Regeste
Art. 66 Abs. 4 BGG; Kostenpflicht des Gemeinwesens.
Das Gemeinwesen, welches als Arbeitgeber in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, ist nicht von Gerichtskosten befreit (E. 8.1.4).
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Articolo: Art. 66 Abs. 4 BGG