Intestazione
113 III 6
4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung von 16. Januar 1987 i.S. I. gegen A. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regesto
Art. 285 cpv. 2 CC e
art. 80 LEF: rigetto dell'opposizione concernente gli assegni per i figli.
L'art. 285 cpv. 2 CC, secondo cui gli assegni per i figli devono essere pagati in aggiunta al contributo per il mantenimento, non costituisce, di per sé, un titolo per il rigetto dell'opposizione ai sensi dell'art. 80 LEF. Pertanto, se la sentenza di divorzio non contiene alcuna disposizione circa il pagamento degli assegni per i figli, non sussiste un titolo per il rigetto dell'opposizione concernente tali assegni, quanto meno quando la sentenza di divorzio sia stata pronunciata prima dell'entrata in vigore del nuovo diritto della figliazione.
A.- A. und I. wurden am 15. Februar 1974 durch das Amtsgericht Luzern-Stadt geschieden. In Ziff. 3 des Scheidungsurteils wurde der geschiedene Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter Patrizia einen monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 231/1985 des Betreibungsamtes Erstfeld betrieb A. ihren früheren Ehemann für ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 5'860.-- nebst Zins zu 5% seit 1. März 1984. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. November 1985 zog er den Rechtsvorschlag im Umfange von Fr. 1'240.-- wieder zurück. Die Landgerichtskommission Uri schrieb hierauf das Rechtsöffnungsgesuch von A. im entsprechenden Umfang als gegenstandslos ab. Im übrigen wurde es abgewiesen.
B.- A. reichte gegen diesen Entscheid beim Obergericht Uri Rekurs ein. Dieses erteilte ihr mit Entscheid vom 28. Mai 1986 in Gutheissung des Rekurses definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 4'620.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 1984.
C.- Gegen diesen Entscheid hat der geschiedene Ehemann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
A. und das Obergericht Uri beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss
Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung dieser Gesetzesbestimmung durch das Obergericht Uri, da die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht auf einem solchen Titel beruhe.
a) Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 4 BV u.a. dann vor, wenn ein Entscheid eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (
BGE 110 Ia 3 f.;
BGE 109 Ia 22;
BGE 108 III 42). Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (
BGE 109 Ia 22;
BGE 106 Ia 314 f.).
b) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 4'620.-- nebst Zinsen die definitive Rechtsöffnung erteilt. Bei diesem Betrag handelt es sich unbestrittenermassen um Kinderzulagen, die dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind. Das Scheidungsurteil vom 15. Februar 1974 enthält indessen keine Bestimmung darüber, was in bezug auf allfällige Kinderzulagen zu gelten habe. Es bildet für diese Forderung somit offensichtlich keinen Rechtsöffnungstitel.
Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin stützen ihre gegenteilige Auffassung allerdings auf
Art. 285 Abs. 2 ZGB. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, soweit es der Richter nicht anders bestimmt. Diese Regel ist mit dem neuen Kindesrecht am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Mit ihrer Aufnahme wollte der Gesetzgeber der von der Doktrin gebilligten Tatsache Rechnung tragen, dass die meisten kantonalen Gesetze über die Kinderzulagen seit langem vorschrieben, die Kinderzulagen seien im Scheidungs- oder Trennungsfall zusätzlich zu den Kinderalimenten auszurichten. Die für Kinderzulagen geltende Regelung wurde dabei auf Sozialversicherungsleistungen und ähnliche für den
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Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen ausgedehnt (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), BBl 1974 II S. 61 f.; KOLLER, Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Verhältnis zum schweizerischen Eherecht, Diss., Bern 1983, S. 141-143; METZLER, Die Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Diss. Freiburg 1980, S. 73-77). Diese Ausdehnung über die eigentlichen Kinderzulagen hinaus ist in der Lehre mehrheitlich begrüsst, teilweise aber auch kritisiert worden (KOLLER, a.a.O., S. 144 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Darüber ist hier indessen nicht zu befinden.
Entscheidend ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einzig die Tatsache, dass das Scheidungsurteil vom 15. Februar 1974 über das Schicksal der Kinderzulagen nichts bestimmt und die Beschwerdegegnerin hierfür daher über keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 SchKG verfügt. Ein solcher liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil bzw. auf einem sogenannten Urteilssurrogat im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 SchKG beruht. Dies ist hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Allein aus
Art. 285 Abs. 2 ZGB vermag die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Diese Gesetzesvorschrift enthält zwar die eindeutige Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen, die Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, wenn der Richter nichts anderes angeordnet hat. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden jedoch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 SchKG (SJZ 82/1986, S. 30 f., insbesondere Ziff. 3; vgl. auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, N 5 zu § 19). Zudem verkennt das Obergericht, dass der Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nur zu prüfen hat, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem rechtskräftigen Urteil bzw. einem sogenannten Urteilssurrogat beruhe und ob der Vollstreckbarkeit allenfalls eine Einrede gemäss
Art. 81 SchKG entgegenstehe. Hingegen hat er nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (AMONN, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N 13 zu § 19). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sich die Frage stellen würde, ob
Art. 285 Abs. 2 ZGB auch auf Urteile Anwendung finde, die vor Inkrafttreten des neuen Kindesrechts gefällt worden sind. Über derartige heikle materiellrechtliche Fragen hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden. Ebenso
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ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, das vorgelegte Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachrichters, eine Auslegung oder Vervollständigung vorzunehmen (vgl. SJZ 82/1986, S. 31, E. 3 a.E.; ZR 79/1980 Nr. 6).
c) Es ergibt sich somit, dass sich das Obergericht in sachlich nicht zu vertretender Weise über Art. 80 Abs. 1 SchKG hinweggesetzt hat und damit in Willkür verfallen ist. Dabei ist offenkundig, dass das Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist.