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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_290/2024  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024 (200 22 763 EO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A.________ & B.________ als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis zum 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A.________ im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis zum 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A.________ hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 resp. mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 (BGE 148 V 253) bestätigte.  
 
A.b. Im Mai 2021 meldete sich A.________ - die nach wie vor als Nationalrätin und zudem bei C.________ tätig war - unter Hinweis auf die Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 2021 erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an. Die Ausgleichskasse richtete die entsprechende Entschädigung vom Geburtsdatum bis zum 4. Juli 2021 aus (Abrechnungen vom 16. Juli 2021). Am 18. Juli 2022 teilten die Parlamentsdienste der Bundesversammlung der Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte am 28. April und am 9. Juni 2021 an Parlamentssitzungen teilgenommen habe. Die Ausgleichskasse schloss daraus auf eine wiederum vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung, weshalb sie A.________ mit Verfügung vom 30. August 2022 verpflichtete, die für die Zeit vom 28. April bis zum 4. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder zurückzuerstatten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. April 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 15. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 seien ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (grundsätzlich) am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG). Diese Vorgaben entsprechen wörtlich (auch in der französischen und italienischen Version) Art. 16d EOG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Art. 16d Abs. 1 und 3 EOG in der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung).  
Im Nachgang zu BGE 148 V 253 wurde die Ergänzung von Art. 16d Abs. 3 EOG durch einen zweiten Teilsatz beschlossen. Danach endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Diese Ausnahmeregelung steht erst seit dem 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung und nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 149 II 320 E. 3; 144 V 210 E. 4.3.1) nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. 
 
2.2. Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV [SR 834.11]).  
Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt (BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar (BGE 139 V 250 E. 4.6). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 28. April sowie am 9. und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen. Sie habe aus der Nationalratstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt ein Einkommen von Fr. 65'160.- resp. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'430.- erzielt, was über dem Grenzwert von Art. 34d Abs. 1 AHVV (Fr. 2'300.- im Kalenderjahr) liege. Folglich hat das kantonale Gericht die Nationalratstätigkeit nicht als bloss geringfügige Nebenerwerbs-, sondern als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG betrachtet und den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneint. Schliesslich hat es hinsichtlich der seit diesem Tag unrechtmässig bezogenen Taggelder die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestätigt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, von einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase sei erst zu sprechen, wenn die Mutter während dieser Zeit ein Einkommen von "absolut" mehr als Fr. 2'300.- erzielt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei dieser Betrag nicht auf die Dauer der Mutterschaftsphase, mithin auf Fr. 619.- "hinunterzurechnen". Das kantonale Gericht habe - ohne dies "hinreichend klar zu machen" - entschieden, dass das Erzielen eines Einkommens von Fr. 619.- ausreiche, um den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung enden zu lassen. Auch wenn sich der in Art. 34d Abs. 1 AHVV genannte Betrag von Fr. 2'300.- auf ein Kalenderjahr beziehe, werde dieser Betrag gemäss Rz. 2129 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) nicht proratisiert. Es sei daher "völlig widersinnig, im Anwendungsbereich der Mutterschaftsentschädigung eine Proratisierung vornehmen zu wollen". Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 250, dessen Rechtsprechung sie nicht infrage stelle, nicht aufgezeigt, dass der Betrag von Fr. 2'300.- "ein weiteres Mal hinunterzurechnen, d.h. zu proratisieren" sei. Es sei dabei gerade nicht von einem Bruchteil des Grenzbetrages (damals Fr. 2'200.-) ausgegangen, sondern habe als massgeblich betrachtet, dass "während des Mutterschaftsurlaubs" (k) ein Einkommen von absolut Fr. 2'200.- erzielt worden war. Es sei unbestritten, dass sie durch die vereinzelte Ausübung des Nationalratsmandates während der Mutterschaftsphase ein Einkommen unter der Grenze von Fr. 2'300.- erzielt habe. Daher habe sie für die ganze (14-wöchige) Mutterschaftsphase Anspruch auf entsprechende Entschädigung.  
 
4.  
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten ist, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.  
 
4.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Teilnahme an Parlamentssitzungen und das aus der Nationalratstätigkeit erzielte Einkommen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.  
 
4.3.2. Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV, wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist.  
Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt lit. A und E. 4.6 in fine).  
 
4.4. Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann