Regeste
Vaterschaftsklage; Blutgruppenuntersuchung.
Der Beklagte hat von Bundesrechts wegen auf Durchführung der Blutgruppenuntersuchung zur Zerstörung der Vermutung seiner Vaterschaft Anspruch, ohne dass er vorerst bestimmte Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Kindsmutter dartun müsste.
Diesen Anspruch kann der Richter auch nicht mit der Begründung verneinen, es sei der Kindsmutter zu glauben, dass sie in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne geschlechtlich verkehrt habe.
Auch ein im Ausland wohnender Beklagter kann die Durchführung der Blutuntersuchung verlangen. (Art. 314 Abs. 2 ZGB).