Regeste
Art. 18, 18a und 24 aEBG; Kreuzungen von Bahn und Strasse, anwendbares Recht im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.
Zulässiges Rechtsmittel (E. 1).
Die Frage, ob das Projektgenehmigungs- und Enteignungsverfahren für den Bau oder die Änderung einer Kreuzung von Bahn und Strasse nach eidgenössischem und/oder nach kantonalem Recht durchzuführen sei, beantwortet sich aufgrund von Art. 18 und 18a aEBG in der Fassung vom 8. Oktober 1982 (heute: Art. 18 und 18m EBG ) und nicht aufgrund von Art. 24 aEBG (heute: Art. 24 EBG) (E. 3).
Je nach Schwergewicht des Vorhabens kann auch auf Kreuzungsbauwerke als sog. gemischte Anlagen allein das eidgenössische eisenbahnrechtliche oder allein das kantonale strassenrechtliche Verfahren angewendet werden (E. 4 und 5).