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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_131/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Januar 2021 (O3V 19 51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, war seit 1. Oktober 1991 bei der Gesellschaft B.________ (heute C.________ AG) als Werkstattspengler angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. April 2014 war er am frühen Abend mit seinem Lieferwagen von Tobel nach Heiden unterwegs, als die Lenkerin eines entgegenkommenden Personenwagens einem Tier ausweichen wollte, auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal gegen den Wagen von A.________ prallte. Durch die Kollision wurde dieser im Fahrzeug eingeklemmt und musste durch die Feuerwehr geborgen und danach in Spitalpflege gebracht werden. Am 1. Mai 2014 wurde er aus der stationären Behandlung im Spital D.________ entlassen, wobei mit Austrittsbericht vom 6. Mai 2014 eine Luxationsfraktur des Metatarsophalangealgelenks I und II rechts, eine Sternumkontusion, eine Thoraxkontusion rechts und ein Subgaleahämatom frontal rechts diagnostiziert wurden. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld; Heilbehandlung). Am 12. Juni 2014 und am 7. Juli 2014 wurden im Spital D.________ zusätzliche Frakturen am linken Fuss sowie ein Skidaumen an der linken Hand festgestellt. 
Am 2. Januar 2015 nahm A.________ seine Tätigkeit bei der C.________ AG wieder vollzeitig auf, woraufhin die Suva ihre Tag geldleistungen einstellte. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 verneinte sie eine Leistungspflicht hinsichtlich eines Sulcus-ulnaris-Syndroms am linken Ellbogen, weil kein Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. April 2014 bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016), was das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 13. Februar 2018 bestätigte. 
Am 11. Juni 2018 wurde A.________ durch den Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. Gestützt auf dessen Bericht vom 18. Juni 2018 schloss die Suva den Fall ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 29. November 2018). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Ober gericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 7. Januar 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids der Suva sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, ihm insbesondere ab Juni 2018 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 31. Oktober 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung verneinte.  
 
2.2. Gegen den vorinstanzlich bestätigten Fallabschluss per 1. Juni 2018 werden vom Beschwerdeführer abgesehen von der grundsätzlichen Kritik am kreisärztlichen Bericht keine spezifischen Einwände vorgebracht, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend sind auch die Ausführungen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die dargelegten beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).  
 
3.2. Zu wiederholen ist schliesslich, dass Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteile 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4; 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 2.3).  
 
3.3. Neue rechtliche Begründungen sind vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstands zulässig (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist dies nur, wenn dazu neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG festgestellt werden müssten. Hingegen kann eine neue rechtliche Begründung jedenfalls dann erfolgen, wenn sie sich auf aktenkundige Tatsachen stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_652/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.2.1).  
 
4.  
Die Vorinstanz erkannte dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 18. Juni 2018(mit Ergänzung vom 22. Oktober 2018) vollen Beweiswert zu. Der Kreisarzt lege fundiert dar, dass aus somatischer Sicht nur noch Unfallfolgen am rechten Fuss verblieben. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne dauernde Starkbelastung, heftige Erschütterungen oder Schläge auf den rechten Fuss vollzeitig und vollschichtig einsetzbar. Im Weiteren ordnete die Vorinstanz den Unfall vom 29. April 2014 den mittelschweren Unfällen zu. Von den gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa erforderlichen Adäquanzkriterien bejahte sie mit den Dauerbeschwerden nur eines, dieses jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form. Entsprechend verneinte das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. April 2014 und den psychischen Beschwerden, wobei es die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offenliess. Weiter prüfte es den Rentenanspruch unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen. Bei einem anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 73'364.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'705.- (Fr. 71'269.- abzüglich einem leidensbedingten Abzug von 5 %) schloss die Vorinstanz auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 8 %. Gestützt auf den beweiswertigen Bericht von Dr. med. E.________ vom 18. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz ferner einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Juni 2018 abstellen dürfen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in formeller Hinsicht vor Bundesgericht erstmals einwendet, aufgrund der Hinweise des Dr. med. E.________ auf ein hypochondrisches Krankheitsbild und eine Tendenz zur Aggravation erlittener Ereignisse bestünden Zweifel an der Unparteilichkeit des Kreisarztes, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits ist das erstmalige Vorbringen von Ausstands- und Befangenheitsgründen gestützt auf den Bericht, welchen die Suva dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juni 2018 zustellte, verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Anderseits liesse sich aus der beanstandeten Bemerkung von Dr. med. E.________ ohnehin nicht auf eine Befangenheit des Kreisarztes schliessen, zumal dieser seine Beurteilung der Unfallfolgen auf die Vorakten sowie eigene, eingehende Untersuchungen des Beschwerdeführers stützte und dabei auch die umfangreich geklagten Beschwerden berücksichtigte.  
 
5.2.2. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Einwand, der Kreisarzt habe auch zur psychischen Situation Stellung genommen. Aus dem Bericht von Dr. med. E.________ geht hervor, dass es sich beim Hinweis auf ein hypochondrisches Krankheitsbild und eine Tendenz zur Aggravation erlittener Ereignisse um eine blosse Randbemerkung handelte, während der Kreisarzt sich im Folgenden ausschliesslich mit den Unfallfolgen befasste.  
 
5.2.3. Nicht zu verfangen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, mit der vom Spital D.________ am 17. April 2018 diagnostizierten chronischen Kopfschmerzsymptomatik leide er an organisch hinreichend fassbaren Beschwerden. Diesbezüglich führte Dr. med. E.________ aus, es sei aus medizinischer Sicht sehr schwierig, die multiplen Schmerzsyndrome des Beschwerdeführers als somatische Unfallfolge anzuerkennen. Ausgehend von einem medikamenten-induzierten Kopfschmerzsyndrom sei Anfang Jahr denn auch eine stationäre Behandlung zum Medikamentenentzug erwogen worden. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz mit Dr. med. E.________, aus somatischer Sicht verblieben nur noch Unfallfolgen am rechten Fuss. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Ärzte des Spitals D.________ hinsichtlich der Kopfschmerzen - bei klinisch neurologisch unauffälligen Befunden - im Wesentlichen auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abstellten und einen Medikamentenentzug empfahlen. Da sich die Kopfschmerzen alleine nicht hinreichend objektivieren lassen (vgl. hierzu BGE 138 V 248 E. 5.1 und Urteil 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.1), hat das kantonale Gericht hinsichtlich dieser Beschwerden zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft und - wie sogleich gezeigt wird - verneint. Soweit Dr. med. E.________ die Kopfschmerzen bei der Einschätzung der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigte, vermag dies somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit seines Berichts zu begründen.  
 
5.2.4. Ferner rügt der Beschwerdeführer, gemäss Austrittsbericht der Kliniken F.________ vom 21. August 2018 sei er ab 20. August 2018 in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nur 60 % arbeitsfähig. Die Annahme der Vorinstanz, in diese Einschätzung seien auch die unmassgeblichen, organisch nicht fassbaren Beschwerden und die Ellbogenproblematik eingeflossen, sei nicht belegt. Entgegen der pauschalen Bestreitung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Auflistung der Diagnosen, dass die Kliniken F.________ bei ihren Einschätzungen auch das Ulcus-Sulnaris-Syndrom am linken Ellbogen berücksichtigten, dessen Unfallkausalität die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 13. Februar 2018 verneint hatte. Im Weiteren geht aus dem Bericht auch hervor, dass die deutlich verminderte allgemeine körperliche Belastbarkeit das arbeitsrelevante Problem darstelle. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, im Bericht der Kliniken F.________ seien auch unfallfremde Beschwerden miteinbezogen worden, ist damit nicht zu beanstanden. Ins Leere zielt weiter die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich erst nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juni 2018 in den Kliniken F.________ aufgehalten, womit deren Bericht dem Kreisarzt nicht vorgelegen habe. Es ist zwar nicht ersichtlich, ob der Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Juni 2018 den Ärzten der Kliniken F.________ bekannt war. Diese nahmen jedenfalls weder Bezug darauf, noch vermag der Beschwerdeführer anhand des Berichts der Kliniken F.________ konkrete Hinweise aufzuzeigen, welche geeignet wären, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzungen zu begründen (E. 3.2 hievor).  
 
5.3. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4) bundesrechtskonform davon absehen. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzte sie damit weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder eine sonstige Verfahrensgarantie nach Art. 29 BV.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz schloss ein Schädel-Hirntrauma sowie ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung mit einlässlicher Begründung aus, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Mithin ist die Frage der adäquaten Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten, jedoch organisch nicht hinreichend fassbaren Beschwerden (vgl. BGE 138 V 248 E. 4) nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, das heisst einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2).  
 
6.2. Vorab ist die Schwere des Unfalls vom 29. April 2014 umstritten. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteil 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 7.1).  
 
6.2.1. Die Vorinstanz hielt gestützt auf die Akten fest, der Beschwerdeführer sei mit seinem Lieferwagen auf der Hauptstrasse mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidiert, welcher auf die Fahrbahn des Beschwerdeführers geraten war. Beide Fahrzeuge hätten einen Totalschaden erlitten, und der Beschwerdeführer habe durch die Feuerwehr aus seinem Fahrzeug geborgen werden müssen. Den Unfallakten lasse sich das genaue Tempo der beiden Fahrzeuge nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei ausgesagt, vor der fraglichen Kurve heruntergeschaltet und gebremst zu haben, während er im Spital D.________ seine Geschwindigkeit auf ca. 60 km/h geschätzt habe. Die Unfallverursacherin ihrerseits schätzte, mit 60-70 km/h unterwegs gewesen zu sein, wobei sie glaube, zuvor vom vierten in den dritten Gang geschaltet zu haben. Die aktenmässig dokumentierte Kollision sei sicherlich als wuchtig einzustufen. Mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifizierte die Vorinstanz den Unfall sodann als mittelschwer.  
 
6.2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die vorinstanzliche Qualifikation des Unfalls vom 29. April 2014 als mittelschwer nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Soweit er vorbringt, eine höhere Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs könne nicht ausgeschlossen werden, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal sich seine eigene Sichtweise in einer nicht weiter spezifizierten Mutmassung erschöpft. Sodann zeigt die vom kantonalen Gericht zitierte Kasuistik, dass das Bundesgericht Kollisionen mit vergleichbaren und auch höheren Geschwindigkeiten als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn einstufte (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.1 und 7.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fahrzeug eingeklemmt wurde, vermag eine Einstufung in der von ihm postulierten Schwere nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteile 8C_268/2014 vom 9. September 2014 E. 3.6; 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.2). Für eine Bejahung der Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers müssen somit mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein oder eines besonders ausgeprägt vorliegen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.3; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3).  
 
6.3. Die Vorinstanz bejahte einzig das Kriterium der Dauerschmerzen, dieses aber nicht in besonders ausgeprägter Weise. Der Beschwerdeführer geht einerseits davon aus, dass dieses Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei. Zum anderen macht er geltend, es seien auch das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin sieht keines der Kriterien als erfüllt a n.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2 mit Hinweisen). Ins Leere zielt diesbezüglich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb das Kriterium der Dauerbeschwerden nur in einfacher Weise vorliege. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt anerkennt (Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.4). Sodann führt der Beschwerdeführer seit dem Unfalltag vom 29. April 2014 zwar ein Schmerztagebuch. In den - zum Teil über Monate hinweg bloss kopierten - Tagebüchern werden neben den Fussbeschwerden indes auch zahlreiche unfallfremde Beschwerden festgehalten. Ungeachtet der Schilderungen im Schmerztagebuch haben die Schmerzen den Beschwerdeführer im Weiteren nicht daran gehindert, ab Dezember 2015 wieder in einem Pensum von 80 % und ab 2. Januar 2015bis zur wirtschaftlich begründeten Entlassung per 31. Oktober 2016 in einem vollen Pensum zu arbeiten. Gemäss Rechtsprechung sind psychische Beschwerden in diesem Zusammenhang nicht miteinzubeziehen, auch wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, 8C_117/2019 E. 7.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3). Mit dem kantonalen Gericht ist angesichts der vorliegenden Schmerzproblematik, die durch die somatischen Einschränkungen nicht vollumfänglich erklärt werden kann (vgl. E. 5.2.3 hievor), jedenfalls nicht von körperlichen Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Form auszugehen.  
 
6.4.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich sodann objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2). Es sind keine Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse. Entgegen dem Beschwerdeführer vermag daran auch nichts zu ändern, dass er im Fahrzeug eingeklemmt wurde. Das Kriterium wurde zu Recht verneint.  
 
6.4.3. Zur Bejahung des geltend gemachten schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Wie das kantonale Gericht feststellte, übersahen die Ärzte des Spitals D.________ zunächst zwar die Frakturen im linken Fuss und den Skidaumen links, was die entsprechende Heilbehandlung verzögerte. Auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Heilungsverlaufs oder besondere Komplikationen lässt dies jedoch nicht schliessen. Am 17. September 2014 berichtete das Spital G.________ über einen erwartungsgemäss etwas schleppenden Verlauf bei primär undiagnostizierten und unbehandelten Frakturen. Bereits am 15. Dezember 2014 schilderte es indes einen erwartungsgemässen Verlauf und eine gesamthaft erträgliche Symptomatik, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Januar 2015 auf 100 % gesteigert werde. Auch dieses Kriterium ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.  
 
6.4.4. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb die weiteren Adäquanzkriterien nicht erfüllt sind. Mangels Beanstandung wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Da mithin nur eines der massgeblichen Kriterien vorliegt, und dieses auch nicht in besonders ausgeprägter Form, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. April 2014 und den psychischen Beschwerden zu verneinen. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad lediglich aufgrund der somatischen Unfallfolgen bestimmt hat.  
 
7.  
 
7.1. Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ist im Folgenden somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 73'364.- auszugehen.  
 
7.2. Das Invalideneinkommen bestimmte das kantonale Gericht auf der Grundlage des in der LSE 2016 in der Tabelle TA1 ausgewiesenen Zentralwerts der monatlichen Bruttolöhne für Männer im privaten Sektor in der gesamten Schweiz mit Kompetenzniveau 2. Angepasst an die statistisch betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden führte dies zu einem auf das Jahr 2018 indexierten Invalideneinkommen von rund Fr. 71'269.-. Mit der Suva erachtete das kantonale Gericht einen leidensbedingten Abzug von 5 % für gerechtfertigt, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 67'705.- verminderte.  
 
7.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf seine konkrete beruflich-erwerbliche Situation abstellen möchte. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, schöpft der Beschwerdeführer mit der seit 1. September 2019 ausgeübten 50%igen Kuriertätigkeit im Gastrobereich die ihm verbleibende volle Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (E. 4. hievor) nicht voll aus. Nach der Rechtsprechung sind damit die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2).  
 
7.4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellen das Kompetenzniveau 1 oder 2 heranzuziehen ist. Dabei handelt es sich zwar um ein Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Es liegt jedoch im Rahmen des Streitgegenstandes und stützt sich auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt, weshalb die neue rechtliche Begründung vor Bundesgericht zulässig ist (vgl. E. 3.3. hievor). Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, seit Oktober 1991 bei der Gesellschaft B.________ respektive der C.________ AG allgemeine Spenglerarbeiten im Zusammenhang mit dem Fahrzeugunterhalt verrichtet zu haben. Tageweise sei er als Zugbegleiter unterwegs gewesen. Seine berufliche Erfahrung beschränke sich daher auf Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb, welche er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Über anderweitige besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge er nicht. Es sei somit auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.  
 
7.4.1. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3; vgl. Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 mit Hinweis) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Bejaht wurde dies etwa im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war (Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4), beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe (Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbständiger Herausgeber einer Zeitschrift) ausgeübt hatte (Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2), beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2) und beim gelernten Zimmermann, welcher Ausbildungen zum Vorarbeiter und Projektleiter absolvierte, in diesen Funktionen auch tätig war und schliesslich sein eigenes Unternehmen im Bereich des Baugewerbes gründete und führte (Urteil 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) heran. So namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte (SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4) oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte (Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).  
 
7.4.2. Laut angefochtenem Urteil kann der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit dank seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auf einem höheren Einkommensniveau verwerten als es den einfachen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 entspreche. Dem kann mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Gemäss der - von der Vorinstanz nicht beanstandeten - Feststellung im Einspracheentscheid der Suva vom 31. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre zum Industriespengler, welche er am 15. April 1988 erfolgreich abschloss. Ab 1991 arbeitete er bei der Werkstatt der damaligen Gesellschaft B.________ als Werkstattspengler und Spezialhandwerker, tageweise auch als Zugbegleiter. Am 2. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der C.________ AG zwar wieder in einem vollen Pensum auf. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin war er dabei jedoch als Reinigungsmitarbeiter und Zugbegleiter angestellt. Anlässlich eines Gesprächs am 2. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Suva, im Jahr 2015 die Zugbegleiterprüfung knapp bestanden zu haben und für fünf Jahre in diesem Teilbereich tätig sein zu dürfen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, benennt die Vorinstanz keine besonderen Umstände, die ihm auch in einer anderen als der angestammten Tätigkeit von entscheidendem Nutzen sein könnten. Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens daher nicht angezeigt, sondern es ist vom Zentralwert gemäss Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dieser beläuft sich gemäss der LSE 2016 (Tabelle TA1, Männer, Total) auf Fr. 5340.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,4 % im Jahr 2017 und 0,5 % im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'406.-.  
 
7.5. Die Höhe des von der Suva gewährten und vorinstanzlich bestätigten leidensbedingten Abzugs von 5 % wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-. Das Gegenüberstellen der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 13 %. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 13 % hat.  
 
8.  
Was die Integritätsentschädigung anbelangt, legte die Vorinstanz einlässlich dar, dass gemäss der voll beweiswertigen Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 18. Juni 2018 die unfallbedingten Beeinträchtigungen am rechten Fuss kein Ausmass erreichten, welches zu einer Integritätsentschädigung führe. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
9.  
 
9.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung in einem Mass unterlegen, welches es rechtfertigt, die Kosten zu rund einem Drittel ihm (Fr. 300.-) und zu rund zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 500.-) zu überbinden.  
 
9.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
9.3. Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Januar 2021 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 31. Oktober 2019 werden insoweit abgeändert, als A.________ für die Zeit ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 13 % zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 300.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther