Regeste
Aktienrecht. Aktienliberierung, Simulation, Verrechnung, Kapitalrückzahlung.
Beteiligung eines Gesellschaftsgläubigers an einer Kapitalerhöhung in der Weise, dass die A.-G. ihm für seine Forderung einen Wechsel ausstellt, den er diskontieren lässt und mit dem Erlös die gezeichneten Aktien liberiert.
In diesem Vorgehen liegt
- nicht eine simulierte Barliberierung, OR Art. 18 (Erw. 3);
- nicht eine Verrechnung von Liberierungsschuld und Gläubigeranspruch, die nach Art. 80 HRV in der öffentlichen Urkunde angegeben werden muss (Erw. 5, 6);
- nicht ein Sachverhalt, auf den Art. 80 HRV sinngemäss anwendbar ist (Erw. 7);
- nicht eine nach Art. 680 Abs. 2 OR verbotene Kapitalrückzahlung (Erw. 9).