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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_457/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Gemeinde Wetziko n. 
 
Gegenstand 
Aberkennung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. April 2021 (PP210022-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 17. März 2021 Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Hinwil betreffend Steuerforderung. Das Bezirksgericht trat am 19. März 2021 auf die Klage nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2021 nicht ein, weil die Beschwerdeschrift unverständlich sei. Dagegen reichte A.________ am 27. Mai 2021 Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein; dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss betrifft formell eine Aberkennungsklage. Materiell geht es um die Begründetheit einer Steuerforderung und damit um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. 
 
3.  
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid an einem Rechtsmangel leidet. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind völlig unverständlich und weisen keinen erkennbaren Bezug zum angefochtenen Beschluss auf. Die Beschwerde genügt der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) damit offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger