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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 114/03 
 
Urteil vom 10. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
H.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1940 geborene H.________ arbeitete ab 1. August 1994 in der Anwaltskanzlei M.________ und war bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Winterthur-Columna) versichert, als sie am 7. Dezember 1994 einen Unfall erlitt. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zu und die Winterthur-Columna richtete ihr, nachdem der Unfallversicherer seine Taggeldleistungen per 30. April 1997 eingestellt hatte, ab 1. Mai 1997 eine Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge von Fr. 28'860.- pro Jahr und eine Kinderrente von Fr. 1152.- pro Jahr aus. 
Mit Schreiben vom 19. September 2002 teilte die Winterthur-Columna H.________ mit, dass ihr ab 1. Januar 2003 - zufolge Erreichen des Pensionsalters - eine Altersrente von Fr. 6884.- (7,2 % von Fr. 95'611.-) pro Jahr ausgerichtet werde. Dabei vertrat sie den Standpunkt, dass die Altersrente die bisherige Invalidenrente ablöse, woran sie im Verlaufe des folgenden Briefwechsels mit der Versicherten festhielt (Schreiben vom 26. November 2002). 
B. 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 liess H.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur-Columna sei zu verpflichten, die aus dem Vertrag Nr. ... bisher geleistete Invalidenrente betraglich unverändert auch über die Altersgrenze hinaus weiter auszurichten. Die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien mit 5 % ab Klageeinreichung zu verzinsen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Berechnungsgrundlagen der geschuldeten Leistungen detailliert zu begründen und zu belegen. Mit Entscheid vom 12. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Winterthur-Columna zu verpflichten, die aus Vertrag Nr. ... bisher geleistete Invalidenrente betraglich unverändert auch über die Altersgrenze hinaus auszurichten; eventualiter sei ihr eine höhere obligatorische bzw. reglementarische Altersrente zuzusprechen; die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien mit 5 % ab 22. Januar 2003 zu verzinsen. 
Während die Winterthur-Columna auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die gesetzliche Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b). 
1.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe, widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe, sodass es sich um eine Altersrente handelte, für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten. 
1.3 In BGE 130 V 369 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV2 für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. 
2. 
2.1 In zeitlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis, 124 V 227 Erw. 1). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97; Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b). 
2.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass auf den Versicherungsfall Invalidität das bei Eintritt der Invalidität gültige, ab 1. Januar 1990 in Kraft stehende Reglement [nachfolgend: Reglement 1990] anzuwenden ist. Aufgrund desselben behielt die Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Invalidität bei (Ziff. 6.1.1 Reglement 1990; BGE 123 V 122). Als sie das gesetzliche und statutarische Rentenalter erreichte (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; Ziff. 3.1.1 Reglement 1990 und Ziff. 2.3.1 des ab 1. August 2000 gültigen Vorsorgereglementes [nachfolgend: Reglement 2000]), war bereits das neue Reglement in Kraft, weshalb die Vorinstanz - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - auf den Versicherungsfall Alter zu Recht das neue Reglement angewendet hat, wie sich im Übrigen auch durch Umkehrschluss aus Ziff. 7.1.2 der Übergangsbestimmungen zum Reglement 2000 ergibt. 
2.3 Gemäss Ziff. 3.4.1 Reglement 1990 werden folgende Leistungen erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunfähig wird: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente, Befreiung von der Beitragszahlung (Abs. 1). Die Renten werden gewährt, wenn seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Frist von 24 Monaten vergangen ist; die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt bereits nach einer Frist von 3 Monaten (Abs. 2). Der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als einen Viertel beträgt, bei Erreichen des Schlussalters oder mit dem Tod (Ziff. 3.4.9 letzter Satz). 
2.4 Nach Ziff. 3.3.1 Reglement 2000 entsteht der Anspruch auf eine Altersrente, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht. Das Pensionsalter wird am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern oder des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht (Ziff. 2.3.1 Reglement 2000). Löst eine Altersrente eine laufende Invalidenrente ab, ist sie laut Ziff. 3.3.4 Reglement 2000 mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. 
3. 
Im Lichte der mit Urteil BGE 130 V 369 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung (Erw. 1.3 hievor) sowie der reglementarischen Lage (Ziff. 3.3.4 Reglement 2000) erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der vorangegangenen reglementarischen Invalidenrente ableiten kann, als zutreffend. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass nicht unbesehen an den verfassungsrechtlichen Auftrag angeknüpft werden kann, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Pierre-Yves Greber, Kommentar zu Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18). Ein solches Leistungsziel setzt voraus, dass die versicherte Person in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu, war sie doch nach den Akten nur gerade etwas mehr als acht Jahre (August 1994 bis Dezember 2002) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem sie erst mit 54 Jahren (am 1. August 1994) in die Vorsorgestiftung eintrat, wobei sie weder zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft noch eine Freizügigkeitsleistung eingebracht hat. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen. Diese wäre ebenso wenig finanziert wie eine Altersleistung, welche sich an der bisherigen, dem Leistungsprimat unterliegenden Invalidenleistung orientieren würde. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist sodann die Berechnung der Altersrente, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere bezweifelt, dass die Höhe der Altersrente - wie vorgeschrieben (Erw. 1.1 hievor; Ziff. 3.3.4 Reglement 2000) - den obligatorischen Anteil der bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Invalidenrente übersteigt. 
4.1 Die für die Rentenberechnung massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. 
4.2 Die Berechnung des obligatorischen Anteils der bis am 31. Dezember 2002 ausgerichteten Invalidenrente beruht auf dem gesetzlichen Altersguthaben per 30. November 1995 mit Zinsen (nach der Vorinstanz: Fr. 10'952.90; nach der Beschwerdeführerin: Fr. 11'190.50) und auf den künftigen Altersgutschriften ohne Zinsen (nach der Vorinstanz: Fr. 57'528.-; nach der Beschwerdeführerin: Fr. 59'364.-). Die Richtigkeit der Berechnung des Altersguthabens per Ende 1994 (Fr. 3384.-) und der Zinsen auf dem Altersguthaben 1994 per 30. November 1995 (Fr. 124.10) wird von der Beschwerdeführerin zutreffenderweise nicht bestritten. Zu Unrecht macht sie sodann geltend, die Vorinstanz hätte dem Altersguthaben für die Zeit von Januar bis November 1995 ebenso wie den künftigen Altersgutschriften nicht den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 von Fr. 45'120.-, sondern denjenigen des Jahres 1995 von Fr. 46'560.- zugrunde legen müssen. Gemäss Reglement 1990 wird - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 BVV 2 - der jährliche Grundlohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt und werden die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt (Ziff. 2.3.1). Art. 18 Abs. 1 BVV 2 sieht vor, dass der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde, entspricht (vgl. auch Ziff. 2.3.3 Reglement 1990). Diese Bestimmung betrifft den Fall, in welchem eine Vorsorgeeinrichtung - wie die vorliegende - den jährlichen koordinierten Lohn in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 im Voraus bestimmt (d.h. vorliegend auf der Grundlage des letzten bekannten Jahreslohnes [vgl. Ziff. 2.3.1 Reglement 1990]), und sieht vor, dass dieser Lohn auch als Berechnungsgrundlage für die auf die künftigen Jahre entfallenden Altersgutschriften dient (vgl. auch BGE 129 V 19 Erw. 2b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung den Koordinationsbetrag des Jahres 1994 zugrunde gelegt hat. Versehentlich hat die Vorinstanz hingegen das Altersguthaben von Fr. 3384.- per Ende 1994 doppelt berücksichtigt. Wird dies korrigiert, resultiert ein obligatorischer Anteil der Invalidenrente von Fr. 4930.60 (7,2 % von Fr. 68'480.90; statt Fr. 5174.30 [7,2 % von Fr. 71'864.90] nach der Berechnung der Vorinstanz). 
4.3 Was die Berechnung der (überobligatorischen) Altersrente anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes mit Wirkung auf 1. Oktober 1994 (Fr. 49'590.- gegenüber Fr. 65'190.- in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1994) vorgenommen haben. Zur Begründung führt sie an, das Reglement sehe eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes unter dem Jahr nicht vor, wobei sie sich sinngemäss auf Ziffer 2.5.1 Reglement 2000 (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2) beruft, wonach der jährliche Grundlohn im Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt wird und dabei die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt werden. Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 22 Erw. 3c/bb entschieden, dass sich ein Abweichen von der Regel, wonach der versicherte Lohn zu Beginn des Jahres festgesetzt wird und anschliessend für das ganze Kalenderjahr unverändert bleibt, rechtfertigt, wenn sich die Anstellungsbedingungen im Verlaufe des Jahres grundlegend und dauerhaft ändern, wie dies beim damals beurteilten Versicherten der Fall war, indem Arbeitszeit und Entlöhnung infolge des Übergangs von einer Gelegenheitstätigkeit zu einem Vertrag auf unbestimmte Dauer erheblich zunahmen. Mit der Frage, ob die vorliegend auf den 1. Oktober 1994 eingetretenen Änderungen in den Anstellungsbedingungen in diesem Sinne ebenfalls nicht nur quantitativer, sondern auch qualititativer Art und von Dauer waren, hat sich das kantonale Gericht nicht auseinandergesetzt. Da den Akten einzig entnommen werden kann, dass der Jahreslohn der Beschwerdeführerin von Fr. 87'750.- in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1994 mit Wirkung auf den 1. Oktober 1994 auf Fr. 72'150.- reduziert worden ist, ohne dass sich Angaben dazu finden, ob sich gleichzeitig die Anstellungsbedingungen in qualitativer Hinsicht dauerhaft verändert haben, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies prüfe. Sollten ihre Abklärungen ergeben, dass mit BGE 129 V 15 vergleichbare Verhältnisse vorliegen und sich somit eine Anpassung des versicherten Lohnes per 1. Oktober 1994 rechtfertigt, wird es bei der ermittelten Rentenhöhe von Fr. 6884.- pro Jahr sein Bewenden haben, da sich die Berechnung der Altersrente in den übrigen Punkten als zutreffend erweist. Sollten die Abklärungen hingegen zum gegenteiligen Ergebnis führen, wird die Vorinstanz die Höhe der Altersrente ohne Anpassung des versicherten Lohnes auf den 1. Oktober 1994 neu zu ermitteln haben. Diesfalls wird sie auch über den der Beschwerdeführerin allenfalls - unter Berücksichtigung bereits ausgerichteter Leistungen - zu zahlenden Verzugszins (vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c) zu entscheiden haben. 
4.4 Bereits zum heutigen Zeitpunkt kann jedoch festgehalten werden, dass die Altersrente auf jeden Fall den obligatorischen, an die Teuerung angepassten (auf 1. Januar 1999 um 1 % und auf 1. Januar 2001 um 2,7 %; Art. 36 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 1 und 2 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung) Teil der Invalidenrente der Beschwerdeführerin von Fr. 5114.40 (Fr. 4930.60 x 1,01 x 1,027) übersteigt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass - entsprechend Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - von einer jährlichen Altersrente von Fr. 6884.- ausgegangen wird, als auch im Fall, dass die von der Beschwerdeführerin für richtig gehaltene, zu einer leicht höheren Jahresrente führende Korrektur (vgl. dazu Erw. 4.3 hievor) vorgenommen werden muss. Aus diesem Grunde ist das Erfordernis, dass die eine laufende Invalidenrente ablösende Altersrente mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente sein muss (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG; Ziff. 3.3.4 Reglement 2000), in keinem der beiden Fälle verletzt ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Da die Beschwerdeführerin nur in einem Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung obsiegt, in der Hauptsache aber unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Aus diesem Grunde ist der (in der Hauptsache) obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: