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Urteilskopf

141 I 70


7. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S A. gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_310/2014 vom 31. März 2015

Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Stellvertretung.
Die Kürzung des geltend gemachten Aufwandes der im kantonalen Verfahren richterlich eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin um denjenigen Aufwandanteil, welchen eine Anwaltskollegin mit Substitutionsvollmacht aufgrund einer internen büropartnerschaftlichen Stellvertretungsvereinbarung, jedoch ohne gerichtliche Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels, für die unentgeltliche Rechtsbeiständin erbracht hatte, ist nicht willkürlich (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 71

BGE 141 I 70 S. 71

A. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010, stellte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) sämtliche Leistungen, welche sie dem bei ihr nach UVG versicherten B. (nachfolgend: Versicherter) im Anschluss an den Velounfall vom 27. April 2003 erbracht hatte, ein und schloss den Fall folgenlos ab. Die Mobiliar hiess das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren gut und gab ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin A. bei.

B.

B.a Der Versicherte liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. September 2010 Beschwerde erheben. Das kantonale Gericht bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin A. als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010). Diese machte für ihren Rechtsvertretungsaufwand im kantonalen Verfahren UV.2010.00247 eine Gesamtforderung von total Fr. 5'081.25 geltend. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 22. November 2011 ab und setzte die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu entrichtende - gekürzte - Entschädigung auf Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest.

B.b Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut (Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012), als es den kantonalen Entscheid vom 22. November 2011 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. Unter der neuen Verfahrensnummer UV.2012.00296 veranlasste das kantonale Gericht die vom Bundesgericht verlangte medizinische Expertise und gewährte hiezu das rechtliche Gehör. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin A. spezifizierte ihren Aufwand seit der bundesgerichtlichen Aufhebung des ersten kantonalen Entscheides mit Fr. 2'764.95. Mit Entscheid vom 18. März 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 6. September 2010 zum zweiten Mal ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 2'764.95 fest (Dispositiv-Ziffer 3). Das Bundesgericht hat die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde im parallelen Verfahren 8C_309/2014 mit heutigem Urteil unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen.
BGE 141 I 70 S. 72

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A. den Antrag, die Vorinstanz habe ihr in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides vom 18. März 2014 "für das erste Verfahren vor Sozialversicherungsgericht, welches zum Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 führte, eine angemessene, ungekürzte Prozessentschädigung" - ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von 200 Franken - zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen).

2.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).

2.3 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein
BGE 141 I 70 S. 73
weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b; Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3).
(...)

4. (...)

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Begründung der Entschädigungskürzung in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren UV.2010.00247 verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV) und Bundesrecht. Das Verfahren sei "sehr aufwändig" gewesen und habe "sehr viele Akten" umfasst. Mit diversen Ärzten habe Rücksprache gehalten werden müssen. Der geltend gemachte Aufwand sei daher gerechtfertigt gewesen. Die umfangreichen Beilagen mit "über 300 Seiten" der Mobiliar hätten kopiert werden müssen. Insbesondere gehe es nicht an, dass die Vorinstanz den Aufwand der in der gleichen Bürogemeinschaft praktizierenden, ebenfalls im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin, durch welche sich die Beschwerdeführerin wegen Mutterschaft gestützt auf die Substitutionsvollmacht vom 22. Februar 2011 habe vertreten lassen, nicht berücksichtigt habe.

5.

5.1 Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer; LS 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Laut § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung vom 12. April 2011 über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GebV SVGer; LS 212.812) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83, 8C_928/2012 E. 7.1).
BGE 141 I 70 S. 74

5.2 Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S. 98; BGE 131 I 185 E. 2.1 S. 188; BGE 122 I 49 E. 2a S. 50). Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83, 8C_928/2012 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

6. Es bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzliche Begründung der im ersten Verfahren UV.2010.00247 vorgenommenen Entschädigungskürzung auf Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) Bundesrecht oder gar das Willkürverbot verletzt.

6.1 Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) am 1. Juni 2002 unterliegen die Rechtsanwälte von Bundesrechts wegen der Verpflichtung, (in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind) Vertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die nähere Regelung der Pflichtmandate, einschliesslich deren Entschädigung, bleibt indessen nach wie vor Sache der Kantone (BGE 132 I 201 E. 7.2 S. 205 f.; Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird (dazu BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337; BGE 132 I 201 E. 7.1 S. 205; BGE 122 I 322 E. 3b S. 325;
BGE 141 I 70 S. 75
BGE 113 Ia 69 E. 6 S. 71, mit Hinweisen; vgl. STEINMANN, in: Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, N. 41 zu Art. 29 BV; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 192; BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2007, N. 31 zu Art. 29 BV; Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Staat begründet (MEICHSSNER, a.a.O., S. 192). Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom 10. Dezember 2010 für das kantonale Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Bundesverfassung keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewährt (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; vgl. STEINMANN, a.a.O., N. 41 zu Art. 29 BV; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 507; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 898; MEICHSSNER, a.a.O., S. 197; Urteil 5A_262/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3). Die vertretene Partei hat keinen Anspruch auf Wechsel des Rechtsbeistandes (STEINMANN, a.a.O., N. 41 zu Art. 29 BV), doch kann dieser bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (vgl. Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4).

6.3 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, und es finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die Vorinstanz einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt und die offenbar innerhalb des Advokaturbüros der Beschwerdeführerin als deren Stellvertreterin amtende Anwaltskollegin als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten bestellt hätte. Daran ändert nichts, dass diese Anwaltskollegin mit gewöhnlichem Fristerstreckungsgesuch vom 28. Februar 2011 an das kantonale Gericht gelangte, auf ihre Stellvertretung für die Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2011 verwies und zur Kenntnisnahme eine Substitutionsvollmacht vom 22. Februar 2011 einreichte. Weder dem Fristerstreckungsgesuch noch der Substitutionsvollmacht und auch nicht der anschliessend im Verfahren UV.2010.00247 eingereichten Replik
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sind irgendwelche Hinweise zu entnehmen, welche auf objektive Gründe für einen Rechtsbeistandswechsel hätten schliessen lassen oder gar als Gesuch um Bewilligung eines solchen zu interpretieren gewesen wären. Erstmals mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Verfahren 8C_90/2012 geltend, sie habe sich wegen Mutterschaft durch ihre Anwaltskollegin substituieren lassen, ohne jedoch zu behaupten, die Vorinstanz über die Gründe dieser Substitution bisher informiert zu haben. Der als Anwältin im Anwaltsregister eingetragenen Stellvertreterin der Beschwerdeführerin musste die Rechtslage ebenso klar sein wie der Beschwerdeführerin selber. Zwar vermochte die Substituierung der Beschwerdeführerin durch ihre Kollegin in Bezug auf das Verhältnis des vertretenen Versicherten zur Beschwerdeführerin Rechtswirkungen zu entfalten, doch änderte diese interne büropartnerschaftliche Stellvertretungsvereinbarung ohne Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels durch das hier zuständige kantonale Gericht nichts am einzig zwischen Beschwerdeführerin und Vorinstanz kraft Verfügung vom 10. Dezember 2010 bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

6.4 Als im Anwaltsregister eingetragene Anwältin erfüllte die Kollegin wohl die Voraussetzungen nach BGFA (vgl. E. 6.1 hievor), um - wie die Beschwerdeführerin selber - grundsätzlich ebenfalls als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt werden zu können. Doch steht fest, dass ein entsprechendes Gesuch nie eingereicht wurde und es an einer richterlich verfügten Bewilligung eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin fehlt.

6.5 Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355; BGE 120 Ia 14 E. 3d S. 16; MEICHSSNER, a.a.O., S. 5; SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52, 9C_342/2008 E. 7.1). Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht während des ganzen Verfahrens gewährleistet war und dem Versicherten nicht stets die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Dienste einer rechtskundigen Anwältin zur Verfügung standen, welche grundsätzlich die Anforderungen zur Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllte. Da die in der zweiten Phase des Verfahrens UV.2010.00247 aktive Anwaltskollegin der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Bewilligung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt hat, ist nicht zu
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beanstanden, dass die Vorinstanz die entsprechenden Aufwendungen nicht zu Lasten der Gerichtskasse im Rahmen der mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 bestellten Rechtsverbeiständung entschädigt hat. Dies beeinträchtigte den verfassungsmässig gebotenen Rechtsschutz in keiner Weise. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Stellvertreterin der Beschwerdeführerin ihren Aufwand gegenüber dem Versicherten geltend machen kann.

6.6 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt noch gegen das Willkürverbot verstossen, indem es den von der Beschwerdeführerin aus der verfügten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren UV.2010.00247 (vgl. hievor E. 6 Ingress) geltend gemachten Aufwand um den Zeitaufwand (insbesondere für die Erstattung der Replik) kürzte, welcher nicht von der gerichtlich eingesetzten Rechtsbeiständin geleistet wurde. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen durch die begründete Kürzung des Aufwandes den ihr verbleibenden Ermessensspielraum (E. 2.3 hievor) klar überschritten und nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch im Ergebnis in Willkür verfallen wäre (E. 2.2 hievor), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

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Sachverhalt

Erwägungen 2 4 5 6

Referenzen

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