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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1063/2021  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, 
handelnd durch Sozialabteilung Herzogenbuchsee, Wangenstrasse 1, 3360 Herzogenbuchsee, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, 
Dienststelle Oberaargau, 
Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. November 2021 (ZK 21 369). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 5. Mai 2011 unterzeichnete A.________ in Herzogenbuchsee ein als "Schuldanerkennung" bezeichnetes Dokument. Darin erklärte er im Sinne einer Schuldanerkennung, den Betrag von total Fr. 15'300.-- nicht geleistet zu haben. Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee hatte dieses Dokument dem damaligen Anwalt von A.________ am 28. April 2011 zugestellt.  
 
A.b. Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee setzte mit Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau den Betrag von Fr. 12'070.-- plus Zins zu 5% seit 11. November 2020 in Betreibung. A.________ erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee die provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag plus Zins zu 5% seit 19. November 2020. Für den Verzugszins vom 11. bis 18. November 2020 wurde das Gesuch abgewiesen.  
 
B.  
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid gelangte A.________ am 12. Juli 2021 an das Obergericht des Kantons Bern, welches seine Beschwerde am 22. November 2021 abwies. 
 
C.  
A.________ hat am 23. Dezember 2021 Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem sei die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte kantonale Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. Dessen Wiedererwägungsgesuch wurde am 1. März 2022 abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines Obergerichts, das als kantonale Rechtsmittelinstanz über ein Rechtsöffnungsbegehren, mithin eine Schuldbetreibungssache entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Ob die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, ist in der Beschwerde zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob der Rechtsöffnungsrichter bei der Prüfung der Identität zwischen dem Betreibungsgläubiger und dem auf der Schuldanerkennung genannten Person auch Umstände ausserhalb des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Dokumentes berücksichtigen dürfe. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass die Anforderungen an die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Praxis von grosser Bedeutung sind, indes kann die von ihm aufgeworfene Frage in Anwendung bekannter Grundsätze beantwortet werden, womit sich keine dringende Klärung durch das Bundesgericht aufdrängt (BGE 133 III 493 E. 1.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Betreibungsschuldner hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG).  
 
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). In der Beschwerde ist anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden, und substantiiert darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 133 III 439 E. 3.2).  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Einwand des Beschwerdeführers, die Betreibungsgläubigerin sei aus der vorgelegten Schuldanerkennung nicht erkennbar, womit die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern sei. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese - im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) - aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2).  
 
2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Gläubiger der Schuldanerkennung durchaus erkennbar, auch wenn er in der Urkunde nicht namentlich genannt wird. Zudem räumt sie ein, dass der Stempel auf der Urkunde erst nachträglich von der Beschwerdegegnerin angebracht worden war. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit stellte sie auf die Gesamtumstände ab und betonte, dass der Schuldner dieses Vorgehen nicht in Frage stelle. Konkret hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die Schuldanerkennung im Nachgang an eine Besprechung mit der Beschwerdegegnerin in deren Räumlichkeiten unterzeichnet habe. Zuvor habe die Beschwerdegegnerin das Dokument mit einem auf eigenem Briefpapier verfassten Schreiben dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt. Daraus ergebe sich, dass seine Ex-Ehefrau von der Beschwerdegegnerin finanziell unterstützt wurde. Zudem fänden sich auf der Abrechnung des schuldnerischen Ausstandes per Ende April 2011 auch die Kosten des Verfahrens um Schuldneranweisung, welches von der Beschwerdegegnerin veranlasst worden war. Mit dieser indirekten Verbindung zum genannten Verfahren werde erkennbar, dass sich die Schuldanerkennung an die Beschwerdegegnerin richte.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz aktenwidrige und unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen vor, die im Ergebnis zu einer willkürlichen Anwendung von Art. 82 SchKG geführt hätten. Dabei betont er, dass es über ein Rechtsöffnungsgesuch in einem reinen Urkundenprozess entschieden werde. Hinsichtlich der Identitätsprüfung zwischen dem Betreibenden und dem aus der Schuldanerkennung genannten Gläubiger dürften allfällige Hinweise auf erhebliche Umstände nur berücksichtigt werden, soweit sie sich direkt aus der Schuldanerkennung ergeben. Dies sei keineswegs der Fall. Insbesondere werde nicht klar, in welcher Funktion die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber ausstehende Unterhaltsbeiträge an die Ex-Ehefrau geltend mache; weder eine Bevorschussung noch eine Abtretung werde von dieser nachgewiesen.  
 
2.4. Die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass er das entscheidende Dokument über seinen Anwalt vorab erhalten hatte und daher wusste, wem gegenüber er eine Schuldanerkennung unterschreiben werde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem begründet er nicht, weshalb der Rechtsöffnungsrichter auch im Rahmen eines Urkundenprozesses keine Umstände berücksichtigen darf, die nicht direkt aus der Schuldanerkennung hervorgehen. Im Ergebnis behauptet er bloss, es fehle in diesem Dokument an Hinweisen, gegenüber wem er sich zur Zahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet haben sollte.  
Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin (Betreibungsgläubigerin), gegenüber welcher er sich zu einer Zahlung verpflichtet hat, im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung lediglich bestimmbar sein muss (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 68 zu Art. 82; VEUILLET, in: La mainlevée d'opposition, 2017, N. 27 zu Art. 82). Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters bedeutet nicht, dass er sich mit der als Schuldanerkennung vorgelegten Urkunde begnügen muss. Findet er darin Hinweise auf weitere Dokumente, so darf er diese berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.1; Urteil 5A_867/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). Ausschlaggebend ist die Identifizierbarkeit des Betreibenden, welchem der Betriebene eine bestimmte (oder leicht bestimmbare) Summe unmissverständlich und bedingungslos bezahlen will (vgl. BGE 136 III 627 E. 2; STAEHELIN, a.a.O., N. 21, 67 zu Art. 82). Vorliegend erscheint es nicht als geradezu unhaltbar bzw. willkürlich (zum Begriff vgl. BGE 145 II 32 E. 5.1; 140 III 167 E. 2.1), das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Anwalt des Beschwerdeführers vom 28. April 2011 als Hinweis auf die von ihm eine Woche später unterzeichnete Schuldanerkennung und damit die Gläubigerin zu verstehen. Der genannte Brief bezieht sich sogar ausdrücklich auf Schuldanerkennung für die Alimentenausstände per 30. April 2011. 
 
2.5. Erweist sie die Bestimmbarkeit der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin nicht willkürlich, ist auch der Verjährungseinrede die Grundlage entzogen. Mit der Unterzeichnung der Schuldanerkennung am 5. Mai 2011 hat die Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen begonnen (Art. 137 Abs. 2 OR), welche mit Einleitung der Betreibung vom 13. November 2020 unterbrochen wurde. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht als willkürlich.  
 
3.  
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgeworfen werden, weil sie die der Beschwerdegegnerin erteilte provisorische Rechtsöffnung geschützt hat. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt, steht für ihre Eingabe zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 145 I 121 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde ins Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Emmental-Ober-aargau, Dienststelle Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante