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Regeste
Art. 288 SchKG; Anfechtung von Rechnungsbegleichungen für gelieferte Waren.
Voraussetzungen, unter welchen erfolgte Zahlungen zur Begleichung von Rechnungen für bereits geliefertes Kerosin angefochten werden können (E. 5-8).
Referenzen
Artikel:
Art. 288 SchKG