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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_120/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verwertbarkeit von Beweisen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Dezember 2021 (2N 21 126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 26. März 2019 bei der Luzerner Polizei bzw. am 2. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Strafanzeige gegen unbekannt wegen Erpressung und Drohung ein. Darin brachte er vor, seit Anfang des Jahres massiv bedroht und zur Zahlung von USD 5 Mio. erpresst zu werden. Am 27. Februar 2020 gab A.________ der Staatsanwaltschaft einen Observationsbericht des Privatdetektivunternehmens C.________ zu den Akten, der B.________ als die für die angezeigten Handlungen verantwortliche Person identifizieren soll. Gestützt darauf führte die Polizei am 2. April 2020 eine delegierte Einvernahme mit B.________ durch. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee den Observationsbericht wie auch die delegierte Einvernahme für unverwertbar und ordnete deren Entfernung aus den Akten an. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beweisverfügung damit, dass das Privatdetektivunternehmen C.________ im Auftrag von A.________ Beobachtungen und Abklärungen in V.________ und damit auf deutschem Territorialgebiet vorgenommen habe, wobei diese Beweissammlung der Staatsanwaltschaft zugerechnet werde, da sie Kenntnis von den Abklärungen gehabt habe. 
Die hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 4. Dezember 2021 abgewiesen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsache an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. 
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. B.________ hat sich vernehmen lassen, wobei er ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. A.________ hat auf Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nach Abs. 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend fällt nur die erstgenannte Variante in Betracht.  
Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Geht es um die Frage, ob der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel zur Verfügung steht, ist praxisgemäss entscheidend, ob ohne das in Frage stehende Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird bzw. ob ein empfindlicher und irreversibler Beweisverlust droht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 284 E. 2.4, 289 E. 1.4; je mit Hinweisen). Führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde, ist es ihre Sache darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3 f., 289 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat, legt im vorliegenden Beschwerdeverfahren überzeugend dar, dass der angefochtene Entscheid zu einem empfindlichen Beweisverlust bei der Untersuchung der erhobenen Vorwürfe führen könnte, da der hier interessierende Observationsbericht vom 15. Januar 2020 erst die Identifikation der bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Täterschaft ermöglicht habe. Aufgrund der durch die Vorinstanz geschaffenen Aktenlage, d.h. der Aussonderung des Observationsberichts und der delegierten Einvernahme des Beschwerdegegners vom 2. April 2020 aus den Verfahrensakten, werde sich der Tatverdacht gegen Letzteren nicht erhärten können. Bezeichnenderweise habe die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2021 den Abschluss der Untersuchung angezeigt und die Einstellung des Verfahrens wegen ungenügender Erhärtung des Tatverdachts in Aussicht gestellt. Damit ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtsprechungsgemäss erstellt.  
 
1.3. Im Weiteren ist auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen:  
 
1.3.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (so etwa Urteile 6B_736/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2; 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteile 6B_736/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.2.2; 6B_190/2020 vom 6. Juli 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde unter anderem aus, er sei zwischen Dezember 2018 und Sommer 2020 von einer ihm unbekannten Täterschaft "massiv bedroht und um USD 5'000'000.00 zu erpressen versucht" worden, zunächst wiederholt per SMS von dem unbekannten Absender "Russia" und später durch Anrufe mit unterdrückten Rufnummern. Der Erpresser habe ihn wissen lassen, er wisse, wo er (der Beschwerdeführer) wohne, dass er zwei erwachsene Kinder habe sowie dass er über einen Arbeitsplatz in U.________ verfüge. Er habe ihm mit der Angabe der Mobiltelefonnummern der Kinder zu verstehen gegeben, ihm seien diese Rufnummern bekannt. Nach der Aufforderung zur Bezahlung des genannten Betrags habe der Erpresser - in ihrer Heftigkeit zunehmende - ernsthafte Nachteile angedroht. Aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls sei eine Genugtuung geschuldet. Durch die "pervertierten", immer ernst zu nehmenderen Drohungen könne nicht mehr von einer geringfügigen PersönIichkeitsverIetzung ausgegangen werden. Er sei richtiggehend terrorisiert worden. Damit belegt der Beschwerdeführer hinreichend, dass sich der angefochtene Entscheid - in der vorliegenden Konstellation eines drohenden Beweisverlusts - auf Genugtuungsansprüche auswirken kann. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, entgegen der Vorinstanz liege eine rein private (im Ausland vorgenommene) Beweiserhebung durch ihn selbst vor, welche jedenfalls nicht der hiesigen Staatsanwaltschaft zugerechnet werden könne. Die Vorinstanz gehe von einer Sachlage aus, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe. Unter der willkürfreien Berücksichtigung der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2020 sei die Würdigung und die Schlussfolgerung der Vorinstanz haltlos, die private Observation sei zumindest mit Billigung der Strafbehörden geschehen zu sein. Die Rechtmässigkeit dieser privaten Beweiserhebung auf deutschem Staatsgebiet - so der Beschwerdeführer weiter - beurteile sich nach deutschem Recht, wobei die Observation, auch wenn sie einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners darstellte, gerechtfertigt gewesen wäre. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehen würde, die von ihm in Auftrag gegebene Observation sei letztlich keine tatsächlich private Beweiserhebung, würden die in Verletzung des Territorialitätsprinzips erhobenen Beweise ohnehin "dem relativen Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO", und keinem absoluten Verwertungsverbot unterliegen. Vorliegend würde das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung sowie das Interesse des Opfers das private Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Privatspähre überwiegen. So oder anders blieben der Observationsbericht und die delegierte Einvernahme des Beschwerdegegners verwertbar.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog was folgt:  
Zu klären sei zunächst, ob der Beschwerdeführer auf eigenen Antrieb hin und ohne Wissen der Strafbehörden gehandelt habe, als er die hier interessierende Observation in Deutschland in Auftrag gegeben habe. Gestützt auf die Akten habe die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern bei den deutschen Behörden um Auskünfte betreffend die Standorte der Telefonzellen ersucht, von denen aus die inkriminierten Textnachrichten versendet worden seien. Am 6. Juni 2019 habe die Deutsche Telekom auf Anfrage der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Anfrage rechtshilfeweise gestellt werden müsse; die gleiche Auskunft habe die kantonale Oberstaatsanwaltschaft erteilt. Die Staatsanwaltschaft habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schliesslich die Region, in der sich die Telefonzellen befinden würden, und die Adresse der Deutschen Telekom mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich am 10. Juli 2019 direkt an die Deutsche Telekom gewandt, wobei deren Antwort auf dieses Ersuchen nicht aktenkundig sei. Damit scheine die Staatsanwaltschaft zwar initial eigene Abklärungen vorgenommen zu haben. Allerdings habe sie nicht rechtshilfeweise bei den deutschen Behörden um weitere Beweismassnahmen ersucht. Für solche Beweismassnahmen wäre der Weg der Rechtshilfe einzuschlagen gewesen, wie insbesondere der Hinweis der Deutschen Telekom an die Staatsanwaltschaft deutlich mache. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht nur über den ungefähren Standort der Telefonzellen informiert, sondern habe ihm auch die spezifische Adresse der Deutschen Telekom mitgeteilt, an die derartige Anfragen zu richten seien. Zumindest in der Bekanntgabe der Adresse der Deutschen Telekom lasse sich eine implizite Aufforderung der Staatsanwaltschaft erblicken, dass der Beschwerdeführer selber gewisse Abklärungen vornehme. Die Aktennotiz vom 21. September 2020 des damals zuständigen Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern lasse ebenfalls diesen Schluss zu bzw. schliesse diesen jedenfalls nicht aus: Demnach sei es in den zehn Telefonaten, die in der Aktennotiz erwähnt würden, um die Kontaktaufnahme mit der Deutschen Telekom, das Engagieren eines Privatdetektivs sowie das Vorgehen gegangen, nachdem man den Beschuldigten identifiziert habe (erstes Telefonat: 4.4.2019; letztes Telefonat: 30.3.2020). Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Zutun der Strafbehörden tätig habe werden können und geworden sei. Vielmehr sei er erst tätig geworden, als die Staatsanwaltschaft nach eigenen (rudimentären) Abklärungen keine weiteren Massnahmen getroffen und den Beschwerdeführer stattdessen mit den Informationen bedient habe, die er für seine eigenen Vorkehrungen benötigt habe. Die vom Beschwerdeführer in der Folge in Auftrag gegebene Observation sei damit aber letztlich keine tatsächlich private Beweiserhebung, sondern scheine durch die Informationen der Staatsanwaltschaft initiiert bzw. zumindest mit Billigung der Strafbehörden geschehen zu sein. Aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und deren Informationsweitergabe an den Beschwerdeführer müsse sich die Staatsanwaltschaft dessen anschliessende Beweisbeschaffung zurechnen lassen. Die von den Strafbehörden zumindest stillschweigend geduldeten Beweiserhebungen richteten sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtshilfe und von Art. 139 ff. StPO, und nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Verwertung privater Beweise. 
Unbestritten sei - so die Vorinstanz weiter -, dass im Hinblick auf die Observation kein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden sei. Weiter bestehe keine staatsvertragliche Grundlage, die eine Observation (gegebenenfalls durch Private) auch ohne Rechtshilfeersuchen erlauben würde. Die in Umgehung des Rechtshilfewegs und ohne staatsvertragliche Grundlage erhobenen Beweise schienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO zu sein. Entsprechend sei auch für die durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene, von der augenscheinlich (zumindest stillschweigend) gebilligte und anschliessend durch die C.________ durchgeführte Observation festzuhalten, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht verwertet werden könnten. 
Im Observationsbericht von C.________ vom 15. Januar 2020 werde die Zielperson, die mutmasslich für die beanzeigte (versuchte) Erpressung und Drohung verantwortlich sei, als B.________ identifiziert. Erst aufgrund der Identifizierung im Bericht sei es der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, mit dem Beschwerdegegner am 2. April 2020 eine delegierte Einvernahme durchführen zu lassen. Vor Einreichen des Berichts habe nichts auf eine mögliche Täterschaft des Beschwerdegegners hingedeutet, sodass die Staatsanwaltschaft keinerlei Veranlassung gehabt hätte, mit dem in das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht involvierten Beschwerdegegner eine Einvernahme durchzuführen. Damit aber sei der gestützt auf Art. 141 Abs.1 StPO unverwertbare Bericht Grundlage für die spätere Einvernahme mit dem Beschwerdegegner. Es sei nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft in einem hypothetischen Ermittlungsverlauf auf anderem Weg eine Einvernahme mit dem Beschwerdegegner hätte durchführen sollen, wenn sie ohne Bericht die Identität desselben nicht gekannt habe. Entsprechend greife die Fernwirkung des Verwertungsverbots und sei die Einvernahme des Beschwerdegegners als Folgebeweis gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO ebenso unverwertbar. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Auffassung der Vorinstanz, aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und deren Informationsweitergabe an den Beschwerdeführer müsse sich die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee dessen anschliessende Beweisbeschaffung zurechnen lassen, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:  
Es ist unbestritten, dass die Beobachtungen durch die Privatdetektei C.________ im Auftrag des Beschwerdeführers in V.________ auf deutschem Territorialgebiet erfolgten. Dieser Observation gingen jedoch eigene Abklärungen der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern voraus, in deren Folge sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den ungefähren Standort der Telefonzellen informierte und ihm notabene die spezifische Adresse der Deutschen Telekom mitteilte, an die entsprechende Anfragen zu richten seien. Mit der Vorinstanz ist hierin mindestens eine implizite Aufforderung der Staatsanwaltschaft zu erblicken, dass der Beschwerdeführer selber weitere Abklärungen vornehme, zumal es die Staatsanwaltschaft offenbar nicht für tunlich erachtete, die zuständigen deutschen Behörden - rechtshilfeweise - um entsprechende Beweismassnahmen zu ersuchen. In dieses Bild passt, dass nach dem vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insgesamt zehn Telefonate stattfanden, in denen es um die Kontaktaufnahme mit der Deutschen Telekom, das Engagieren eines Privatdetektivs sowie das weitere Vorgehen, nachdem man den Beschuldigten identifiziert hatte, ging. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Sachverhaltsrüge ist unbegründet. Jedenfalls zeigt er keine Willkür auf, wenn er dem staatsanwaltschaftlichen Aktenvermerk vom 21. September 2020 einen "über den blossen Verbindungsnachweis hinausgehenden Beweiswert" abzusprechen versucht. Insbesondere vermag er aus dem angeblich "schwelenden Konflikt" zwischen der StaatsanwaItschaft Abteilung 1 Luzern und der StaatsanwaItschaft Abteilung 3 Sursee, welche am 9. Oktober 2020 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner übernahm, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er räumt im Übrigen ein, er habe im Zeitpunkt der Informationsbekanntgabe durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern den Entschluss zur privaten Observation noch gar nicht gefasst gehabt bzw. er habe sich auch nicht mit dem Anliegen einer Beauftragung eines Privatdetektivs an die StrafverfoIgungsbehörden gewandt. Auch daraus erhellt, dass das einwirkende Verhalten der Luzerner Strafverfolgungsbehörden von derartiger Relevanz gewesen sein muss, um eine Zurechnung der Handlungen des Beschwerdeführers bzw. der von ihm beauftragten Privatdetektei zum Staat zu legitimieren. Schliesslich geht die (mittlerweile zuständige) Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee selber davon aus, dass die Beweisbeschaffung den Strafverfolgungsbehörden zugerechnet werden müsse. Unter diesen Umständen gelangen die allgemeinen Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung, womit die - wenn auch von Privaten durchgeführte - Observation an deren Bestimmungen, insbesondere Art. 140 f. StPO, zu messen ist. 
 
2.4.2. Im Weiteren ist ebenso wenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer absoluten Unverwertbarkeit der fraglichen Beweismittel ausgeht.  
 
2.4.2.1. Nach dem Territorialitätsprinzip kann ein Staat die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse - darunter die Strafverfolgungsgewalt - nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was einer Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts gleichkommt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Als Beispiel amtlicher Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, kommt namentlich die grenzüberschreitende Observation in Betracht. Diese Zwangsmassnahme ist in Anbetracht des Eingriffs in die Souveränität des ersuchten Staates, den sie mit sich bringt, restriktiven Bedingungen, darunter der vorgängigen Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, unterworfen (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren, publizierten Rechtsprechung entschieden, dass im Ausland mittels geheimer Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 269 ff. StPO gewonnene Erkenntnisse unrechtmässig und - absolut - unverwertbar sind, wenn die Staatsanwaltschaft diese unter Missachtung des internationalen Rechts (Verträge, bilaterale Vereinbarungen, internationales Gewohnheitsrecht) oder ohne Einverständnis des betroffenen Staates nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe beschafft hat (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.3; siehe dazu auch MARKUS HUSMANN, in: AJP 3/2020, S. 364 ff.). Daran ist auch hinsichtlich einer im Ausland, unter Verletzung des Territorialitätsprinzips durchgeführten Observation im Sinne von Art. 282 f. StPO festzuhalten. 
 
2.4.2.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich und vor Bundesgericht blieb unbestritten, dass im Hinblick auf die hier interessierende Observation weder ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen deutschen Behörden gestellt wurde noch eine staatsvertragliche Grundlage vorlag, die eine Observation auch ohne Rechtshilfeersuchen erlaubt hätte. Damit ist der Bericht des Privatdetektivunternehmens C.________ vom 15. Januar 2020 unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Entsprechend ist er aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Gleiches gilt in Bezug auf das Protokoll der delegierten polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners vom 2. April 2021: Wie die Vorinstanz festgehalten hat und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird, ist der Observationsbericht einzige Grundlage für die spätere Einvernahme mit dem Beschwerdegegner; die Staatsanwaltschaft hatte dessen Identität ohne den unverwertbaren Bericht nicht gekannt. Mithin ist die Einvernahme als Folgebeweis gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO ebenso unverwertbar.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat er den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler