Regeste
Die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fällt und die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im übrigen erfüllt sind (E. 2c).