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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_25/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprecher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführerin) ist seit dem Jahr 1997 Mitglied des Ensembles der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) und als Solistin für das Fach "N.________" engagiert. Am 5. Januar 2000 erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Auftritt auf der Bühne schwerste Verbrennungen an Dekolleté, linker Schulter, beiden Armen und Rücken, die mehrfach chirurgisch behandelt werden mussten und zu einer umfangreichen Narbenbildung führten. Zudem entwickelte die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung, an der sie noch immer leidet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeitsfähig, befindet sich aber seit dem Unfallereignis in fachärztlicher Behandlung. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht bis heute fort und wurde seit dem Unfallereignis mehrfach verlängert. 
Nach vorgängigen Verhandlungen wurde am 30. Mai 2001 zwischen den Parteien sowie der Versicherung C.________ (als Haftpflicht- und Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin) die Vereinbarung getroffen, dass die Versicherung C.________ der Beschwerdeführerin zur Abgeltung einer ihr zustehenden Genugtuung sowie ihres Schadenersatzanspruches im Zusammenhang mit dem Unfallhergang (insbesondere Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens) eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 100'000.-- ausrichte; damit nicht abgegolten seien die finanziellen Aufwendungen für die bisherigen und künftigen Heilungskosten, für die die Beschwerdegegnerin bzw. die Versicherung C.________ weiterhin aufkommen würden. Die vereinbarte Abgeltung wurde bezahlt. 
 
B.  
Am 19. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich Klage ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Vereinbarung sei nicht per Saldo aller Ansprüche geschlossen worden. Selbst wenn die Vereinbarung per Saldo zu verstehen wäre, wäre sie wegen Art. 341 OR ungültig, da die vereinbarte Summe nicht als gleichwertige Leistung betrachtet werden könne. Eventualiter liege ein Grundlagenirrtum vor, da bei der Vereinbarung nicht von einer andauernden posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen worden sei. Mit Urteil vom 20. August 2013 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Gutheissung der Klage. Das Obergericht wies die Berufung am 2. Dezember 2013 ab und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts, dessen Beurteilung es teilte. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Klage gutzuheissen und die Sache zwecks Fortführung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert (Fr. 30'000.--) die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Erwägungen 2.1-2.3) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil 4A_408/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.1).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/ 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
 
2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die Beschwerdeführerin die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 393 E. 3 und 7.1, 462 E. 2.4). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3). 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
Die Beschwerdeführerin kann demnach im Folgenden nicht gehört werden, soweit sie ihre Argumentation auf einen Sachverhalt stützt, der von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende Feststellung der Vorinstanz:  
 
"Zudem entwickelte die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung, an der sie noch immer leidet. Sie ist heute zu 100 % arbeitsfähig, befindet sich aber seit dem Unfallereignis in fachärztlicher Behandlung." 
In ihren diesbezüglichen Ausführungen kann indessen weder eine hinlänglich substantiierte Sachverhaltsrüge noch eine genügend begründete Rüge willkürlicher Beweiswürdigung erblickt werden. Vielmehr bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin genau rügen will. Ihre pauschale Beanstandung, das angefochtene Urteil beruhe "auf einer nicht korrekten Würdigung der Aktenlage", sei "somit insbesondere aktenwidrig", beruhe "auf einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs (keine psychiatrische Expertise) " und verletze "nicht zuletzt auch die Untersuchungsmaxime", genügt den Begründungsanforderungen nicht. 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war die Feststellung " Sie ist heute zu 100 % arbeitsfähig, befindet sich aber seit dem Unfallereignis in fachärztlicher Behandlung" überdies schon im erstinstanzlichen Urteil enthalten, ohne dass sie von der Beschwerdeführerin in der Berufung als unzutreffend gerügt worden wäre. Die Beschwerdeführerin kann diese Rüge in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht nachholen, indem sie vorbringt, die Annahme der Vorinstanz, sie sei heute zu 100 % arbeitsfähig, sei eine aktenwidrige, willkürliche tatsächliche Annahme. Sie bringt denn auch zur Begründung eine Reihe von Sachverhaltselementen vor, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und die deshalb vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können. 
 
3.2. Die Vorinstanz hielt mit dem Arbeitsgericht fest, dass den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung die depressive Verstimmung bzw. posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin, die gemäss den fachärztlichen Zeugnissen und Berichten schon vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 vorhanden gewesen seien, bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht darauf berufen, dabei handle es sich um eine unerwartete Entwicklung. Die Parteien hätten beim Abschluss der Vereinbarung von einem langwierigen (psychischen) Heilungsprozess ausgehen müssen. Die damit verbundenen Schadenersatzansprüche hätten daher per Saldo verglichen werden können.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Annahme der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll. Namentlich kann keine Rede davon sein, wie die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme sei deshalb willkürlich, weil die Vorinstanz "das beantragte Beweismittel einer psychiatrischen Expertise nicht abgenommen" habe. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Berufung (S. 5), es hätte sich seinerzeit kein Arzt gefunden, der ihr für die Zukunft eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Sinne eines Dauerschadens hätte attestieren können. Dafür beantragte sie eine psychiatrische Expertise. Jene Behauptung war jedoch nicht entscheiderheblich, weshalb dazu auch keine Expertise abgenommen werden musste, so denn der entsprechende Antrag überhaupt als rechtzeitig zu betrachten gewesen wäre und eine solche Hypothese überhaupt durch eine Expertise hätte bewiesen werden können. Denn damit allfällige Ansprüche wegen einer künftigen, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Vergleich abgedeckt waren, genügte es, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung von der Möglichkeit einer solchen ausgehen mussten bzw. dass sie vorhersehbar war (vgl. BGE 109 II 347 E. 2 S. 349; 102 III 40 E. 3f; 100 II 42 E. 1 S. 45; Urteil 4C.72/2003 vom 25. Juni 2003 E. 4, in: Pra 2004 Nr. 7 S. 43, 45). Sie brauchten keine Gewissheit zu haben, dass eine "Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Sinne eines Dauerschadens" eintreten würde. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin namentlich aufgrund der Berichte von Dr. D.________ vom 22. Januar 2001 und vom 26. März 2001 ("Die Patientin befindet sich immer noch in einem äusserst labilen psychischen Zustand [...]", "[...] ist auch der jetzige Zustand nach wie vor labil") bewusst sein musste, dass der Unfall vom 5. Januar 2000 (auch) ihre psychische Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt hatte und sie von einem langwierigen psychischen Heilungsprozess mit möglichen Rückschlägen ausgehen musste. Zu Recht führte die Vorinstanz auch aus, dass an dieser Diagnose nichts ändert, dass die Arbeitsfähigkeit seit November 2000 wieder voll vorhanden war. Die Beschwerdeführerin selbst hatte eingeräumt, dass es bei posttraumatischen Belastungsstörungen Fälle gibt, bei denen der Verlauf chronisch sei. Dr. D.________ hatte jene Feststellungen über den äusserst labilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin gemacht, nachdem sie die volle Arbeitsfähigkeit erlangt hatte. Der Beschwerdeführerin musste mithin bewusst sein, dass keine Gewissheit über die künftige Erhaltung der bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit bestand und dass die posttraumatische Belastungsstörung sich chronifizieren könnte. Der betreffende Schluss der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus zwei Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters gehe hervor, dass sie im Sommer 2000 eine Vereinbarung (noch) nicht habe unterzeichnen wollen. Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Zum einen beruft sie sich damit auf tatsächliche Elemente, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und die deshalb nicht gehört werden können. Zum andern kann ihr ohnehin nicht gefolgt werden, wenn sie unterstellt, der Umstand, dass sie im Februar 2001 dann aber dazu bereit gewesen sei, könne zwanglos mit dem verbesserten Gesundheitszustand in Zusammenhang gebracht werden. Dieser Schluss ist keineswegs zwingend und musste daher von der Vorinstanz - entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin - auch nicht "gewürdigt" werden.  
 
3.4. Schliesslich hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie vorbringt, an der Verhandlung vor erster Instanz habe ihr Anwalt ausgeführt, in der Vereinbarung sei nur von "Behandlungen" die Rede. Mithin seien nur allfällig notwendige Therapien thematisiert worden, keineswegs aber Renten oder Taggelder. Damit sei erstellt, dass die Parteien von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen seien. "Beide Vorinstanzen" hätten sich nicht damit auseinandergesetzt.  
Soweit dieser Vorwurf an die Adresse des Arbeitsgerichts gerichtet ist, kann er nicht gehört werden, da mit der vorliegenden Beschwerde nur das Urteil des Obergerichts anfechtbar ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Als Vorwurf an die Vorinstanz wäre er nur zu prüfen, wenn die Beschwerdeführerin mit Aktenbelegen dargelegt hätte, dass sie das entsprechende Vorbringen der Vorinstanz vorgetragen hatte, diese es aber nicht berücksichtigte, obwohl es für den Entscheid erheblich gewesen wäre. Solche Ausführungen lässt die Beschwerdeführerin jedoch vermissen. 
 
3.5. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Beurteilung, dass die Vereinbarung vom 30. Mai 2001 auch die allfälligen Schadenersatzansprüche abdeckt, die mit dem langwierigen psychischen Heilungsprozess, namentlich einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden seien.  
 
4.  
Nicht zielführend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit der sie einen Dissens bezüglich der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 zu konstruieren sucht. Sie gründet den angeblichen Dissens auf einen "bereinigten massgebenden Sachverhalt". Auf einen solchen ist aber nicht abzustellen, sondern einzig auf den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt, nachdem die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügende Sachverhalts- oder Willkürrüge vorgetragen hat. Auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ist ein Dissens nicht ersichtlich. 
 
5.  
Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Auf den aussergerichtlichen Vergleich sind die Regeln über die Willensmängel anwendbar, sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen. Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen folglich nur solche Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind. Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hielt mit dem Arbeitsgericht fest, die Parteien seien sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung bewusst gewesen, dass der physische und psychische Heilungsverlauf zu jenem Zeitpunkt ungewiss gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der verschiedenen Diagnosen gar nicht über die psychischen Implikationen und die unabsehbare Dauer des Genesungsprozesses irren können. Mit der Vereinbarung sollte gerade auch der Ungewissheit des zukünftigen Genesungsprozesses begegnet werden. 
Inwiefern die Vorinstanz mit diesen in Nachachtung von BGE 130 III 49 erfolgten Erwägungen Bundesrecht verletzt haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der angebliche Irrtum der Beschwerdeführerin (Eintritt einer dauernden posttraumatischen Belastungsstörung) betrifft einen Punkt, der bei Abschluss der Vereinbarung - für beide Parteien erkennbar - ungewiss und nicht auszuschliessen war. Der Ungewissheit des physischen und psychischen Heilungsverlaufs sollte gerade mit dem Abschluss der Entschädigungsvereinbarung begegnet werden. Da dieser Umstand Gegenstand des Vergleichs bildete, konnte sich der Irrtum der Beschwerdeführerin nicht darauf beziehen. Die Vorinstanz hat demnach einen Grundlagenirrtum zu Recht verworfen. 
Das Arbeitsgericht hat auch mit guten Gründen die Voraussetzungen für eine Anwendung der clausula rebus sic stantibus abgelehnt. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin dies mit Berufung angefochten hätte. Sie kann dies in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht nachholen. Auf ihre diesbezüglichen - ohnehin auf nicht festgestellte tatsächliche Annahmen gestützte - Ausführungen ist nicht einzugehen. 
 
6.  
Zuletzt beharrt die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, der Vergleich sei nach Art. 341 OR ungültig. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig. Die Vereinbarung sei auch unangemessen, da die Beschwerdegegnerin auf gar nichts verzichtet habe. 
 
6.1. Nach Art. 341 Abs. 1 OR ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Forderungen, die sich aus zwingenden Gesetzesbestimmungen ergeben, nichtig, wenn er während des Arbeitsverhältnisses oder während eines Monats nach dessen Beendigung erfolgt (Urteil 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006 E. 2). Diese Bestimmung will den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindlichen, sozial schwächeren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt (vgl. BGE 105 II 39 S. 41; Staehelin, a.a.O., N. 1 zu Art. 341 OR).  
Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingendem Recht. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR figuriert unter den einseitig zwingenden Vorschriften von Art. 362 OR. Ein im Voraus erklärter Haftungsverzicht des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nichtig, da damit im Ergebnis ein Verzicht auf die Befolgung der Fürsorgepflichten nach Art. 328 OR einhergeht, bildet doch bei Fürsorgepflichtverletzungen der Schadenersatzanspruch nach Art. 97 OR die praktisch wichtigste Folge (vgl. Portmann, a.a.O., N. 53d zu Art. 328 OR; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, N. 22 zu Art. 328 OR). 
Vorliegend geht es jedoch nicht um einen generellen Haftungsverzicht. Strittig waren allfällige Schadenersatzforderungen aus einer (behaupteten) Verletzung von Art. 328 OR. Die Vorinstanz erkannte, ein Schadenersatzanspruch als Folge einer (behaupteten) Verletzung von Art. 328 OR sei kein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 362 OR, und ein Vergleich über einen solchen Sekundäranspruch sei daher nicht von Art. 341 OR erfasst. Der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit als solcher (Art. 328 OR) sei zwingend und unverzichtbar. Vorliegend sei jedoch nicht ein solcher Prozessthema, sondern ein nach einer (behaupteten) Verletzung von Art. 328 OR entstandener Anspruch. Auf diesen habe nach dessen Entstehung - zumindest betreffend die konkrete Höhe desselben - gültig verzichtet werden können. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. 
 
6.2. Denn nach Rechtsprechung und Lehre verbietet Art. 341 Abs. 1 OR jedenfalls nur den einseitigen Verzicht und nicht auch den Vergleich, bei dem beide Parteien auf Ansprüche verzichten und damit ihr gegenseitiges Verhältnis klären (BGE 118 II 58 E. 2b S. 61 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 III 467 E. 4.5 S. 473; 119 II 439 E. 2a S. 450; 110 II 168 E. 3b S. 171). Der Unterschied zwischen einem verbotenen (einseitigen) Verzicht und einem zulässigen Vergleichsverzicht besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu einer angemessenen Lösung gelangen. Dabei kann es sich auch um Ansprüche handeln, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unsicher sind. Nach einer umstrittenen fristlosen Kündigung können zum Beispiel unsichere Schadenersatzforderungen der Arbeitgeberin zweifelhaften Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegenüberstehen, so dass mit einer Saldovereinbarung ein zulässiger Vergleich erwirkt wird (Urteile 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006 E. 3.1; 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2 und 2.3; Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 341 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 341 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 5f zu Art. 341 OR S. 1293 f.). Erforderlich ist, dass der Vergleich unter den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zur Zeit seines Abschlusses als angebracht erscheint (Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, N. 18 zu Art. 267).  
Ist ein Vergleich unter Mitwirkung einer Gerichtsperson oder unter Beihilfe eines vom Arbeitnehmer beigezogenen Rechtsbeistandes zustande gekommen, darf regelmässig angenommen werden, dass eine angemessene Regelung des umstrittenen und ungewissen Rechtsverhältnisses erzielt wurde, bei welcher der Arbeitnehmer nicht unter Druck unangemessene Zugeständnisse machte. In solchen Fällen scheidet mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 341 Abs. 1 OR die Berufung auf Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Unangemessenheit in der Regel aus (Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 341 OR). 
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Vergleich vom 30. Mai 2001 sei absolut unausgewogen, ja beinhalte gar eine Übervorteilung. Wenn sie dazu vorbringt, ein Verzicht der Beschwerdegegnerin auf jedwelche Forderung sei nicht zu sehen, so verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vergleich über die strittigen und ungewissen Haftungsansprüche die von der Beschwerdeführerin behaupteten Forderungen in einer bestimmten Höhe anerkannte, demnach in diesem Umfang auf eine Bestreitung verzichtete und sich zur Zahlung verpflichtete. Auf der anderen Seite verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Mehrforderung. Die Vereinbarung beinhaltete mithin durchaus ein beidseitiges Entgegenkommen. 
Die Vorinstanz erachtete es nicht als dargetan, dass die vergleichsweise Bereinigung der strittigen Ansprüche unangemessen gewesen sei; allein der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Forderung am 26. Oktober 2009 basierend auf Annahmen und Hypothesen auf rund Fr. 10 Mio. beziffert, sage nichts über die Angemessenheit des Vergleichs aus. Überdies gehe die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Hinweis des Arbeitsgerichts ein, die Beschwerdegegnerin habe zusätzlich zum Vergleichsbetrag eine Reihe weiterer Leistungen erbracht (Übernahme der Anwaltskosten von Fr. 28'759.55, Ausbildungskosten, vorteilhafte Arbeitsvertragsanpassungen, Überweisung von zusätzlichen Fr. 30'000.-- an die Beschwerdeführerin). 
Die Beschwerdeführerin macht dazu mit Hinweis auf verschiedene Eckwerte einer möglichen Schadensberechnung, die sie im kantonalen Verfahren zur Begründung der Unausgewogenheit der Regelung vorgebracht habe, geltend, der Vergleich sei absolut unangemessen gewesen. Dabei übergeht sie, dass mit dem Vergleich nicht unbestrittene Forderungen geregelt wurden, sondern namentlich der Unsicherheit des künftigen Schadensverlaufs Rechnung getragen wurde. Sie behauptet nicht, dargetan zu haben, inwiefern der - unter anwaltlicher Vertretung zustande gekommene - Vergleich aus der Sichtweise zur Zeit seines Abschlusses auch insoweit als unangemessen erscheinen soll. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Unangemessenheit des Vergleichs als nicht dargetan erachtete. Sie durfte demnach die Ungültigkeit desselben unter dem Gesichtswinkel von Art. 341 Abs. 1 OR ohne Bundesrechtsverletzung verneinen. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht in der Replik an das Bundesgericht erstmals geltend, der aus der psychischen Schädigung resultierende Schaden sei bei Vergleichsabschluss noch nicht bekannt, geschweige denn bezifferbar gewesen. Damit gelange Art. 100 Abs. 1 OR zur Anwendung. 
Zu diesen neuen Vorbringen hat nicht etwa die Antwort der Beschwerdegegnerin Anlass gegeben. Es ist daher fraglich, ob nicht eine unzulässige Ergänzung der Beschwerde vorliegt, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 2.2). 
 
7.1. Dazu kann immerhin festgehalten werden, dass Art. 100 Abs. 1 OR sich auf Abreden  zum Voraus bezieht, das heisst auf Freizeichnungsklauseln, die vor Eintritt des schädigenden Ereignisses geschlossen werden. Nach Eintritt des schädigenden Ereignisses können die Parteien entsprechende Vereinbarungen schliessen (Urteil 4C.411/1999 vom 4. Februar 2000 E. 2b; Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 100 OR; Weber, Berner Kommentar, 2000, N. 6 zu Art. 100 OR).  
Vorliegend haben die Parteien keine Verabredung zum Voraus getroffen, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde. Vielmehr haben sie, nachdem es zum Unfall vom 5. Januar 2000 gekommen war, einen Vergleich über allfällige aus diesem Unfall resultierende Schadenersatzansprüche geschlossen. Ein solcher Vergleich kommt nicht einer Freizeichnungsklausel im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR gleich. 
 
7.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Weber (a.a.O., N. 6 zu Art. 100 OR), der die Meinung vertritt, Art. 100 OR sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Schaden zwar schon eingetreten sei, der Geschädigte davon aber noch keine Kenntnis erlangt habe. Laut Beschwerdeführerin muss das umso mehr gelten, wenn sich ein Schaden erst noch entwickle.  
Ob dem zu folgen wäre, kann offen bleiben. Denn vorliegend entfällt eine Anwendung von Art. 100 Abs. 1 OR ohnehin, haben die Parteien doch auch keinen Haftungsausschluss für einen der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gelangten Schaden vereinbart. Die Parteien erwähnten in der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 das schädigende Ereignis, mithin den Unfall vom 5. Januar 2000, um dann zur Abgeltung der der Beschwerdeführerin zustehenden Genugtuung sowie ihres Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Unfallhergang die Zahlung eines bestimmten Betrags zu vereinbaren. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführerin zur Zeit des Vergleichsabschlusses insbesondere bekannt, dass der Unfall vom 5. Januar 2000 (auch) ihre psychische Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt hatte und sie von einem langwierigen psychischen Heilungsprozess ausgehen musste. Auch hatte sie in Betracht zu ziehen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung chronifizieren könnte. Es war den Parteien demnach bekannt, auf welchen Schaden sich die Vergleichsvereinbarung bezog. Es ist einem Vergleich gerade inhärent, dass das Rechtsverhältnis, das mit gegenseitigen Zugeständnissen geregelt werden soll, strittig oder ungewiss ist. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführerin der Schaden ziffernmässig bekannt war. Es genügte, dass sie von der Existenz eines Schadens und dessen wesentlichen Merkmalen wusste. Dass die exakte Höhe des Schadens ungewiss und er noch nicht bezifferbar war, macht den Vergleich darüber nicht zu einer unzulässigen Freizeichnungsklausel im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR (vgl. BGE 136 III 322 E. 4.1; 131 III 61 E. 3.1.1). 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer