen, dass mit Anhörung im Sinne von
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH die mündliche Anhörung der Parteien gemeint ist.
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH räumt indessen keinen absoluten Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Die Vorschrift verlangt eine Anhörung des Gesuchsgegners oder der Gesuchsgegnerin lediglich "nach Möglichkeit" (Satz 1). Das Gericht "kann" auch eine Anhörung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin anordnen (Satz 2). Immerhin lässt die Formulierung "nach Möglichkeit" darauf schliessen, dass eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners grundsätzlich zu erfolgen hat.
BGE 134 I 140 S. 150
Der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der am 19. Oktober 2007 verhängten Schutzmassnahmen zugrunde. In der Rolle als Gesuchsteller kann der Beschwerdeführer den Anspruch auf mündliche Anhörung daher nicht geltend machen. Nach Satz 2 von § 9 Abs. 3 GSG/ZH steht es im Ermessen des Haftrichters, ob auch eine Anhörung des Gesuchstellers, welcher von der Polizei bereits mündlich angehört worden ist, durchgeführt wird. Dass eine mündliche Anhörung vor dem Haftrichter im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung unterblieb, verstösst daher nicht gegen § 9 Abs. 3 GSG/ZH.
Dagegen war der Beschwerdeführer im Verfahren um Verlängerung der verhängten Massnahmen Gesuchsgegner. Er hätte deshalb gestützt auf
§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG/ZH grundsätzlich mündlich angehört werden müssen. In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2007 legte der Haftrichter mit keinem Wort dar, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen wäre. Er geht davon aus, dass es in seinem Ermessen liege, ob entweder eine mündliche Anhörung angeordnet oder Frist zur schriftlichen Einsprache angesetzt wird. Diese Auslegung ist mit
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH, der eine Anhörung "nach Möglichkeit" ausdrücklich vorschreibt, nicht vereinbar. Die Gehörsverletzung ist mit der schriftlichen Einsprache indessen geheilt worden, da es sich angesichts der kurzen Verfahrensfristen nicht um einen schwerwiegenden Fehler handelt, das Gesetz selbst die Möglichkeit der Einsprache anstelle der mündlichen Anhörung vorsieht und der Haftrichter im Einspracheverfahren mit gleicher Kognition entscheidet (vgl.
BGE 126 I 68 E. 2 S. 72). Eine Verletzung des Verbots der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts liegt zumindest im Ergebnis nicht vor.
5.6 Nach
§ 9 Abs. 4 GSG/ZH können Beweise abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Beweisabnahme besteht, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 780). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
§ 9 Abs. 4 GSG/ZH einen über
Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden, absoluten Anspruch auf Beweisabnahme garantiere. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist demnach mit
§ 9 Abs. 4 GSG/ZH grundsätzlich vereinbar. Eine Verletzung
BGE 134 I 140 S. 151
des Gehörsanspruchs käme demnach nur in Frage, wenn die antizipierte Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot verstösst.
5.7 Gemäss den angefochtenen Verfügungen vom 25. Oktober und vom 2. November 2007 stützte der Haftrichter seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2007 auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums eine Ohrfeige verpasste, im Wesentlichen auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen der Beschwerdegegnerin und auf deren leicht gerötete Wange anlässlich der polizeilichen Einvernahme eineinhalb Stunden nach dem beanzeigten Verhalten. In der Verfügung vom 2. November 2007 nannte der Haftrichter als weiteres Indiz, dass Gewaltanwendung dem Beschwerdeführer nicht wesensfremd sei.
Wie die Akten zeigen, ist diese Würdigung der Beweislage als vertretbar zu betrachten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2007 insgesamt plausibel. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau mehrfach gewalttätig geworden war. Bereits am 10. Juli 2007 wurden gegen ihn Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) verhängt. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu, die Beschwerdegegnerin geohrfeigt zu haben. Aufgrund dieser Sachlage durfte der Haftrichter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung den Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragung seiner Tochter ablehnen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot sind damit nicht verletzt.
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Beschränkung und damit eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit (
Art. 10 Abs. 2 BV). Seine Ausführungen richten sich nicht gegen das Kontakt-, sondern lediglich gegen das Rayonverbot.
6.2 Nach
Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit ist nicht absolut geschützt, sondern kann eingeschränkt werden, wenn der Eingriff verhältnismässig ist (
Art. 36 Abs. 3 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und
BGE 134 I 140 S. 152
erforderlich sein muss und dem Betroffenen zumutbar ist (
BGE 124 I 107 E. 4c/aa S. 115). Zudem darf die Grundrechtsbeschränkung den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (
Art. 36 Abs. 4 BV).
6.3 Zweck des Rayonverbots ist der Schutz der Beschwerdegegnerin vor Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer. Die Anordnung und Verlängerung des Rayonverbots ist geeignet, die Beschwerdegegnerin zumindest im Umkreis ihrer Wohnung vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Juli 2007 Gewaltschutzmassnahmen verhängt wurden. Die Massnahme ist ohne weiteres zumutbar, da das Verhalten des Beschwerdeführers selbst Anlass zu deren Anordnung gab. Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit bleibt unangetastet. Das Rayonverbot stellt somit keine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit dar.