Regeste
Akkreditiv. Solidarität.
Die Rechtskraft des Urteils gegen den einen Solidarschuldner erstreckt sich nicht auf das Verhältnis des Gläubigers zum andern Solidarschuldner (Erw. 3).
Pflicht des Ausstellers eines unwiderruflichen, nicht übertragbaren Akkreditivs, einen mit dem Begünstigten intern vereinbarten Deckungsvorbehalt offen in das Eröffnungsschreiben aufzunehmen, um dessen missbräuchliche Verwendung durch den Begünstigten bei Dritten zu verhüten (Erw. 4 bis 7).
- Adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 4).
- Widerrechtlichkeit (Erw. 5).
- Verschulden (Erw. 6).
- Mitverschulden des Geschädigten (Erw. 7).