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Chapeau

115 IV 189


43. Urteil des Kassationshofes vom 8. November 1989 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 117 et 125 CP; devoir d'assurer la sécurité incombant aux chemins de fer de montagne et aux entreprises de remontée mécanique.
Le devoir d'assurer la sécurité qui incombe aux responsables n'est pas le même pour les pistes et la bordure de celles-ci d'une part et pour les espaces adjacents d'autre part (précision de la jurisprudence). Sur les espaces adjacents, les skieurs doivent être prévenus du danger par une signalisation dénuée de toute équivoque garantissant qu'ils savent par où passent les pistes officielles dont la sécurité est assurée (consid. 3). Exigences quant à cette signalisation lorsqu'il existe des "pistes sauvages" sur lesquelles il y a danger d'avalanche (consid. 3d et 5). Essai de déclenchement effectué d'une manière jugée en l'espèce insuffisante contre le danger d'avalanche (consid. 4).

Faits à partir de page 190

BGE 115 IV 189 S. 190

A.- X. war im Jahre 1985 bei den Sportbahnen Elm AG für die Pistensicherung verantwortlich. Sowohl bei der Tal- als auch bei der Bergstation der Pleusbahn warnten anfangs Februar 1985 Tafeln vor der "lokalen Schneebrettgefahr". Weitere Hinweisschilder mahnten bei der Bergstation, dass der Fahrer an den entsprechenden Stellen das markierte und kontrollierte Skigebiet verlasse.
Nach der Behebung eines technischen Defektes gab X. die Pleusbahn am 3. Februar 1985, um ca. 13.00 Uhr, für den Betrieb frei. Um 14.45 Uhr löste sich am Südwesthang zwischen dem Schabellgipfel und dem Gelb Chopf auf einer Länge von ca. 500 m eine Lawine, die die Pleus-Skipiste auf einer Breite von ca. 300 m verschüttete. Mehrere Skifahrer, die sich teilweise auf der präparierten und markierten Piste, teilweise aber auch im Lawinenhang oberhalb der Piste befanden, wurden erfasst. Einer dieser Variantenfahrer war A., der sich vom Plateau bei der Bergstation in den Neuschnee begeben hatte und der am Abend nur mehr tot aus den Schneemassen geborgen werden konnte. Zunächst auf, dann aber ab dem Doppelmast 12/13 ebenfalls oberhalb der Piste war B. gefahren, der sich leichte Körperverletzungen zuzog. Die übrigen Verschütteten blieben unverletzt.

B.- Das Polizeigericht des Kantons Glarus büsste X. am 7. April 1987 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 400.--. In Gutheissung einer Appellation hob das Obergericht des Kantons Glarus den erstinstanzlichen Entscheid am 7. März 1988 auf und sprach X. von Schuld und Strafe frei.
BGE 115 IV 189 S. 191
Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorinstanz und Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Considérants

Erwägungen:

1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner bei der Pleusbahn für die Pistensicherung verantwortlich war. Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, ihm könne keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden und es fehle überdies am Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Tod bzw. der Verletzung der beiden Skifahrer.

2. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Betroffene die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassung verübt werden; Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 109 IV 139 E. 2, BGE 108 IV 7 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113 IV 72 E. 5a; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 41 zu Art. 1).

3. a) Es ist allgemein anerkannt, dass Bergbahn- und Skiliftunternehmen eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (vgl. PADRUTT, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStR 103/1986, S. 385 mit Hinweisen).
BGE 115 IV 189 S. 192
Diese Sicherungspflicht erstreckt sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand (vgl. dazu BGE 113 II 247 E. 3, BGE 111 IV 16 E. 2, je mit Hinweisen). Soweit Gefahren drohen, haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrer im Pisten- und Pistenrandbereich nicht zu Schaden kommen (vgl. dazu PADRUTT, a.a.O. S. 391 ff. mit Hinweisen). Was insbesondere die Lawinengefahr betrifft, muss der Verantwortliche diese beheben oder allenfalls die Piste sperren; hat er alles in seiner Möglichkeit Stehende vorgekehrt und verwirklicht sich die Gefahr dennoch, obwohl dies nicht vorhergesehen werden konnte, kann er nicht zur Rechenschaft gezogen werden (PADRUTT, a.a.O. S. 395 unten mit Hinweisen).
b) Nebenflächen einer Skipiste fallen nicht in gleicher Weise unter die Verkehrssicherungspflicht wie die Piste und der Pistenrand selber (vgl. dazu PADRUTT, a.a.O. S. 400 ff.). In bezug auf Variantenfahrer trifft die für die Sicherung Verantwortlichen ebenfalls nicht dieselbe Pflicht zur Gefahrenabwehr wie hinsichtlich der Pistenbenützer. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko (PADRUTT, a.a.O. S. 406 und S. 387 mit Hinweisen). Es muss jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Sie müssen davor geschützt werden, irrtümlich Routen für die Talfahrt zu wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen. Dies kann z.B. durch eine Hinweistafel geschehen, die die Aufschrift trägt: "Achtung, hier verlassen Sie das markierte und kontrollierte Skigebiet" (vgl. dazu PADRUTT, a.a.O. S. 406 ff.; vgl. auch Ziff. 6 der Mindestsicherheitsvorschriften für Wintersportorte der FIS, zitiert in STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 1978, S. 443).
Zu der Signalisationspflicht gehört es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden ist, müssen auch besonders hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. So bestimmt Ziff. 19 der Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten (SKUS) für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten vom September 1976 beispielsweise, dass im Falle von Gletscherpisten der Skifahrer auf den Orientierungs- und Panoramatafeln "strikte" (d.h. besonders
BGE 115 IV 189 S. 193
eindringlich) davor zu warnen ist, die Pisten zu verlassen, "unter deutlichem Hinweis darauf, dass ausserhalb der Pisten die Gefahr von Absturz in Gletscherspalten besteht" (zitiert in STIFFLER, a.a.O. S. 446).
c) Ein besonderes Problem bilden in diesem Zusammenhang die sogenannten "wilden Pisten". Wenn diese auch nicht in gleicher Weise wie eine markierte Piste und deren Rand der Verkehrssicherungspflicht unterworfen werden können, so ist es doch insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren zu verhindern (PADRUTT, a.a.O. S. 407). Die Grenze dieser Pflicht bildet die Zumutbarkeit, wobei ein Mindeststandard an Schutz und Markierungsmassnahmen immer gewährleistet sein muss (vgl. PADRUTT, a.a.O. S. 388 f. mit Hinweis). Wenn sich z.B. im Fall der obengenannten Gletscherpiste durch regelmässiges weisungswidriges Verhalten der Benützer eine eigentliche "wilde Piste" bildet und dies den Verantwortlichen bekannt ist, so genügt es nicht, eine strikte Warnung auf den Orientierungs- und Panoramatafeln anzubringen, sondern muss verlangt werden, dass die Warnung (nach Möglichkeit verbunden mit einer Absperrung) an der Stelle wiederholt wird, wo die "wilde" Piste von der offiziellen abzweigt. Nach PADRUTT (a.a.O. S. 408) ist eine entsprechende Warnung oder Absperrung sogar immer geboten, wenn "eine wilde Piste entsteht" und diese nicht in eine offizielle umgewandelt wird.
Im in BGE 109 IV 99 ff. beurteilten Fall stiess ein Skifahrer 90 m ausserhalb der präparierten Piste, wo sich immer wieder Skiläufer aufhielten, mit einem quer zum Hang gespannten Heuseil zusammen; das Bundesgericht ging bei dieser Unfallstelle von einer Nebenfläche der Piste aus, für die wie für die Skipiste eine Verkehrssicherungspflicht der Bahnunternehmung bestehe. Die Begründung dieses Entscheides stiess in der Literatur auf Kritik (SCHULTZ, ZBJV 121/1985 S. 38 ff.; PADRUTT, a.a.O. S. 400 f.; BODENMANN, Nicht mehr erfüllbare Anforderungen an die Sicherung von Skipisten und Abfahrten?, Referat anlässlich der Generalversammlung der Walliser Vereinigung der Seilbahn- und Skilift-Unternehmungen vom 10. Juni 1985). Es ist einzuräumen, dass die damals vertretene Betrachtungsweise zu einer zu starken Ausweitung der Begriffe "Piste" und "Pistenrand" bzw.
BGE 115 IV 189 S. 194
"unmittelbare Nebenfläche" führt, die abzulehnen ist. Vielmehr ist im Sinne der obigen Ausführungen von einer unterschiedlichen Verkehrssicherungspflicht des Bergbahnunternehmens für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits auszugehen. Auch danach ist der zitierte Entscheid im Ergebnis aber zutreffend, wie in der Kritik anerkannt wird. Das Heuseil bildete ein atypisches künstliches Hindernis und eine heimtückische Gefahrenquelle, die sich für den ahnungslosen Fahrer als eigentliche Falle entpuppte (PADRUTT, a.a.O. S. 390); es befand sich zudem an einer Stelle, die häufig von Skiläufern befahren wurde, also im Bereich einer "wilden Piste". Unter diesen Umständen wären die Verantwortlichen verpflichtet gewesen, durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbinden oder, wenn dies unmöglich gewesen wäre, das atypische und heimtückische Hindernis in hinreichender Weise zu kennzeichnen (SCHULTZ, a.a.O. S. 38). Dies wäre mit geringem Aufwand möglich gewesen (BGE 109 IV 102).
d) Für den Fall akuter Lawinengefahr hat grundsätzlich folgendes zu gelten: Ist den Verantwortlichen einer Bergbahn oder eines Skiliftes bekannt, dass im Bereich der von ihnen betriebenen Skipisten befindliche und von Lawinen akut bedrohte Hänge regelmässig von den Skiliftbenützern befahren werden, so haben sie diese Hänge durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren. Ein solches Schild kann z.B. analog dem Strassenverkehrssignal "Allgemeines Fahrverbot" mit dem Zusatz "Akute Lawinengefahr" ausgestaltet werden. Sofern zumutbar, sind überdies Zugangssperren (z.B. durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Fähnchen an einer Schnur) zu errichten. Es genügt nicht, nur durch generelle Hinweistafeln in der Talstation und am Ende des Skilifts vor der generellen Lawinengefahr im gesamten Skigebiet zu warnen (vgl. das Beispiel aus dem Kanton Wallis bei PADRUTT, a.a.O. S. 408).

4. a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner das vom Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch-Davos am 1. Februar 1985 herausgegebene Lawinenbulletin bekannt war. Danach bestand (insbesondere auch in der hier interessierenden Region) "eine grosse, örtliche Schneebrettgefahr, und zwar im allgemeinen für Hänge oberhalb 1500 m, wobei alle Hangexpositionen als kritisch einzustufen waren". Die erhebliche Gefahr war den Verantwortlichen offenbar auch bewusst, da sie am 1. Februar
BGE 115 IV 189 S. 195
1985 "im Gegenhang des nachmaligen Lawinenhanges durch Rakrohrbeschiessung zwei Lawinen und im Schabell durch Abtreten eine Lawine" auslösten. Unerheblich ist, dass am 3. Februar 1985 keine Anhaltspunkte für eine "noch kritischere Beurteilung der Lawinensituation" vorlagen; entscheidend ist, dass die Situation ganz allgemein kritisch war.
b) Die Vorinstanz stellte fest, der Lawinenhang sei am Unfalltag "im hinteren Teil" vom erfahrenen und ortskundigen Pistenchef Y. nochmals durch "Abtretungsversuche" geprüft worden, die jedoch negativ verlaufen seien. Das "Abtreten" stelle eine geeignete und verbreitete Sicherungsmassnahme dar, weshalb Pistenchef Y. und der Beschwerdegegner "im Rahmen eines seit Jahren angewandten und bewährten Sicherungsdispositivs" gehandelt hätten und kein Anlass bestanden habe, am Unfalltag davon abzuweichen.
Mit dieser Annahme stellte die Vorinstanz eine Behauptung auf, von deren Richtigkeit sie aufgrund der - von ihr angenommenen - allgemeinen Erfahrung überzeugt war. Ein solcher Erfahrungssatz ist zwischen Tatsache und Rechtsnorm einzuordnen und kann im vorliegenden Verfahren grundsätzlich überprüft werden (vgl. RAPHAEL VON WERRA, Die tatsächliche Feststellung im Sinne von BStP Art. 277bis Abs. 1 Satz 2, ZStR 1984/101, S. 273 ff., insbes. S. 276 f.).
Zunächst fällt auf, dass Pistenchef Y. nur "im hinteren Teil" des Lawinenhanges Abtretungsversuche unternahm; im angefochtenen Entscheid wird nicht ausgeführt, warum dies nach der Auffassung der Vorinstanz genügte. Diese scheint zur Hauptsache darauf abstellen zu wollen, dass die von den Verantwortlichen gewählte Sicherungsmethode seit Jahren schon angewendet worden und deshalb bewährt sei; eine solche Überlegung wäre schon deshalb verfehlt, weil eine Methode auch dann fehlerhaft sein kann, wenn sie üblicherweise angewandt wird und es aus irgendwelchen Gründen während Jahren nie zu Unfällen kam (BGE 88 II 421 mit Hinweis).
Indem sich die Vorinstanz einfach auf die angeblich bewährte Übung bezog, setzte sie sich kurzerhand über die bei den Akten befindlichen und in ihren Aussagen und Schlussfolgerungen deutlichen Expertisen des Eidg. Institutes für Schnee- und Lawinenforschung hinweg. Dieses Institut wies bereits anlässlich der Begutachtung des Konzessionsgesuches am 26. Mai 1981 darauf hin, bei Lawinengefahr bestehe einerseits "zur Sicherung
BGE 115 IV 189 S. 196
des Gastes auf dem Skilift oder auf der Abfahrt die passive Methode der Betriebseinstellung bzw. der Pistensperrung" und als prophylaktische Massnahme nach Schneefall- oder Triebschneeperioden sowie im Frühling eventuell auch nach Wärme- und Strahlungseinfluss sei "in erster Linie das Mittel der künstlichen Auslösung gefährlicher Schneemassen" (d.h. "die Handsprengung und das Rak.Rohr") gegeben; für die hier interessierenden Hänge vom Schabellgipfel bis Punkt 2132 seien "Versuche zur künstlichen Auslösung sowohl mit Handsprengungen vom Grat als auch mit dem Rak.Rohr von der Bergstation aus möglich", wobei die Erfahrung zeigen werde, "welcher Methode der Vorzug zu geben" sei. Das Gutachten schliesst mit der Feststellung, sofern die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen ausgeführt und vor allem der operationelle Lawinenschutz (d.h. Handsprengung oder Einsatz des Rakrohrs) seriös betrieben werde, "sollten sich im neu zu erschliessenden Skigebiet im Bereich von Bahn- und Skiabfahrten keine Lawinenunglücke zutragen". Das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erteilte seine Konzession denn auch am 29. Oktober 1981 mit der Auflage, die Bahn sei gemäss dem eben zitierten Gutachten zu schützen (Art. 6 Ziff. 2), wofür die Konzessionärin verantwortlich sei (Art. 14 Ziff. 2). Davon, dass das "Abtreten" eine geeignete Sicherungsmassnahme darstelle, ist nirgends die Rede.
Dies wird denn auch durch das nach dem Lawinenunglück erstellte Gutachten desselben Institutes vom 15. November 1985 bestätigt. Die Experten führten aus, die in der obenerwähnten Expertise vorgeschlagenen Handsprengungen hätten bei der herrschenden grossen Lawinengefahr (s. oben E. 4a) "vom Grat aus an verschiedenen Stellen des nachträglichen Lawinenhanges" durchgeführt werden müssen; demgegenüber sei "die Sicherungsmassnahme mit Abtreten durch Patrouilleure ungenügend, - dies speziell für einen rund 600 m langen und gegliederten Hang".
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen "Erfahrungssatz" ausging. Es genügte nicht, im hinteren Teil des Lawinenhanges "Abtretungsversuche" vorzunehmen, sondern der Beschwerdegegner hätte veranlassen müssen, dass die nach der Erfahrung einzig richtige Methode der Handsprengung angewendet worden wäre. Indem er einerseits dies unterliess und andererseits den Betrieb der Pleusbahn auch nicht einstellte, verletzte er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB.
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5. a) Im vorliegenden Fall steht nun aber fest, dass sich die beiden geschädigten Skifahrer zum Unfallzeitpunkt weder auf der Piste noch in deren Randbereich, sondern ausserhalb derselben, d.h. oberhalb im eigentlichen Lawinenhang aufhielten. Es wäre nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdegegner für verletzte oder getötete Pistenbenützer einzustehen hätte. Zu prüfen ist, welche sorgfaltswidrigen Unterlassungen dem Beschwerdeführer in bezug auf die Variantenfahrer angelastet werden können.
b) Wie in E. 3d dargelegt, trifft den Verantwortlichen für die Pistensicherung die Pflicht, die Benützer einer Bergbahn durch eine deutliche und klare Signalisation vor der Lawinengefahr an einem nicht zur Piste gehörenden, aber regelmässig von Bahnbenützern mit den Skiern befahrenen Hang zu schützen. Die Vorinstanz äussert sich nicht darüber, ob und gegebenenfalls von welchen Stellen aus der Südwesthang zwischen dem Schabellgipfel und dem Gelb Chopf häufig von Variantenfahrern benützt wurde. Dies wird sie noch nachzuholen haben (vgl. immerhin Urteil Polizeigericht S. 15: "Das Befahren der Schabellhänge ist ... eine alltägliche Situation, die von der Bahn seit eh und je toleriert wurde ...").
c) Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren sowohl bei der Tal- als auch bei der Bergstation Warntafeln angebracht, die auf "lokale Schneebrettgefahr" hinwiesen. Dem entsprechenden Bild bei den Akten ist zu entnehmen, dass es sich dabei um recht kleine Schilder handelte, wobei dasjenige bei der Bergstation überdies nur von den Sesseln der Pleusbahn aus ersichtlich war. Diese Warnung war ungenügend. Zum einen waren die Tafeln zu unscheinbar, um einen genügenden Eindruck zu machen, sofern sie überhaupt zur Kenntnis genommen wurden. Zum anderen standen sie nicht an Stellen, an denen der Bahnbenützer dringend auf die bestehende Gefahr aufmerksam gemacht werden musste, nämlich dort, wo er sich beim Verlassen der offiziellen Skipiste der Lawinengefahr aussetzte.
Bei der Einfahrt in den Lawinenhang wurde durch eine weitere Warntafel darauf hingewiesen, dass der Fahrer hier das markierte und kontrollierte Skigebiet verlasse. Diese Tafel war zwar am richtigen Ort plaziert und grösser, auffälliger und farbig ausgestaltet. Bei Beachtung der Tafel wurde dem Fahrer jedoch nur bewusst, dass er das dahinter befindliche Gelände im Hinblick auf die fehlende Pistenpräparierung und -markierung auf eigene Gefahr befahre. Auf die akute Lawinengefahr wurde er demgegenüber
BGE 115 IV 189 S. 198
nicht aufmerksam gemacht. Auch diese Hinweistafel muss als ungenügend bezeichnet werden.
Wenn am fraglichen Hang zum Unfallzeitpunkt trotz der Abtretungsversuche mit akuter Lawinengefahr gerechnet werden musste (vgl. E. 4), wäre jedenfalls dann, wenn dem Beschwerdegegner das häufige Auftreten von Variantenfahrern bekannt war (s. E. 5b), eine eigentliche Sperrung des gefährdeten Gebietes im oben in E. 3d umschriebenen Sinn unerlässlich gewesen. Aufgrund der in den Akten befindlichen Bilder ist anzunehmen, dass bei der Bergstation eine eigentliche Abschrankung z.B. durch fähnchenbewehrte Seile oder gekreuzte Stangen durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Wie sich dies weiter unten (z.B. im Bereich des Doppelmastes 12/13) verhielt, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten.
d) Ein Schuldspruch verlangt schliesslich, dass Zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg ein Kausalzusammenhang besteht. Nach dem in E. 2 Gesagten ist dies zu bejahen, wenn A. und B. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht getötet bzw. verletzt worden wären, sofern das gefährdete Gebiet in rechtsgenügender Weise abgesperrt worden wäre. Nach der allgemeinen Erfahrung steht ausser Zweifel, dass bei der zu verlangenden Signalisation und Absperrung mit Sicherheit weit weniger Skifahrer einen lawinengefährdeten Hang befahren. Es darf deshalb auch mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, A. hätte die verhängnisvolle Fahrt unterlassen, wenn er zu Beginn der wilden Piste bei der Bergstation unmissverständlich auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre. Wie es sich damit bei B. verhält, der die Piste erst beim Doppelmast 12/13 verliess, steht nicht fest. Es ist nicht auszuschliessen, dass auch er durch hinreichende Signalisations- und Sperrungsmassnahmen bei der Bergstation bereits hinreichend gewarnt gewesen wäre, so dass er auf seine Variantenfahrt verzichtet hätte. Die Vorinstanz wird sich dazu noch aussprechen müssen. Sie wird im Lichte der obigen Ausführungen auch zu prüfen haben, ob sich für den Beschwerdegegner allenfalls sogar im Bereiche des Doppelmastes 12/13 eine Absperrung hätte aufdrängen sollen.
Was die Vorinstanz in bezug auf den Kausalzusammenhang ausführt, geht an der Sache vorbei. Ob die verhängnisvolle Lawine spontan oder durch Variantenfahrer ausgelöst wurde, ist nicht von Belang, da angesichts der erheblichen Lawinengefahr mit beidem in gleicher Weise gerechnet werden musste; dem Gutachten des
BGE 115 IV 189 S. 199
Eidg. Institutes für Schnee- und Lawinenforschung vom 15. November 1985 ist diesbezüglich zu entnehmen, die Wahrscheinlichkeit, dass es trotz einiger Handsprengungen entlang dem Hang zu einem Lawinenniedergang komme, liege bei negativer Sprengung höchstens bei etwas mehr als einem Prozent und bei Lawinenauslösung sei die Wahrscheinlichkeit noch wesentlich kleiner. Im übrigen stellen weder das Variantenfahren an sich noch die durch ein solches Verhalten verursachte Auslösung einer Lawine derart aussergewöhnliche Umstände dar, die den Kausalzusammenhang unterbrechen würden (vgl. 115 IV 102). Der Bereich der Eigenverantwortung eines Skifahrers beginnt schliesslich erst dann, wenn er sich über klare Signalisationen und Absperrungen (die in casu jedoch fehlten) hinwegsetzt.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Februar/7. März 1988 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5

Dispositif

références

ATF: 109 IV 139, 108 IV 7, 113 IV 72, 113 II 247 suite...

Article: Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 117 et 125 CP