Regeste
Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4).
Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?