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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_197/2021  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Januar 2021 (VB.2020.00741). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die aus der Dominikanischen Republik stammende spanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1976) heiratete am 3. September 2015 in Tønder (Dänemark) den bangladeschischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1986). Am 7. September 2015 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 21. März 2016 erhielt sie gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C.________ in Zürich eine bis am 20. März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B.________ reiste am 13. Mai 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt am 23. August 2016 ebenfalls eine bis am 20. März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. 
 
B.   
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund verschiedener Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei A.________s Arbeitsstelle um ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, widerrief es mit Verfügung vom 9. März 2018 beide Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und setzte den Ehegatten zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 9. Mai 2018 an. Den gegen die Verfügung vom 9. März 2018 von A.________ und B.________ erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 15. September 2020 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung betreffend A.________ auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte B.________ eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Dezember 2020 an. Die gegen den Rekursentscheid vom 15. September 2020 von A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 20. Januar 2021). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. Februar 2021 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 20. Januar 2021. Es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers Gültigkeit aufweise und dass die Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz hätten. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 1. März 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Weitere Instruktionsmassnahmen - namentlich der Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - sind nicht angeordnet worden. Mit Eingabe vom 19. März 2021 haben die Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, nicht durchgedrungen. Ausserdem sind die beiden Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, zumal sie hinreichend dartun, durch den vorinstanzlich bestätigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers sei ihr gemeinsames Familien- und Eheleben betroffen (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 6). Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin - der spanischen Beschwerdeführerin - verheiratet ist, in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beruft. Auch die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Anspruch auf ein gemeinsames Familien- und Eheleben geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers Gültigkeit aufweise und dass sie weiterhin einen Anspruch auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz hätten, handelt es sich um Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da im Rahmen eines Leistungsbegehrens darüber befunden werden kann, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA - und damit auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz - hat und die Bewilligung daher nicht hätte widerrufen werden dürfen. Ein solches Leistungsbegehren stellen die Beschwerdeführer denn auch mit ihrem Aufhebungsantrag, mit dem der sie belastende Widerrufsentscheid dahinfallen würde. Auf die Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, was zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
2.   
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.   
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers infolge Vorliegens einer Scheinehe. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Bezirksgericht Zürich habe sie mit Urteil vom 3. Juni 2020 vom Vorwurf der Scheinehe freigesprochen. Das Strafgericht habe keinen Verstoss gegen Art. 118 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erkannt. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, da sie von den Feststellungen des (unbegründeten) Strafurteils vom 3. Juni 2020 abweiche. Die Beschwerdeführer seien jederzeit kooperativ gewesen, hätten mit allen Behörden zusammengearbeitet und die Fragen der Straf- und Gerichtsbehörden beantwortet. Die Straf- und Gerichtsbehörden hätten sich gegenseitig jeweils Akteneinsicht gewährt und die gleichen Unterlagen für die Sachverhaltsermittlungen beigezogen. Die Migrationsbehörden hätten daher gewusst, auf welche aktenkundigen Umstände das Strafgericht sein (unbegründetes) Strafurteil gestützt habe. Die fehlende Begründung des Strafurteils vom 3. Juni 2020 eröffne daher keinen Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Migrationsbehörden. In rechtlicher Hinsicht verletze der Widerruf des Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA den freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers sowie das Recht der Beschwerdeführer auf ein gemeinsames Familien- und Eheleben.  
 
3.2. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).  
 
3.2.1. Unter den Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2).  
 
3.2.2. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1 i.f.).  
 
3.2.3. Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 2 i.f. hiervor; E. 3.4 hiernach). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1; E. 3.5 hiernach).  
 
3.2.4. Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen einer Scheinehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 8 f.).  
 
3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz entgegen dem Strafurteil vom 3. Juni 2020, demgemäss die Beschwerdeführer vom Vorwurf der Verletzung von Art. 118 Abs. 2 AIG freigesprochen wurden, im ausländerrechtlichen Verfahren dennoch auf eine Scheinehe schliessen durfte.  
 
3.3.1. Für Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1; Urteil 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 3.1).  
 
3.3.2. Das soeben zum Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Dargelegte gilt grundsätzlich auch im Ausländerrecht (vgl. Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.2). Jedenfalls wenn der Freispruch im Strafverfahren jedoch ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 StPO) zustande gekommen ist oder wenn die beschuldigte Person in jenem Verfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus eine Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen. Gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG; E. 3.2.2 hiervor) der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers bedienen (vgl. Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.1; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.1). Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, ergeben sich indes gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Vorausgesetzt ist zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem freisprechenden Strafurteil auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen. Unterlässt sie dies, verletzt sie namentlich ihre Begründungspflicht (vgl. Urteile 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.3; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.3).  
 
3.3.3. Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Auffassung der Vorinstanz steht der Freispruch von der Verletzung von Art. 118 Abs. 2 AIG dem Vorliegen einer Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren nicht entgegen. Die Vorinstanz erwägt, das freisprechende Strafurteil vom 3. Juni 2020 sei nicht begründet worden. Daher ergebe sich aus dem Strafurteil nicht, weshalb das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführer vom Vorwurf der Verletzung von Art. 118 Abs. 2 AIG freigesprochen habe (vgl. E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils). Daran vermag entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Straf- und Gerichtsbehörden gegenseitig jeweils Akteneinsicht gewährt hätten. Mangels begründetem Strafurteil ist gerade nicht ersichtlich, gestützt auf welche tatsächlichen aktenkundigen Umstände, auf welche Beweiswürdigung und auf welche rechtlichen Erwägungen der Freispruch des Strafgerichts gründet. Vor diesem Hintergrund ist der strafrechtliche Freispruch vom Vorwurf der Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren nur bindend, soweit die Migrationsbehörden - und vorliegend die Vorinstanz - ihr Abweichen davon nicht ausführlich und nachvollziehbar begründen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, trägt die Vorinstanz diesem Erfordernis hinreichend Rechnung.  
 
3.4. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig. Mit Ausnahme des Hinweises auf den strafrechtlichen Freispruch setzen sie sich indes nicht mit den vorinstanzlich berücksichtigten Indizien auseinander. Es rechtfertigt sich daher in tatsächlicher Hinsicht, für das bundesgerichtliche Verfahren vollumfänglich auf die Feststellung der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.4.1. Zunächst weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehe der Beschwerdeführer in Tønder (Dänemark) geschlossen worden sei, wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat bestünden. Der Eheschluss sei nach einer kurzen Kennenlernphase von rund einem halben Jahr und lediglich vier persönlichen Treffen erfolgt. Zum Ort des Kennenlernens habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten sich im Internet kennengelernt und sie sei dann nach ltalien zum Beschwerdeführer gereist. Letzterer habe ausgeführt, er hätte die Beschwerdeführerin im Januar oder Februar 2015 in Madrid kennengelernt. Sie hätte dort im Laden seines Onkels gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe ausserdem angegeben, dass abgesehen von jeweils einem Freund der Ehegatten an der Trauung keine Gäste zugegen gewesen seien. An den Namen des Freundes seiner Ehefrau könne er sich nicht mehr erinnern. Nach Angaben der Beschwerdeführerin waren jedoch neben den Trauzeugen noch weitere Freunde von ihr und von ihm anwesend. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, dass Eheringe ausgetauscht worden seien. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 habe sie ihren Ring jedoch nicht getragen. Ihren Aussagen nach bewahrte sie diesen bei ihrer Tochter auf, da sie arbeite. Diese Angaben, so die Vorinstanz weiter, seien nicht konsistent und insgesamt nicht glaubhaft, zumal die drei Kinder der Beschwerdeführerin allesamt im Ausland leben würden und die Beschwerdeführerin an derselben Befragung auch angegeben habe, momentan keiner Arbeit nachzugehen (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz berücksichtigt sodann, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2015 bereits vier Tage nach der Hochzeit allein in die Schweiz eingereist sei. Sie habe in der Folge gestützt auf einen fiktiven Arbeitsvertrag mit einem Restaurant in Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Das Bezirksgericht Zürich habe die Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhalts mit dem vorerwähnten Urteil vom 3. Juni 2020 der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG für schuldig befunden (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils). Am 9. Januar 2016 sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl in Zürich verhaftet und polizeilich befragt worden. Anlässlich der Befragung habe er angegeben, am 2. Januar 2016 allein mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist zu sein, um seine Familie zu besuchen. Nach seinen Beziehungen zur Schweiz gefragt, habe er ausgesagt, sein Bruder und andere Familienmitglieder würden in der Schweiz wohnen. Bei seinem Bruder würde er auch übernachten. Seine Ehefrau, mit welcher er zu diesem Zeitpunkt bereits rund fünf Monate verheiratet gewesen sei und welche bereits seit dem 12. Oktober 2015 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt habe, habe der Beschwerdeführer dagegen nicht erwähnt (vgl. E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.3. Ferner habe die Stadtpolizei Zürich, so die Vorinstanz weiter, mehrfach und ohne Erfolg versucht, eine Kontrolle an der damaligen Meldeadresse der Beschwerdeführer durchzuführen. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 27. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob sie sich gerade in Spanien oder in der Dominikanischen Republik aufhalte und wann sie in die Schweiz zurückkehren würde. In der Wohnung hätte sodann sehr wenig auf die Anwesenheit einer Frau hingewiesen. Es seien lediglich eine Jacke und ein Schal der Beschwerdeführerin sowie eine Creme in der Einzimmerwohnung zu finden gewesen. Den Polizisten habe der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau zeigen können (vgl. E. 3.5.5.1 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2018 sowie der Wohnungskontrolle vom 31. August 2018 am neuen Wohnort der Beschwerdeführer seien in der Dreizimmerwohnung in zwei Zimmern jeweils ein Bett gestanden. Aufgrund der Ausstattung der beiden Zimmer und der sich darin befindlichen persönlichen Gegenstände, Möbel und Kleider müsse davon ausgegangen werden, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils getrennt in einem Zimmer schliefen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz lagen etwa das Mobiltelefon und das zugehörige Ladegerät des Beschwerdeführers in einem, jenes der Beschwerdeführerin samt Ladegerät jedoch im anderen Zimmer. Ausserdem sei am 2. März 2018 das Bett im Zimmer, in welchem die Beschwerdeführerin angetroffen worden sei, nicht bezogen gewesen, und ein Grossteil ihrer Kleider hätten sich in einem Koffer neben dem Bett befunden. Sodann falle auf, dass dem Beschwerdeführer auch nach über zwei Ehejahren nicht bekannt gewesen sei, dass seine Ehefrau einen Sohn habe, der in London lebe (vgl. E. 3.5.5.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.5. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die dargelegten Indizien zum Schluss gelangt, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke als Scheinehe die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. In der vorliegenden Angelegenheit sprechen gewichtige Hinweise sowie die sich widersprechenden Angaben und Aussagen der Beschwerdeführer für eine Scheinehe. Neben dem bereits Gesagten ist überdies nicht unbeachtlich, dass die Beschwerdeführer keine gemeinsame Sprache sprechen. Die Beschwerdeführer bringen weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung relativieren würden. Ohne solche Anhaltspunkte ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gehalten gewesen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitergehende Abklärungen zu treffen (vgl. § 7 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2], wonach für die Feststellung des Sachverhalts Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet sind, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen). Folglich beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat in rechtmässiger Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen.  
 
 
3.6. Zu Recht machen die Beschwerdeführer nicht geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 8 EMRK). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Der bald 35-jährige Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2016 und damit vor fünf Jahren in die Schweiz ein. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, ist er in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden, zumal seine Eltern sowie seine Schwester in Bangladesch leben. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer sodann kaum integriert und bereits mit drei Straferkenntnissen in Erscheinung getreten. Deutsch spricht er seinen Angaben zufolge nur wenig. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, um ein gemeinsames Familienleben zu führen, vermöchte das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde überdies Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV anrufen, fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung (vgl. E. 2 hiervor).  
 
4.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger