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Chapeau

111 V 77


19. Auszug aus dem Urteil vom 12. August 1985 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gegen Matom AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 5 al. 4 LAVS, art. 8 let. c RAVS: Dons de jubilé.
- Les prestations en espèces accordées à des travailleurs à l'occasion d'un jubilé d'entreprise ne représentent des dons de jubilé, non soumis à cotisations, que dans la mesure où elles restent dans les limites usuelles de tels dons (consid. 2b).
- Pour déterminer la mesure de ce qui est "usuel", il faut également prendre en considération, mis à part le montant du salaire, les années de service accomplies par les travailleurs au sein de l'entreprise jubilaire (consid. 3b).

Considérants à partir de page 78

BGE 111 V 77 S. 78
Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, BGE 106 V 135 Erw. 1).
Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom massgebenden Lohn ausnehmen kann. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 8 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen lit. c gehören u.a. die "Jubiläumsgaben" (bzw. die "besonderen Zuwendungen bei Firmenjubiläen" gemäss der ab 1. Januar 1984 geltenden Formulierung) nicht zum massgebenden Lohn.
b) Das Bundesamt für Sozialversicherung hat mit Rz. 89 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1977) Verwaltungsweisungen erlassen und darin die vom massgebenden Lohn ausgenommenen Leistungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse näher umschrieben. Laut Rz. 91 der Wegleitung gelten als Jubiläumsgaben nur Leistungen, "die den Arbeitnehmern zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens - frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren - ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden".
Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass es sich bei Art. 8 lit. c AHVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGE 107 V 201 mit Hinweisen; ZAK 1980 S. 530) und dass die dort genannten besonderen Zuwendungen -wie
BGE 111 V 77 S. 79
Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke - eindeutig Ausnahmecharakter haben und als solche nur anerkannt werden können, wenn sie ihrer Höhe nach Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen (EVGE 1964 S. 217 f.; ZAK 1968 S. 118 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 101 V 6 Erw. 3c). Wiederholt hat das Gericht festgehalten, dass Jubiläumsgaben sowie Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke insoweit nicht als beitragsfreie Zuwendungen betrachtet werden können, als sie den üblichen Wert von solchen Gaben übersteigen und daher ihren Grund nicht in erster Linie in den besonderen Ereignissen, sondern vorwiegend im Arbeitsverhältnis haben (EVGE 1965 S. 9 f., 1964 S. 217 f.; vgl. auch BGE 101 V 4 f.). Die in der zitierten Wegleitung enthaltene Begrenzung von Jubiläumsgaben auf das "übliche Mass" steht daher mit der Rechtsprechung in Einklang und ist folglich nicht zu beanstanden.

3. Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdegegnerin anlässlich ihres 25jährigen Betriebsjubiläums ausgerichteten Zahlungen an ihre Arbeitnehmer Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen und demnach als beitragsfreie Jubiläumsgaben zu qualifizieren sind.
a) In ihrer Nachzahlungsverfügung erachtete die Ausgleichskasse - ausgehend von der Praxis bei Vermächtnissen des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft (BGE 101 V 6; vgl. auch EVGE 1964 S. 218 Erw. 2) - Zuwendungen in der Höhe eines Monatslohnes des jeweiligen Arbeitnehmers noch als übliche Jubiläumsgabe. In der erstinstanzlichen Vernehmlassung sowie in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Kasse Beträge im Umfang von zwei Monatslöhnen als übliches Mass anerkannt. Sie stützt sich dabei auf die das Dienstaltersgeschenk betreffende Rz. 91a Abs. 2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung), welche - wie die frühere Rechtsprechung (vgl. ZAK 1968 S. 118) - diese Vergütungen in der Regel insoweit als beitragsfrei betrachtete, als sie das Doppelte eines Monatslohnes nicht überstiegen. Demgegenüber wendet sich die Vorinstanz - und sinngemäss die Beschwerdegegnerin - gegen eine schematische Bestimmung des üblichen Masses und erachtet die fraglichen Zuwendungen in vollem Umfang als beitragsfrei.
b) Im unveröffentlichten Urteil Stehelin & Cie. AG vom 17. Juni 1983 hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass "Jubiläumsgaben nicht nur in Abhängigkeit von der Höhe des
BGE 111 V 77 S. 80
Lohnes, sondern auch unter Mitberücksichtigung der von den Arbeitnehmern im jubilierenden Betrieb zurückgelegten Dienstjahre festgesetzt" zu werden pflegen und dass dies "bei der Auslegung des Begriffes der gemäss Art. 8 lit. c AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommenen Jubiläumsgabe mitberücksichtigt werden" muss. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ein Arbeitnehmer, der während einer grösseren Anzahl von Jahren einer Firma die Treue gehalten hat, in der Regel auch mehr zu deren Gedeihen und Weiterbestand beigetragen hat als einer, welcher der Firma erst seit kurzem angehört. Eine solche, verbreiteter Übung entsprechende Gepflogenheit muss bei der Auslegung des Begriffs der Jubiläumsgabe neben der Lohnhöhe ebenfalls berücksichtigt werden.
c) Im vorliegenden Fall bewegten sich die von der Beschwerdegegnerin an ihre Arbeitnehmer ausgerichteten Zuwendungen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 100'000.--. Ob diese Beträge nach den in Erw. 3b hievor dargelegten Grundsätzen sich in üblichem Mass halten und demnach als Jubiläumsgaben von der Beitragspflicht auszunehmen sind, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Namentlich fehlen in den Unterlagen Angaben über die Anzahl Dienstjahre der einzelnen Arbeitnehmer sowie über die Höhe der damaligen Löhne. Auch ist nicht ersichtlich, welche Beträge in den vergangenen Jahren den einzelnen Arbeitnehmern jeweils als 13. Monatslohn, Gratifikation und dergleichen ausbezahlt worden sind. Sollten solche Zahlungen in den früheren Jahren stets ausgerichtet worden und nur im Jahre 1981 neben den "Jubiläumsgaben" nicht erfolgt sein, müssten sie als in den Jubiläumsgaben enthalten und insofern als massgebender Lohn erachtet werden. Diesbezüglich erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrundelegte, als unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Es ist Sache der Ausgleichskasse, die noch notwendigen Abklärungen vorzunehmen und hernach die Höhe der einzelnen Zuwendungen neu zu würdigen, um das übliche Mass der Jubiläumsgaben festzulegen. Dabei wird zu beachten sein, dass jedenfalls die Zahlung von Fr. 100'000.-- an den Arbeitnehmer X den Rahmen der übrigen Zuwendungen offensichtlich sprengt, was ein Indiz für die zumindest teilweise Ausrichtung von Gratifikationen und damit von beitragspflichtigem Lohn darstellt. Dies wird die Kasse bei der Ausscheidung von massgebendem Lohn und beitragsfreier Jubiläumsgabe zu berücksichtigen haben.

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Considérants 2 3

références

ATF: 101 V 6, 107 V 199, 106 V 135, 107 V 201 suite...

Article: Art. 5 al. 4 LAVS, Art. 8 lit. c AHVV, art. 8 let, Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG suite...