Urteilskopf
141 III 527
69. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Kantonalbank X. gegen Y. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_89/2015 vom 12. November 2015
Regeste a
Art. 6 Abs. 2 ZPO,
Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts.
Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
Regeste b
Art. 41 Abs. 1 OR,
Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit.
Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
A.a Die Kantonalbank X. ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in U. Gemäss Handelsregistereintrag liegt ihr Zweck darin, eine gewinnorientierte Universalbank im Einklang mit dem Kantonalbankgesetz zu betreiben.
Die Y. GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in V. (Deutschland). Sie ist im Handelsregister B des Amtsgerichts V. eingetragen. Sie bezweckt den Import und Export sowie den Grosshandel mit Reifen, elektronischen Teilen, Textilien, Stahlwaren aller Art und verwandten und ähnlichen Waren mit Ausschluss des Einzelhandels.
A.b Die C. AG in Liquidation hat Sitz in W. und bezweckte den An- und Verkauf, Import und Export von Autoreifen und anderen einschlägigen Artikeln. Am 12. Oktober 2010 eröffnete das Gerichtspräsidium Baden den Konkurs über die C. AG.
Mit schriftlichen Erklärungen vom 14. November 2011 und 16. Oktober 2012 trat die Konkursverwaltung gestützt auf Art. 260 SchKG verschiedene Ansprüche der Konkursmasse, darunter sämtliche Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG, an die Kantonalbank X. als Konkursgläubigerin ab.
B. Mit Klage vom 12. Oktober 2012 an das Handelsgericht des Kantons Aargau verlangte die Kantonalbank X., die Y. GmbH sei zu verpflichten, ihr 2 Mio. Fr. nebst 5 % Zins seit 12. Oktober 2010 zu bezahlen. Die Y. GmbH widersetzte sich der Klage. Mit Urteil vom
BGE 141 III 527 S. 529
20. November 2014 wies das Handelsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
C. Am 2. Februar 2015 hat die Kantonalbank X. (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Das Handelsgericht und die Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) haben sich in ihren Beschwerdeantworten vom 19. August 2015 bzw. 1. Oktober 2015 der Beschwerde widersetzt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
2.1 Strittig ist, ob das Handelsgericht zur Beurteilung einer paulianischen Anfechtungsklage (
Art. 285 ff. SchKG, konkret einer Absichtsanfechtung gemäss
Art. 288 SchKG) zuständig ist.
Das Handelsgericht hat dies mit Blick auf
BGE 140 III 355 verneint. Gemäss diesem Entscheid sind Handelsgerichte nicht zuständig, über betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (konkret Widerspruchsklagen nach
Art. 108 Abs. 1 SchKG) zu befinden.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Anfechtungsklage entspreche nicht der Definition einer betreibungsrechtlichen Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, wie sie
BGE 140 III 355 zugrunde liege. Die Anfechtungsklage erfordere nämlich keine vorfrageweise Überprüfung der zivilrechtlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts. Damit unterscheide sie sich von der Widerspruchsklage. In
BGE 140 III 355 (insbesondere E. 2.3.3 S. 362 ff.) sei die Zuständigkeit des Handelsgerichts aber gerade deswegen abgelehnt worden, weil sonst die (materiellrechtliche) Vorfrage die Zuständigkeit bestimmen würde. Ausserdem sei es sachgerecht, auf die Handelsregistereinträge von Anfechtungskläger und -beklagtem abzustellen, und es entspreche der kantonalen Praxis, Anfechtungsklagen durch Handelsgerichte beurteilen zu lassen.
2.2 Die Anfechtungsklage gemäss
Art. 285 ff. SchKG bezweckt, Vermögen, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen. Ein gutheissendes Anfechtungsurteil macht die angefochtenen
BGE 141 III 527 S. 530
Rechtsgeschäfte zivilrechtlich nicht ungültig, sondern hat rein betreibungs- bzw. konkursrechtliche Wirkung. Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (
Art. 285 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG;
BGE 136 III 247 E. 2 S. 249;
BGE 135 III 265 E. 3 S. 268). Die Anfechtungsklage stützt sich auf eine gesetzliche Obligation, die durch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht begründet wird (
BGE 131 III 227 E. 3.3 S. 232). Paulianische Anfechtungsklagen werden den betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zugerechnet (
BGE 131 III 227 E. 3.3 S. 232;
BGE 130 III 672 E. 3.2 S. 676;
BGE 114 III 110 E. 3d S. 113), wobei sich die Reflexwirkung darauf bezieht, dass der Anfechtungsbeklagte bei Gutheissung der Klage sein Recht faktisch und wertmässig einbüsst (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [im Folgenden: SchKG], 2. Aufl. 2010, N. 11 zu
Art. 291 SchKG).
2.3 Die Schlussfolgerungen von
BGE 140 III 355 gelten allgemein für betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht und somit auch für die paulianische Anfechtungsklage (
Art. 285 ff. SchKG). Wie nachfolgend darzulegen ist, geben die Einwände der Beschwerdeführerin zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.
2.3.1 Vorauszuschicken ist, dass der Wortlaut von
Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO sehr weit gefasst ist und es mit ihm durchaus vereinbar wäre, Anfechtungsklagen den Handelsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen (
BGE 140 III 355 E. 2.3.1 S. 358). Die Lehre äussert sich nur am Rande spezifisch zur Frage der handelsgerichtlichen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen (befürwortend VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 9b zu
Art. 6 ZPO; VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 336; THEODOR HÄRTSCH, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 35 zu
Art. 6 ZPO [unter der irrigen Annahme, es handle sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit]; wohl auch DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG, a.a.O., N. 19 zu
Art. 289 SchKG; dagegen KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2014, S. 220; für eine allgemeine Literaturübersicht vgl.
BGE 140 III 355 E. 2.3.1 S. 359).
2.3.2 In
BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S. 359 ff. wurde dieser weit gefasste Wortlaut unter anderem gestützt auf die
BGE 141 III 527 S. 531
Entstehungsgeschichte von
Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO eingeschränkt. Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte sollte sich nämlich laut der bundesrätlichen Botschaft zur ZPO (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7261 Ziff. 5.2.1 zu Art. 6 des Entwurfs) an den damals geltenden kantonalen Regeln orientieren. Die Handelsgerichtskantone hatten jedoch vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht mehrheitlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass dies für Anfechtungsklagen nicht gelte, da sie nach tradierter Auffassung der Handelsgerichtsbarkeit unterstehen können.
Die von der Beschwerdeführerin genannten Belegstellen legen keine von
BGE 140 III 355 abweichenden Schlüsse nahe. Im Kanton Aargau unterstanden paulianische Anfechtungsklagen nicht der Handelsgerichtsbarkeit (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 7 zu
§ 404 ZPO/AG). Für den Kanton Zürich führen HAUSER/SCHWERI zwar aus, Anfechtungsklagen gehörten vor Handelsgericht. Sie begründen dies jedoch mit der fehlerhaften Annahme, es handle sich um eine reine Zivilrechtsstreitigkeit (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N. 31 zu
§ 62 GVG/ZH). Selbst wenn ihre Ausführungen insoweit die frühere Zürcher Praxis widerspiegeln (und damit Abweichungen zur Behandlung anderer betreibungsrechtlicher Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht bestanden, die grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte zu behandeln waren; dazu
BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S. 360 f. und HAUSER/SCHWERI, a.a.O.), können sie aufgrund der irrigen Prämisse über die Rechtsnatur der Klage für die Auslegung der eidgenössischen ZPO nicht wegleitend sein. Keine ausdrückliche Stellungnahme zu Anfechtungsklagen lässt sich LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI entnehmen; allerdings unterstanden betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht im Kanton Bern nicht der handelsgerichtlichen Zuständigkeit (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2c/ff zu
Art. 5 ZPO/BE). Dass im Kanton St. Gallen die gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG durch das Handelsgericht beurteilt werden konnten, wurde in
BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S. 360 bereits dargelegt. Dies betraf auch Anfechtungsklagen, wobei LEUENBERGER/UFFER-TOBLER präzisieren, dass bei ihnen meistens kein
BGE 141 III 527 S. 532
Zusammenhang mit einer gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit bestehen dürfte (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 4d zu
Art. 14 ZPO/SG).
Demnach waren in zwei Kantonen Anfechtungsklagen nicht der Handelsgerichtsbarkeit zugewiesen, beruhte die Zuweisung im Kanton Zürich auf einer für das eidgenössische Recht unbeachtlichen Fehlqualifikation und herrschte im Kanton St. Gallen offenbar zumindest Zurückhaltung bei der Annahme eines Zusammenhangs mit der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit. Auch wenn sich die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss der Botschaft zur ZPO an der früheren kantonalen Praxis orientieren soll, so bietet diese Praxis nach dem Gesagten keinen Anlass zur Annahme, der eidgenössische Gesetzgeber habe die Anfechtungsklagen den Handelsgerichten zuweisen und sie damit anders als andere betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht behandeln wollen. Im Gegenteil dient es der Rechtssicherheit, wenn alle Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht insoweit gleich behandelt werden.
2.3.3 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt der Anfechtungsklage (und zu den Unterschieden zur in
BGE 140 III 355 behandelten Widerspruchsklage) sowie zur Angemessenheit des Abstellens auf den Handelsregistereintrag vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass bei der Anfechtungsklage - anders als bei der Widerspruchsklage - nicht eine zivilrechtliche Vorfrage zu klären ist, um danach eine betreibungsrechtliche Hauptfrage behandeln zu können (vgl. immerhin zur Frage, ob die zivilrechtliche Gültigkeit des angefochtenen Geschäfts Voraussetzung für eine paulianische Anfechtung bildet ADRIAN STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG, a.a.O., N. 13 und 20 zu
Art. 285 SchKG), sondern dass sich der Anfechtungsprozess grundsätzlich darauf beschränkt, eine vorgefundene zivilrechtliche Gestaltung auf ihre vollstreckungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Argument für die Unterstellung der Anfechtungsklage unter die handelsgerichtliche Zuständigkeit, sondern vielmehr für die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte. Betrachtet man nämlich die Rechtsnatur der sich stellenden Rechtsfragen (dazu
BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 364), hat die Anfechtungsklage damit noch weniger Bezug zum Zivil- bzw.
BGE 141 III 527 S. 533
Handelsrecht als die Widerspruchsklage. Zwar könnte ein Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit einer Partei in der angefochtenen Rechtshandlung zwischen der (Gemein-)Schuldnerin und der Anfechtungsbeklagten gesehen werden. Die Rechtsfragen, denen diese Rechtshandlung im Anfechtungsprozess unterworfen ist, sind jedoch rein vollstreckungsrechtlicher Natur. Die Anfechtungsklage steht damit der Handelsgerichtsbarkeit genauso fern wie eine Konkurseröffnung oder eine Rechtsöffnung, also Verfahren, in denen ohne weiteres auch ein Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit einer Partei konstruiert werden könnte, die aber unbestrittenermassen nicht den Handelsgerichten zugewiesen sind. Ist die Klägerin - wie vorliegend - eine Abtretungsgläubigerin nach
Art. 260 SchKG, kommt hinzu, dass sie an der fraglichen Rechtshandlung, die den Geschäftsbezug vermittelt und damit Anknüpfungspunkt von
Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO bilden würde, gar nicht beteiligt ist und es auch durch die Abtretung nach
Art. 260 SchKG nicht wird (
BGE 122 III 176 E. 5f S. 189;
BGE 132 III 342 E. 2.2 S. 345 f.). Zugleich würde aber die Zufälligkeit, ob die klagende Abtretungsgläubigerin im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, eine Rolle bei der Bestimmung der Zuständigkeit spielen, tritt sie doch in eigenem Namen als Partei (als sog. Prozessstandschafterin;
BGE 132 III 342 E. 2.2 S. 345) auf (
Art. 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 ZPO; vgl. auch TOYLAN SENEL, Das handelsgerichtliche Verfahren nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 233 ff.). Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung könnten auch auftreten, wenn sich mehrere Parteien die Ansprüche gemäss
Art. 260 SchKG abtreten lassen und nicht alle im Handelsregister eingetragen sind (vgl.
BGE 121 III 488 E. 2d und e S. 493 f.).
Es bleibt demnach dabei, dass die Handelsgerichte für betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, und damit insbesondere auch für Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG, nicht zuständig sind. Das Handelsgericht ist auf die Klage zu Recht nicht eingetreten. Bei diesem Ergebnis ist die Eventualerwägung des Handelsgerichts nicht zu behandeln, wonach die Anfechtungsklage ohnehin abzuweisen wäre.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz sodann Ansprüche aus unerlaubter Handlung (
Art. 41 OR) gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, die ihr ebenfalls gemäss
Art. 260 SchKG abgetreten worden sein sollen. Die Beschwerdegegnerin soll bei den
BGE 141 III 527 S. 534
Tatbeständen des betrügerischen Konkurses (
Art. 163 StGB) und der Gläubigerbevorzugung (
Art. 167 StGB) mitgewirkt haben.
Das Handelsgericht hat sich für die Beurteilung dieses Anspruchs wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung als örtlich unzuständig erachtet, soweit es um unerlaubte Handlungen gehen sollte, die zugleich eine Vertragsverletzung gegenüber der C. AG darstellen. Dieser Punkt ist vor Bundesgericht nicht angefochten.
Zur Beurteilung, ob aus den genannten Straftatbeständen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch folgt, hat sich das Handelsgericht hingegen als zuständig erachtet, die darauf gestützte Klage aber abgewiesen. Unter Berufung auf
BGE 134 III 52 hat es erwogen, die Straftatbestände der Betreibungs- und Konkursdelikte (
Art. 163 ff. StGB) dienten dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts und dem Gläubigerschutz einzig durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung. Der zivilrechtliche Schutz der Gläubiger einer konkursiten Schuldnerin unterliege hingegen ausschliesslich dem SchKG (insbesondere durch die Anfechtungsklage) und der Zweck von
Art. 163 ff. StGB bestehe nicht darin, den Gläubigern als Schutznorm im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 OR eine weitere Anspruchsgrundlage zu verschaffen.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, deliktisches Handeln im Sinne von Art. 163 ff. StGB könne eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 OR auslösen.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (
BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330;
BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130;
BGE 124 III 297 E. 5b S. 301).
3.3 Die Beschwerdeführerin ruft
Art. 163 und 167 StGB als Schutznormen an. Sie ist der Ansicht,
Art. 163 StGB werde erfüllt durch
BGE 141 III 527 S. 535
zwei Überweisungen der Beschwerdegegnerin an D. (Verwaltungsratspräsident der C. AG) statt an die C. AG sowie das Ausstellen einer fiktiven Rechnung.
Art. 167 StGB werde erfüllt durch die Rückgabe von Reifen durch die C. AG an die Beschwerdegegnerin. Dabei handelt es sich offenbar um angebliche Handlungen, die auch Gegenstand der paulianischen Anfechtung bilden.
Art. 163 und 167 StGB gehören zu den Konkurs- und Betreibungsverbrechen bzw. -vergehen. Gemäss
Art. 163 Ziff. 1 StGB (Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) macht sich derjenige Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, sofern über diesen Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Gemäss Ziff. 2 dieser Norm wird ein Dritter, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, ebenfalls bestraft. Nach
Art. 167 StGB (Bevorzugung eines Gläubigers) wird ein Schuldner bestraft, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
3.4 In zwei älteren Urteilen hat das Bundesgericht Betreibungs- und Konkursdelikte als Schutznormen im Sinne von
Art. 41 OR erachtet. Implizit geht dies aus
BGE 44 III 205 E. 1 S. 207 f. hervor, wo das Bundesgericht erwogen hat, dem Gläubiger könne neben einem Anspruch aus
Art. 285 ff. SchKG auch ein Anspruch aus
Art. 41 OR zustehen, wenn der anfechtbare Rechtsakt zugleich ein Delikt darstelle. Der deliktische Vorwurf bezog sich dabei auf "betrügerischen Bankerott" nach dem damaligen luzernischen Kriminalstrafgesetz, für den der Schuldner verurteilt worden war (BGE a.a.O., S. 206). In
BGE 95 III 83 E. 6d S. 91 f. wurde ebenfalls festgehalten, dass sich die Widerrechtlichkeit (nach
Art. 41 OR) einer nach dem SchKG anfechtbaren Handlung aus dem Verstoss gegen einen Straftatbestand ergeben könne. In Betracht gezogen wurde der Straftatbestand des betrügerischen Konkurses (
Art. 163 Ziff. 2 StGB), wobei das Bundesgericht zum Schluss kam, dieser Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Im Urteil 4A_381/2012 vom 8. November 2012
BGE 141 III 527 S. 536
E. 6 stand sodann eine Haftung aus
Art. 41 OR i.V.m.
Art. 167 StGB zur Beurteilung, wobei es im Unterschied zum vorliegenden Fall um einen behaupteten Direktschaden ging und nicht um Ansprüche, die nach
Art. 260 SchKG abgetreten worden sind. Die Frage, ob
Art. 167 StGB Schutznormqualität im Sinne von
Art. 41 OR zukommt, wurde nicht ausdrücklich thematisiert (vgl. aber E. 6.1 am Ende).
Soweit ersichtlich erachtet die Lehre einzelne oder alle Tatbestände aus
Art. 163 ff. StGB als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts. Zur Begründung wird in der Regel darauf verwiesen, dass die betreffenden Strafnormen das Vermögen der Gläubiger schützen sollen. Entsprechende Deliktsansprüche sollen alsdann neben die paulianischen Anfechtungsansprüche treten (vgl. zum Ganzen DIETER GESSLER, Insolvenzstrafrecht, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 16 Rz. 39, 145;
ders., Gläubigerbegünstigung durch die Aktiengesellschaft, in: Wirtschaftsrecht in Bewegung, Festgabe Peter Forstmoser, 2008, S. 418 ff. [im Folgenden: FG Forstmoser]; JÜRG-BEAT ACKERMANN, Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht - anspruchsvolle Schnittstellen, in: Umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren in Theorie und Praxis, 2008, S. 81; THOMAS GATTLEN, Die Verwertung zugunsten der Gläubiger im System des Unternehmenssanierungsrechts der Schweiz, 2010, S. 64 und 71 ff.; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 39 zu
Art. 41 OR; FABRICE ROBERT-TISSOT, Les effets du concordat sur les obligations, 2010, Rz. 942 und 1030; THOMAS REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch die Aktiengesellschaft, 2004, Rz. 924 f., 997 ff., 1116 ff.; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/99, N. 2 zu
Art. 285 SchKG; PATRICIA JUCKER, Der internationale Gerichtsstand der schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 80; ADRIAN STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG, a.a.O., N. 19 zu
Art. 285 SchKG; HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 107 ff. zu
Art. 291 SchKG; NADINE HAGENSTEIN, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, 2013, S. 99 ff.). In der Lehre scheint allgemein weitgehend unbestritten zu sein, dass den Tatbeständen des zweiten Titels der Besonderen Bestimmungen des StGB ("Strafbare Handlungen gegen das Vermögen";
Art. 137-172ter StGB) Schutznormqualität zukommt (vgl. MICHEL VERDE, Straftatbestände als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts, 2014, Rz. 3).
3.5 Das Handelsgericht hat demgegenüber wesentlich auf
BGE 134 III 52 abgestellt. Nach diesem Urteil führt ein Verstoss gegen
BGE 141 III 527 S. 537
Art. 164 StGB durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht dazu, dass dieses Rechtsgeschäft infolge Widerrechtlichkeit nichtig wäre (
Art. 20 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung später in einem Fall bestätigt, in dem ein Verstoss gegen
Art. 167 StGB zur Diskussion stand (Urteil 4A_415/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.2.2). Zur Widerrechtlichkeit im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 OR äussert sich
BGE 134 III 52 nicht. Allerdings lassen sich ihm allgemeine Grundsätze zu Zweck und Stellenwert der Betreibungs- und Konkursdelikte (
Art. 163 ff. StGB) entnehmen, die auf das Verhältnis dieser Delikte zu
Art. 41 Abs. 1 OR zu übertragen sind. Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen nämlich dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Sie ergänzen somit den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz. Zwar sind die Tatbestände des SchKG und die Straftatbestände nicht deckungsgleich. So braucht nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, auch strafbar zu sein. Umgekehrt kann sich ein Schuldner strafbar machen, ohne dass die verpönte Rechtshandlung anfechtbar wäre. Daraus lässt sich aber nichts mit Bezug auf die zivilrechtlichen Folgen für das entsprechende Rechtsgeschäft ableiten. Das Strafrecht dient dem Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Erlass des StGB im Jahr 1937 vom System des Gläubigerschutzes abweichen wollte, das das SchKG dem Grundsatz nach seit 1892 kennt (
BGE 134 III 52 E. 1.3.1 S. 55 f. und E. 1.3.4 S. 57 f.).
Auch in Bezug zu
Art. 41 Abs. 1 OR gilt demnach, dass
Art. 163 ff. StGB dem Gläubigerschutz einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dienen. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kennt mit den Anfechtungsklagen nach
Art. 285 ff. SchKG, aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes.
Art. 163 ff. StGB haben demnach nicht die Funktion, den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (vgl. zu den praktischen Problemen, die die Konkurrenz
BGE 141 III 527 S. 538
von Delikts- und Anfechtungsansprüchen schaffen würde, GESSLER, in: FG Forstmoser, a.a.O., S. 419 f.; REBSAMEN, a.a.O., Rz. 1116 ff.).
In diesem Sinne lehnt sich der von der Beschwerdeführerin angerufene
Art. 167 StGB an die Anfechtungstatbestände von
Art. 287 und Art. 288 SchKG an (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., S. 327; GESSLER, in: FG Forstmoser, a.a.O., S. 411 ff.). In zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht wird der Schutz der Gläubiger bzw. der Konkursmasse durch die Möglichkeit gewährleistet, bei Vorliegen entsprechender Tatbestände Anfechtungsklage zu erheben. Bedarf für einen selbständigen Anspruch der Gläubiger (d.h. ohne Abtretung nach
Art. 260 SchKG) gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m.
Art. 167 StGB sieht die Lehre zwar insbesondere dann, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (GESSLER, in: FG Forstmoser, a.a.O., S. 419). In einem solchen Fall kann der Gläubiger jedoch die Durchführung des Konkurses gegen Sicherheitsleistung verlangen (
Art. 230 Abs. 2 SchKG) und sich die Anfechtungsansprüche gegebenenfalls abtreten lassen.
Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene
Art. 163 StGB soll die richtige Erfassung des Vermögens (Aktiven und Passiven) des Schuldners absichern. Er ergänzt damit eine ganze Reihe vollstreckungsrechtlicher Institute, die ebenfalls der richtigen Erfassung des Vermögens des Schuldners dienen, beispielsweise Auskunfts- und Herausgabepflichten (
Art. 91, Art. 222, Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; zur polizeilichen Durchsetzung vgl.
BGE 51 III 135), die Admassierung (
Art. 242 Abs. 3 SchKG), die Pflicht der Konkursverwaltung, die eingegebenen Forderungen zu prüfen (
Art. 244 SchKG), die Möglichkeit für die Gläubiger, Kollokationsklage zu erheben (
Art. 148 und 250 SchKG), oder die Verwertung nachträglich entdeckter Vermögenswerte (
Art. 269 SchKG). Eine zusätzliche Absicherung durch die Annahme einer deliktischen Haftung gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m.
Art. 163 StGB ist auch hier entbehrlich.
Das Handelsgericht hat folglich zu Recht angenommen, in der behaupteten Verletzung von
Art. 163 und 167 StGB liege keine Widerrechtlichkeit im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 OR. Ob der Beschwerdeführerin gestützt auf andere Grundlagen ein Anspruch aus
Art. 41 Abs. 1 OR zustehen könnte, ist mangels Geltendmachung nicht zu prüfen.