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Urteilskopf

149 IV 153


14. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)
6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023

Regeste

Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht.
Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 154

BGE 149 IV 153 S. 154

A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft A. mit Anklage vom 11. November 2019 vor, am 24. April 2017 am Grenzübergang Laufenburg bei der Einreise in die Schweiz trotz Entzugs des Führerausweises den Personenwagen mit dem Kennzeichen AG x gelenkt zu haben (Straftatendossier 1). Weiter soll A. am 24. Juni 2017 mit demselben Fahrzeug und erneut ohne Fahrberechtigung namentlich auf dem Weg vom Flughafen U. nach V. eine Verkehrskontrolle missachtet und in der Folge diverse Verkehrsregeln verletzt haben (Straftatendossier 2).

B. Mit Urteil vom 22. April 2020 sprach das Bezirksgericht Laufenburg A. von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 1), des Nichtbeachtens eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Straftatendossier 2), des fahrlässigen ungenügenden Abstands beim Überholen gemäss Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Straftatendossier 2), der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), Art. 22 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 2) sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Straftatendossier 2) frei. Hingegen erklärte es A. schuldig der Nichtabgabe eines entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 1), des Nichtbefolgens eines polizeilichen Handzeichens gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 2), der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Straftatendossier 2), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Straftatendossier 2) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 2) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 90.-sowie einer Busse von Fr. 600.-.

C. Auf teilweise Berufung von A. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau am 24. August 2021 A. im Straftatendossier 1 zusätzlich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie im
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Straftatendossier 2 zusätzlich des Nichtbeachtens eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche. Es verurteilte A. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-sowie einer Busse von Fr. 600.-.

D.

D.a A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbefolgen eines polizeilichen Haltezeichens, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er sei aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe eines entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 90.- zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b Sowohl das Obergericht als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Straftatendossier 1 eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 3 StGB. Er macht geltend, er sei am 24. April 2017 durch die Schweizer Behörden in der Grenzabfertigung am Grenzübergang Laufenburg, welche durch beide Staaten Schweiz und Deutschland erfolge, angehalten und kontrolliert worden. Weil sich die Zollanlage auf deutschem Hoheitsgebiet befinde, sei er ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs des SVG ohne gültigen Führerschein gefahren. Eine Zurechnungsnorm, welche sein Verhalten in der Schweiz unter Strafe stellen würde, gebe es nicht. Das von der Vorinstanz herangezogene Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland setze namentlich einen engen Zusammenhang des strafrechtlichen Vorwurfs mit dem Grenzübertritt voraus. Ein solcher liege hier gerade nicht vor. Die
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Fahrerlaubnis von einreisenden Personen habe nichts mit der Grenzabfertigung zu tun, sondern sei im SVG geregelt. In Beachtung des Territorialitätsprinzips müsse (in der Schweiz) eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises unterbleiben.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei am 24. April 2017 durch die Schweizer Grenzwache am Grenzübergang Laufenburg kontrolliert worden, als er mit seinem Personenwagen in die Schweiz habe einreisen wollen. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2016 per 6. Oktober 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Der angeklagte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und sei deshalb als erstellt zu betrachten. Die fragliche Grenzabfertigungsstelle befinde sich gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Laufenburg (CH)/Laufenburg (D) (SR 0.631.252.913.693.6) auf deutschem Staatsgebiet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.913.690; nachfolgend: Rahmenabkommen) würden im Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt seien, die Grenzabfertigung vorzunehmen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gelten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen würden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dränge sich eine weite Auslegung des Begriffs "Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen" auf. Es würden nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse darunter fallen. Die Grenzbeamten müssten ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränken. Gemäss Art. 23 der Verwaltungsvereinbarung vom 13. März 2009 zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (SAR 530.033; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) nehme die Grenzwache hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens
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trotz Entzugs des Führerausweises polizeiliche Aufgaben in selbständiger Erledigung wahr. Dies umfasse auch die Strafverfolgung. Es gehöre damit zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von (mit einem Fahrzeug) einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einer Verletzung der Vorschriften die Strafverfolgung einzuleiten. Ein Zusammenhang des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens (Einfahren in die sogenannte "Zone" mit dem Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises) mit dem bevorstehenden Grenzübertritt sei gegeben. Damit sei gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Rahmenabkommens die schweizerische Gerichtsbarkeit zu bejahen und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG anwendbar.

1.3

1.3.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem SVG ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StGB).
Mit dem vorerwähnten Rahmenabkommen haben die Schweiz und Deutschland vereinbart, den Übergang über die gemeinsame Grenze im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen, lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu und ermächtigen sie die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen des Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben (Art. 1). Grenzabfertigung im Sinne des Abkommens bedeutet die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzübertritt von Personen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen beziehen (Art. 2 Ziff. 1). Art. 4 des Abkommens sieht vor, dass im Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie in der Gemeinde des Nachbarstaates gelten, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Sie werden grundsätzlich von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt
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(Abs. 1). Wird in dieser Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, als ob die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen wären, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist (Abs. 2). Im Übrigen gilt in der Zone das Recht des Gebietsstaates (Abs. 3).

1.3.2 Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der Begriff der Grenzabfertigung des Rahmenabkommens weit auszulegen ist. Es betonte insbesondere, dass eine Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen nur unter der Bedingung als sinnvoll und zweckmässig erachtet wird, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den Zoll- auch seine Polizeikontrollen durchführen kann. Müssten Letztere vorgängig auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, würde der Zweck des Rahmenabkommens, den Grenzübergang zu erleichtern, vereitelt. Deshalb drängt sich eine weite Auslegung der "Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen", auf und zwar in dem Sinne, dass darunter nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen (SR 63) fallen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse (heute: vgl. Art. 95 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; zum Ganzen: BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Hinweis; Urteile 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3b/bb; 6S.5/1988 vom 10. Juni 1988 E. 5b).
Den Reisenden entsteht durch die Verlegung der Grenzkontrolle in ein fremdes Territorium rechtlich gesehen kein Nachteil. Ob sie bei der Ein- und Ausreise an der Grenze selbst, in einem fahrenden Zug oder bei einem auf dem Gebiet des Nachbarstaates gelegenen Grenzposten kontrolliert werden, bildet keinen wesentlichen Unterschied. Die Grenzbeamten müssen ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränken (BGE 127 IV 20 E. 2b/bb; Urteile 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3b/bb; 6S.5/1988 vom 10. Juni 1988 E. 5b). Zu ihrer Tätigkeit gehört namentlich die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen. Sie führen die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch. Dabei kontrollieren sie insbesondere den Führer- und den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder (vgl. Art. 4
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Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]).
Entscheidend ist der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt von Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vermögensgegenständen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens; BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Hinweis).

1.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Grenzabfertigungsstelle am Grenzübergang Laufenburg, an welcher der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert wurde, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet.
Stossen die schweizerischen Grenzbeamten bei ihrer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und vorgeschriebenen Ausstattung eines einreisenden Fahrzeuges am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten auf verbotene Zubehörteile, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Verweis auf das Urteil 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, gehört es nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SKV (auch) zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Strafverfolgung einzuleiten (und, wie im vorliegenden Fall, die ihnen durch den Kanton Aargau übertragenen polizeilichen Aufgaben selbständig auszuführen; vgl. Art. 97 ZG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 der vorerwähnten Verwaltungsvereinbarung). Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit der enge Zusammenhang des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens mit dem bevorstehenden Grenzübertritt ohne Weiteres gegeben. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des (strafprozessualen) Legalitätsprinzips geltend macht, ist eine solche weder hinreichend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht.

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Sachverhalt

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 127 IV 20

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