Regeste
Art. 21bis Abs. 1 IVG.
Dem Invaliden, der schon vor Eintritt der Invalidität zur Überwindung seines - gleich gebliebenen - Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen war, gebührt dessen Anpassung an den invalidierenden Zustand, jedoch kein Amortisationsbeitrag (Bestätigung der Rechtsprechung).