Regeste a
Art. 91 lit. a BGG; Teilentscheid; unabhängige Beurteilungsmöglichkeit objektiv gehäufter Rechtsbegehren.
Voraussetzungen der Unabhängigkeit i.S. von Art. 91 lit. a BGG (E. 1.2.2), insbesondere bei selbständig eröffneter Abweisung eines Hauptbegehrens (E. 1.2.3).
Regeste b
Art. 97 OR; nachträglich subjektive Leistungsunmöglichkeit.
Subjektive Leistungsunmöglichkeit besteht erst, wenn das Leistungshindernis für den Schuldner geradezu unüberwindbar ist; fehlende Verfügungsmacht über den Leistungsgegenstand führt zu Leistungsunmöglichkeit, wenn aussichtslos erscheint, dass der Schuldner sie zurückerlangen kann (E. 3.1).