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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_842/2018  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 8. November 2018 (VSBES.2017.320). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1947, war seit 1. Dezember 1998 als Geschäftsführer mit einem Pensum von 50 % bei der B.________ GmbH, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Januar 2017 teilte der Sohn des Versicherten der AXA mit, sein Vater sei am 6. November 2016 in der Badewanne ausgerutscht, habe sich den Kopf angeschlagen, sei bewusstlos gewesen und habe durch heisses Wasser Verbrühungen zweiten Grades an 30 % des Körpers erlitten. Die AXA verneinte mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gut. Es stellte fest, dass das Ereignis vom 6. November 2016 einen Unfall im Rechtssinne darstelle (Entscheid vom 8. November 2018). 
 
C.   
Die AXA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 zu bestätigen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Helsana Versicherungen AG und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend das bisherige Recht zur Anwendung gelangt. 
 
3.   
 
3.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Ereignis vom 6. November 2016 zu Recht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert hat. Uneinig sind sich die Parteien, ob die Merkmale der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und der Plötzlichkeit erfüllt sind.  
 
3.2. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.  
 
3.3.   
 
3.3.1. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284; HANS-JAKOB MOSIMANN, Ungewöhnlichkeit des Ereignisses als Unfallmerkmal, in: UELI KIESER/HARDY LANDOLT [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 29 f.; ANDRÉ NABOLD, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 2018, N. 22 zu Art. 6 UVG; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, Rz. 94 f., S. 923; STÉPHANIE PERRENOUD, Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 25 zu Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f. mit Hinweisen [v.a. dortige Literatur]; vgl. ferner Urteil 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.4).  
 
3.3.2. Die normale Einwirkung des Wassers auf den menschlichen Körper stellt grundsätzlich keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs dar. Dementsprechend stellen körperliche Schädigungen, die auf einem freiwilligen Aufenthalt im Wasser zurückzuführen sind, grundsätzlich keine Unfälle dar (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 231). Hingegen liegt ein Unfall vor, wenn wegen eines pathologischen Vorgangs (z.B. einer vorübergehenden Benommenheit) Wasser in die Atemwege eindringt. Ungewöhnlich ist mithin derjenige Vorgang, bei dem das Wasser plötzlich in den Körper der badenden Person eindringt und eine Gesundheitsschädigung oder den Tod bewirkt (UELI KIESER, Der Unfallbegriff in der neueren Rechtsprechung, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, Entwicklungen - Würdigungen - Aussichten, 2009, S. 21 [zit. Unfallbegriff]; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht 1985, S. 183). Ein Unfall liegt stets vor, wenn ein unfreiwilliger Aufenthalt im Wasser zu einer Gesundheitsschädigung führt, so insbesondere bei einem Sturz ins Wasser (UELI KIESER, Unfallbegriff, S. 21; BÜHLER, a.a.O., S. 132).  
 
3.3.3. Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_39/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 4 ATSG; UELI KIESER, Unfallbegriff, S. 11; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 6 UVG; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 77 ff., S. 919; STÉPHANIE PERRENOUD, a.a.O., N. 9 zu Art. 4 ATSG; BÜHLER, a.a.O., S. 207 ff., MAURER a.a.O, S. 170 f.). Zwar muss die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein. Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (NABOLD, a.a.O., N. 16 zu Art. 6 UVG; BÜHLER, a.a.O, S. 209 mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 78, S. 919). Der Unfallbegriff wurde etwa bei einer Souffleuse verneint, bei der die gesamte Lärmbelästigung während einer Opernaufführung zu einer Schädigung des Gehörs geführt hatte, die sich nicht einem einzelnen Paukenschlag zuordnen liess (RKUV 2006 Nr. U 578, U 245/05 E. 2.4). Die beiden Faktoren der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit wurden ferner im Fall einer versicherten Person verneint, die während mehrerer Minuten Gong- und Trommelschlägen ausgesetzt war (10-15 Minuten Gongschlägen und danach noch einige Minuten lang Trommelschlägen; Urteil U 26/00 vom 21. August 2001 E. 2b).  
 
4.  
 
4.1. Zu den hier umstrittenen Kriterien des Unfallbegriffs erwog die Vorinstanz, die Ungewöhnlichkeit der Einwirkung sei gegeben, da diese offensichtlich ausserhalb des Rahmens des Alltäglichen und Üblichen liege. Der Versicherte sei mehr als eine Stunde lang der Einwirkung durch heisses Wasser ausgesetzt gewesen. Er habe sich dadurch Verbrennungen der Grade 1, 2a und 2b zugezogen, wobei 28 % seiner Körperoberfläche betroffen gewesen sei. Die Einwirkung sei den thermischen Schädigungen zuzuordnen. Die Plötzlichkeit setze daher voraus, dass ungewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, was hier der Fall sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bewusstlos gewesen sei. Ohne Zweifel sei er aber in hohem Masse benommen gewesen, was auf die überaus hohe Alkoholintoxikation von 2.75 Promille zurückzuführen sei. Diese Benommenheit habe es ihm verunmöglicht, der Hitzeeinwirkung auszuweichen oder diese zu beseitigen. Der Sachverhalt sei unter diesem Aspekt vergleichbar mit der versicherten Person, welche sich wegen einer Herzschwäche auf einer Wanderung nicht mehr fortbewegen könne und deshalb der Sonneneinstrahlung ausgesetzt bleibe. Analog dazu sei das Element der Plötzlichkeit und damit die Unfallqualität des Ereignisses vom 6. November 2016 zu bejahen. Dies gelte selbst unter der Annahme, dass nur ein Teil der Einwirkung berücksichtigt werde (z.B. wenn die Grenze der Plötzlichkeit bei einer Stunde gezogen werde), denn auch eine entsprechend geringere Expositionsdauer hätte ohne Zweifel bereits zu sehr erheblichen Verbrennungen geführt.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Einwirkung des heissen Wassers als solche könne losgelöst von deren Dauer nicht als ungewöhnliche Einwirkung im Sinne des Gesetzes gelten. Der Umstand, dass heisses Wasser aus dem Wasserhahn laufe, überschreite die Grenze des Alltäglichen und Üblichen nicht. So komme es immer wieder vor und gehöre zum Alltag, dass beim Ein- oder Verstellen des Wasserhahns beim Duschen oder Baden das Wasser für kurze Zeit zu heiss eingestellt werde, was jedoch in der Regel ohne weitere Konsequenzen korrigiert werden könne. Der Umstand, dass der Versicherte im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen sei, das heisse Wasser rechtzeitig abzudrehen, die Temperatur zu verstellen oder die Badewanne zu verlassen, sei gemäss Ausführungen der Vorinstanz auf den vorausgegangenen Alkoholgenuss zurückzuführen. Der Hinderungsgrund sei damit klar subjektiv begründet gewesen und könne daher mit Blick darauf, dass bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nur die objektiven Umstände massgebend seien, nicht berücksichtigt werden. Deshalb scheitere der Unfallbegriff am Kriterium der Ungewöhnlichkeit. Der Vergleich mit den von der Vorinstanz erwähnten Fallbeispielen scheitere, da der Versicherte infolge subjektiv begründeter Umstände nicht mehr in der Lage gewesen sei, in angemessener Weise auf das heisse Wasser zu reagieren. Systembedingt könne es nicht angehen, das Element der Plötzlichkeit in den Fällen von thermischen Schädigungen auf der Basis eines unfallfremden Geschehens zu bilden. Die von der Rechtsprechung als Ausnahme erwähnten "ausserordentlichen Vorgänge" seien so zu definieren, dass die thermischen Schädigungen nur unter der Voraussetzung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs gelten könnten, wenn sie als Folge eines Unfalls - wie z.B. der Unmöglichkeit der Fortbewegung zufolge eines Beinbruchs - aufträten. Der Hinderungsgrund müsse mit anderen Worten unfallbedingt sein, um das Kriterium der Plötzlichkeit der äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs zu erfüllen. Demnach scheitere das Vorliegen eines Unfalls an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und am Kriterium der Plötzlichkeit der Einwirkung.  
 
4.3. Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus, der nicht mehr bestritten ist und von welchem abzuweichen auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht: Der Versicherte begab sich um ca. 18.15 Uhr zu Hause in die Badewanne, um zu duschen oder baden. Zuvor hatte er eine grosse Menge Alkohol konsumiert. In der Badewanne rutschte er aus, wobei er vor dem Sturz oder in dessen Verlauf den Wasserhebel betätigte, sodass heisses Wasser in die Wanne lief. Nach dem Sturz blieb er in der Badewanne liegen. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben im Bericht des Rettungsdienstes davon aus, dass sich der Versicherte im Rahmen des Sturzes selbst keine erheblichen Verletzungen zugezogen habe und vor allem nicht bewusstlos gewesen sei. Die Rettungssanitäter führten im Einsatzprotokoll nebst Verbrennungen auch eine Rissquetschwunde an der Stirn auf, und aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass eine Computertomographie des Schädels durchgeführt wurde. Die Rissquetschwunde wurde aber ausser im Bericht des Rettungsdienstes nicht mehr erwähnt, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass diese zwar eine Untersuchung, aber im Vergleich zu den Verbrühungen keine nennenswerte medizinische Behandlung erforderte. Demnach steht fest, dass der Versicherte aufgrund der durch seine Alkoholisierung verursachten Benommenheit nicht in der Lage war, das Wasser abzudrehen und sich aus seiner misslichen Lage zu befreien. Die im Spital durchgeführte Blutanalyse ergab eine Alkoholintoxikation von 2.75 Promille. Aufgrund der Tatsache, dass der menschliche Körper pro Stunde zwischen 0.1 und 0.2 Promille abbaut (Urteil 6B_395/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.5 mit Hinweisen; SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 10 zu Art. 55 SVG), dürfte die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Sturzes noch höher gewesen sein. Erst mit Hilfe seines Sohnes gelang es dem Versicherten, aus der Badewanne zu steigen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Versicherte rund eineinhalb Stunden im heissen Wasser gelegen habe, was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist und von den Parteien nicht infrage gestellt wird. Dadurch zog sich der Versicherte Verbrühungen mit heissem Wasser der Grade 1, 2a und 2b von ca. 28 % seiner Körperoberfläche der rechten Körperhälfte zu.  
 
4.4.   
 
4.4.1. Die normale Einwirkung des Wassers auf den menschlichen Körper stellt grundsätzlich keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (vgl. oben E. 3.2.2). Warmes oder heisses Wasser kann indessen je nach Temperatur, Einwirkungszeit und Umstände der Einwirkung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor bilden und zu Verbrühungen der Haut führen. Im zu beurteilenden Fall stürzte der Versicherte in der Badewanne. Vor dem Sturz oder in dessen Verlauf betätigte er den Wasserhebel, so dass heisses Wasser in die Wanne lief. Das Wasser war so heiss, dass es geeignet war, bei einem Erwachsenen Verbrühungen bis zu Grad 2b zu verursachen. Die ungewöhnlich hohe Temperatur des Wassers macht den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Der Umstand, dass die Unfähigkeit des Versicherten, sich aus seiner misslichen Lage zu befreien, auf den erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen war, schliesst die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht aus. Der erheblichen Alkoholisierung wäre allenfalls im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 UVG Rechnung zu tragen.  
 
4.4.2. Mit Bezug auf das Kriterium der Plötzlichkeit ergibt sich in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Versicherte rund eineinhalb Stunden in der Badewanne im Wasser lag. Erfahrungsgemäss führt heisses Wasser, das aus dem Wasserhahn fliesst, bereits nach relativ kurzer Zeit zu Verbrühungen. Aufgrund der vom Versicherten erlittenen Verbrühungen muss von einer hohen Temperatur des Wassers ausgegangen werden, was innert kurzer Zeit zur Gesundheitsschädigung führte. Wie bei der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors schliesst die Alkoholisierung die Plötzlichkeit nicht aus (vgl. E. 4.4.1). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist ferner nicht zu vergleichen mit der Situation, bei der eine versicherte Person während mehrerer Minuten Gong- und Trommelschlägen (zuerst während 10-15 Minuten Gongschlägen und danach noch einige Minuten lang Trommelschlägen) ausgesetzt ist (vgl. E. 3.3.3 in fine hiervor). Denn in einem solchen Fall erfolgt die Gesundheitsschädigung aus wiederholten und kontinuierlichen Einwirkungen (mehrere Gong- und Trommelschläge), wohingegen es sich vorliegend beim heissen Wasser um einen einzelnen äusseren Faktor handelt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), der bereits nach kurzer Zeit zu Verbrühungen geführt hat. Dass der Versicherte während rund eineinhalb Stunden im heissen Wasser lag, mag wohl für das Ausmass der Verbrühungen von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts daran, dass das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit erfüllt ist.  
 
4.4.3. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Ereignis vom 6. November 2016 als Unfall qualifizierte.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, A.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest