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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_840/2017  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
c/o Swiss Life AG, 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenleistung; Rückforderung; Verrechnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. August 2017 (BV.2015.00089). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A._________ bezog ab 1. Februar 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten (Verfügung vom 29. Januar 2001 und Mitteilung vom 31. August 2004 der IV-Stelle des Kantons Zürich). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life) richtete ihm ab 25. Februar 2001 eine aufgrund einer Überentschädigungsberechnung gekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus. Die Auszahlung erfolgte vierteljährlich.  
 
A.b. Als Ergebnis des im September 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Mai 2009, nach deren Aufhebung auf Beschwerde hin und ergänzenden Abklärungen erneut mit Verfügung vom 16. August 2012 die ganze Rente des A._________ wegen eines nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von 17 % bzw. 30 % auf Ende Juni 2009 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2014 ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von 37 % ermittelte, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 bestätigte.  
 
A.c. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richtete ab 1. Oktober 2012 Invalidenleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von   30 % aus. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte sie A._________ mit, dass sie die Rentenleistungen auf Ende September 2014 einstelle. Im Schreiben vom 20. November 2014 hielt sie fest, dass die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2012 zu Unrecht auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichteten Leistungen höher seien als die Summe der bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bei einem Invaliditätsgrad von 37 % geschuldeten. Sie werde daher keine Leistungen mehr ausrichten.  
 
B.   
Am 23. Dezember 2015 erhob A._________ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, mit welcher er u.a. beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2012 eine volle Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge wie bisher auszurichten. Nach Klageantwort und einem zweiten Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2017 das Rechtsmittel ab. 
 
C.   
A._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 29. August 2017 sei aufzuheben; es sei ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von 100 % oder mindestens 37 % auszurichten, nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung; es sei festzustellen, das kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2012 bestehe. 
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
A._________ hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik über blosse Richtigstellungen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung hinausgehen und eine Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerde darstellen, sind sie unzulässig und somit unbeachtlich (Urteile 9C_794/2017 vom 13. Februar 2018 E. 1.1 und 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 V 254, aber in: SVR 2017 AHV Nr. 17 S. 56). 
 
2.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), dies unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Streit um Leistungen der beruflichen Vorsorge überprüft es die vorinstanzliche Auslegung von Reglementen privater Vorsorgeeinrichtungen nach dem Vertrauensprinzip (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; vgl. auch BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.) grundsätzlich frei (Urteil 9C_458/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2). 
 
3.   
Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2009 weiterhin Anspruch auf Invaliditätsleistungen bei Vollinvalidität (Invaliditätsgrad von mindestens 70 %) hat, bei Verneinung der Frage, ob der Vorsorgeeinrichtung für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. September 2012 ein Rückforderungsanspruch nach Art. 35a Abs. 1 BVG zusteht. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat zur beantragten Weiterausrichtung von Invaliditätsleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % bzw. mehr als 70 % erwogen, Art. 5 Abs. 1 des Reglements gehe vom selben Invaliditätsbegriff aus wie in der Invalidenversicherung. Diese Bindungswirkung gelte auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge. Die IV-Akten zeigten, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, ebenso die erwerbliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage, rechtskräftig gerichtlich festgesetzt, 37 % (Sachverhalt lit. A.b). Die Beschwerdegegnerin habe die im IV-Verfahren getroffenen Feststellungen und ergangenen Entscheide nachvollzogen, mithin nicht gestützt auf eigene Abklärungen eine eigenständige Revision vorgenommen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Argumentation Bundesrecht verletzen soll. Insbesondere äussert er sich mit keinem Wort zur vorinstanzlichen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 des Reglements betreffend den Begriff der Invalidität in E. 3.1 des angefochtenen Entscheids (E. 1). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2009 bis 30. September 2012 unverändert Invaliditätsleistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ausrichtete, ergibt sich nicht zwingend, dass sie einen eigenen Invaliditätsbegriff anwendete bzw. eine eigene Prüfung der reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2009 angefochten und nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 1) der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2009 mitgeteilt, er sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, was erkläre, dass diese ihre Leistungen vorerst weiterhin erbrachte. Im Übrigen wurde die Anpassung des Invaliditätsgrades von ursprünglich 100 % auf 37 % im IV-Verfahren mit Wirkung ab 1. Juli 2009 mit dem Urteil 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 rechtskräftig (Art. 61 BGG; BGE 125 V 413 E. 2b S. 416) und somit für die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 5 Abs. 1 des Reglements verbindlich, und zwar auch im überobligatorischen Bereich (Urteil 9C_712/2014 vom 31. März 2015 E. 4.1).  
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Diese Regelung ist auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365 mit Hinweisen).  
Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3 und 3.4.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145). 
Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). Als solche können sie unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 S. 367). Rechtsgenügliche Kenntnis vom Anspruch besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Bei reglementarischer Bindung an die Festlegungen im IV-Verfahren und damit grundsätzlicher Befreiung von eigenen Abklärungen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) im Besonderen muss die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtskräftig festgestellt sein (Urteile 9C_368/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 28, und 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2, in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79; vgl. auch Urteil 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 2.2, in: SVR 2012 BVG Nr. 2 S. 7). 
 
5.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde steht es nicht im Belieben der Vorsorgeeinrichtung, ob sie zu viel ausgerichtete Leistungen zurückfordern will oder nicht. Sie kann darauf weder (bewusst oder unbewusst) verzichten, wie geltend gemacht wird, noch muss das Vorsorgereglement ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung enthalten. Für die Rückerstattungspflicht spielt es denn auch keine Rolle, aus welchem Grund es zur unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist (E. 4.1). Dementsprechend ist Art. 63 Abs. 1 OR, welcher die Voraussetzungen regelt, unter denen die freiwillige Zahlung einer Nichtschuld wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann, im Rahmen von Art. 35a Abs. 1 BVG nicht anwendbar (zur früheren Rechtslage Urteil B 28/06 vom 12. Januar 2007 E. 3).  
 
5.3. Dem Beschwerdeführer waren in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis   30. September 2012 reglementarische Invaliditätsleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % (Fr. 107'396.90) anstatt von 37 % (Fr. 33'625.75) ausgerichtet worden, wobei die Zahlungen vierteljährlich jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober erfolgten. Eine Rückerstattungspflicht ist somit im Grundsatz gegeben. Den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr hat das kantonale Berufsvorsorgegericht auf spätestens den Zeitpunkt der Eröffnung des das IV-Verfahren abschliessenden Urteils 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 festgesetzt. Entgegen seiner Auffassung wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist nicht. Das Schreiben vom 20. November 2014, worin sie den Rückforderungsbetrag bezifferte und die Verrechnung mit den Rentenleistungen ab 1. Oktober 2012 erklärte, stellte keine Handlung dar, welche die Verjährungsfrist zu unterbrechen vermochte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; Urteil 9C_298/2013 vom 22. November 2013 E. 5.2 mit Hinweis, in: SVR 2014 BVG Nr. 21 S. 74). Der Rückforderungsanspruch war somit spätestens ein Jahr nach Kenntnisnahme vom Urteil 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 verjährt. Unbestritten waren die am 1. Juli und 1. Oktober 2009 ausbezahlten Rentenbetreffnisse am 20. November 2014 zufolge Ablaufs der fünfjährigen absoluten Frist verjährt.  
 
5.4. Nach dem Gesagten kommt eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge lediglich für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 und in Form der Verrechnung mit Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin in Betracht.  
 
5.4.1. Nach dem hier sinngemäss anwendbaren Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR), sondern ob sie verjährt war, als sie hätte verrechnet werden können (Urteil 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 BVG Nr. 2 S. 7). Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil B 55/05 vom 16. Oktober 2006 E. 5.1, in: SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61, erkannte, kann auch bei Dauerleistungen eine Rückforderung nach Eintritt der Verjährung nicht mit erst danach fällig werdenden Betreffnissen verrechnet werden. Daran ist festzuhalten, namentlich mit Blick auf den Wortlaut von    Art. 120 Abs. 3 OR sowie Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung, dass ein Anspruchsberechtigter nicht jahrelang mit der Geltendmachung seines Rechts zuwarten können soll, obschon er den Pflichtigen kennt und sich auch über den Umfang des Schadens Rechenschaft geben kann (BGE 115 II 42 E. 2b S. 50 mit Hinweis; Urteil 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 3.3, in: SVR 2012 BVG Nr. 2 S. 7).  
 
5.4.2. Der Rückerstattungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis   30. September 2012 beläuft sich aufgrund der Angaben im Schreiben vom 20. November 2014 auf Fr. 57'248.55 (2.75 x [Fr. 33'045.20 - Fr. 12'227.65]). Vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 wurden reglementarische Invaliditätsleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 30 % ausgerichtet. Daraus ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 4'626.70 (2 x [Fr. 12'227.55 - Fr. 9'914.20]). Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 kann nach Art. 120 Abs. 3 OR analog ohne Weiteres mit der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 zur Verrechnung gebracht werden. Die verbleibenden Fr. 52'621.85 können mit den im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs, d.h. bis am 30. September 2015 fällig gewordenen Zahlungen von insgesamt Fr. 12'227.55 verrechnet werden. Eine Verrechnung mit späteren Rentenbetreffnissen fällt ausser Betracht.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer beantragt, von einer Rückforderung sei gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen. Er sei beim Bezug der Invaliditätsleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss Reglement im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2012 gutgläubig gewesen; zudem führe die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Leistungen zu einer grossen Härte. 
 
6.1. Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für die im Wesentlichen gleich lautenden aArt. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, galten bzw. gelten (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145). Danach genügt nicht schon Unkenntnis des Rechtsmangels. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dagegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; Urteil 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.1).  
Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand, ist somit eine nur unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage. Demgegenüber ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob sich die rückerstattungspflichtige Person unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.1). 
 
6.2. Die Vorinstanz hat in E. 6 des angefochtenen Entscheids dargelegt, dass ein gutgläubiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer nimmt nicht darauf Bezug und zeigt auf, inwiefern die betreffenden Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; E. 1). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die kumulative Voraussetzung für ein Absehen von der Rückforderung, das Vorliegen einer grossen Härte, gegeben ist.  
 
7.   
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 57'248.55 hat, welcher zwar verjährt ist, jedoch mit dem Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 4'626.70 sowie dem Anspruch auf die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 fällig gewordenen Invalidenleistungen zur Verrechnung gebracht werden kann. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht, soweit er eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37 %) ab 1. Oktober 2015 verneint. 
 
8.   
Die Parteien haben die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG;   Urteil 9C_708/2016 vom 13. März 2017 E. 8 mit Hinweis). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2017 wird insoweit aufgehoben und die Klage gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht rückerstattungspflichtig ist und ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf Invaliditätsleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 37 % gemäss dem Reglement der Beschwerdegegnerin hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-) auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler