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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_210/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 23. Februar 2021 (VBE.2020.383). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach bereits vorangegangenen Verfahren meldete sich der 1966 geborene A.________ am 25. April 2016 unter dem Hinweis auf ein "Rückenproblem" abermals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin Abklärungen und gewährte berufliche Massnahmen. Am 31. Januar 2020 erstattete die medaffairs AG, Basel (nachfolgend: medaffairs), ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches, psychiatrisches) Gutachten. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2020 rückwirkend ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine bis zum 31. August 2018 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Februar 2021 ab. Es änderte die Verfügung vom 29. Juli 2020 dahingehend ab, dass es dem Versicherten erst ab 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zusprach. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt (zumindest implizit) die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. September 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine bis zum 31. August 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
2.2.2. Zudem zu beachten gilt es, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit um Tatfragen handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat dem medaffairs-Gutachten vom 31. Januar 2020 Beweiskraft zuerkannt. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 61 % im Wartejahr und von 100 % ab 1. Oktober 2016 sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztags mit 20%iger Leistungsminderung) ab 22. Mai 2018 hat es dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine bis zum 31. August 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen.  
 
3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).  
 
3.2.1. Auf rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) respektive unsubstanziierte Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit sich der Beschwerdeführer - über weite Strecken - darauf beschränkt, seine Rügen aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen, ohne (substanziiert) darzulegen, inwiefern die sich damit befassenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu beanstanden sein sollen.  
 
3.2.2. Entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers haben die Experten der medaffairs sowohl die dokumentierte Niereninsuffizienz als auch die Gammopathie anlässlich der Begutachtung mitberücksichtigt (Fächerübergreifende Aktenzusammenfassung; Allgemeininternistisches Fachgutachten S. 27). Der internistische Gutachter nahm seine Beurteilung in Kenntnis des Umstandes vor, dass diesbezüglich regelmässige Kontrollen stattfinden müssen. Die Monoklonale Gammopathie Typ IgG kappa unklarer Signifikanz (MGUS) diagnostizierte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich führte er aus, das MGUS sei im August 2018 als Zufallsbefund diagnostiziert worden. Hinweise für eine Entartung in Richtung maligne Erkrankung oder eine Komplikation (Anämie, Hyperkalzämie, Niereninsuffizienz oder Osteolysen) fänden sich bisher nicht. Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer in regelmässiger hämatologischer Kontrolle, der Befund sei stabil, es sei bisher keine Progredienz der Erkrankung nachweisbar (Allgemeininternistisches Fachgutachten S. 31 und S. 39).  
 
3.2.3. Dass (hinsichtlich der Beschwerdeproblematik) weitere Behandlungen und Kontrollen notwendig sind, vermag die Beweiskraft des medaffairs-Gutachtens weiter nicht zu erschüttern.  
 
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine kurze Untersuchungsdauer bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; in erster Linie hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Diesbezüglich wird abgesehen vom bereits Erwähnten (E. 3.2.2 f. hiervor) nichts gerügt.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, der Pax Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2021 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist