Urteilskopf
141 III 465
61. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015
Regeste
Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt nach Pensionierung des unterhaltsansprechenden Ehegatten bei lebensprägender Ehe.
Soweit ein Ehegatte infolge Erreichens des Rentenalters für seinen gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der andere regelmässig bis zu seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Umstand, dass der unterhaltsansprechende Ehegatte vorher während längerer Zeit für seinen gebührenden Unterhalt vollständig selber aufkommen konnte, unterbricht die Unterhaltspflicht nicht in dem Sinne, dass sie mit der Ablösung des Erwerbseinkommens durch ein erheblich tieferes Renteneinkommen nicht mehr aufleben könnte (E. 3.2).
A.A. (geb. 28. August 1953) und B.A. (geb. 10. November 1963) heirateten im Jahr 1989 in U. (damalige DDR). Sie sind Eltern von C.A. (1988) und D.A. (1991). Im Jahr 1999 nahm die Familie A. Wohnsitz in der Schweiz; seither waren beide Ehegatten erwerbstätig. Seit April 2011 lebten die Eheleute A. getrennt. Auf ihr gemeinsames Scheidungsbegehren hin sprach das Bezirksgericht V. die Scheidung der Ehe aus und setzte die Parteien güterrechtlich und vorsorgerechtlich auseinander. Das Begehren der A.A. um Unterhaltsbeiträge wies es ab (Urteil vom 19. Mai 2014). Das kantonale Obergericht wies die von A.A. erhobene Berufung ab (Urteil vom 26. November 2014).
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt A.A. (Beschwerdeführerin), B.A. (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, ihr von September 2017 (d.h. nach Eintritt ihres AHV-Pensionsalters) bis November 2028 (Eintritt des AHV-Pensionsalters des Beschwerdegegners) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.- zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
2.2.1 Vor Bundesgericht beansprucht die Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer ordentlichen Pensionierung, das heisst bis August 2017, sowie für die Zeit nach Eintritt des AHV-Pensionsalters des Beschwerdegegners, somit ab Dezember 2028, keinen nachehelichen
BGE 141 III 465 S. 467
Unterhalt mehr. Hingegen verlangt sie für den dazwischen liegenden Zeitraum (September 2017 bis November 2028) von ihrem geschiedenen Ehemann eine Unterhaltsrente von monatlich Fr. 3'000.-.
2.2.2 Hinsichtlich dieser Periode erwog die Vorinstanz, die Klägerin sei seit 1999 wieder erwerbstätig gewesen, habe sich also eine genügende Altersvorsorge aufbauen können. Ausserdem bestehe kein zeitlich unbeschränkter Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe befolgten Lebensstandards. Diesen hätte die Klägerin auch bei fortgesetzter Ehe nicht uneingeschränkt weiterverfolgen können. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil, worin sich das Bezirksgericht einlässlich mit dem Unterhaltsanspruch für die Zeit ab vollendetem 64. Altersjahr der Beschwerdeführerin befasst hat. Das Bezirksgericht schloss einen ehebedingten Nachteil in der Altersvorsorge aus. Zudem könne die Unterhaltspflicht nicht mehr aufleben, nachdem die Ansprecherin während sechs Jahren für ihren Unterhalt vollständig selber aufkommen konnte und in dieser Zeit folglich kein Vertrauensschutz zum Tragen gekommen sei.
2.2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das angefochtene Urteil erweise sich als in stossender Weise ungerecht. Nach 22 Jahren ehelichen Zusammenlebens sei "ihr Vertrauen aufgrund der nachhaltig gelebten und insofern auch für die Zukunft irreversiblen Versorgungsgemeinschaft in der Ehe zu schützen". Das Obergericht habe ausser Acht gelassen, dass sie zehn Jahre älter sei als der Beschwerdegegner und als Frau zudem ein Jahr früher pensioniert werde als dieser. Unter dem Aspekt der Eigenversorgungskapazität fehlten ihr aufgrund der erst 1999 erfolgten Übersiedlung in die Schweiz bedeutend mehr AHV- und BVG-Beitragsjahre, als es beim Beschwerdegegner anlässlich dessen Pensionierung der Fall sein werde. Dieser habe bedeutend mehr Zeit, um sein Vorsorgeguthaben zu äufnen und könne sich so höhere Rentenanwartschaften erarbeiten. Ihr hingegen sei es in den 18 Jahren zwischen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (1999) und Pensionierung nicht möglich, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Sie werde auch unter Berücksichtigung der mit dem Ruhestand verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten nicht in der Lage sein, mit den Renten aus erster und zweiter Säule, welche zusammen Fr. 3'000.- ausmachten, den zuletzt gelebten Lebensstandard zu finanzieren. Der gebührende Unterhalt werde nach ihrer Pensionierung von Fr. 7'968.90 auf Fr. 6'139.- sinken. Die dereinst resultierende Unterdeckung von Fr. 3'139.- mache
BGE 141 III 465 S. 468
sie im Umfang von Fr. 3'000.- als Unterhaltsbeitrag geltend. Der Beschwerdegegner werde mit einem Einkommen von Fr. 12'500.- bis zu seiner Pensionierung im Dezember 2028 wirtschaftlich leistungsfähig genug sein, um diese Unterhaltsrente bezahlen zu können.
Der geschiedene Ehemann betont in seiner Beschwerdeantwort, die Beschwerdeführerin gehe nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl sie im Scheidungsverfahren eine Frühpensionierung geltend gemacht habe. Somit sei sie in der Lage, die Altersvorsorge aus ihrem Einkommen weiter aufzubauen. Für den gebührenden Unterhalt, der nach Erreichen des Rentenalters ohnehin angemessen zu reduzieren sei, könne sie daher weiterhin selber aufkommen. Die frühere Ehe garantiere keine Aufrechterhaltung des einmal gelebten Standards auf unbeschränkte Zeit.
3. Strittig ist, ob das mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters ab September 2017 tiefere Einkommen der Beschwerdeführerin durch Unterhaltsbeiträge des voraussichtlich bis November 2028 erwerbstätigen Beschwerdegegners so weit auszugleichen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ihrerseits über ein Einkommen verfügt, welches dem dannzumal mutmasslich geübten ehelichen Lebensstandard entspricht.
3.1 Hat die Ehe, wie hier, bis zur Beendigung des Zusammenlebens (
BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist, soweit nicht im Einzelfall widerlegt (Urteil 5A_275/2009 vom 25. November 2009 E. 2.1 und 2.2), eine Lebensprägung zu vermuten.
Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der
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Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von
Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (
BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106;
BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160;
BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Dagegen wird bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (
BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.1).
3.2.1 Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhalts
pflichtigen zugesprochen (zur Aufteilung des nachehelichen Unterhalts in Phasen entsprechend der absehbaren Entwicklung: Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 6.3.2). Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel häufig. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte (Urteile 5A_16/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3.4, 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 5.2 und 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.2; vgl.
BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596). Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus erster und zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbseinkommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjahre des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger (vgl.
Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG); bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe angesparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt (
Art. 122 ff. ZGB), anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (vgl.
Art. 125 Abs. 1 ZGB).
Erreicht der unterhaltsansprechende Ehegatte - wie hier - das Rentenalter zuerst, hat er über diesen Zeitpunkt hinaus grundsätzlich Anspruch darauf, den während der häuslichen Gemeinschaft gelebten
BGE 141 III 465 S. 470
Standard weiterführen oder zumindest auf gleichem Niveau leben zu können wie der noch erwerbstätige Ehegatte (Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5.2; vgl. auch Urteil 5A_249/2007 vom 12. März 2008 E. 8.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einkommenssituation des pensionierten Ehegatten ein ehebedingter Nachteil zum Ausdruck kommt oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin nach ihrem Eintritt ins Rentenalter für den gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der Beschwerdegegner ihr somit bis zu seiner eigenen Pensionierung (nach Massgabe des allenfalls bereits teilweise herabzusetzenden Lebensstandards) grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Urteil 5A_120/2008 vom 25. März 2008 E. 2.4; THOMAS GEISER, Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge und Dauer des nachehelichen Unterhalts, FamPra 2012 S. 367).
3.2.2 Die gegenteilige vorinstanzliche Rechtsauffassung (vgl. oben E. 2.2.2) verbietet sich zunächst mit Blick auf das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Weiterbestand der Vorsorgegemeinschaft mit dem um zehn Jahre jüngeren Beschwerdegegner. Beide Eheleute waren nach ihrer Einwanderung in die Schweiz 1999 erwerbstätig; sie haben sich gleichzeitig den hiesigen Sozialversicherungen angeschlossen und mit dem Aufbau von Vorsorgeguthaben begonnen. Ende 2013 verfügte die Beschwerdeführerin über ein beträchtlich höheres Freizügigkeitsguthaben als der Beschwerdegegner. Weil sie bei der Scheidung noch als frühpensioniert betrachtet wurde, wurden die Austrittsleistungen nicht nach
Art. 122 ZGB geteilt. Dem Ehemann wurde stattdessen eine Entschädigung nach
Art. 124 ZGB zugesprochen, und dies, obwohl er eine erheblich längere Aktivitätszeit vor sich hatte als die geschiedene Ehefrau. Freilich ist es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, einen allenfalls mangelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (vgl. immerhin aber
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Der Altersunterschied der Parteien hat jedoch unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zusteht, eine ähnliche Bedeutung wie eine vorbestehende Erkrankung oder Behinderung eines Ehepartners (vgl.
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB); solche Umstände können ein spezifisches Beistandsvertrauen schaffen, weil die Partner mit dem Eheschluss das betreffende Schicksal implizit zum gemeinsamen gemacht haben (Urteile 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 7.3 und 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3).
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Das Bundesgericht hat denn auch in einem Fall, wo die unterhaltsberechtigte Frau 61 und der Mann 55 Jahre alt waren, davon abgesehen, die Alimente bis zum AHV-Alter der Frau zu befristen. Es begründete dies zwar damit, die Frau verfüge über keine Vorsorge der 2. Säule und habe sich mit ihren Alimenten auch keine genügende berufliche Vorsorge aufbauen können (erwähntes Urteil 5A_249/2007 E. 8.3). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, die Rechtsprechung schliesse eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf den Zeitpunkt der Pensionierung der rentenansprechenden Person nur dann aus, wenn diese über keine berufliche Vorsorge verfügt. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich andauert, bis der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, und ein (relevantes) Manko in der Eigenversorgung der unterhaltsansprechenden Partei bis zum gebührenden Unterhalt auszugleichen ist (vgl. oben E. 3.2.1 und dort zitierte Judikatur).
3.2.3 Die Vorinstanzen sind sinngemäss davon ausgegangen, angesichts der seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 2011 unbestrittenermassen bestehenden Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin werde die Lebensprägung bis zur Pensionierung 2017 so weit an Bedeutung verloren haben - und der spezifische Vertrauenszusammenhang so weit gelockert sein -, dass sich danach kein Unterhaltsanspruch mehr rechtfertige. Dieser Schlussfolgerung ist auch nicht unter dem Aspekt beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich während rund sechs Jahren für ihren gebührenden Unterhalt selber vollständig aufkommen konnte und kann. Ein solcher Umstand genügte zum einen nicht, um ihr für die Zeit nach der Pensionierung eine Aufstockung auf den gebührenden Unterhalt zu versagen (Urteil 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.1 und 3.3). Ebensowenig darf zum andern aus diesem Grund eine, wie hier, erst mit dem Eintritt ins Rentenalter
manifest werdende Unterhaltspflicht abgelehnt werden (vgl.
BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601). Nach dem in E. 3.2.1 Gesagten ist der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich unbefristet geschuldet; auch ein zunächst nur latenter Anspruch endet in der Regel erst mit dem Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen. Das bedeutet, dass die im Zeitpunkt der Beendigung des Zusammenlebens gegebene Lebensprägung durch die Ehe allenfalls auch erst Jahre später zum Tragen kommen kann. Der zu schützende Erwartungshorizont der Beschwerdeführerin bestimmt sich gerade durch ihr
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Vertrauen in eine Unterhaltssicherung
nach ihrer Pensionierung. Die bis dahin greifende Eigenversorgung hemmt somit die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners, unterbricht sie aber keineswegs in dem Sinne, dass sie bei der Ablösung des Erwerbseinkommens durch ein erheblich tieferes, den gebührenden Unterhalt nicht mehr deckendes Renteneinkommen nicht mehr aufleben könnte.
4. Der Entscheid des Obergerichts, gemäss welchem die Beschwerdeführerin auch für den letztinstanzlich strittigen Anspruchszeitraum keine Unterhaltsbeiträge geltend machen kann, bewegt sich nach dem Gesagten ausserhalb des sachgerichtlichen Ermessensspielraums (vgl.
BGE 132 III 97 E. 1 S. 99 mit Hinweisen); er verletzt
Art. 125 ZGB. Wie es sich mit dem Unterhalt konkret verhält, ist offen, da die Berechnungsparameter (z.B. voraussichtliche Höhe der AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss
Art. 29quater ff. AHVG; erwähntes Urteil 5A_474/2013 E. 5.1; vgl. auch
BGE 141 III 193) aus Sicht der Vorinstanz nicht rechtserheblich gewesen sind. Die Sache ist zur Abklärung der offenen Punkte und zur Bemessung des Unterhaltsbeitrags an das Obergericht zurückzuweisen.