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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_157/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Angriff usw.; Verletzung des Anklagegrundsatzes Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. April 2013, gegen 03.00 Uhr ereignete sich vor dem Club A.________, B.________-Strasse, C.________, zwischen X.________, Y.________ und dem Privatkläger D.________ eine tätliche Auseinandersetzung, wobei zunächst D.________ seinem Kontrahenten Y.________ drei Faustschläge ins Gesicht versetzt haben soll. D.________ flüchtete anschliessend, rannte vom Club weg und versteckte sich in einem Hinterhof. Dort wurde er von X.________ und Y.________, die ihn verfolgt hatten, gestellt. X.________ wird vorgeworfen, er habe den Privatkläger D.________ daraufhin zusammen mit Y.________ angegriffen und mit Fäusten und Fusstritten traktiert. D.________ erlitt als Folge des Angriffs u.a. eine Gehirnerschütterung sowie Rissquetschwunden. 
X.________ wird weiter vorgeworfen, er habe am 22. März 2013, um ca. 02.36 Uhr, im Club E.________ in C.________, dem Privatkläger F.________ mit der rechten offenen Hand eine heftige Ohrfeige gegen die rechte Gesichtshälfte verpasst, wodurch dieser eine Trommelfellperforation rechts erlitt. Daraufhin versetzte X.________ dem Privatkläger noch zwei weitere Ohrfeigen gegen die rechte Gesichtshälfte. 
Schliesslich wird X.________ angelastet, er habe am 22. September 2013, ca. zwischen 02.00 und 03.00 Uhr, vor dem Club A.________ laut ausgerufen, er werde G.________ und sein Geschäft kaputtmachen. G.________, der dies im Club am Fenster stehend gehört habe, sei dadurch in grosse Angst versetzt worden. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 22. Oktober 2014des Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Strafssenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013, unter Anrechnung von 23 Tagen Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 20.--, im Falle der Nichtbezahlung umwandelbar in 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner widerrief es den bedingten Strafvollzug für die vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 14. Dezember 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs für zwei weitere Vorstrafen (Geldstrafen) sah es ab. Im Weiteren verpflichtete es X.________ zur Leistung von Genugtuungen an den Privatkläger D.________ von Fr. 2'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 7. April 2013, bzw. an den Privatkläger F.________ von Fr. 1'500.--, nebst Zins zu 5% seit dem 22. März 2013 und von Schadenersatz an die H.________ AG von Fr. 85'771.35. Das weitere Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. Schliesslich verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger G.________. 
Gegen diese Entscheid führte X.________ Berufung, der sich die H.________ AG anschloss. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Oktober 2015 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges für die vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 14. Dezember 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sah es ab und verlängerte die Probezeit um 1 1/2 Jahre. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D.________ trat es nicht ein. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin H.________ AG verwies es auf den Zivilweg. In Bezug auf die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung des Privatklägers F.________ und die Prozessentschädigung an den Privatkläger G.________ bestätige es das erstinstanzliche Urteil. Schliesslich stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Bezug auf den Verzicht des Widerrufs der Geldstrafen in Rechtskraft erwachsen war. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage des Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er zurück. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei ihm in den Einvernahmen im Vorverfahren die Tat gar nicht oder nur mangelhaft vorgehalten worden. So sei ihm in Bezug auf die Anklageziffer 1 zu Beginn der ersten Befragung nur der Tatbestand der Körperverletzung mitgeteilt, nicht aber eine konkrete Tathandlung oder ein Lebenssachverhalt, obwohl offensichtlich bereits vor dieser Vernehmung ein dringender Tatverdacht wegen Körperverletzung bestanden habe. Er sei auch nicht über die angeblich zugefügten Verletzungen orientiert worden. Er habe daher den Tatvorwurf nicht erfassen und sich nicht angemessen verteidigen können. Eine Tathandlung sei ihm auch nicht zu Beginn der späteren Einvernahmen vorgehalten worden. Seine Aussagen seien daher allesamt unverwertbar. Damit sei er in Bezug auf diesen Anklagepunkt im ganzen Vorverfahren nie gültig vernommen worden. Das Vorverfahren sei mithin unvollständig bzw. mangelhaft durchgeführt worden. Der Wegfall sämtlicher Einvernahmen habe zur Folge, dass weder Anklage erhoben werden noch eine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 3 ff.).  
In Bezug auf die Anklageziffer 2 erhebt der Beschwerdeführer dieselbe Rüge. Es sei ihm zu Beginn der ersten Einvernahme lediglich der Tatbestand Körperverletzung mitgeteilt worden. Eine konkrete Tathandlung und die angeblich verursachte Verletzung seien ihm erst im Verlauf der Befragung vorgehalten worden, wobei die Verletzung nur sehr rudimentär umschrieben gewesen sei. Auch zu Beginn der zweiten Einvernahme sei nur ein unvollständiger Tatvorhalt erfolgt, zumal die angeblich zugefügte Verletzung, der Trommelfellriss am rechten Ohr, nicht mitgeteilt worden sei. Diese Verletzung sei ihm erst im weiteren Verlauf der Einvernahme vorgehalten worden. Auch wenn er gewusst haben möge, um welchen Zwischenfall es sich gehandelt habe, sei er sich doch nicht im Klaren darüber gewesen, welche konkrete Tathandlung Gegenstand der Untersuchung sei, so dass er sich nicht adäquat habe verteidigen können. Daran ändere auch die Mitteilung von Tatzeit und -ort nichts. Auch diese Einvernahmen seien deshalb nicht verwertbar. Dies gelte auch, soweit darin rechtswidrig auf die unverwertbare erste Befragung Bezug genommen worden sei. Er sei mithin nie gültig vernommen worden, so dass keine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 10 ff.). 
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Anklageziffer 1 an, in der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers seien zwar bei der Information über den Verfahrensgegenstand das behauptete Vorgehen bei der Körperverletzung und die Verletzung an sich nicht genannt worden. Indes sei dem Beschwerdeführer nicht bloss pauschal vorgeworfen worden, er habe den Privatkläger D.________ verletzt. Vielmehr seien Tatzeitpunkt und Tatort präzise umrissen worden, so dass sich der Beschwerdeführer entsprechend habe verteidigen können. Die Einvernahme sei somit nicht prozessrechtswidrig erfolgt. Damit erübrige es sich, auf die Frage einzugehen, ob bei fehlender Information über den Verfahrensgegenstand in der ersten Einvernahme sämtliche nachfolgenden Vernehmungen nichtig sind (angefochtenes Urteil S. 13).  
Hinsichtlich der Anklageziffer 2 nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei zwar in der ersten Einvernahme bei der Information über den Verfahrensgegenstand das behauptete Vorgehen bei der Körperverletzung nicht genannt worden. Entscheidend sei aber, dass ihm Tatzeitpunkt und Tatort präzise beschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch bereits zu Beginn der Befragung ausgesagt, er könne sich an den entsprechenden Vorfall erinnern. Er sei mithin gestützt auf die eingangs erhaltenen Informationen über den vorgeworfenen Sachverhalt im Bilde gewesen. Die polizeiliche Einvernahme sei somit nicht prozessrechtswidrig erfolgt (angefochtenes Urteil S. 27 f.). 
 
1.3. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Vorzuhalten ist im Rahmen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO - nach dem aktuellen Verfahrensstand - ein möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2, mit Hinweisen).  
 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die Anklageziffer 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2013 vom einvernehmenden Polizeibeamten darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil von D.________, begangen am 7. April, zwischen 03.15 Uhr und 03:47 Uhr, in C.________ an der B.________-Strasse eingeleitet worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde. Anschliessend wurde er über seine Rechte belehrt. Nach der Befragung zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu PIN und Geräteentsperrcode zweier sichergestellter Mobiltelefone erfolgte die Einvernahme zur Sache, die mit der Frage eingeleitet wurde, ob der Beschwerdeführer von sich aus etwas zur genannten Angelegenheit aussagen wolle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Verletzungen und danach die Aussagen des Privatklägers D.________ vorgehalten, der geschildert hatte, dass er von beiden Angreifern geschlagen worden sei (Untersuchungsakten HD 16/1; angefochtenes Urteil S. 12 f.).  
Inwiefern die Regeln über die Einvernahme der beschuldigten Person, namentlich über die Hinweise bei der ersten Einvernahme verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde nicht bloss pauschal eine Straftat vorgehalten, sondern er war schon bei Beginn der Vernehmung über den Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, nämlich die tätliche Auseinandersetzung vom 7. April 2013 im Bilde, so dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar erfassen und sich gegen diesen verteidigen konnte (vgl. die Entscheide BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3 f.; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 f.; ferner Urteil 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2). 
Dasselbe gilt in Bezug auf die Einvernahme vom 12. Juni 2013. Dem Beschwerdeführer wurde in klarer Weise vorgehalten, dass er am 7. April 2013, ca. 03.15 Uhr, gemeinsam mit dem Mittäter Y.________, dem Privatkläger D.________ im Anschluss an eine Auseinandersetzung vor dem Club A.________ hinterher gerannt und diesen in einem Hinterhof an der B.________-Strasse in C.________ angegriffen bzw. verletzt habe. Zudem wurden ihm, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Beschwerde S. 5), im weiteren Verlauf der Befragung die Aussagen des Privatklägers vorgehalten (Untersuchungsakten act. HD 16/2). 
Die Formulierung, dem Beschuldigten müsse ein möglichst präziser Lebenssachverhalt vorgehalten werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung in der Regel noch nicht klar ist, wie sich der vorgehaltene Sachverhalt bzw. die vorgeworfene Tat, welche Gegenstand der Ermittlungen bildet, im Einzelnen abgespielt hat. Der beschuldigten Person kann mithin zu Beginn der Strafuntersuchung nicht vorgehalten werden, was erst nach Abschluss der Untersuchung als deren Ergebnis feststeht und gegebenenfalls zur Anklage führt. Insofern stösst die vom Verteidiger des Beschwerdeführers vorgetragene Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins Leere (Beschwerde S. 7 ff.). Daran ändert im zu beurteilenden Fall nichts, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers schon Kenntnis von der Aussage des Privatklägers hatten, wonach der Beschwerdeführer jenen mit Fäusten auf den Kopf geschlagen habe (vgl. Untersuchungsakten act. HD 17/1 S. 6) und diese in der Haftanordnungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2013 (Urk HD 40/7 S. 4) zitiert werden, zumal bloss aufgrund der Aussage des Privatklägers noch keine konkreten Tathandlungen feststehen, die der beschuldigten Person vorgehalten werden könnten. Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nach dem Vorhalt der Körperverletzung vom 7. April 2013 ohne weiteres an den Vorfall erinnern und aus seiner Sicht Angaben dazu machen (Untersuchungsakten act. HD 16/1 S. 2 ff.). Dass der einvernehmende Beamte den Beschwerdeführer mit den vom Privatkläger geltend gemachten Verletzungen erst nach seiner eigenen Schilderung des Vorfalls konfrontierte, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls an den folgenden Einvernahmen vom 12. Juni 2013 (Untersuchungsakten act. HD 16/2), vom 4. Februar 2013 (Untersuchungsakten act. HD 16/3) und vom 3. Juli 2013 (Konfrontationseinvernahme, Untersuchungsakten act. HD 11/1) auch der Verteidiger des Beschwerdeführers teilgenommen und keine Einwände gegen die Einvernahme erhoben hat. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Damit sind die Einvernahmen nicht unverwertbar. Die Unverwertbarkeit der späteren Einvernahmen ergibt sich somit auch nicht aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft seine früher gemachten Aussagen vorgehalten worden sind. 
 
1.4.2. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Einvernahmen in Bezug auf die Anklageziffer 2. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2013 darüber orientiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden sei, welches Vorfälle vom Freitag, den 22. März 2013, um 02.36 und 02.43 Uhr in C.________ betraf. Der Beschwerdeführer wurde sodann im Anschluss an die Belehrung über seine Rechte befragt, wo er sich zu jenem Zeitpunkt befunden habe, worauf dieser den Zwischenfall aus seiner Sicht schilderte. Im späteren Verlauf der Einvernahme wurde ihm sodann vorgehalten, er habe den Privatkläger mit der rechten und hernach mit der linken Hand geohrfeigt. Schliesslich wurde er mit den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen konfrontiert (Untersuchungsakten act. ND1 6/1).  
Dem Beschwerdeführer wurde auch hier entgegen seiner Ansicht nicht bloss pauschal vorgeworfen, eine Körperverletzung begangen zu haben, sondern es wurden die äusseren Umstände der Straftat insbesondere hinsichtlich Tatort und Tatzeit zunächst konkret spezifiziert und ihm im späteren Verlauf die Aussagen des Privatklägers vorgehalten, so dass er von Anfang an wusste, was ihm vorgeworfen wird, und er sich entsprechend verteidigen konnte. Dass ihm nicht schon zu Beginn, sondern erst im Verlauf der Einvernahme der vom Privatkläger erlittene Trommelfellriss am rechten Ohr mitgeteilt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis, solange der Vorfall, in dessen Verlauf die Verletzung zugefügt wurde, hinreichend konkretisiert war. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die nachfolgende Einvernahme vom 4. Februar 2013 (Untersuchungsakten act. ND1 6/2), an welcher auch der Verteidiger des Beschwerdeführers teilnahm, der wiederum weder Ergänzungsfragen stellte, noch die Befragung beanstandete und den nach seiner Ansicht mangelhaften Tatvorhalt monierte. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Aussagen sind ohne weiteres verwertbar. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Vorverfahren nie gültig vernommen worden, so dass keine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 11), unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die beschuldigten Personen seien in den Konfrontationseinvernahmen des Vorverfahrens als Beschuldigte zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen der Rechtspflegedelikte hingewiesen worden. Eine derartige Aufforderung sei jedoch klar prozessrechtswidrig, da die beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet sei und daher auch nicht zur Wahrheit ermahnt werden dürfe. Auch der Hinweis auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte finde für die beschuldigte Person keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen gehe es bei diesem Hinweis nicht um eine Aufforderung zur Wahrheit, sondern nur um die Information über die Straffolgen dieser Delikte. Durch die Ermahnung zur Wahrheit sei das Nemo-tenetur-Prinzip verletzt worden. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler habe die Nichtigkeit der Einvernahmen zur Folge (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, die Ermahnung der als Beschuldigte einvernommenen Personen bei den Konfrontationseinvernahmen vom 3. Juli 2013 und vom 10. Februar 2014, die Wahrheit zu sagen, sei im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte zu sehen. Dass die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordung für die Einvernahme der beschuldigten Person keinen Hinweis auf die Straffolge der Rechtspflegedelikte vorsähen, führe zu keiner anderen Einschätzung. Eine Belehrung des Beschuldigten in Anlehnung an die Regelung über die Einvernahme von Auskunftspersonen führe nicht zu einer Ungültigkeit der Einvernahmen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).  
 
2.3. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ist sie bei der ersten Einvernahme auf dieses Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. In der Konfrontationseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2013 wurden der Beschwerdeführer, Y.________, je in Gegenwart ihrer Verteidiger, und der Privatkläger D.________ als beschuldigte Personen zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 7. April 2013 einvernommen. Die drei Personen wurden zunächst im Rahmen der Belehrung über ihre Rechte auf ihr Recht hingewiesen, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Im Anschluss daran forderte sie der verfahrensleitende Staatsanwalt auf, die Wahrheit zu sagen, und machte sie auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam (Untersuchungsakten act. HD 19/1 S. 2 f.). In derselben Weise wurden die drei als Beschuldigte befragten Personen in der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 10. Februar 2014 belehrt und ermahnt (Untersuchungsakten act. HD/19/3 S. 2)  
 
2.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz verweist für ihre Auffassung auf einen Entscheid des Bundesgerichts, in welchem dieses bei einem analogen Sachverhalt erkannt hat, die Ermahnung zur Wahrheit sei im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte zu sehen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.3.4). Inwiefern der vorliegende Fall Veranlassung für eine abweichende Beurteilung geben sollte, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Einwänden des Beschwerdeführers. Es steht ausser Frage, dass die beschuldigte Person weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht trifft. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht auf eine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen, sondern lediglich ermahnt worden, für den Fall, dass er aussage, die Wahrheit zu sagen. Die Aufforderung oder Ermahnung, die Wahrheit zu sagen, ist nicht gleichbedeutend mit einem Hinweis auf die Wahrheitspflicht. Dies gilt umso mehr, als sie hier unmittelbar im Anschluss an die Orientierung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgte. Es handelt sich hierbei lediglich um eine moralische Ermahnung (vgl. Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4), welche die Bedeutung und den Ernst der Befragung unterstreichen soll. Zudem verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Ermahnung zur Wahrheit im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte zu sehen ist (angefochtenes Urteil S. 14), zumal ein allfälliges Recht zu lügen nur innerhalb der Grenzen des Strafrechts Geltung erlangen kann (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 159; DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 Vor Art. 142-146). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Ob der vom Bundesgericht im Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 (E. 1.3.3) zitierte Autor im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte von einer Pflicht oder bloss von einer regelmässigen Praxis und Empfehlung spricht, ist einerlei. Aus der zitierten Literaturstelle lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Ermahnung im zu beurteilenden Fall prozessrechtswidrig war. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der Hinweis auf Art. 305 StGB nach dem Autor - angesichts der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung (BGE 124 IV 127 E. 3 b/aa) - entbehrlich ist (vgl. HANS BAUMGARTNER, Zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen, SJZ 90/1994 S. 63). Im Übrigen ist anzumerken, dass keiner der bei den Einvernahmen anwesenden Rechtsvertreter der Beschuldigten gegen die Ermahnung moniert hat, auch nicht der Verteidiger des Beschwerdeführers, der die an den Beschuldigten gerichtete Aufforderung zur Wahrheit bereits in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet hat (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zuletzt, das erstinstanzliche Verfahrensprotokoll sei prozessrechtswidrig lediglich vom Gerichtsschreiber, nicht jedoch vom verfahrensleitenden Richter unterzeichnet worden. Dieser Mangel sei nicht heilbar. Das Protokoll sei damit zwingend ungültig, was eine Verurteilung notwendigerweise ausschliesse. Damit könne der Mangel auch nicht durch die Befragung des verfahrensleitenden erstinstanzlichen Richters als Zeuge behoben werden. Abgesehen davon sei eine solche Befragung auch inhaltlich wertlos, da sich ein vollamtlicher Bezirksrichter nach einem Jahr kaum mehr an Einzelheiten eines bestimmten, gewöhnlichen Verfahrens zu erinnern vermöchte, was der Bezirksrichter im vorliegenden Fall auch freimütig anerkannt habe (Beschwerde S. 15 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, das erstinstanzliche Verfahrensprotokoll sei vom Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unterzeichnet worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sei dieser als Zeuge einvernommen worden. Da die fehlende Unterschrift nicht nachträglich habe angebracht werden können, habe der Verfahrensleiter auf diese Weise bestätigen können, dass die erstinstanzliche Verhandlung so abgelaufen sei, wie es im Protokoll festgehalten worden sei. Dass das Protokoll inhaltlich unrichtig sei, habe der Beschwerdeführer nie behauptet. Die Vorinstanz sah daher von einer Rückweisung der Sache an die erste Instanz ab (angefochtenes Urteil S. 7 f.).  
 
3.3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (vgl. auch Art. 77 StPO). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bestätigen die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person die Richtigkeit des Protokolls. Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO).  
 
3.4. Das Verfahrensprotokoll der ersten Instanz wurde im zu beurteilenden Fall lediglich durch den Gerichtsschreiber, nicht aber vom verfahrensleitenden Bezirksrichter unterzeichnet. Demgegenüber wurde das Einvernahmeprotokoll von allen Beteiligten unterzeichnet (Akten des Bezirksgerichts act. 58). Dem Verfahrensprotokoll kommt hier im Wesentlichen die Funktion zu, sämtliche Verfahrensvorgänge zusammenfassend zu dokumentieren und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu belegen (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4). Der prozessrechtskonforme Ablauf des Verfahrens wurde zumindest vom protokollierenden Gerichtsschreiber unterschriftlich bestätigt. Wohl kann die fehlende Unterschrift des Verfahrensleiters grundsätzlich nachträglich nicht beigebracht werden (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 77 N 14), doch ist nicht ausgeschlossen, dass sich jedenfalls die Bestätigung, dass das Verfahren korrekt abgelaufen ist, auch auf anderem Weg erbringen lässt. Dies ist im vorliegenden Fall insofern geschehen, als der verfahrensleitende Bezirksrichter im Berufungsverfahren als Zeuge befragt worden ist (Akten des Obergerichts, act. 105 S. 10, act. 99). Dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil wegen der Verletzung der Protokollierungsvorschriften nicht aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Bezirksgericht zurückgewiesen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre. Inwieweit das vom Beschwerdeführer angerufene frühere Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2014 (Beschwerde S. 15 f.; angefochtenes Urteil S. 8) im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, muss nicht geprüft werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.  
 
4.1.1. In Bezug auf die Anklageziffer 1 macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach er den fliehenden Privatkläger D.________ zusammen mit Y.________ verfolgt, in einem Hinterhof gestellt und dort niedergerissen habe, werde vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Das angefochtene Urteil missachte somit in schwerwiegender Weise das Immutabilitätsprinzip, so dass in dieser Hinsicht keine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 17 f.). Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen des Privatklägers D.________ seien im Kerngeschehen, namentlich in Bezug auf die ihm verabreichten Faustschläge und der Art und Weise, wie er zu Boden gegangen sei, stark widersprüchlich und enthielten zahlreiche Lügensignale. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Bekundungen dennoch als glaubhaft werte. Zudem habe die Vorinstanz weitere, von der Verteidigung dargelegte gewichtige Mängel in den Aussagen des Privatklägers D.________ ausser Acht gelassen. So habe er zu Beginn die falsche Angabe gemacht, er (der Beschwerdeführer) und Y.________ hätten ihm bei der Flucht den Weg abgeschnitten, worauf sie ihn gepackt hätten. Diese Darstellung habe er in der Folge nicht wiederholt. Damit sei erwiesen, dass er entweder bei der ersten oder bei den weiteren Aussagen gelogen habe. Dies mache seine Aussage insgesamt unglaubhaft. (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht überdies hinsichtlich der Anklageziffer 2 Willkür geltend. Die Auffassung der Vorinstanz, das Bezirksgericht habe den Anklagesachverhalt - abgesehen von der Zurechenbarkeit der Verletzungen - als erstellt erachtet, so dass darauf verwiesen werden könne, sei aktenwidrig. Denn die erste Instanz habe den Anklagesachverhalt nicht übernommen, sondern abgeändert. Die Vorinstanz habe diese Differenzen ausser Acht gelassen, so dass unklar sei, welches ihre tatsächlichen Feststellungen sein sollen. Damit sei der Sachverhalt nicht genügend festgestellt. Zudem wiesen die Aussagen des Privatklägers F.________ zum Kerngeschehen erhebliche Widersprüche auf. Seine Aussagen erwiesen sich insgesamt als höchst unglaubhaft. Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus, die Darstellung des Handlungsablaufs in der Anklage sei grotesk. Bei genauer Lesart werde ihm (dem Beschwerdeführer) eine "seitenverkehrte Ohrfeige mit verdrehtem Arm und Handgelenk" vorgeworfen. Es liege auf der Hand, dass ein solcher "verrenkter Rückhandschlag" keine beträchtliche Kraft entwickeln könne. Damit sei ein Trommelfellriss oder eine andere erhebliche Verletzung schon aus physikalischen Gründen ausgeschlossen. Zudem sei ihm in der Untersuchung nie eine auf diese Weise ausgeführte Ohrfeige vorgehalten worden. Eine solche werde auch von der Zeugin I.________ nicht bestätigt. Aus deren Angaben, welche die Vorinstanz als glaubhaft erachtet habe, ergebe sich vielmehr, dass es sich um eine normale Ohrfeige mit der rechten Hand - und damit auf die linke Gesichtshälfte des Privatklägers F.________ - gehandelt habe. Ein solcher Schlag auf die linke Wange könne aber naturgemäss keine Verletzung am rechten Ohr verursachen. Dass die Vorinstanz diese Darstellung ausser Acht gelassen und gar angenommen habe, die Zeugin habe nicht angeben können, mit welcher Hand er den Schlag geführt habe, sei willkürlich. Im Übrigen sei der Anklagesachverhalt auch insoweit aktenwidrig, als darin lediglich von Schlägen mit der rechten Hand die Rede sei. Sowohl er als auch der Privatkläger hätten demgegenüber übereinstimmend angegeben, dass zumindest eine Ohrfeige mit der linken Hand erfolgt sei. Auch dieser Mangel in der Anklageschrift schliesse eine Verurteilung aus. Schliesslich nehme die Vorinstanz beim Privatkläger F.________ aktenwidrig lediglich eine "gewisse Angetrunkenheit" an, obwohl dieser mehrfach als "total besoffen" und "sehr bzw. mega betrunken" beschrieben worden sei. Es sei offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz dem Privatkläger trotz des schweren Rauschzustandes und seinen höchst widersprüchlichen Aussagen gleichwohl ein uneingeschränktes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen attestiere. Angesichts seines Zustandes könne auch nicht angenommen werden, der Privatkläger sei imstande gewesen, die Ursache des Trommelfellrisses einem bestimmten Vorfall zuzuordnen. Zuletzt verfalle die Vorinstanz auch deshalb in Willkür, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass der Privatkläger F.________ nach dem fraglichen Vorfall noch in eine weitere Schlägerei verwickelt gewesen sei. Die erste Instanz habe aufgrund dessen denn auch angenommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Trommelfellverletzung bei der späteren Auseinandersetzung verusacht worden sei (Beschwerde S. 21 ff.).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz nimmt im Bezug auf die Anklageziffer 1 an, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei in der Anklageschrift genügend präzise umschrieben. Im ersten Abschnitt werde das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen den Privatkläger D.________ klar umschrieben (Packen und Niederreissen des Privatklägers, Festhalten und Versetzen von drei bis vier Faustschlägen gegen den rechten Kopfbereich). Für den tatbestandlichen Vorwurf sei dabei unerheblich, wie er ihn gehalten und mit welcher Faust er die Schläge ausgeteilt habe. Indes treffe zu, dass die täterbezogene Verursachung der Verletzungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt werde, so dass ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung entfalle (angefochtenes Urteil S. 17). Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers als erstellt. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt sie aus, dieser habe die Darstellung des Beschwerdeführers nicht völlig in Abrede gestellt und auch Aussagen zu dessen Gunsten bestätigt. Abweichungen in der Darstellung des Kerngeschehens hielten sich in engen Grenzen. Darin lägen keine "unheilbaren Lügensignale". Diese machten vielmehr deutlich, dass der Privatkläger den Beschwerdeführer nicht übermässig habe belasten wollen. Unter Berücksichtigung der Dynamik der Auseinandersetzung mit wechselnden Positionen werde die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch nicht dadurch wesentlich entkräftet, dass er unterschiedlich geschildert habe, wie er vom Beschwerdeführer am Boden festgehalten worden sei. Dass er unter den genannten Umständen nicht habe sagen können, ob der Beschwerdeführer mit einer oder beiden Händen zugeschlagen habe, und ob und wann genau er am Hals oder am Kopf getroffen worden sei, habe ebenfalls keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).  
 
4.2.2. In Bezug auf die Anklageziffer 2 nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer anerkenne, dem Privatkläger F.________ mindestens zwei Mal mit der rechten Hand gegen die rechte Kopfseite eine Ohrfeige verpasst zu haben. Die Aussagen würden durch die Bekundungen der Zeugin I.________, welche den Beschwerdeführer an jenem Abend begleitet habe, bestätigt. Schliesslich erachtet die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auch die Aussagen des Privatklägers F.________ als glaubhaft, zumal insbesondere die Beschreibung der Schmerzen nach dem ersten Schlag zur Symptomatik einer Trommelfellperforation passten. Insgesamt erachtet sie den Anklagesachverhalt, insbesondere die durch die erste Ohrfeige erlittene Trommelfellverletzung, als erstellt (angefochtenes Urteil S. 28 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 16 f.).  
 
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.  
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4). Für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer einzelne Beweise anführt, die aus seiner Sicht anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewürdigt werden sollen, und zum Beweisergebnis frei plädiert, wie er dies im Berufungsverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun kann. Er muss nach ständiger Rechtsprechung vielmehr klar und substantiiert darlegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Dies gilt zunächst schon, soweit er eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips rügt. Entgegen seiner Auffassung geht der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. In der Anklageschrift wird geschildert, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger angegriffen habe, indem er ihn gepackt habe, worauf dieser zu Boden gegangen und von jenem festgehalten worden sei. Dass der Privatkläger vom Beschwerdeführer verfolgt und in einem Hinterhof gestellt worden sei, wird diesem in der Anklageschrift nicht explizit vorgeworfen. Es handelt sich hierbei ersichtlich um einen den eigentlichen angeklagten Handlungen vorgelagerten Geschehensablauf, der nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Vorwurfs bildet. Zudem ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auf die gesamten Aussagen des Privatklägers abstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Privatklägers seien im Kerngeschehen nicht widersprüchlich, schlechterdings unhaltbar sein soll. Es mag zutreffen, dass die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Art und Weise, wie er zu Boden gegangen ist, nicht in jeder Hinsicht vollumfänglich übereinstimmen (vgl. Aussagen des Privatklägers, Untersuchungsakten act. HD 17/5 und 19/1). Die Schilderungen weichen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19) indes nicht derart voneinander ab, dass diese zwingend auf einen nachgeschobenen, nicht erlebten Sachverhalt schliessen liessen. In jedem Fall hat der Privatkläger stets ausgesagt, dass er am Boden liegend vom Beschwerdeführer geschlagen wurde und dass er die ärztlich attestierten Verletzungen erlitt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 8; Untersuchungsakten HD 22/3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Faustschläge. Dass der Privatkläger nicht im Einzelnen dargelegt hat, wie, womit, wohin und wie oft sowie ob er mit einer Hand oder mit beiden Händen und gegebenenfalls mit welcher Hand er geschlagen worden ist (Beschwerde S. 20), macht seine Aussagen nicht unglaubhaft, zumal seine Verletzungen im ärztlichen Befund des Stadtspitals C.________ klar dokumentiert sind. Jedenfalls ist die Auffassung der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht nicht schlechterdings unhaltbar. Die vom Beschwerdeführer gerügten Differenzen in den Aussagen genügen nicht, um Willkür darzutun.  
 
4.4.2. Die Beschwerde geht auch in Bezug auf die Anklageziffer 2 im Wesentlichen nicht über eine blosse appellatorische Kritik hinaus. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt vom Anklagesachverhalt abweichen sollte. Zwar trifft zu, dass die Anklageschrift in Bezug auf die Ohrfeige gegen die rechte Gesichtshälfte nicht ganz schlüssig formuliert ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Umschreibung, wonach der Beschwerdeführer dem Privatkläger "mit der rechten offenen Hand vom Beschuldigten ausgesehen von links nach rechts" eine heftige Ohrfeige auf dessen rechte Gesichtshälfte und das Ohr verpasst habe (Anklageschrift S. 3). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Krafteinwirkung einer verdrehten Ohrfeige einwendet, grenzt indes an Rabulistik. Ausser Frage steht jedenfalls, dass der Privatkläger am rechten Ohr eine Trommelfellverletzung erlitten hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger, wie er selbst eingeräumt hat, mehrfach, auch gegen die rechte Gesichtshälfte, geohrfeigt hat. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, die Trommelfellverletzung des Privatklägers rühre von der ihm vom Beschwerdeführer verpassten Ohrfeige her. Hiefür spricht in ausreichendem Masse, dass die Schilderungen der Schmerzen, eines Dumpfheitsgefühls und eines Pfeifen im Ohr nach dem ersten Schlag mit der Symptomatik eines Trommelfellrisses übereinstimmen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger, der in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klar ausschloss, dass die Verletzung von einer anderern Auseinandersetzung herrührte, den ihm bis zum fraglichen Vorfall unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht hätte beschuldigen sollen (erstinstanzliches Urteil S. 16). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dies gilt namentlich, soweit er die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Zweifel zieht. So führt die Vorinstanz überzeugend aus, dessen Erinnerungsvermögen sei noch soweit intakt gewesen, dass er den ganzen Vorfall in einer logischen Abfolge ohne Erinnerungslücken detailliert habe schildern können. Ausserdem habe er auch anhand der Videoaufzeichnung den ihm damals völlig unbekannten Beschwerdeführer identifizieren können. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger damals offensichtlich alkoholisiert war. Dabei ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich von einer "gewissen Angetrunkenheit" ausging. Es mag zutreffen, dass dies angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner als Zeugin befragten Begleiterin und eines weiteren Beschuldigten, welche den Beschwerdeführer als "total besoffen" beschrieben, etwas beschönigend wirkt. Entscheidend ist hier indes nicht die treffende Umschreibung des Trunkenheitsgrades, sondern der Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers als verlässlich gewertet werden. Im Übrigen mag sein, dass eine Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenfalls als vertretbar erscheint. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht gezogen werden könnte (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich noch gegen die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Anklageziffer 3. Der Privatkläger G.________ habe bei der Polizei angegeben, er (der Beschwerdeführer) habe gerufen, er werde ihn kaputtmachen. Über ein halbes Jahr nach dem angeblichen Vorfall habe jener bei der Polizei zusätzlich ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) habe gedroht, ihn umzubringen. Kaputtmachen und Umbringen seien jedoch zwei verschiedene Dinge. Eine derartige Inkonsistenz in den Aussagen und die nachträgliche Dramatisierung durch den Privatkläger indizierten eindeutig Nichterlebtes. Diese Lügensignale machten die Darstellung des Privatklägers G.________ unglaubhaft. Die Vorinstanz habe diese Einwände völlig ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 24 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt nach einlässlicher Würdigung der Einvernahmen der beteiligten Personen an, der Privatkläger G.________ habe seine Darstellung nicht nachträglich dramatisiert. Dieser habe das angedrohte "kaputtmachen" von Anbeginn weg als Todesdrohung aufgefasst. Dass der neben dem Beschwerdeführer stehende Kollege dessen Äusserung nicht bestätigt habe, ändere angesichts seiner Interessenlage nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Privatklägers (angefochtenes Urteil S. 35 ff.).  
 
5.3. Angeklagt ist in diesem Punkt allein der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Privatkläger G.________ die Drohung ausgestossen, er werde ihn und auch sein Geschäft "kaputtmachen". Der Schluss der Vorinstanz, der Privatkläger habe diese Drohung als Morddrohung verstanden, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Der Umstand, dass der Privatkläger erst sechs Monate nach dem Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selber ausdrücklich davon gesprochen hat, der Beschwerdeführer habe "geschrien von kaputtmachen und Umbringen", ändert nichts. Aus der polizeilichen Befragung vom 23. September 2013 ergibt sich, wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, in klarer Weise, dass der Privatkläger die Drohung stets als Todesdrohung aufgefasst hat. Eine Inkonstanz in den Aussagen des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Der Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht willkürlich. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen entspricht.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts in der Anklageziffer 1 als Angriff. Er macht zunächst geltend, der Tatbestand des Angriffs sei nicht angeklagt. Es sei in der Anklageschrift weder ein gemeinsames, gleichzeitiges tätliches Handeln von ihm und Y.________ noch der Vorsatz an einem gemeinschaftlichen Angriff umschrieben. Desgleichen werde auch nicht dargelegt, dass der Privatkläger D.________ wehrlos gemacht worden sei. Unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes könne daher keine Verurteilung ergehen. Zudem setze ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB die Beteiligung von mindestens zwei Tätern voraus. Nach der eindeutigen Umschreibung der Anklageschrift sei zunächst er (der Beschwerdeführer) und hernach Y.________ gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden. Sie hätten mithin nicht gleichzeitig und damit auch nicht gemeinsam, sondern jeder für sich alleine gehandelt. Damit fehle es an der Beteiligung am Angriff einer anderen Person. Zudem mangle es am Tatvorsatz. Denn er habe zu dem Zeitpunkt, als er nach der Anklage allein mit den Übergriffen begonnen habe, noch gar nicht wissen können, ob und wie anschliessend Y.________ gegenüber dem Privatkläger tätlich werden würde. Es habe keinen Entschluss zu einer gemeinsamen Tathandlung gegeben. Dass er und Y.________ den Privatkläger gemeinsam verfolgt hätten, lasse sich nicht der rechtlichen Würdigung zugrunde legen, da das Verfolgen des Privatklägers vom Anklagesachverhalt nicht umfasst sei. Auch habe er weder gewusst noch wissen können, ob und wie der Privatkläger D.________ anschliessend von Y.________ tätlich angegangen würde. Die blosse Anwesenheit bei den Übergriffen von Y.________ bzw. das blosse Danebenstehen begründeten keine aktive Beteiligung an einem Angriff. Dasselbe gelte für das Verfolgen bzw. Nachrennen. Dies wäre höchstens eine psychische Mitwirkung im Sinne einer Gehilfenschaft, die aber nicht angeklagt sei (Beschwerde S. 25 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, ob der Anklagesachverhalt als einfache Körperverletzung oder als Angriff zu qualifizieren sei, sei eine Rechtsfrage. Dabei sei das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden. Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei in der Anklageschrift genügend präzise umschrieben. Die Anklage beschreibe zunächst die körperliche Attacke des Beschwerdeführers und von Y.________ auf den Privatkläger D.________ als Opfer. Das gemeinsame Vorgehen mithin der Angriffsvorsatz ergebe sich nicht nur aus der Beschreibung, wonach der Beschwerdeführer als Folge seines gewaltsamen Angriffs gegen den Privatkläger die Verletzungen in Kauf genommen habe, sondern auch aus der Schilderung, wie er gemeinsam mit Y.________ den Privatkläger verfolgt habe. Die Umschreibung des Vorsatzes umfasse zwar auch die konkreten Verletzungsfolgen. Darin enthalten sei aber begrifflich auch der Vorsatz an der Beteiligung am Angriff. Die Anklageschrift genüge daher den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Dem Beschwerdeführer sei zudem im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung das rechtliche Gehör im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Angriffs gewährt worden (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).  
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe mit seinem Eingreifen Y.________ bei seinem Vergeltungswunsch unterstützend zur Seite gestanden. Indem er den Privatkläger D.________ zunächst selber festgehalten und mit Faustschlägen traktiert habe, sei dieser eingeschüchtert und wehrlos gemacht worden, damit Y.________ ihn habe schlagen können. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass jener ebenfalls am Angriff auf den Privatkläger teilnehmen würde. Auch während dessen Angriffs habe er daneben gestanden und ihn mit seiner Anwesenheit in seinem Vorhaben unterstützt, indem er nach allfälligen Zeugen Ausschau gehalten habe. Erst sein Eingreifen habe den Angriff beendet (angefochtenes Urteil S. 26). 
 
6.3. Nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Sie kann auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 134 N 6, 8; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 84; STRATENWERTH ET AL., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010, § 4 N 40 f.).  
 
6.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz verneint zunächst zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Namentlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, in der Umschreibung des Vorsatzes in Bezug auf die Körperverletzung sei begrifflich auch der Vorsatz der Beteiligung am Angriff bzw. des gemeinschaftlichen Angriffs enthalten (angefochtenes Urteil S. 19). Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.  
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung als Angriff wendet. Entgegen seiner Auffassung lässt sich nicht sagen, dass hier nur jeweils eine einzelne Person unabhängig von der andern den Privatkläger angegriffen hat. Denn neben dem Beschwerdeführer war auch Y.________ beteiligt, der zuvor vom Privatkläger geschlagen worden war. Dass die beiden nacheinander gegen den Privatkläger tätlich wurden, ändert nichts, zumal es genügt, wenn mehrere Angreifer ohne wechselseitiges Einverständnis handeln (STRATENWERTH ET AL., a.a.O., § 40 N 40). Die Vorinstanz versteht den gesamten Ablauf des Geschehens, von der anfänglichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und Y.________ bis zu der von diesem angestrebten nachfolgenden Vergeltungsaktion, der sich der Beschwerdeführer anschloss, zu Recht als Einheit. Insofern erblickt sie zutreffend schon in der gemeinsamen Verfolgung das gemeinschaftliche Vorgehen. Dass sich die Rolle des Beschwerdeführers in einer "reinen physischen Anwesenheit" (Urteil 6B_894/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3) bei den Übergriffen von Y.________ erschöpft hätte, lässt sich daher nicht sagen. Damit kann offenbleiben, ob sich die Beteiligung am Angriff auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer nach allfälligen Zeugen Ausschau hielt, anstelle sich vom Tatort zu entfernen (angefochtenes Urteil S. 26; Beschwerde S. 28). Der Schuldspruch wegen Angriffs ist daher nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer nicht auch wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt wurde (vgl. STRATENWERTH ET AL., a.a.O., § 40 N 44; DONATSCH, a.a.O., S. 84 f.), ergibt sich daraus, dass die kantonalen Instanzen als nicht nachgewiesen erachtet haben, welche Verletzungen durch die Handlungen des Beschwerdeführers und welche durch Y.________ verursacht wurden und sie in Bezug auf die Verletzungshandlungen Mittäterschaft verneint haben (erstinstanzliches Urteil S. 21; angefochtenes Urteil S. 17 f.). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die Anklageziffer 2 eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Ausgehend vom Umstand, dass ihm die Verursachung der Trommelfellverletzung nicht nachgewiesen werden könne und somit lediglich von "normalen", d.h. nicht besonders heftigen Ohrfeigen auszugehen sei, könne die Handlung lediglich als Tätlichkeit, nicht als (versuchte) Körperverletzung gewürdigt werden (Beschwerde S. 28).  
 
7.2. Die Vorinstanz hat die Verursachung der Trommelfellperforation durch die Verabreichung von heftigen Ohrfeigen als eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung gewürdigt, aufgrund des Verbots der reformatio in peius den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung bestätigt (angefochtenes Urteil S. 32 ff.). Dies verletzt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer eine Würdigung als Tätlichkeiten beantragt, geht er von einem abweichenden Sachverhalt aus (vgl. oben E. 3.4.2). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch die rechtliche Würdigung des in der Anklageziffer 3 umschriebenen Sachverhalts als Drohung. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Privatkläger G.________ durch die Äusserung effektiv in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Sein Sicherheitsgefühl sei weder tatsächlich schwer beeinträchtigt worden noch sei er in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt worden. Beim Privatkläger handle es sich um einen erfahrenen Nachtclubbesitzer, der einen groben Umgang gewohnt und wohl auch des Öfteren mit Drohungen konfrontiert sei. Im Übrigen genügten die angeklagten Äusserungen auch nicht bei Anlegung eines objektiven Massstabs für eine Würdigung als Drohung. Bei dem angedrohten "Kaputtmachen" handle es sich nur um eine sehr unbestimmte, für einen Clubbesitzer nicht wirklich ernstzunehmende Äusserung. Dass er die Drohung mit dem Hinweis verbunden habe, es werde ihn selbst eine Ausweisung nach Tunesien nicht von seinem Vorhaben abhalten, sei im Anklagesachverhalt nicht enthalten und dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Dass der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden sei, nehme im Übrigen auch die Vorinstanz so nicht an. Sie begnüge sich vielmehr damit, dass die Äusserung  geeignet gewesen sei, ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 29 f.).  
 
8.2. Die Vorinstanz führt aus, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach unverständlich sei, weshalb der Privatkläger G.________ sich von solchen Rufen habe in Angst und Schrecken versetzen lassen, sei nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer nicht ein - unbekannter - betrunkener oder übermüdeter Clubbesucher, sondern ihm hinlänglich bekannt gewesen sei und er in einem Spannungsverhältnis zu ihm gestanden habe (angefochtenes Urteil S. 37). In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, vor dem Hintergrund der seit längerem angespannten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger erweise sich die Äusserung, er werde ihn und sein Geschäft kaputtmachen, als geeignet, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Dieser habe den Beschwerdeführer gekannt und um seine Impulsivität gewusst. Sein Auftreten vor der geäusserten Drohung, insbesondere der Clubbesuch trotz Hausverbots und die Angst der Sicherheitsleute, ihn am Eintreten zu hindern, zeigten, dass er nur schwer von seinen Absichten abzubringen gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Drohung mit dem Hinweis verbunden, selbst eine Ausweisung nach Tunesien würde ihn von seinem Vorhaben nicht abhalten, was die Ernsthaftigkeit der Drohung in den Augen des Privatklägers verstärkt habe (angefochtenes Urteil S. 38; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 26).  
 
8.3. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1).  
 
8.4. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam den Äusserungen des Beschwerdeführers, er werde den Privatkläger G.________ kaputtmachen, angesichts der gesamten Umstände nach einem objektiven Massstab ein in schwerer Weise drohender Charakter zu. Der Privatkläger musste aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers befürchten, dass ihm jener ein Übel zufügen werde. Der Beschwerdeführer hat den Privatkläger mithin tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. Soweit die Vorinstanz ausführt, die Drohung sei  geeignet gewesen, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Privatkläger als Clubbesitzer zwar des Öfteren mit Drohungen konfrontiert gewesen sein wird, die Drohung im konkreten Fall aufgrund ihrer Ernsthaftigkeit indes eine andere Dimension erlangt. Dass der Privatkläger die Drohung tatsächlich ernstgenommen und sie ihn im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB verängstigt hat, ergibt sich, wie die Vorinstanz einleuchtend festhält, ohne Weiteres aus der Vorgeschichte und der angespannten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die ergänzende Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach ihn auch eine Ausweisung nach Tunesien an seinem Vorhaben nicht hindern würde, berücksichtigt werden kann. Der Schuldspruch wegen Drohung verletzt kein Bundesrecht.  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt zuletzt eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Die Vorinstanz habe bei der Bewertung des Verschuldens Tathandlungen und Tatumstände berücksichtigt, die in der Anklageschrift nicht umschrieben seien. Dies betreffe bei der Anklageziffer 1 die Wehrlosigkeit des Privatklägers D.________ und den Umstand, dass dieser ausser Gefecht gesetzt worden sei. Bei der Anklageziffer 3 betreffe dies die Erwägung der Vorinstanz, er (der Beschwerdeführer) habe seine Drohung mit dem Hinweis unterstrichen, selbst eine Ausweisung nach Tunesien werde ihn nicht abhalten (Beschwerde S. 30).  
 
9.2. Die Beschwerde geht in diesem Punkt in Bezug auf die beanstandeten Äusserungen nicht über die Rügen zum Sachverhalt hinaus. Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Strafzumessung der Vorinstanz auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 39 ff.). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.  
 
10.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog