Chapeau
111 IV 15
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1985 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 125 al. 2 CP; devoir d'assurer la sécurité de la circulation sur les pistes de ski.
1. Le poteau d'une installation de remontée mécanique, dont les montants présentent des angles vifs et qui se trouve à proximité immédiate d'une piste aménagée dont la pente conduit vers lui, constitue une source de dangers contre lesquels il convient de se prémunir (consid. 2).
2. Le matelassage d'un tel poteau est une mesure de sécurité que l'on peut raisonnablement exiger (consid. 2 in fine).
3. La chute d'un skieur qui frappe le sol de l'occiput et qui dévale ensuite inconscient la pente escarpée ne représente nullement un événement si extraordinaire qu'il ne faille pas compter avec son éventualité (consid. 3).
Faits à partir de page 15
Am Morgen des 3. Januar 1982 begab sich S. zusammen mit fünf Kollegen zum Skilaufen ins Gebiet Atzmännig, St. Gallen-Kappel. Er liess sich als erster vom Skilift der Sportbahnen Atzmännig AG, deren Betriebsleiter X. war, hochziehen. An der Bergstation angelangt, beabsichtigte er, auf der - in Fahrrichtung - linken Piste hinunterzufahren. Bereits nach dem ersten Schwung stürzte er, fiel auf den Hinterkopf und schlitterte bewusstlos in ungebremster
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Fahrt über den hartgefrorenen, als Piste präparierten Abhang hinunter. Nach einer Strecke von 100-200 Metern prallte er mit dem Kopf gegen die linke Stütze des zweitobersten Skiliftmastes, welche im Gegensatz zur rechten Stütze nicht gepolstert war. S. zog sich dabei insbesondere schwere Kopfverletzungen zu und musste ins Universitätsspital Zürich geflogen werden.
Am 22. September 1983 hat die Gerichtskommission See X. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig erklärt und ihn mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 300.-- bestraft. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung hat das Kantonsgericht St. Gallen am 9. Mai 1984 abgewiesen.
X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 9. Mai 1984 sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor,
Art. 125 Abs. 2 StGB zu Unrecht angewendet und den Begriff der Fahrlässigkeit nach
Art. 18 StGB falsch ausgelegt zu haben, indem es die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht sachlich und räumlich erweitert und verlangt habe, die gut sichtbare, ausserhalb der präparierten Piste stehende linke Stütze des zweitobersten Skiliftmastes (Nr. 8) hätte gepolstert werden müssen. Sodann rügt der Beschwerdeführer das Fehlen des adäquaten Kausalzusammenhanges; der Umstand, dass der Verletzte im bewusstlosen Zustand über eine ausserordentlich lange Strecke regungslos abrutschte, sei sehr aussergewöhnlich und vom Skiliftinhaber nicht zu berücksichtigen gewesen, ansonsten "geradezu groteske Sicherheitsmassnahmen getroffen werden müssten".
2. Die vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestrittene und ihm als Betriebsleiter der Sportbahnen Atzmännig AG obliegende Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige, der eine Skiabfahrt eröffnet, unterhält oder Skifahrer dahin transportiert, verpflichtet ist, die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als
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solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 1978, S. 115-117 mit Verweisungen). Wie weit in räumlicher Beziehung die Verkehrssicherungspflicht für Skipisten reicht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Je nach den Verhältnissen kann sich der Gefahrenschutz auch auf unmittelbar an die präparierte Piste anstossende Nebenflächen erstrecken mit der Folge, dass dort bestehende, für den Skifahrer nicht ohne weiteres erkennbare, atypische Gefahren kenntlich gemacht und falls nötig durch Sperren und dergleichen entschärft werden müssen (
BGE 109 IV 100 E. 1a;
BGE 101 IV 399 E. 2b mit Hinweisen; STIFFLER, a.a.O., S. 192/193; vgl. auch HAGENBUCHER, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Ski- und Bergunfällen, Diss. München, 1984, S. 90-98).
Nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stand der ungeschützte Mast am Rand der - hangabwärts gesehen - links entlang dem Lifttrassee zu Tal führenden Skipiste, die als präparierte Fahrspur bis ungefähr 2-3 Meter an die fragliche Liftstütze heranreichte. Zwischen dem Skiliftmast Nr. 8 und dem nächstoberen Nr. 9 führte sodann (das Skilifttrassee überquerend) eine Verbindung von der westlichen (linken) zur östlichen (rechten) präparierten Skipiste. Am Unfallmorgen war die vom Verletzten zur Abfahrt vorgesehene Fahrspur hartgefroren. Im Bereich der Unfallstelle wies sie ein Gefälle von 35-40% auf. Zudem neigte sich der Hang leicht nach rechts, weshalb die rechtsseitige Stütze des Mastes Nr. 8 mit einer Matte von ca. 2 m Höhe, 80 cm Breite und 15 cm Dicke gepolstert war, um allenfalls vom Schleppbügel fallende Liftbenützer zu schützen. Weil sich die westliche Piste gegen den unterhalb der Unfallstelle gelegenen Skiliftmast Nr. 7 verengte, waren zur Unfallzeit dort beide Stützen, links und rechts, gepolstert.
Das Kantonsgericht stellte zusammenfassend fest, dass auch der ungeschützte linke Mast Nr. 8 aufgrund seiner Lage im Bereich zweier Skipisten und der auf ihn zuführenden Neigung des Hanges eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte. Es hätte eines geringen und mithin zumutbaren Aufwandes bedurft, diese Stütze durch Polsterung zu sichern.
Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die beiden Skipisten waren durch den Skilift getrennt und zwischen dem Liftmast Nr. 8 und dem nächstoberen bestand eine direkte, das Lifttrassee kreuzende Verbindung. Die fragliche Stütze stand nur wenige Meter neben der präparierten, gewalzten Piste und bildete
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mit ihren scharfkantigen Verstrebungen, die nicht gepolstert waren, eine erhebliche Gefahr, nicht nur für von den Schleppbügeln fallende, sondern auch für im Pistenhang und über den Pistenrand hinaus stürzende Skifahrer, mit denen nicht nur bei tiefen Temperaturen oder Nebel, sondern stets gerechnet werden muss. Die ungeschützte linke Stütze des Skiliftmastes Nr. 8, an welche der auf der gefrorenen Piste gestürzte S. kopfvoran prallte, befand sich daher auf der unmittelbar an die präparierte Piste anstossenden Nebenfläche, auf welche sich bei den vorliegenden Verhältnissen die Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdeführers bezog. Hinsichtlich der zu treffenden Schutzmassnahmen hätte auch diese die Fahrer gefährdende Liftstütze gepolstert werden müssen, was überdies zumutbar, da technisch und finanziell mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen, gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer das Problem von durch den Wald führenden Pisten erwähnt, so ist gerade hier auf dieses Prinzip der Zumutbarkeit hinzuweisen; es kann im allgemeinen tatsächlich kaum verlangt werden, bei einer Fahrbahn, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum zu polstern. In casu geht es jedoch um einen einzelnen Masten, dessen Absicherung keine Schwierigkeit bereitet hätte (vgl. dazu HAGENBUCHER, a.a.O., S. 104/105 mit Hinweisen; Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR), Wien 1982, 27. Jahrgang, Nr. 268, S. 238-240; Schweizerischer Verband der Seilbahnunternehmungen: Die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten, Kurzfassung, 1976, Art. 8a Abs. 3; STIFFLER, a.a.O., S. 168/169).
Indem der Beschwerdeführer die Sicherung der westlichen Stütze des Skiliftmastes Nr. 8 unterliess, verletzte er die ihm als verantwortlichem Betriebsleiter obliegende Sorgfaltspflicht, was die Vorinstanzen zutreffend als pflichtwidrig unvorsichtig, beziehungsweise fahrlässig gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB qualifiziert haben.
3. Die Vorinstanz hat den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und der schweren Körperverletzung des gestürzten Skifahrers bejaht. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang insofern als unterbrochen, als die "Verhaltensweise" des Verletzten sehr aussergewöhnlich gewesen sei und "der Unfall... sich nämlich selbst bei Markierung des Skiliftmastes ereignet" hätte.
Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, wie im übrigen auch die Ausführungen zu
BGE 101 IV 396 und
BGE 109 IV 99, denn das Bundesgericht setzte in keinem dieser Entscheide "die Sicherung
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der Signalisation gleich". Bei den gegebenen Verhältnissen stellt sich die Frage einer blossen Markierung des weithin erkennbaren Gefahrenobjektes nicht, weil als geeignete Schutzmassnahme zur Vermeidung von schweren Körperverletzungen sich nur die Polsterung der scharfkantigen Skiliftstütze aufdrängte. Das geforderte Verhalten des Beschwerdeführers war im übrigen nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zweifellos geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art abzuwenden. Demgegenüber erweist sich die "Verhaltensweise" des Verletzten, der bereits nach dem ersten Schwung stürzte, mit dem Hinterkopf auf dem hartgefrorenen Boden aufschlug, regungslos den steilen Pistenhang hinunter sowie über den Pistenrand hinaus schlitterte und nach 100-200 Metern mit dem Kopf gegen die exponierte, ungeschützte Liftstütze prallte, keineswegs als derart aussergewöhnlich, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen (
BGE 94 IV 27 mit Verweisungen). Die adäquate Kausalität zwischen der unterlassenen Polsterung und der schweren Verletzung des S. lässt sich ernstlich nicht in Abrede stellen.