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BundesgerichtP 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_406/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Pfannenstiel, 
 
B.________ AG. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. April 2021 (PS210059-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Zusammenhang mit der Pfändung vom 1. März 2021 (Betreibung Nr. www) wandte sich der Beschwerdeführer am 5. März 2021 an das Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 19. März 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers ist sowohl auf den Beizug der an die Vorinstanz eingereichten Beilagen wie auch auf die Durchführung einer Vernehmlassung zu verzichten (Art. 102 BGG). Die Angelegenheit kann anhand der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Urteils behandelt werden. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, der bezirksgerichtliche Entscheid sei "i.V." unterschrieben, weshalb Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Das Obergericht hat erwogen, es sei zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe einen Entscheid stellvertretend unterzeichne. Im Übrigen ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern bloss seinen Standpunkt (er schulde der Beschwerdegegnerin kein Geld, da kein gültiger Versicherungsvertrag vorliege) wiederholt habe. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern er wiederholt bloss seinen Standpunkt. Der Beschwerdeführer verlangt zudem - soweit ersichtlich neu - die Nennung des Beamten mit Funktionsangabe, der das bezirksgerichtliche Urteil "i.V." unterzeichnet hat. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ohnehin hat er sich für sein Anliegen an das Bezirksgericht zu wenden. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an ihn fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg