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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_510/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms. 
 
Gegenstand 
Erläuterung (Abänderung Scheidungsurteil), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 10. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt  
 
A.   
Mit Urteil vom 7. Januar 2009 schied das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Ehe von A.A.________, geb. 1950, und B.A.________, geb. 1949. Der nacheheliche Unterhalt wurde - entsprechend der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 4. November 2008 - wie folgt geregelt: 
 
"A.A.________ bezahlt, unter Berücksichtigung der lebensprägenden Ehedauer einerseits und der Tatsache, dass B.A.________ aufgrund ihrer Krebserkrankung bislang keine Arbeit aufnehmen konnte, je im Voraus einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten." 
 
B.   
Am 22. März 2011 reichte A.A.________ eine Klage auf Abänderung der Frauenalimente ein. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge "gestützt auf das zu eruierende betreibungsrechtliche Existenzminimum rückwirkend proportional" zu kürzen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 setzte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (Bezirksrichter C.________) den nachehelichen Unterhalt ab April 2011 auf Fr. 1'650.-- pro Monat herab. Im Abschnitt "Verfahren" des Abänderungsurteils steht geschrieben, dass im Urteil vom 7. Januar 2009 (Bst. A) "für die Ehefrau... ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau) " vereinbart worden sei. 
 
C.  
 
C.a. Nachdem B.A.________ mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte A.A.________ die Unterhaltszahlungen ein. In der Folge leitete die Frau für den Betrag von Fr. 3'300.-- (zwei Monatsbetreffnisse) die Betreibung ein. A.A.________ erhob Rechtsvorschlag.  
 
C.b. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. September 2013 wies das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms das Rechtsöffnungsbegehren ab, da sich aus dem Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 (Bst. B) ergebe, dass es sich bei der Bezeichnung "Ehegatten" im Urteil vom 7. Januar 2009 (Bst. A) um die Ehefrau handle. Dagegen erhob B.A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Dieses erteilte ihr mit Urteil vom 11. März 2014 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'300.-- nebst Zinsen.  
 
C.c. A.A.________ gelangte darauf an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde gut, da sich das Kantonsgericht in seiner Funktion als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt hatte (Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014).  
 
D.  
 
D.a. Am 14. November 2014 beantragte B.A.________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine Erläuterung des Abänderungsurteils vom 16. Oktober 2012 (Bst. B) betreffend die Dauer der Unterhaltszahlungen. A.A.________ beantragte am 16. Januar 2015, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.  
 
D.b. Am 8. April 2015 erliess das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (Bezirksrichter C.________) folgende Erläuterung:  
 
"1. Das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 sowie das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 werden wie folgt erläutert: 
Der nacheheliche Unterhalt für die Ehefrau B.A.________ dauert bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes.  
2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von A.A.________." 
 
D.c. A.A.________ reichte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. In der Sache stellte er das Begehren, das Erläuterungsurteil des Bezirksgerichtes Brig, Östlich-Raron und Goms aufzuheben. Das Kantonsgericht nahm die Beschwerde als Berufung entgegen und wies diese ab (Urteil C1 16 132 vom 10. Juni 2016).  
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) mit folgenden Rechtsbegehren an das Bundesgericht:  
 
"1. A.A.________ ist die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Ernennung des Unterzeichnenden zum Offizialanwalt. 
2. Vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid C1 16 132 des Kantonsgerichts Wallis ist aufzuheben. 
3. A.A.________ schuldete B.A.________ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von B.A.________ (Mai 2013). 
4. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von B.A.________. 
5. B.A.________ bezahlt A.A.________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar." 
 
E.b. Das Bundesgericht hat Vernehmlassungen eingeholt. B.A.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Eingabe vom 15. März 2017, die Beschwerde und das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers kostenpflichtig abzuweisen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung von 14. März 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Ziff. 11 seiner Beschwerde die dem Offizialanwalt zugesprochene Entschädigung kritisiere. Dazu sei er gar nicht legitimiert. Im Übrigen verzichtet das Kantonsgericht auf Gegenbemerkungen und verweist auf sein Urteil vom 10. Juni 2016. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms weist den Willkürvorwurf an Bezirksrichter C.________ zurück: Das Bezirksgericht habe sich im Erläuterungsverfahren an der Rechtsprechung des Kantons- und des Bundesgerichts ausgerichtet (Schreiben vom 15. März 2017). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397).  
 
1.2. Angefochten ist in der Sache das Urteil eines oberen kantonalen Gerichts, das eine (als Berufung entgegengenommene) Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erläuterung (Art. 334 ZPO) eines Scheidungs- und eines Abänderungsurteils (s. Sachverhalt Bst. D.b) abweist (Art. 75 und 90 BGG). In der Sache dreht sich der Streit um die Frage, ob der Beschwerdeführer den nachehelichen Unterhalt nur bis zur ordentlichen Pensionierung der Beschwerdegegnerin oder so lange zu bezahlen hat, bis er selbst das AHV-Alter erreicht. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert Fr. 36'300.-- beträgt (22 Monate zu je Fr. 1'650.--). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist damit erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde steht grundsätzlich offen.  
 
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abänderungen sie beantragt. Dazu ist im Prinzip ein materieller Antrag erforderlich; ein Antrag auf blosse Aufhebung genügt nicht und macht die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Nebst einem Aufhebungsbegehren (Ziffer 2) steht im Abschnitt "Rechtsbegehren" der Beschwerde zu lesen, dass der Beschwerdeführer die Frauenalimente bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Beschwerdegegnerin "schuldete" (s. Sachverhalt Bst. E.a). Soweit es sich dabei um einen Antrag im Rechtssinne handelt, erinnert diese Formulierung allenfalls an ein Feststellungsbegehren. Ein solches wäre freilich auch im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zum Feststellungsinteresse BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f.). Aus der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden ist, wie das Kantonsgericht die bezirksgerichtliche Erläuterung vom 8. April 2015 überprüft und schützt, und dass er vor Bundesgericht einen Richterspruch fordert, der ihn lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt. In diesem Sinne genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an das Rechtsbegehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG, und auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.4. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht über die Festsetzung der amtlichen Entschädigung seines Anwalts für das Verfahren vor dem Kantonsgericht beklagt. Die unentgeltliche Verbeiständung begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt. Dementsprechend richtet sich auch der Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegen den Staat und nicht gegen den Vertretenen (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Soweit der Anwalt die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenaufwands anfechten und eine höhere Entschädigung durchsetzen will, muss er in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen. Das aber hat der Anwalt des Beschwerdeführers nicht getan. Worin das schützenswerte Interesse seines Mandanten an der Erhöhung der Entschädigung des amtlichen Anwalts bestehen könnte, vermag nicht einzuleuchten. Denn damit würde auch der Betrag erhöht, den der Beschwerdeführer gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte, soweit diesem nach dem kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch zusteht (s. Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Erhöhung der dem Anwalt des Beschwerdeführers zugesprochenen Entschädigung verlangt wird.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht.  
 
2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.3. Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).  
 
2.4. Schliesslich dürfen mit der Beschwerde in Zivilsachen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt (Art. 30 Abs. 1 BV). Dem Kantonsgericht wirft er vor, "die Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt in willkürfreier Abwägung behandelt" zu haben: Bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren habe es bewiesen, auf welcher Seite es stehe, indem es sich zum Sachrichter erklärte und die Rechtsansprüche des Beschwerdeführers abwies. Auch im nun angefochtenen Urteil interpretiere das Kantonsgericht den Sachverhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin, indem es ein rechtskräftiges Abänderungsurteil in ihrem Sinn abändere. Sodann habe auch das Bezirksgericht seine richterliche Unabhängigkeit verletzt. Das Kantonsgericht habe die entsprechende Rüge nicht hören wollen. Es schreibe lapidar, dass bereits seit seiner Verfügung vom 17. Dezember 2014 bekannt gewesen sei, dass Bezirksrichter C.________ über das Erläuterungsgesuch befinden werde. Dies sei aber keinesfalls sicher gewesen. Es hätte vielmehr am Bezirksgericht selbst gelegen, intern den Fall so zuzuteilen, dass sich nicht "der bereits vorbefasste" Richter mit der Angelegenheit befasst.  
 
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV - Gleiches gilt für Art. 6 Ziff. 1 EMRK - hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreiber) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Für eine Ablehnung gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass richterliche Rechtsfehler im Rechtsmittelverfahren zu beheben sind und grundsätzlich keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Vorbehalten bleiben besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146 mit Hinweisen).  
 
3.3. Was das Verfahren vor dem Kantonsgericht angeht, beanstandet der Beschwerdeführer kein konkretes Verhalten bestimmter Gerichtspersonen. Vielmehr stört er sich daran, dass das Kantonsgericht sowohl im Rechtsöffnungsstreit als auch bei der Beurteilung der Erläuterung vom 8. April 2015 nicht zu seinen Gunsten entschied. Soweit er damit vermeintliche funktionelle oder organisatorische Mängel anspricht, übersieht er, dass allein die frühere Mitwirkung von Gerichtspersonen in Angelegenheiten einer Partei eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu begründen vermag (ausführlich BGE 131 I 113 E. 3.4 ff. S. 116 ff.). Darüber hinaus macht er nicht geltend, dass sich die Vorinstanz in der Sache besonders gravierende Rechtsfehler hätte zuschulden kommen lassen. Unbegründet ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich das Kantonsgericht über seine Rüge betreffend die Unabhängigkeit von Bezirksrichter C.________ hinweggesetzt habe. Weder bestreitet er, die bezirksgerichtliche Verfügung vom 17. Dezember 2014 erhalten zu haben, noch vermag er mit seinen blossen Mutmassungen darzutun, warum er sich im Anschluss daran gegen eine Beurteilung des Erläuterungsgesuchs durch Bezirksrichter C.________ nicht hätte wehren können.  
 
4.  
 
4.1. In formeller Hinsicht will der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgemacht haben. Bereits in seiner Stellungnahme zum Erläuterungsgesuch vom 16. Januar 2015 habe er vor Bezirksgerichts "gerügt", dass kein Raum für eine Erläuterung bestehe. Auch vor dem Kantonsgericht habe er ein Parteiverhör verlangt, denn es sei unabdingbar, dass sich beide Parteien mündlich vor einem Sachrichter bezüglich der Dauer der Unterhaltspflicht "zu äussern haben". Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er nie Entsprechendes beantragt habe, entbehre der Grundlage.  
 
4.2. Zur Klärung der Frage, was die Parteien hinsichtlich der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht vereinbarten, gab der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde als Beweismittel das Parteiverhör an. Der Beschwerdeführer täuscht sich, wenn er meint, dass sich die Parteien in diesem Streitpunkt zwingend mündlich vor einem Sachrichter "zu äussern haben". Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt kein absoluter Anspruch auf Abnahme dieses Beweismittels. Dem Kantonsgericht stand es zu, das beantragte Parteiverhör antizipiert zu würdigen und auf dessen Abnahme - und damit auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck - zu verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hatte und ohne Willkür annehmen konnte, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Inwiefern die Durchführung eines Parteiverhörs in diesem Sinne unabdingbar war, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen widerspricht er der Vorinstanz auch nicht, wenn diese feststellt, dass er im Erläuterungsverfahren vor dem Bezirksgericht keinen Antrag auf Durchführung eines Parteiverhörs und auch sonstige Beweismittel nie beantragt hat. Was es mit der vorinstanzlichen Beurteilung der bezirksgerichtlichen Erläuterung vom 8. April 2015 auf sich hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Handhabung des Gesetzes.  
 
5.  
 
5.1. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Abänderungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Ihm sei daher "nur schwer beizubringen", weshalb die Aussage von Bezirksrichter C.________ im Abänderungsurteil (s. Sachverhalt Bst. B), wonach der nacheheliche Unterhalt (nur) bis zum Erreichen des Pensionsalters der Beschwerdegegnerin geschuldet sei, nicht mehr gelten sollte. Gerade weil er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er sich auf die behördliche Zusicherung im Abänderungsurteil verlassen können.  
 
5.2. Anfechtungsobjekt ist im hiesigen Verfahren einzig der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer meint, dass dieser Entscheid auf bundesrechtswidrige Weise einer behördlichen Zusicherung zuwiderlaufe, ist seine These schon im Ansatz zum Scheitern verurteilt. Wohl verleiht der in Art. 9 BV verankerte, für jedes staatliche Handeln geltende Grundsatz von Treu und Glauben einer Person unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (im Einzelnen BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170). Eine Zusicherung abgeben und damit eine Vertrauensgrundlage schaffen kann eine staatliche Behörde aber von vornherein nur mit Bezug auf Rechte und Pflichten, die auch in der Verfügungsmacht des Gemeinwesens stehen. Der nacheheliche Unterhalt, um dessen Dauer die Parteien hier streiten (E. 1.2), beschlägt das privatrechtliche Verhältnis zwischen den geschiedenen Eheleuten. Mit den entsprechenden privaten Rechten und Pflichten hat der Staat nichts zu tun. Insbesondere trifft die nacheheliche Unterhaltspflicht auch nicht das Gemeinwesen. Entsprechend kann ein Zivilgericht einem Ehegatten keine Zusicherungen bezüglich der Dauer dieser Leistungspflicht machen. Die Aufgabe des Richters erschöpft sich darin, über die Zivilansprüche der Privatpersonen in derjenigen Hinsicht einen Entscheid zu fällen, in welcher die Parteien ihm einen konkreten Streit zur Beurteilung unterbreiten. Losgelöst davon, ob der Beschwerdeführer im Abänderungsverfahren (s. Sachverhalt Bst. B) anwaltlich vertreten war, kann von einer behördlichen Zusicherung also von vornherein keine Rede sein.  
 
6.   
Anlass zur Beschwerde gibt in der Sache die Art und Weise, wie der angefochtene Entscheid die Erläuterung des Bezirksgerichts vom 8. April 2015 schützt. 
 
6.1. Ist ein Urteilsdispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv. Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (Urteile 5A_748/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 142 III 695; 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7382 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 6 zu Art. 334 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 2 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 3 zu Art. 334 ZPO; Romina Carcagni Roesler, in: Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 1 und 9f. zu Art. 334 ZPO; Ivo Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197-408, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 334 ZPO).  
 
6.2. Das Erläuterungsgesuch richtet sich an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten (z.B. Rechtsschriften, Gerichtsprotokolle) heran (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 6 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 334 ZPO; Markus Dörig, Nachverfahren im zürcherischen Ehescheidungsprozess, 1987, S. 63). Aus dem Gesagten folgt, dass der Richter den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern kann, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handelt. Nicht erläuterungs- oder berichtigungsfähig sind deshalb gerichtliche Beschlüsse, mit denen das Gericht das Verfahren gestützt auf einen Vergleich oder ein anderes Urteilssurrogat abschreibt, soweit nicht die Abschreibung als solche oder ein diesbezüglicher Prozesskostenentscheid der Erläuterung oder Berichtigung bedarf. Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Obwohl auch bei dieser Art von Vergleich die Willensbildung primär bei den Parteien und nicht beim Gericht liegt, ist die gerichtliche Genehmigung nach verbreiteter Meinung einer Erläuterung zugänglich, weil das Gericht gemäss Art. 279 ZPO den Inhalt des Vergleichs auf Angemessenheit, Klarheit und Vollständigkeit prüfen muss und die Vereinbarung erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht die Genehmigung ausgesprochen hat (CARCAGNI ROESLER, a.a.O., N 6 zu Art. 334 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 4 zu Art. 334 ZPO; HERZOG, a.a.O., N 10 zu Art. 334 ZPO; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 519). In einem diesbezüglichen Erläuterungsverfahren muss sich der Richter darauf beschränken, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Scheidungskonvention seinerzeit genehmigte. Massgeblich ist also der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt wurde. Diesen Willen zu ermitteln, wird dem Richter umso leichter fallen, wenn er die Scheidungskonvention in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen hat (DÖRIG, a.a.O., S. 63 f.). Soweit sich das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung ohne weitere Erklärungen dahin gehend äusserte, dass es bei der Erläuterung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention "inhaltlich um eine Vertragsauslegung geht" (Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2), ist diese Praxis im beschriebenen Sinne zu präzisieren.  
 
6.3. Das Kantonsgericht nimmt die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers als Berufung entgegen. Diese Vorgehensweise gibt Anlass, auf den Rechtsweg bei der Erläuterung einzugehen. Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Aus der geschilderten Zweistufigkeit des Verfahrens (E. 6.1) folgt, dass eine separate Eröffnung des (erstinstanzlichen) Entscheids über die Erläuterung oder Berichtigung in aller Regel nur dann angezeigt ist, wenn das Gericht das Gesuch abweist oder nicht darauf eintritt, nicht aber im Falle einer Gutheissung des Gesuchs, die normalerweise direkt zur Erläuterung oder Berichtigung führt. Entsprechend steht die Beschwerde nach Art. 319 ZPO, auf die Art. 334 Abs. 3 ZPO verweist, normalerweise nur gegen einen erstinstanzlichen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid offen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 11 zu Art. 334 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO; HERZOG, a.a.O., N 16 zu Art. 334 ZPO; anders STERCHI, a.a.O., N 12 zu Art. 334 ZPO, der die grundsätzliche Gutheissung des Gesuchs in Gestalt eines selbständigen Zwischenentscheids als "undenkbar" bezeichnet; anders auch PHILIPPE SCHWEIZER, in: Bohnet et al, Code de procédure civile commenté, 2011, N 18 ff. zu Art. 334 ZPO, nach dessen Ansicht Art. 334 Abs. 3 ZPO auf das gegen den ursprünglichen Entscheid zulässige Rechtsmittel verweist). Ist der Berichtigungs- oder Erläuterungstatbestand hingegen erfüllt, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen (Botschaft, S. 7382). Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht mit Blick auf die Berichtigung wiederholt in Erinnerung gerufen hat (Urteile 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013; 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum kantonalen Zivilprozessrecht), gilt auch für die Erläuterung.  
 
6.4. Da der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung ersetzt, kann die dadurch beschwerte Partei vor der Rechtsmittelinstanz in der Sache nur diejenigen Gründe anrufen, die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht (s. für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen Art. 310 und 320 ZPO für die Berufung und die Beschwerde sowie für das Verfahren vor dem Bundesgericht Art. 95 ff. und Art. 116 BGG für die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Ist beispielsweise die Berufung gegeben (s. Sachverhalt Bst. D.c), so kann sich eine Partei, die sich durch den erläuterten oder berichtigten Entscheid schlechtergestellt sieht als zuvor, lediglich darauf berufen, dass der angefochtene Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwendung gleichkommt (Art. 310 Bst. a ZPO). In diese Kategorie fällt auch der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid mit ihrer Erläuterung oder Berichtigung materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletzt habe (vgl. SCHWEIZER, a.a.O., N 23 zu Art. 334 ZPO). Hingegen kann diese Partei vor der Rechtsmittelinstanz weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen, wie er den ihm vorgelegten Streit also beurteilen wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen (s. E. 6.1) dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen (s. DÖRIG, a.a.O., S. 63). Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei.  
 
7.   
Im konkreten Fall verwirft die Vorinstanz zunächst die Forderung des Beschwerdeführers, wonach "die Interpretation" laut dem bundesgerichtlichen Urteil 5D_46/2014 (s. Sachverhalt Bst. C.c) von einem Sachrichter in einem vollständigen Beweisverfahren durchgeführt werden müsse. Das Bundesgericht überlasse es in seinem Urteil ausdrücklich den Parteien, ob sie eine materielle Klage erheben oder ein Erläuterungsgesuch stellen wollen. Weiter stellt das Kantonsgericht fest, dass die zum Urteil erhobene Scheidungskonvention unklar war und dass dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Das Bezirksgericht sei deshalb zu Recht auf das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegnerin eingetreten. Mit dem Entscheid vom 8. April 2015 habe es eine unklare Formulierung verbessert und damit Klarheit geschaffen, was das Ziel eines Erläuterungsentscheides sei. Der Sichtweise des Beschwerdeführers, dass das Bezirksgericht in seiner Erläuterung das Urteilsdispositiv an die Begründung des Abänderungsurteils hätte anpassen müssen und nicht umgekehrt, hält die Vorinstanz entgegen, dass weder das Scheidungsurteil noch das Abänderungsurteil eine Begründung enthalte, weshalb mit "Ehegatte" die Beschwerdegegnerin gemeint sein sollte. Im Erläuterungsentscheid sei es somit nicht darum gegangen, einen Widerspruch zur Begründung auszuräumen, sondern ein unklares Dispositiv zu erläutern. 
In der Folge stellt die Vorinstanz klar, dass die kantonale Beschwerde zwar formal eine Urteilserläuterung betreffe, es inhaltlich aber um eine Vertragsauslegung - um die Auslegung der Scheidungskonvention - gehe. Dabei lasse sich bezüglich der Frage, ob der Ausdruck "Ehegatte" (s. Sachverhalt Bst. A) den Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin meint, kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen. Auch das nachträgliche Parteiverhalten ermögliche keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen wendet das Kantonsgericht das Vertrauensprinzip an. Wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreite, habe die fragliche Konventionsbestimmung keinen klaren und unzweideutigen Wortlaut, sondern sei vielmehr "interpretationsbedürftig". Was die Auslegung des streitigen Passus angeht, macht sich die Vorinstanz die Erwägungen im Erläuterungsentscheid vom 8. April 2015 und die Überlegungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts im Urteil vom 11. März 2014 betreffend die Rechtsöffnung (s. Sachverhalt Bst. C.b) zu eigen. In der Umgangssprache, jedenfalls im Oberwallis, werde unter dem Begriff "Ehegatte" in der Regel nur der Ehemann verstanden. Dieser Sprachgebrauch habe sich "weitestgehend auch in Juristenkreisen durchgesetzt". Da bei der Vertragsauslegung nach dem Wortlaut primär auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen sei, spreche dieses Argument dafür, dass auch in der fraglichen Konventionsbestimmung mit "Ehegatte" der Ehemann gemeint ist. Weiter sei davon auszugehen, dass der Begriff "Ehegatte" üblicherweise Verwendung findet, wenn ungewiss ist, ob es die Ehefrau oder den Ehemann betrifft. Bei Gewissheit, wen es betrifft, werde der Ehemann üblicherweise als "Ehegatte" und die Ehefrau als "Ehegattin" bezeichnet. Ausgehend davon hätten die Parteien in der Konvention von "Ehegattin" gesprochen, wenn der Eintritt des AHV-Rentenalters der Beschwerdegegnerin für den Untergang des Unterhaltsanspruchs hätte massgeblich sein sollen. Schliesslich sei es so, dass der Rentenanspruch meistens bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen und nicht des Unterhaltsberechtigten festgesetzt wird. In seinem Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014 betreffend den Rechtsöffnungsstreit (vgl. Sachverhalt Bst. C.c) habe auch das Bundesgericht erwogen, dass bereits eine grammatikalische Auslegung der Konventionsklausel dafür spreche, unter "Ehegatte" den Ehemann zu verstehen (s. Urteil a.a.O. E. 2.1). 
Als "nicht massgebend" bezeichnet das Kantonsgericht den Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bezirksgericht im Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 unter dem Titel "Verfahren" - nicht aber in dessen Dispositiv - ohne jegliche Begründung und nur in Klammern "der Ehefrau" hinzufügte (s. Sachverhalt Bst. B). Zur Begründung führt die Vorinstanz unter Hinweis auf Erwägung 2.1 des bundesgerichtlichen Urteils 5D_46/2014 (s. Sachverhalt Bst. C.c) aus, dass sich der Abänderungsprozess nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts bezog. Der Bezirksrichter habe sich daher im Abänderungsverfahren nicht damit zu befassen gehabt, wie lange respektive bis zu welchem Zeitpunkt der Ehegattenunterhalt zu bezahlen war, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Folglich liege auch keine abgeurteilte Sache vor. Auch dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 nicht angefochten habe, komme keine Bedeutung zu, da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar sei und sich der Richter dort nicht zur Dauer der Unterhaltspflicht, die nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens bildete, geäussert habe; aus der Begründung ergebe sich keine Beschwer. 
 
8.   
Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 gar keiner Erläuterung bedurft hätte bzw. dass die kantonalen Instanzen mit der Erläuterung vom 8. April 2015 und ihrer Bestätigung vom 10. Juni 2016 (s. Sachverhalt Bst. D.b und D.c) den ursprünglichen Entscheid materiell abänderten und damit ihre Kompetenzen bundesrechtswidrig überschritten. 
 
8.1. Vorab stört sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Dauer der Unterhaltspflicht gar nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens gewesen sei. Tatsächlich sei es im Abänderungsverfahren nicht nur um die Höhe der Unterhaltsbeiträge gegangen. Der Bezirksrichter habe auch die Dauer der Unterhaltspflicht präzisiert bzw. erläutert, indem er festhielt, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau) dauern sollten. Damit erhebt der Beschwerdeführer freilich keine Sachverhaltsrüge. Denn nach welchen Kriterien sich der Gegenstand eines Verfahrens bestimmt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Im Streit um den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz (Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.4 mit Hinweis). Das bedeutet, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass es Sache der klagenden Partei ist, den Streitgegenstand zu definieren, und dass das Gericht diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnen darf (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 58 ZPO; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 148). Eine Frage des (Prozess-) Sachverhalts ist hingegen, welche Rechtsbegehren eine Partei gestellt und welche Tatsachenbehauptungen sie zur Begründung ihrer Anträge vorgetragen hat. Auf diesbezügliche Feststellungen kommt das Bundesgericht nur unter den beschriebenen strengen Voraussetzungen zurück (E. 2.3). Was den konkreten Fall angeht, behauptet der Beschwerdeführer nun aber nicht, dass er mit seiner Abänderungsklage vom 22. März 2011 auch die Dauer seiner nachehelichen Unterhaltspflicht zum Streitgegenstand gemacht hätte und die Vorinstanz diesbezügliche, im Abänderungsprozess gestellte Begehren und Tatsachenvorbringen trotz entsprechender Rügen bundesrechtswidrig übergangen oder mit übertriebener Schärfe ausgelegt hätte. Deshalb bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich der Abänderungsprozess nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer der Unterhaltspflicht bezog. Im Übrigen täuscht sich der Beschwerdeführer, soweit er meint, dass das Bezirksgericht mit der fraglichen Klammerbemerkung "Ehegatte (Ehefrau) " (s. Sachverhalt Bst. B) die Frage der Dauer der Unterhaltspflicht selbst zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht habe. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Bezirksgericht im Abänderungsverfahren gar nicht mit der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht zu befassen hatte. Soweit es sich trotzdem zu dieser Frage äusserte, sind die entsprechenden Passagen blosse Meinungsäusserungen des Bezirksgerichts, die für den Ausgang des Abänderungsverfahrens ohne Bedeutung waren und auch nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil 1C_372/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5).  
 
8.2. Nach dem Gesagten fällt auch die weitere These in sich zusammen, wonach die "Wurzel allen Übels" die Scheidungskonvention (s. Sachverhalt Bst. A) sei, die - zumindest im Nachhinein - nicht klar festhalte, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht bereits beim Erreichen des AHV-Pensionsalters der Beschwerdegegnerin oder erst dann enden sollte, wenn er, der Beschwerdeführer, selbst 65 Jahre alt werde. Nach der Vorstellung des Beschwerdeführers soll dieser "Mangel" im Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 geheilt worden sein, da der Bezirksrichter in der Begründung dieses Urteils "explizit" festgehalten habe, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters "des Ehegatten (der Ehefrau) " dauere. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, war es dem Bezirksrichter angesichts des Streitgegenstands des Abänderungsprozesses verwehrt, in diesem Verfahren auf verbindliche Weise "neben der Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge auch die Dauer exakt zu umschreiben".  
 
8.3. Von vornherein unbehelflich ist auch das Argument, dass das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 "unangefochten in Rechtskraft erwachsen" sei und die Beschwerdegegnerin es mit Berufung hätte anfechten oder eine Erläuterung hätte verlangen müssen. Erstens konnte die Klammerbemerkung im Abschnitt "Verfahren" des besagten Urteils nach dem Gesagten gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Und zweitens übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vom 14. November 2014 sehr wohl eine Erläuterung des Abänderungsurteils verlangte (s. Bst. D.a). Entsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin sowohl mit der Begründung als auch mit dem Judikatum des Abänderungsurteils "voll und ganz einverstanden" gewesen sein soll.  
 
8.4. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass der Richter bei einer Erläuterung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO nicht nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, sondern auch den gesamten Inhalt des Entscheids in Erwägung ziehen müsse. Nachdem bereits im Abänderungsurteil erläuternd "der Ehefrau" stehe, lasse dieser Begriff überhaupt keinen Interpretationsspielraum zu; vielmehr habe der Bezirksrichter nichts anderes zu tun gehabt, als den Terminus "der Ehefrau", wie er ihn in seiner eigenen Begründung festhielt, in das Dispositiv zu übernehmen. Indem die Walliser Justiz dies unterliess, habe sie ein klassisches "venire contra factum proprium" begangen und ihren eigenen Urteilsspruch zu seinen Ungunsten in willkürlicher Weise umgedeutet. Das Kantonsgericht verkenne, dass das Urteilsdispositiv "nichts anderes als die Zusammenfassung des restlichen Urteils ist". Bei all diesen Versuchen, zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Abänderungsurteils einen Zusammenhang herzustellen, übersieht der Beschwerdeführer, dass sich das Urteilsdispositiv vom 16. Oktober 2012 naturgemäss gar nicht verbindlich zur Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht äussern konnte, nachdem er mit seinen Klagebegehren nur die Höhe der Frauenalimente zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht hatte. Entsprechend konnte es in diesem Verfahren bezüglich der Dauer der Leistungspflicht weder einen "authentischen Rechtsgestaltungswillen" geben, nach welchem in der Erläuterung des Abänderungsurteils hätte geforscht, noch einen "Urteilsspruch des Abänderungsverfahrens", der dort hätte umgedeutet werden können. Unbegründet ist aus demselben Grund auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sich die kantonalen Instanzen im Rahmen der Erläuterung erstmals zu einer Frage geäussert hätten, die "bei der Entscheidfällung schlicht vergessen worden ist". War die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Abänderungsverfahren gar nicht Streitgegenstand, so konnte dieser Punkt bei der Entscheidfällung auch nicht "vergessen" gehen.  
 
8.5. Nur beiläufig äussert sich der Beschwerdeführer zur Frage, ob die gemäss angefochtenem Entscheid geltende Lösung, wonach der nacheheliche Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdeführers dauert (s. Sachverhalt Bst. D.b), mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Der Meinung der kantonalen Instanzen, wonach Unterhaltszahlungen meistens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Unterhaltsverpflichteten zugesprochen werden, widerspricht er mit der Aussage, dass hierfür im vorliegenden Verfahren kein Spielraum bestehe. Auch dieser Einwand stützt sich wiederum auf die unrichtige Annahme, das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 halte auf verbindliche Weise "klar und unmissverständlich" fest, dass er die Frauenalimente bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdegegnerin leisten muss.  
 
8.6. Der Ordnung halber ist schliesslich klarzustellen, dass das Kantonsgericht seine Rolle als Rechtsmittelinstanz missversteht, wenn es im angefochtenen Entscheid - allein unter dem Gesichtspunkt der Erläuterung - mit seinen Überlegungen zur Auslegung der streitigen Passage der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 4. November 2009 (s. Sachverhalt Bst. A) letztendlich der Frage nachgeht, ob das Bezirksgericht das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 und das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 "richtig" erläuterte (E. 6.4). Im Übrigen hatte auch das Bezirksgericht im Rahmen der Erläuterung dieser Konventionsklausel lediglich die Frage zu beantworten, welchen (mutmasslichen) Willen die Parteien in der Wahrnehmung des Scheidungsrichters hatten, als dieser die Scheidungskonvention genehmigte (E. 6.2). Hingegen war das Bezirksgericht im Verfahren der Erläuterung nicht dazu aufgerufen, die Bedeutung des Ausdrucks "Ehegatte" nach den gängigen Regeln über die Auslegung von Schuldverträgen zu ermitteln. Stellt das Gericht in diesem Verfahren fest, dass es an einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen fehlt, und forscht es vor dem Hintergrund dieser Feststellung nach Massgabe des Vertrauensprinzips nach dem objektivierten Parteiwillen, so beantwortet es eine Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666), die bei der Fällung des ursprünglichen Entscheids noch kein Thema war. Für einen derartigen materiell-rechtlichen Eingriff in den ursprünglichen Entscheid ist im Erläuterungsverfahren kein Platz (E. 6.1). Vielmehr lag es am Beschwerdeführer, diese Thematik mit dem Hauptrechtsmittel gegen den erläuterten Entscheid aufzugreifen, etwa mit dem Argument, dass der Scheidungsrichter die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu Unrecht genehmigt habe, weil er den tatsächlichen Willen der Parteien nicht richtig wahrnahm oder weil er die Konvention zu Unrecht als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ansah (s. Art. 279 ZPO). Dazu hatte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Eröffnung der Erläuterung vom 8. April 2015 (s. Sachverhalt Bst. D.b) Gelegenheit. Dass er vom Kantonsgericht mit entsprechenden Vorwürfen nicht gehört worden wäre, macht er jedoch nicht geltend, noch nennt er im hiesigen Verfahren - zusätzlich zu den bereits erörterten Vorwürfen (E. 8.1 bis 8.5) - weitere Gründe, weshalb sich eine nacheheliche Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen AHV-Alter des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht mit dem Bundesrecht vertrüge bzw. als Inhalt der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht hätte genehmigt werden dürfen.  
 
9.   
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwer degegnerin, die vor Bundesgericht ohne anwaltliche Vertretung auftritt und sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den Kostenfolgen äussert, ist keine Entschädigung geschuldet. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtkasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt David Gruber als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Rechtsanwalt David Gruber wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn