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Regeste

Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt nach Pensionierung des unterhaltsansprechenden Ehegatten bei lebensprägender Ehe.
Soweit ein Ehegatte infolge Erreichens des Rentenalters für seinen gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der andere regelmässig bis zu seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Umstand, dass der unterhaltsansprechende Ehegatte vorher während längerer Zeit für seinen gebührenden Unterhalt vollständig selber aufkommen konnte, unterbricht die Unterhaltspflicht nicht in dem Sinne, dass sie mit der Ablösung des Erwerbseinkommens durch ein erheblich tieferes Renteneinkommen nicht mehr aufleben könnte (E. 3.2).

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références

Article: Art. 125 ZGB