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Regeste
Art. 229 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses.
Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt zu äussern; Grundsätze. Eine (zeitliche) Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 229 ZPO