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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_431/2021  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 30. März 2021 (P3 21 42). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, nahm eine vom Beschwerdeführer gegen einen Bezirksrichter angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs am 8. Februar 2021 nicht an die Hand. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Wallis trat am 30. März 2021 auf ein Ausstandsbegehren gegen den die angefochtene Verfügung unterzeichnenden Richter nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Anfechtungsgegenstand bildet einzig die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussert, sondern sich mit anderen, soweit ersichtlich bereits rechtskräftig beurteilten Straf- und Zivilverfahren befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.   
Die Beschwerdeeingabe genügt in Bezug auf den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Zudem kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens des angezeigten Bezirksrichters würden sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 (SGS 170.1) richten und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit des die angefochtene Verfügung unterzeichnenden Richters geltend macht, verkennt er, dass der Umstand, dass Gerichtsmitglieder an (früheren) Entscheiden mitwirkten, die aus seiner Sicht nicht wunschgemäss ausgefallen sind, für sich keine Befangenheit begründet. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill