Chapeau
132 V 127
15. Auszug aus dem Urteil i.S. A. gegen Sammelstiftung X. in Liquidation (B 41/04), B. gegen Sammelstiftung X. in Liquidation (B 42/04) sowie Sammelstiftung X. in Liquidation gegen B. (B 44/04), und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
B 41/04 + B 42/04 + B 44/04 vom 28. Dezember 2005
Regeste a
Art. 52, art. 56 al. 1 let. b (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 avril 1999) et let. c,
art. 56a al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2004 ainsi que dans celle valable dès le 1er janvier 2005);
art. 6 ss, art. 8 al. 1 2e phrase (en vigueur jusqu'au 30 juin 1998), art. 11 (abrogé au 31 décembre 1996) OFG 2;
art. 24 ss, art. 26 al. 1 2e phrase OFG: Compensation de créances en responsabilité avec des prestations de libre passage; avance du fonds de garantie LPP.
On doit nier le droit d'une institution de prévoyance devenue insolvable à compenser une éventuelle créance en responsabilité à l'égard d'un destinataire avec la créance de prestations de libre passage de celui-ci, au motif que le fonds de garantie LPP a consenti des avances de prestations. (consid. 4)
Regeste b
Art. 39 al. 2, art. 56 al. 2 LPP;
art. 120 ss CO: Interdiction de compenser.
Même après l'entrée en vigueur de la LFLP, il faut se tenir à la jurisprudence selon laquelle la compensation d'une créance en responsabilité d'une institution de prévoyance avec la créance du destinataire au transfert du capital de prévoyance à une nouvelle institution de prévoyance n'est pas admissible pour des motifs liés à la couverture de prévoyance. (consid. 6.1-6.3.2)
Cette interdiction de compenser ne vaut pas seulement pour la prévoyance obligatoire mais également pour tout le domaine de la prévoyance plus étendue. (consid. 6.4-6.4.2)
Une compensation est en revanche admissible en cas d'avoirs qui n'ont pas été accumulés selon les dispositions de la prévoyance professionnelle. (consid. 6.4.3-6.4.3.3)
Regeste c
Art. 124 al. 2 CO: Droit au capital de prévoyance de l'épouse divorcée.
Lorsque les créances de l'institution de prévoyance et du destinataire existaient déjà avant l'entrée en force du jugement de divorce, l'épouse divorcée n'a pas un droit propre au capital de prévoyance qui lui a été reconnu par ledit jugement. (consid. 7)
Regeste d
Art. 15 al. 2 LPP;
art. 2 al. 3 LFLP;
art. 11 et 12 OPP 2;
art. 7 OLP: Calcul des intérêts.
L'avoir de prévoyance porte intérêt pro rata temporis jusqu'à la fin de l'année civile. A la fin de l'année civile, intérêts et capital doivent être additionnés. Le montant en résultant constitue la base pour les intérêts de l'année suivante. (consid. 8)
Faits à partir de page 130
A.a Der am 10. August 1939 geborene B. war seit 1974 - zunächst in seiner Eigenschaft als Direktor und ab 1985 als Verwaltungsratspräsident der in I. domizilierten Firma M. AG - bei der Gemeinschaftsstiftung Y. (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Nach der Überführung der Gemeinschaftsstiftung Ende 1984 in die neu gegründete Sammelstiftung X. (nachfolgend: Sammelstiftung) sowie in die bereits bestehende Anlagestiftung Z. (nachfolgend: Anlagestiftung) amtete B., der zuvor von 1976 bis 1979 Mitglied des Stiftungsausschusses sowie von 1980 bis 1984 Mitglied des Stiftungsrates der Gemeinschaftsstiftung gewesen war, ab diesem Zeitpunkt bis 1996 als Mitglied des Stiftungsrates der Anlagestiftung.
A.b Mit Klage vom 13. September 2001 forderte B. von der Sammelstiftung X. in Liquidation (nachfolgend: Sammelstiftung in Liquidation) die Überweisung seines Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 752'393.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2000 an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung der M. AG, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur. (...) Die Sammelstiftung in Liquidation liess sich in der Folge am 13. Februar 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen; widerklageweise forderte sie von B. die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10 Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996, unter Vorbehalt der Nachklage. (...)
A.c Nachdem die Ehe des mit A. verheirateten Versicherten mit Urteil des Gerichtspräsidenten II L. vom 27. Februar 2002 rechtskräftig geschieden und der ehemaligen Ehegattin die Hälfte der Personalvorsorge-Guthaben des B. zugesprochen worden war, lud der Instruktionsrichter A. am 23. April 2002 zum berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren bei.
(...)
B. Mit Entscheid vom 17. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage insoweit gut, als es die Sammelstiftung in Liquidation anwies, die vom Sicherheitsfonds erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 542'022.80 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur,
BGE 132 V 127 S. 131
zu übertragen (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner stellte es fest, dass der Kläger bei der Beklagten per 31. Januar 1996 über ein weiteres Guthaben in der Höhe von Fr. 87'457.50 verfüge, welches nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden sei. Es sei verrechenbar mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach
Art. 52 BVG (Dispositiv-Ziffer 2). Es stellte des Weitern fest, dass der Kläger bei der Beklagten per 31. Dezember 1996 über ein weiteres Guthaben in der Höhe von Fr. 87'365.30 verfüge, das nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden und welches ebenfalls mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach
Art. 52 BVG verrechenbar sei (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Widerklage wurde - so Dispositiv-Ziffer 4 - eingetreten, soweit der Widerbeklagte in seiner Eigenschaft als faktisches Organ von der Widerklägerin nach
Art. 52 BVG verantwortlich gemacht werden könne. (...)
C.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sammelstiftung in Liquidation unter Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Vorsorgeguthaben von insgesamt Fr. 716'845.60 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) zuhanden der Beschwerdeführer an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, die Winterthur- Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur, zu übertragen; eventuell sei die Streitsache im Sinne der höchstrichterlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)
Während die Sammelstiftung in Liquidation auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, enthält sich A. (...) einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.b Die Sammelstiftung in Liquidation lässt ihrerseits unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des kantonalen Entscheides sei die Klage des B. abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners entscheide. Ferner sei festzustellen, dass die Sammelstiftung in Liquidation auch im Umfange, in
BGE 132 V 127 S. 132
welchem der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und somit zur Erhebung der Widerklage legitimiert sei. (...)
Während B. und A. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
C.c A. lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, wobei sie sich im Hauptpunkt dem Antrag ihres geschiedenen Ehegatten anschliesst. Ferner ersucht sie um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides (...)
Die Sammelstiftung in Liquidation lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. B. und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.
Aus den Erwägungen:
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Sammelstiftung X. in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei im Umfang, in welchem der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG erbracht habe (Fr. 542'022.80), nicht (mehr) geschädigt und daher nicht zur Widerklage legitimiert (Erw. 2 des kantonalen Entscheides). Eine Verrechnung des betreffenden Betrages mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen komme somit bereits aus diesem Grunde nicht in Frage, weshalb die Klage in diesem Umfang - nebst Zinsen - gutzuheissen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, auch im Umfang, in welchem der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und folglich zur Widerklage legitimiert zu sein. Der Sicherheitsfonds habe im Zeitpunkt seiner Liquiditätsvorschüsse noch keine annähernd präzise Kenntnis von den konkreten haftungsbegründenden Tätigkeiten der verantwortlichen Personen gehabt. Die vom Fonds erbrachten Zahlungen stellten keine eigentliche Sicherstellung im Sinne von
Art. 56 BVG dar, sondern bildeten lediglich provisorische Vorschüsse nach
Art. 56 BVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV). Nach dieser Bestimmung sei der Betrag sicherzustellen, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtung fehle. Diese Sicherstellung sei bloss provisorisch erfolgt und werde nur insoweit definitiv, als die Vorschüsse durch die
BGE 132 V 127 S. 133
Aktiven der Vorsorgestiftung nach Abschluss der Liquidation nicht gedeckt seien.
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Sicherheitsfonds im Zeitraum von Juni 1997 bis Mitte Oktober 1998 erbrachten Leistungen nicht um eigentliche Sicherstellungen im Sinne der Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) und c BVG in Verbindung mit Art. 6 ff. aSFV 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998) bzw. - seit 1. Juli 1998 -
Art. 24 ff. SFV, sondern um blosse Vorschüsse gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 aSFV 2 bzw.
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV handelt. Aus den Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG vom 27. Juni, 29. Juli und 1. August 1997 sowie 12. Oktober 1998 geht hervor, dass die Personalvorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, dem Sicherheitsfonds nach Abschluss des Betreibungsverfahrens einen definitiven Verlustschein nachzureichen und allfällige Rückzahlungen von nachträglich eingegangenen Dividenden oder zu viel geleisteter Vorschüsse vorzunehmen.
4.2.1 Der Zweck von so genannten Vorschüssen des Sicherheitsfonds BVG besteht darin, die rasche Auszahlung von Vorsorgeleistungen, noch vor der Durchführung und dem Abschluss allfälliger Verantwortlichkeitsprozesse, sicherzustellen. Die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung soll damit in die Lage versetzt werden, die fälligen Freizügigkeitsleistungen beförderlich zu erbringen (vgl. auch KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004, S. 82).
4.2.2 Vor dem Hintergrund des lediglich provisorischen Charakters der noch vor Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens durch den Sicherheitsfonds ausgerichteten Beträge - worauf in den zuvor genannten Verfügungen des Sicherheitsfonds denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde - kann nicht gesagt werden, mit der Bezahlung der Vorschüsse verzichte die Vorsorgeeinrichtung zum Vornherein auf Ansprüche gegenüber Verantwortlichen gemäss
Art. 52 BVG und sei daher zu deren Geltendmachung nicht (mehr) legitimiert. Die Ausrichtung der Vorschüsse ist, nach der beschriebenen Zielsetzung, primär sozialpolitisch begründet und kann nicht bezwecken, die Vorsorgeeinrichtung von der Wahrnehmung der Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Pflichtigen im Sinne von
Art. 52 BVG zu entheben, zumal dies auch nicht im Interesse der Vorsorgenehmer läge. Es ist somit, jedenfalls solange der Sicherheitsfonds wie im vorliegenden Fall
BGE 132 V 127 S. 134
lediglich Vorschussleistungen und keine definitiven Sicherstellungen erbracht hat, primär an der Vorsorgeeinrichtung selber, alle Möglichkeiten zur Minimierung ihrer Unterdeckung wahrzunehmen. In diesem Sinne wurde der zuständige Liquidator gestützt auf die Verfügung des Sicherheitsfonds vom 27. Juni 1997 denn auch verpflichtet, die Ansprüche der Destinatäre gegenüber der Personalvorsorgestiftung voll zu wahren und im Umfang der erbrachten Vorschussleistung die Verwertung der Aktiven sowie allfällige Inkassomöglichkeiten voll auszuschöpfen. Solange der Sicherheitsfonds einzig Vorschüsse ausbezahlt hat, dürfte es für ihn im Übrigen - mangels detaillierter Kenntnis der Sachlage - schwierig sein, sämtliche Verantwortlichkeitsansprüche im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen geltend zu machen.
Anzufügen bleibt, dass dem Sicherheitsfonds bei Erbringung von eigentlichen Sicherstellungen nach der bis Ende 2004 massgeblichen Rechtslage (vgl.
Art. 56a Abs. 1 BVG [mit welchem die bisherige, gleich lautende Verordnungsnorm des Art. 11 aSFV 2 per 1. Januar 1997 auf Gesetzesstufe angehoben wurde]) ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden traf, zustand. Damit dürfte, wenn diese Frage vorstehend auch nicht abschliessend zu beantworten ist, dem Sicherheitsfonds zwar eine Regressmöglichkeit aus eigenem Recht, nicht aber ein eigentliches Eintreten - und damit die Subrogation - in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingeräumt worden sein (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Diss. Zürich 1996, S. 253 f.; LÜÖND, a.a.O., S. 108; vgl. zudem
BGE 130 V 280 ff. Erw. 2.1). Auch gestützt darauf wäre die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin 2 - entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz - wohl eher zu bejahen. Ebenfalls offen bleiben kann in diesem Zusammenhang ferner, wie es sich nunmehr nach In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision auf den 1. Januar 2005 verhält, in deren Rahmen
Art. 56a Abs. 1 BVG insoweit neu gefasst wurde, als der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann (dazu: LÜÖND, a.a.O., S. 144; HERMANN WALSER, Auffangeinrichtung und
BGE 132 V 127 S. 135
Sicherheitsfonds, in: SZS 2005 S. 82 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1580).
4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 die Verrechnungsmöglichkeit mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss
Art. 52 BVG - und damit die Legitimation zur Widerklage - nicht bereits aus dem Umstand abgesprochen werden kann, dass ihr der Sicherheitsfonds Vorschüsse ausbezahlt hat. Die mit diesem Argument begründete Gutheissung der Klage im Umfang des vom Sicherheitsfonds bevorschussten Betrages (Fr. 542'022.80 [nebst Zinsen]) durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1) ist demnach nicht zu schützen.
(...)
6. Streitig und zu prüfen ist des Weitern die grundsätzliche Verrechenbarkeit der Austrittsleistungen des Beschwerdeführers 1 mit den von der Sammelstiftung X. in Liquidation widerklageweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüchen.
6.1.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in
Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (
BGE 110 V 185 Erw. 2 mit Hinweisen; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 94 f., HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 35 Rz 151 und S. 152 Rz 642 ff.; URS URSPRUNG, Die Verrechnung öffentlichrechtlicher Geldforderungen, in: ZBl 1979 S. 152 ff.; RÜEDI, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: SCHLUEP ET AL. [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Bern 1993, S. 454). Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezielle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich
BGE 132 V 127 S. 136
- in restriktivem Sinn - geregelt (
Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. dazu
BGE 114 V 33 sowie das in SZS 1991 S. 32 teilweise publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90; zum Ganzen: SZS 2005 S. 175 [Urteil W. vom 28. Juni 2004, B 76/03, Erw. 2.2.1], 2003 S. 502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 4.1], 2002 S. 261 [Urteil M. vom 1. September 1998, B 45/97, Erw. 2a]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00, Erw. 2a). Der Grundsatz der Verrechenbarkeit wird - jedenfalls in Bezug auf fällige Leistungen - auch in der neusten Literatur vertreten (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 924).
6.1.2 Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in
Art. 39 Abs. 2 BVG zur Verrechnung. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. zu dieser Problematik:
BGE 128 V 224,
BGE 126 V 314,
BGE 114 V 33; SZS 2004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00] und 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90]). Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Verrechnung sodann in Fällen von ursprünglichen, bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderungen aus Gründen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) bislang - jedoch noch vor In-Kraft-Treten des BVG (1985) und FZG (1995) - in
BGE 111 II 164 (Forderung des Destinatärs auf künftige Vorsorgeleistungen; keine Barauszahlung der Leistung gemäss alt
Art. 331c Abs. 1 und 2 OR [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1994]) abgelehnt.
6.2 Vorliegend ist die Verrechenbarkeit einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung (ursprüngliche, nicht abgetretene Forderung) mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel (Austrittsleistung) an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss
Art. 3 FZG zu beurteilen.
6.2.1 Zur gleichen sachverhaltsmässigen Konstellation hat das Bundesgericht - zwar noch unter altem Recht, aber bereits mit Blick auf das zwischenzeitlich per 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG - im bereits erwähnten
BGE 111 II 164 (namentlich 168 ff. Erw. 2a, b und c) folgendes erkannt:
"a) Anders als beim Lohn (
Art. 323b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Fürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen
BGE 132 V 127 S. 137
(
Art. 331c Abs. 2 OR). Daraus ist in der Literatur zum Teil auf die Zulässigkeit der Verrechnung geschlossen worden (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N. 5 zu
Art. 331c OR; vgl. auch STREIFF, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertrags-Recht, 3. Aufl., N. 9 zu
Art. 331c OR). Diese Betrachtungsweise wird indes dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.
Art. 331c OR will die Beiträge dem Vorsorgezweck erhalten, soweit nicht ein Ausnahmefall von Abs. 4 vorliegt.
Art. 331c Abs. 1 und 2 OR enthält deshalb ein zwingendes Barauszahlungsverbot. Zweck der starren Bindung einer Freizügigkeitspolice ist es, unter allen Umständen dem Arbeitnehmer eine Vorsorge zu gewährleisten. Daraus ist abgeleitet worden, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls seien die betreffenden Forderungen der Destinatäre diesen gegenüber gar nicht erfüllbar, was eine Verrechnung ausschliesse (RIEMER, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 343; VIRET, La prévoyance en faveur du personnel selon le nouveau droit du contrat de travail, ZSR 94/1975 I, S. 170 f.). In der Literatur wird überdies angenommen, der Anspruch des Destinatärs auf Geldzahlung an die neue Personalfürsorgeeinrichtung schliesse die Verrechnung auch mangels Gleichartigkeit der Forderungen aus (vgl. RIEMER, a.a.O. S. 343 mit Hinweisen). Die Klägerin hält dem entgegen, ihre Pflicht, das Deckungskapital an die Personalfürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen, trete jetzt und nicht erst mit dem Vorsorgefall ein, weshalb die Forderung nicht bloss erfüllbar, sondern zudem fällig sei; auch sei die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben, da die neue Vorsorgeeinrichtung bloss als Zahlstelle wirke, materiell aber eine Forderung des Destinatärs vorliege. Entscheidend ist indes, dass eine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel im Anwendungsbereich des
Art. 331c Abs. 1 und 2 OR ausgeschlossen werden muss. Eine Verrechnung ist daher unzulässig, soweit sie eine solche Zweckentfremdung bewirkt.
b) Diese Gefahr besteht nicht bei Barauszahlungen gemäss
Art. 331c Abs. 4 OR. Wenn ausnahmsweise eine Barauszahlung erfolgen kann, dann sind die entsprechenden Mittel nicht mehr für die künftige Vorsorge reserviert. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen das von der Stiftung ausbezahlte Vermögen bewusst aus der bis dahin bestehenden Zweckbindung entlassen, und der Destinatär kann frei darüber verfügen (Botschaft zur Änderung von
Art. 331c Abs. 4 OR, BBl 1976 I, S. 1269 f., 1273; Botschaft zum BVG, BBl 1976 I, S. 238 f., 240; RIEMER, a.a.O. S. 344). Aus
BGE 106 II 157, wo das Bundesgericht die Verrechnung in einem Fall, in dem die Destinatäre in bar abgefunden worden sind, als zulässig erachtet hat, kann deshalb die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebensowenig hilft ihr der Hinweis auf
BGE 109 III 82 (E. 2a), da das Bundesgericht dort zur Frage der Verrechenbarkeit nicht Stellung genommen hat.
c) Die Klägerin macht geltend, selbst wenn die Gelder nicht zweckentfremdet werden dürften, so gelte das höchstens für vom Arbeitgeber an die Personalfürsorgestiftung abgetretene Forderungen, nicht aber für
BGE 132 V 127 S. 138
ursprüngliche Forderungen der Stiftung, mindestens nicht für solche aus unerlaubter Handlung des Destinatärs. Auch bei einer ursprünglichen Forderung der Stiftung führt die Verrechnung im Ergebnis zu einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens (dazu Riemer, a.a.O. S. 323). Daran ändert nichts, dass die Mittel zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung verwendet werden sollen. Ob allenfalls in Analogie zu
Art. 323b Abs. 2 OR davon bei absichtlicher Schädigung eine Ausnahme zu machen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nichts Gegenteiliges ergibt sich ferner aus
Art. 39 Abs. 2 BVG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das während des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Gesetz bereits direkt anwendbar wäre.
Art. 39 Abs. 2 BVG lässt die Verrechnung in einem Sonderfall zu, nämlich wenn der Arbeitgeber aus irgendeinem Grund den Beitragsanteil des Arbeitnehmers nicht vom Lohn abgezogen (
Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG) und die Forderung der Personalvorsorgeeinrichtung abgetreten hat. Hingegen verbietet die Bestimmung generell die Verrechnung mit allen andern, vom Arbeitgeber der Personalvorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderungen, und zur Verrechenbarkeit mit ursprünglichen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung äussert sie sich nicht. (...) "
6.2.2 Daraus erhellt, dass für den hier interessierenden Fall eine Verrechnung bereits aus Gründen des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) als nicht zulässig erachtet wurde.
6.3 Fraglich ist, ob das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG an dieser Rechtslage etwas geändert hat.
6.3.1 Das FZG regelt in seinem zweiten Abschnitt (Art. 2-8) die Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reglement, muss aber mindestens den gemäss
Art. 15-19 FZG zu berechnenden Mindestbetrag erreichen (
Art. 2 Abs. 2 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (
Art. 3 Abs. 1 FZG); trifft dies nicht zu, ist der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten (
Art. 4 Abs. 1 FZG), sofern nicht gestützt auf einen Tatbestand nach
Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung verlangt wird. Die Botschaft des Bundesrates zum FZG vom 26. Februar 1992 weist sodann unter Ziff. 632.5 (S. 45; S. 46 des französischen Textes) darauf hin, dass
Art. 6 FZG ("Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge") der Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung der Austrittsleistung mit
BGE 132 V 127 S. 139
dem Teil der Eintrittsleistung und den Erhöhungsbeiträgen ermöglicht, welche der Vorsorgenehmer noch schuldet. Wie am Ende dieser Ziffer erläutert wird, besteht hingegen keine Verrechnungsmöglichkeit für den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teil (da dies zu Rechtsungleichheiten führen würde, welche aus der Zahlungsweise des Arbeitgebers resultieren).
6.3.2 Nach dem Dargelegten geht die Botschaft offenbar davon aus, dass die blosse Nichterwähnung einer Verrechnungsmöglichkeit (in Bezug auf den Arbeitgeberanteil [im Gegensatz zum Anteil des Vorsorgenehmers]) ausreiche, um die Verrechnung auszuschliessen. Es bedürfe mit anderen Worten im Freizügigkeitsrecht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, um die Verrechenbarkeit zweier Leistungen für zulässig zu erklären. Daraus liesse sich allenfalls ableiten, das FZG enthalte, soweit über Art. 6 hinausgehend, ein qualifiziertes Schweigen (vgl. dazu Urteile F. vom 19. Oktober 2005, H 176/03, Erw. 3.2.2, sowie M. vom 3. März 2005, P 78/02, Erw. 6.2 je mit Hinweis) in dem Sinne, dass eine anderweitige Verrechnung - und damit auch die vorliegend zu beurteilende Sachlage - ausgeschlossen werden sollte. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es ergeben sich jedenfalls weder aus den Materialien noch aus der Zwecksetzung des FZG Anhaltspunkte, wonach mit dem neuen Gesetz eine Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen - und damit eine Abkehr von der primär sozialpolitisch begründeten, in
BGE 111 II 164 verankerten höchstrichterlichen Rechtsprechung - beabsichtigt worden wäre. Auch der seit In-Kraft-Treten des FZG erschienenen Literatur sind im Übrigen keine derartigen Hinweise zu entnehmen. So hält namentlich BRÜHWILER in seinem Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag (Bern 1996, S. 260, N 2 zu
Art. 331b OR) fest:
"Unter Vorbehalt der im Gesetz ausdrücklich statuierten Ausnahmen (
Art. 5 Abs. 1 FZG,
Art. 331d und e OR,
Art. 30a-30f BVG,
Art. 22 FZG,
Art. 39 Abs. 2 BVG) ist [...] eine zweckfremde Verwendung der Vorsorgemittel sowohl in der obligatorischen als auch in der weitergehenden Personalvorsorge untersagt. Demnach ist speziell auch die Verrechnung im weitergehenden Teil der Personalvorsorge rechtlich unzulässig, es sei denn, es liege ein Fall der Barauszahlung gemäss
Art. 5 FZG vor (
BGE 111 II 168 f.,
BGE 114 V 41 f.; VISCHER, S. 142; RIEMER, Berufliche Vorsorge,
§ 5 N 29 f.; STREIFF/VON KÄNEL, N 12 zu alt
Art. 331c OR). Das Verrechnungsverbot gilt sowohl für Forderungen, die der
BGE 132 V 127 S. 140
Vorsorgeeinrichtung, z.B. vom Arbeitgeber, abgetreten wurden, als auch für ursprüngliche (d.h. nicht abgetretene) Forderungen, z.B. Schadenersatzansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitnehmer (
BGE 111 II 169). Anders als bei
Art. 323b OR darf die Vorsorgeeinrichtung selbst Ansprüche aus absichtlich zugefügtem Schaden nicht zur Verrechnung bringen; der Vorsorgezweck geht vor (
BGE 114 V 42). Vgl. auch
BGE 106 II 155 ff.: Verrechnung von Schadenersatzansprüchen der Vorsorgeeinrichtung mit Barauszahlungsforderungen des Arbeitnehmers zu Recht bejaht, wobei erstere Verantwortlichkeitsansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitnehmer als Stiftungsorgan betraf."
STAUFFER erachtet in seinem Kommentar BVG (a.a.O., Rz 924) die Verrechnung von fälligen Leistungen im öffentlichen Recht - unter Vorbehalt des
Art. 125 Ziff. 2 OR - grundsätzlich für zulässig. Gemeint ist damit vor dem Hintergrund der Erhaltung des Vorsorgeschutzes - und lediglich im Falle der Verrechnung mit ursprünglich bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderungen - wohl die Fälligkeit im Sinne des Eintritts des Vorsorgefalles (so etwa das in SZS 2003 S. 502 publizierte Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00 [fällige Vorsorgeleistungen]; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 141) oder des Anspruchs auf Barauszahlung bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles nach
Art. 5 FZG (keine Zweckbindung der Vorsorgemittel mehr; so etwa
BGE 106 II 155 [zu alt
Art. 331c Abs. 4 OR] oder Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00 [Gegenforderung, aber wegen nicht bezahlter Prämien]; anders bei vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderungen:
BGE 126 V 314 sowie SZS 2004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00]), nicht aber die Fälligkeit des Anspruchs auf Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss
Art. 3 FZG (oder die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form nach
Art. 4 FZG). In den Fällen von
Art. 3 und 4 FZG besteht im Hinblick auf die Vorsorgemittel immer noch eine blosse Anwartschaft, für welche die Verrechnung ausgeschlossen wird (STAUFFER, a.a.O., Rz 923).
6.4 Zu prüfen ist des Weitern, ob das derart bestätigte Verrechnungsverbot für das gesamte Guthaben des Beschwerdeführers 1 gilt. Dieses setzt sich, wie die Vorinstanz allseits unbestritten festgestellt hat, aus den folgenden Komponenten zusammen:
- Die vom Sicherheitsfonds sichergestellten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen belaufen sich auf Fr. 542'022.80 (obligatorische und nicht obligatorische Leistungen);
BGE 132 V 127 S. 141
- Das Guthaben in Höhe von Fr. 87'457.50, welches auf Grund der vom Sicherheitsfonds nicht gedeckten, vom Beschwerdeführer 1 aber ebenfalls entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erbrachten Leistungen generiert wurde (nicht obligatorische Leistungen);
- Das vom Beschwerdeführer 1 auf der Basis von überhöhten Lohnmeldungen geäufnete Altersguthaben im Betrag von Fr. 87'365.30.
6.4.1 Dem Sicherheitsfonds BVG kommt gemäss
Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG unter anderem die Aufgabe zu, die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen. Eine Gesetzesrevision, die am 21. Juni 1996 verabschiedet und am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurde, weitete die Insolvenzleistungen auf Teile des ausserobligatorischen Bereichs aus. Nach
Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BVG sind nunmehr auch die überobligatorischen Leistungen auf der Basis eines massgebenden AHV-Lohnes bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach
Art. 8 Abs. 1 BVG sichergestellt (vgl. auch
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 SFV; SZS 2001 S. 361 Erw. 2b [Urteil P. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001, 2A.408/2000]). Damit wurde, wie namentlich dem Bericht und Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. August 1995 zu entnehmen ist (BBl 1996 I 564 ff., insbes. 573), eine Begrenzung der Deckung eingeführt, da es unter sozialpolitischen Aspekten weder notwendig noch angezeigt erschien, den Insolvenzschutz auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche Kadervorsorge auszudehnen.
Daraus erhellt, dass vor dem Hintergrund des mit dem Verrechnungsverbot angestrebten Vorsorgeschutzes jedenfalls die vom Sicherheitsfonds BVG im vorliegenden Fall sichergestellten, obligatorischen und überobligatorischen Guthaben des Beschwerdeführers 1 in Höhe von Fr. 542'022.80 einer Verrechnung nicht zugänglich sind.
6.4.2 Der ebenfalls nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen geäufnete Betrag von Fr. 87'457.50 geniesst demgegenüber, da die Deckungsgrenze nach
Art. 56 Abs. 2 BVG überschreitend und daher nicht durch den Sicherheitsfonds sichergestellt, keinen Insolvenzschutz (sog.
BGE 132 V 127 S. 142
"überüberobligatorische Ansprüche"; SZS 2001 S. 362 Erw. 3b [Urteil P. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001, 2A.408/2000]). Der diesbezügliche Anspruch des Beschwerdeführers 1 gehört somit, wenn auch im Sinne einer Erstklassforderung nach
Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG privilegiert, zur Liquidationsmasse. Eine mögliche Übertragung dieses Guthabens auf die neue Vorsorgeeinrichtung wird sich, sofern das Verrechnungsverbot auch für diesen Anteil zu bejahen ist, nur auf die zur Zeit noch nicht bezifferbare Konkursdividende belaufen.
Wie bereits in Erw. 6.4.1 hievor erwähnt, wurde die Begrenzung des durch den Sicherheitsfonds BVG im Bereich der weitergehenden Berufsvorsorge sichergestellten Betrages gemäss Art. 56 Abs. 1 lit c in Verbindung mit Abs. 2 sowie
Art. 8 Abs. 1 BVG (in den vorliegend massgebenden Jahren 1997 und 1998 [vgl. Erw. 4.2 hievor] das Anderthalbfache von Fr. 71'640.- [= Fr.107'460.-; vgl. Verordnung 97 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, Änderung vom 13. November 1996]) damit begründet, dass es sich unter sozialpolitischen Aspekten nicht aufdränge, den Insolvenzschutz auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche Kadervorsorge auszudehnen (BBl 1
BGE 996 I 573). Fraglich erscheint unter diesem Gesichtspunkt, ob das mit dem zwingend zu erhaltenden Vorsorgeschutz - und folglich primär mit sozialpolitischen Argumenten - begründete Verrechnungsverbot auch in Bezug auf überobligatorische Vorsorgemittel zum Tragen kommt, welche, zumindest mit Blick auf den durch den Sicherheitsfonds zu gewährleistenden Insolvenzschutz, als nicht "sicherstellungswürdig" taxiert wurden. Dies hat das Eidgenössischen Versicherungsgericht - wenn auch nicht ursprüngliche, bei der Vorsorgeeinrichtung entstandene, sondern Forderungen betreffend, die der Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitgeber abgetreten wurden (vgl. dazu für den obligatorischen Vorsorgebereich:
Art. 39 Abs. 2 BVG) - für den Bereich der weitergehenden Vorsorge vorbehaltlos bejaht (
BGE 114 V 33). Es begründete seine Entscheidung wie folgt (42 f. Erw. 3d):
"Wie sich dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts [
BGE 111 II 168 Erw. 2] entnehmen lässt, ist für die Frage des Ausschlusses der Verrechnung die Zweckbindung der Vorsorgemittel ausschlaggebend. ... Kommt dem Vorsorgeschutz demnach hohe Priorität zu, so ist kein überzeugendes Argument dafür ersichtlich, die Verrechnungsmöglichkeit bei Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung nach
Art. 41 OR (bei leichter und grober) Fahrlässigkeit zu verneinen, bei absichtlicher
BGE 132 V 127 S. 143
Schadenszufügung die Freizügigkeitsleistungen dagegen aus der strengen gesetzlichen Zweckbindung der Vorsorgemittel zu entlassen. Dabei muss der Schutz aller Destinatäre, auch der Angehörigen des Arbeitnehmers, im Auge behalten werden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht somit bei einer punktuellen Aufhebung des Verrechnungsverbots nicht nur der Vorsorgeschutz des "Straffälligen" auf dem Spiel."
Aus dem zitierten Urteil ergibt sich, dass die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten als Folge der strikten Zweckbindung der Vorsorgemittel ohne jegliche betragliche Begrenzung - insbesondere ohne Limitierung auf den durch den Sicherheitsfonds BVG garantierten Maximalbetrag gemäss Art. 56 Abs. 2 BVG - für den gesamten Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der hier zu beurteilenden Sachlage, welche zwar auf einer ursprünglich bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderung basiert, in der aber der Vorsorgefall ebenfalls noch nicht eingetreten ist, diese hohe Gewichtung des Vorsorgeschutzgedankens nicht zum Tragen kommen sollte. Daran ändert der Umstand, dass das Verrechnungsverbot somit auch höhere als die dem Insolvenzschutz gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 BVG unterstehenden Lohnbestandteile beschlägt, nichts.
6.4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf den nicht nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge geäufneten dritten Teilbetrag von Fr. 87'365.30 dar. Dabei handelt es sich offenbar um eine Art Spareinlage, welche nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge generiert wurde und deren Verrechnung somit nicht bereits mit der Begründung des zwingenden Vorsorgeschutzes verneint werden kann. Daraus folgert, dass dieser Betrag mit allfälligen Schadenersatzforderungen der Sammelstiftung X. in Liquidation grundsätzlich verrechenbar ist, sofern die spezifischen Verrechnungsvoraussetzungen gegeben sind.
6.4.3.1 Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2003 S. 502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 4.1 in fine mit Hinweis], 2002 S. 261 [Urteil M. vom 1. September 1998, B 45/97, Erw. 2a in fine] und S. 510
BGE 132 V 127 S. 144
[Urteil H. vom 9. August 2001, B 26/99, Erw. 1 in fine]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00, Erw. 2a in fine). Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (vgl. namentlich das in SZS 1991 S. 32 publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a).
Während die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Fälligkeit der Forderungen - letztere Bedingung dürfte bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 mit dessen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten sein (vgl. dazu analog
Art. 2 Abs. 3 FZG; STAUFFER, a.a.O., Rz 1049; anders noch RIEMER, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ 1979, S. 343 [aber noch zu alt
Art. 331c Abs. 1 und 2 OR]) - ohne weiteres zu bejahen sind, ist die vom Beschwerdeführer 1 explizit bestrittene Voraussetzung der Gleichartigkeit, ohne deren Vorhandensein auch die Guthaben in Form der reinen Sparbeiträge (Fr. 87'365.30) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen wären, im Speziellen zu prüfen.
6.4.3.2 Gemäss VON TUHR/ESCHER (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 194 FN 29) liegt keine Gleichartigkeit - und daher keine Verrechenbarkeit - vor, wenn B gegen A eine Geldforderung hat und A von B eine Geldzahlung an einen Dritten verlangen kann. Darauf beruft sich insbesondere RIEMER (a.a.O., S. 343), wenn er die Verrechenbarkeit - mangels Gleichartigkeit der Forderungen - verneint für den Fall, dass der eine Gläubiger (die bisherige Vorsorgeeinrichtung) gegenüber einem anderen (dem Destinatär) eine Geldforderung hat, während dieser jenem gegenüber nur eine Geldzahlung an einen Dritten (die neue Vorsorgeeinrichtung) verlangen kann. Gestützt darauf wurde die Frage der Gleichartigkeit der Forderungen in derartigen Konstellationen - wenn auch noch vor In-Kraft-Treten des FZG - von der Rechtsprechung entweder ausdrücklich offen gelassen (
BGE 114 V 42 f. Erw. 3d) oder aber lediglich unter Hinweis auf die Literatur - ohne eigenständige Prüfung - verneint (
BGE 111 II 168 f. Erw. 2a [Verweis auf RIEMER]; SZS 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a]).
6.4.3.3 Die beiden Forderungen (Haupt- und Verrechnungsforderung) müssen ihrem Gegenstande nach gleichartig sein (GAUCH/ SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Band II, 5. Aufl., Zürich 1991, Rz 3339). Dieses Erfordernis
BGE 132 V 127 S. 145
verlangt, dass sich die Forderungen auf inhaltlich gleichartige Leistungen richten (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz 3340).
In casu lauten beide Forderungen auf eine Geldzahlung, wenn auch die eine auf Übertragung der Geldmittel von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrichtung. Die - wenn auch nicht immer ausdrücklich ausgesprochene (vgl. aber KATHARINA SCHOOP, Die Verrechnung von Vorsorgeleistungen mit Gegenforderungen, in: Schweizer Personalvorsorge, 1990, S. 89 ff.) - Begründung dafür, dass für diesen Fall die Gleichartigkeit und damit die Verrechenbarkeit von der Literatur bis anhin grossmehrheitlich abgelehnt worden ist (vgl. VIRET, La Prévoyance en faveur du personnel selon le nouveau droit du contrat de travail, in: ZSR 1975, 1. Halbband, S. 169 f.; ULLIN STREIFF, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1987, S. 210 [aber zufolge des Barauszahlungsverbotes sowie der fehlenden Erfüllbarkeit]; Schoop, a.a.O., S. 89 ff.), dürfte in
Art. 122 OR liegen, wonach derjenige, der sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, diese Schuld nicht mit Forderungen verrechnen kann, die ihm gegen den anderen zustehen. Im Gegensatz zu dieser Konstellation, bei welcher es stets darum geht, einen Dritten zu begünstigen (und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen so genannten "echten" oder "unechten" Vertrag zugunsten eines Dritten handelt [vgl. dazu Wolfgang Peter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Obligationenrecht I:
Art. 1-529 OR, 2. Aufl., Basel 1996, N 1 und 2 zu Art. 122), d.h. der eigentliche Vertragszweck darin besteht, effektiv Leistung an einen Dritten (vgl. PETER, a.a.O., N 2 zu Art. 122) zu dessen Gunsten zu erbringen, verwaltet im vorliegenden Fall die Vorsorgeeinrichtung, an welche die Austrittsleistung des Destinatärs übertragen werden soll, lediglich die Vorsorgemittel bis zum Eintritt des Vorsorge- oder allenfalls Freizügigkeitsfalles. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist folglich nicht als "Begünstigte" im Sinne des
Art. 112 OR anzusehen, da die Mittel letztlich nicht zu ihren Gunsten (vgl. RAINER GONZENBACH, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Obligationenrecht I:
Art. 1-529 OR, 2. Aufl., Basel 1996, N 7 zu Art. 112) versprochen und ausbezahlt werden; vielmehr hat weiterhin der Destinatär Anspruch auf die zu übertragenden Geldmittel (in Form einer bar auszuzahlenden Freizügigkeits- oder späteren Vorsorgeleistung). Während es nun im Falle des eigentlichen Vertrages zugunsten eines Dritten durchaus Sinn macht
BGE 132 V 127 S. 146
- und gesetzlich auch so stipuliert wird (vgl.
Art. 122 OR) -, dass die einem Dritten versprochene und ihm daher zustehende Leistung nicht einfach verrechenbar ist, ist nicht einsehbar, weshalb dieser Schutzzweck auch mit Blick auf einen Dritten (hier: die neue Vorsorgeeinrichtung) gelten soll, welcher einzig die immer noch der einen Vertragspartei zustehenden Geldmittel zur Verwaltung übertragen erhält. Der Umstand, dass der Destinatär im vorliegenden Fall lediglich Anspruch auf Transfer der Geldmittel an die neue Vorsorgeeinrichtung - und (noch) nicht auf Auszahlung (in irgendeiner Form) an sich selbst - hat, ändert nichts daran, dass er letztlich (im Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall [in Form der ausnahmsweisen Barauszahlung]) der Begünstigte ist und sich nicht mit der Begründung, die Leistung sei einem Dritten versprochen, der Verrechnung widersetzen kann. Es ist somit davon auszugehen, dass sich gleichartige Leistungen im Sinne von Geldleistungen gegenüberstehen. Dies hat jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden, nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Betrag zu gelten, bei welchem insbesondere auch unklar ist, ob überhaupt nur eine Übertragung auf die neue Vorsorgeeinrichtung gefordert werden konnte oder - bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung - nicht auch eine direkte Auszahlung an den Beschwerdeführer 1 selber möglich (gewesen) wäre.
6.5 Zusammenfassend erweist sich eine Verrechnung der von der Sammelstiftung X. in Liquidation gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Schadenersatzforderungen als nicht zulässig hinsichtlich der Vorsorgeguthaben von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, wohingegen eine solche grundsätzlich statthaft ist in Bezug auf den Betrag von Fr. 87'365.30.
7.1 Die ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers 1, A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), wendet gegen die Verrechenbarkeit der Forderungen im Wesentlichen ein, sie habe als geschiedene Ehegattin einen eigenen, selbstständigen Anspruch auf den ihr gemäss Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 zugesprochenen Anteil der Vorsorgegelder. Eine Verrechnung scheitere daher bereits an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen.
7.2 Während sich eine Prüfung dieses Einwandes bezüglich der beiden Teilbeträge von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, da
BGE 132 V 127 S. 147
ohnehin nicht der Verrechnung zugänglich, erübrigt, fragt sich, ob er sich im Hinblick auf das für verrechenbar erklärte Guthaben von Fr. 87'365.30 als begründet erweist.
7.2.1 Der Beschwerdeführerin 3 stand ein eigener originärer Anspruch auf Vorsorgemittel ihres geschiedenen Ehegatten erst mit Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 bzw. mit dessen Rechtskraft zu. Die Sammelstiftung X. in Liquidation hatte ihre Verrechnungserklärung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 indessen bereits im Rahmen ihrer Widerklage vom 13. Februar 2002 bzw., wie sich der Klageschrift vom 13. September 2001 entnehmen lässt, sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt erstmals abgegeben. Aus dieser zeitlichen Abfolge resultiert, dass sich die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 und der Sammelstiftung X. in Liquidation bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüberstanden und sie, soweit sich überhaupt als gerechtfertigt erweisend und verrechenbar, schon damals durch Verrechnung getilgt wurden (
Art. 124 Abs. 2 OR; vgl. zum Ganzen: SZS 2005 S. 175 [Urteil W. vom 28. Juni 2004, B 76/03]).
7.2.2 Der Beschwerdeführerin 3 stand folglich zu keiner Zeit ein eigenständiger Anspruch auf die ihr zugesprochenen Vorsorgeguthaben ihres geschiedenen Ehegatten zu, weshalb sie sich hinsichtlich des Betrages von Fr. 87'365.30 nicht auf die mangelnde Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen - und damit gegen deren grundsätzliche Verrechenbarkeit - berufen kann.
8.1 Der Betrag der Austrittsleistung von insgesamt Fr. 716'845.60 per 31. Januar 1996 ist in masslicher Hinsicht unbestritten. Ebenfalls seitens des Beschwerdeführers 1 nicht gerügt werden ausdrücklich die vorinstanzlich angenommenen Verzugszinssätze und -perioden (1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003: 3,5 %). Er bemängelt einzig, dass der gestützt darauf konkret zu ermittelnde Verzugszinsbetrag nicht abschliessend durch das kantonale Gericht bestimmt worden sei. Namentlich habe die Vorinstanz es unterlassen, darzulegen, ob der Jahreszins jeweils jahresweise auf das Kapital geschlagen und dieser Betrag wiederum verzinst werde - wie dies im Rahmen seiner Eingabe vom 19. August 2002 angeregt worden sei - oder aber nicht.
BGE 132 V 127 S. 148
8.2.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Nach
Art. 7 FZV (in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 2 BVG sowie
Art. 12 BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung]) entsprach der Verzugszinssatz bis Ende 1999 dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent, somit 5 %. Vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 belief sich der Verzugszinssatz - laut der in diesem Zeitraum gültigen Fassung der erwähnten Bestimmungen - auf 4,25 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 auf 3,5 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auf 2,5 % sowie seit 1. Januar 2005 auf 3,5 % (vgl. auch STAUFFER, a.a.O., Rz 587 f.; Rolf BRUNNER, Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004 S. 135 ff., insbes. S. 136 oben).
8.2.2 Was die Verzugszinsberechnung anbelangt, wurde in
BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3 erkannt, dass der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen ist. Auf den Verzugszins sind grundsätzlich die Regeln von
Art. 11 BVV 2 analog anwendbar (in diesem Sinne: BRUNNER, a.a.O., S. 143). Danach ist das Guthaben bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr (BRUNNER, a.a.O., S. 141). Diese Berechnungsweise entspricht dem vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Vorgehen und gelangt daher vorliegend zur Anwendung. Es wird an der Sammelstiftung X. in Liquidation sein, vor der Übertragung der nicht zur Verrechnung gelangenden Guthaben auf dieser Basis den Verzugszins zu ermitteln.