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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_323/2023  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
 
Kantonsgericht Schaffhausen, 
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2023 (51/2023/31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Diebstahl und Hausfriedensbruch (vollendeter Einschleichdiebstahl am 4. Mai 2023, zwei versuchte Einschleichdiebstähle am 6. Mai 2023). Darüber hinaus werden ihm diverse weitere Straftaten zur Last gelegt (insb. Diebstahl), wofür er teilweise bereits mit Strafbefehl vom 5. Mai 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. 
 
B.  
A.________ wurde am 12. Mai 2023 polizeilich festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 9. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts (wie auch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts), mit Ausnahme der Dispositivziffer 3 Absatz 1 zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung, aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei festzuhalten, "dass die Vorinstanz und das erstinstanzliche Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV verletzt haben". Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz, das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juni 2023 zur Vernehmlassung eingeladen und hierfür eine Frist bis zum 27. Juni 2023 angesetzt. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, und das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Juni 2023 eine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Nach Art. 48 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde demnach verspätet eingereicht und ist entsprechend nicht zu berücksichtigen.  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls vorgebrachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr haben weder die Vorinstanz noch das Zwangsmassnahmengericht geprüft. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr als bundesrechtswidrig. 
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich der Fluchtgefahr zusammengefasst festgehalten, der Beschwerdeführer, ein Asylbewerber aus Äthiopien, dessen Asylgesuch am 28. April 2021 rechtskräftig abgewiesen wurde, sei in der Schweiz weder beruflich integriert noch verfüge er über soziale oder familiäre Bindungen zu in der Schweiz lebenden Personen. Zwar sei er zwischen dem 22. Mai 2021 und dem 22. März 2022 bereits fünfmal zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen einem Monat und vier Monaten verurteilt worden und habe sich diesen Verfahren und dem angeordneten Strafvollzug bisher nicht entzogen. Allerdings sei zu beachten, dass ihm "nun eine empfindlich höhere Freiheitsstrafe" drohe. So seien "nebst den dem Haftverfahren zugrundeliegenden Verfahren [...] die Verfahren gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2023 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten [...] und weitere Verfahren [...] hängig." Gesamthaft bestehe daher die ernsthafte Gefahr einer drohenden Flucht oder eines Untertauchens in der Schweiz.  
 
3.3. Dem kann nicht gefolgt werden:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer weist zunächst zu Recht darauf hin, dass er zwar vor seiner Verhaftung von der mit Strafbefehl vom 5. Mai 2023 gegen ihn angeordneten Freiheitsstrafe von 6 Monaten keine Kenntnis hatte, notwendigerweise aber über die Eröffnung des entsprechenden Strafverfahrens und die in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Angesichts seiner Vorstrafen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten kaum als überraschend bezeichnet werden kann. Nichtsdestoweniger hat der Beschwerdeführer keine Anstalten zur Flucht getroffen und sich den Strafverfolgungsbehörden, wie bereits in sämtlichen bisherigen Verfahren, weiterhin zur Verfügung gehalten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers spricht daher deutlich gegen die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.3.2).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer legt weiter zutreffend dar, dass sich die Sachlage seit seiner Verhaftung nur unwesentlich geändert hat. Bei den über den Strafbefehl vom 5. Mai 2023 hinaus neu erhobenen Vorwürfen (insb. Diebstahl und Hausfriedensbruch) handelt es sich zwar nicht um blosse Bagatelldelikte, aber auch nicht um derart schwere Vorwürfe, dass der Beschwerdeführer mit einer massiv höheren Freiheitsstrafe als bislang (z.B. mehrere Jahre statt Monate) rechnen müsste. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte dafür sichtbar, die für eine wesentliche Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer sprechen würden, welcher bislang Strafverfolgung und Strafvollzug widerstandslos hingenommen (und danach weiter delinquiert) hat (vgl. Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.3.2).  
 
3.3.3. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch darin zu folgen, dass er zumindest insoweit über eine ökonomische Bindung zur Schweiz verfügt, als er für die Bestreitung seines Lebensunterhalts mangels beruflicher Perspektiven auf die Unterstützung der Behörden angewiesen ist (vgl. Urteil 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015). Daran vermag, angesichts der vorstehend dargelegten Gesamtumstände, auch die von der Staatsanwaltschaft als weiteres Fluchtmotiv vorgebrachte drohende Möglichkeit einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nichts zu ändern, zumal das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er somit ohnehin nicht über einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt.  
 
3.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, namentlich dem widerstandslosen Antritt zahlreicher unbedingter Freiheitsstrafen, bei einer Gesamtwürdigung der Umstände vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz zumindest im jetzigen Verfahrensstadium (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1) nicht von einer ernsthaften Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit der Flucht ausgegangen werden kann.  
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben und die Beschwerde insoweit begründet. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch auch um Anordnung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr ersucht. Dieser Haftgrund wurde weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Vorinstanz geprüft. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (siehe Urteile 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift nicht bloss gegen die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr, sondern bestreitet auch substanziiert die Annahme von Kollusionsgefahr.  
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; ausführlich zum Ganzen: Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1). 
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 13. Mai 2023 insbesondere aus, im Falle einer Freilassung bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer andernorts deponiertes Deliktsgut zu beseitigen versuche. Sodann könnte er versuchen, Kontakt mit Geschädigten aufzunehmen, um diese zu beeinflussen. 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zu Recht vor, die bloss abstrakte Möglichkeit, er könnte über Zugriff auf weiteres Deliktsgut verfügen, sei nicht ausreichend, um von Kollusionsgefahr auszugehen (vgl. Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.3). Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um verhältnismässig geringfügige Vermögensdelikte handelt. Auch für eine allfällige Beeinflussung von Geschädigten scheint es sodann keine konkreten Anzeichen zu geben, zumal die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (für zumindest einen Teil der Delikte) als ausreichend erstellt erachtet hat, um einen Strafbefehl zu erlassen (vgl. Art. 352 Abs. 1 Satz. 1 StPO), und der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen für die beiden Einbruchsdiebstähle vom 4. und 6. Mai 2023 (die nicht vom Strafbefehl erfasst sind) zumindest teilweise geständig ist. 
 
4.3. Angesichts des Umstands, dass sowohl die Vorinstanz als auch das Zwangsmassnahmengericht auf eine Prüfung des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr verzichtet haben und letzterer zumindest bei summarischer Prüfung als nicht gegeben erscheint, ist vorliegend auf eine Rückweisung der Haftsache zu verzichten und stattdessen die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. Urteil 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist antragsgemäss aufzuheben, soweit diese die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt hat, womit auch der Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schaffhausen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Gebhard, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger