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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_275/2020  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, 
vom 11. März 2020 (U 19 120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde für gewisse ehe- und scheidungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesen Verfahren erwuchsen A.________ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 11'307.--, welche der Kanton Graubünden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernahm. 
Am 21. Mai 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A.________ auf, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen. Nach nochmaliger Aufforderung durch die Steuerverwaltung am 19. Juni 2019 reichte A.________ am 1. Juli 2019 das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" ein. Darin deklarierte sie Nettoeinkünfte von monatlich Fr. 1'043.-- sowie ein Existenzminimum von monatlich Fr. 998.--. Weil A.________ das Formular nicht vollständig ausgefüllt hatte, forderte die Steuerverwaltung sie auf, weitere Finanzbelege einzureichen. Am 22. Juli 2019 reichte A.________ den öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit dem Kanton Graubünden vom 12. Juni 2019, zwei Verlustscheine sowie die Prämienrechnung für den Monat August 2019 sowie den Untermietvertrag vom 8. Januar 2018 nach. Des Weiteren reichte A.________ eine Zusammenstellung ein, worin sie ein Existenzminimum von monatlich Fr. 3'490.-- geltend machte und darauf hinwies, dass sie am 1. August 2019 eine neue Stelle bei der B.________ antreten werde, womit sie neben ihrer Tätigkeit beim Amt C.________ des Kantons Graubünden ein zusätzliches Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'500.-- erwirtschaften werde. Aufgrund der veränderten Arbeitssituation forderte die Steuerverwaltung A.________ am 25. Juli 2019 auf, bis spätestens am 11. November 2019 die Lohnabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2019 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ fristgerecht nach. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 13. November 2019 verpflichtete die Steuerverwaltung A.________ zur Ratenzahlung von monatlich Fr. 400.--, um den bevorschussten Betrag von Fr. 11'307.-- zurück zu bezahlen, wobei die erste Ratenzahlung am 31. Dezember 2019 fällig werden sollte. Die Steuerverwaltung legte ihrer Verfügung ein monatliches "URP-Existenzminimum" von Fr. 2'804.-- und ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 3'453.-- zugrunde. 
Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.________ gegen die erwähnte Verfügung der Steuerverwaltung teilweise gut. Es verpflichtete A.________ zwar ebenfalls, dem Kanton Graubünden monatliche Ratenzahlungen von Fr. 400.-- zu leisten. Jedoch begrenzte es den Zeitraum, für welchen Ratenzahlungen zu leisten waren, auf den 31. Dezember 2019 bis am 30. September 2020. Das Verwaltungsgericht errechnete ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'773.-- und einen zivilprozessualen Notbedarf (unter Einrechnung der laufenden Steuern) von Fr. 3'372.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 9. April 2020 beantragt A.________ sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2020. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Obschon das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war, ist der davon separate Streit um die Rückerstattung von Kostenvorschüssen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG (BGE 138 II 506 E. 1 S. 507 f.). Die Vorinstanz schloss das betreffende Verfahren mit ihrem Urteil als kantonal letzte Instanz ab. Gegen ihren Entscheid ist demnach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 139 II 404 E. 3 S. 415). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Bringt eine Partei vor Bundesgericht Tatsachen vor, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren, kann das Bundesgericht diese nur berücksichtigen, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Für das Bundesgericht gänzlich unbeachtlich sind hingegen Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden haben bzw. entstanden sind (echte Noven; vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 139 II 7 E. 4.2 S. 12; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.  
Die Vorinstanz ging davon aus, dass das monatliche Nettoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin den zivilprozessualen Notbedarf um mehr als Fr. 400.-- überstieg. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass das Nettoerwerbseinkommen den Notbedarf nur marginal übersteige und aktuell keine Rückzahlung des Kostenvorschusses zulasse. 
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 135 I 91 E. 2.4.2.2 ff. S. 96 ff.; je mit Hinweisen). Art. 123 Abs. 1 ZPO verpflichtet deshalb Personen, denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung, sobald sie dazu in der Lage sind, das heisst sobald es ihre wirtschaftliche Situation zulässt (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136 f.; 135 I 91 E. 2.4.2.3 S. 97). Nach der einhelligen Lehre lässt die wirtschaftliche Situation die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 6 zu Art. 123 ZPO; FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 123 ZPO; LUKAS HUBER, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 117 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 123 ZPO; DENIS TAPPY, in: Commentaire Romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 9a zu Art. 123 ZPO; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 1039; vgl. auch - zur analogen Bestimmung von Art. 64 Abs. 4 BGG - THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 64 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Stämpflis Handkommentar, BGG, 2. Aufl. 2015, N. 62 zu Art. 64 BGG). Für die Ermittlung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO gelten demnach dieselben Grundsätze wie bei der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO (BÜHLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 ZPO; EMMEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 123 ZPO). In Anlehnung an frühere kantonalrechtliche Praxen fordern gewisse Kantone Kostenvorschüsse unter dem Titel von Art. 123 Abs. 1 ZPO ratenweise zurück, sobald das monatliche Nettoeinkommen den monatlichen zivilprozessualen Notbedarf übersteigt. Die Lehre hält dies für zulässig, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssen (BÜHLER, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 123 ZPO; HUBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 ZPO; TAPPY, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 123 ZPO; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 1039).  
 
3.2. Wie die Vorinstanz ausführt, lässt nach der Praxis im Kanton Graubünden die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Zu diesem zivilprozessualen Notbedarf zählte die Vorinstanz zunächst einen Grundbedarf von Fr. 1'200.-- zuzüglich eines Zuschlags von 20 % in Höhe von Fr. 240.--, den Mietzins von Fr. 598.-- und die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 393.55. Die Vorinstanz gestand der Beschwerdeführerin ferner Auslagen für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 217.-- (= Gesamtbeschäftigungsgrad von 98.46 % x 20 Arbeitstage x Fr. 11.--) zu. Zudem anerkannte sie den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin, da sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln frühmorgens nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen könnte. Die Vorinstanz rechnete dem zivilprozessualen Notbedarf deshalb Fahrkosten von monatlich Fr. 431.-- (= Beschäftigungsgrad bei der B.________ von 70 % x 20 Arbeitstage x 44 km x Fr. 0.70) hinzu. Die laufenden Steuern von monatlich Fr. 293.-- gehörten nach den Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden nicht zum zivilprozessualen Notbedarf. Aber selbst unter Berücksichtigung der Steuern fiele der zivilprozessuale Notbedarf mit Fr. 3'372.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--; Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.--; Mietzins Fr. 598.--; KVG Fr. 393.--; Fahrkosten Fr. 431.--; Auswärtige Verpflegung Fr. 217.--; Steuern Fr. 293.--) um Fr. 401.-- tiefer aus als das monatliche Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'773.-- (Fr. 2'714.-- aus der Anstellung bei der B.________ und Fr. 1'059.-- aus der Anstellung beim Amt C.________ des Kantons Graubünden). Solange die befristete Teilzeitanstellung beim Amt C.________ des Kantons Graubünden aufrecht erhalten würde, könne die Beschwerdeführerin demnach monatliche Zahlungen von Fr. 400.-- leisten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz mit einem zu tiefen Ansatz für die auswärtigen Mahlzeiten (Fr. 11.-- statt Fr. 15.--) gerechnet habe. 
 
4.1. Die Vorinstanz stützte sich für den Betrag von Fr. 11.-- auf den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 (recte: 2009) betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Dieser Beschluss nimmt seinerseits Bezug auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die für auswärtige Mahlzeiten eine Bandbreite von Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- vorsehen (vgl. Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192) Diese Richtlinien helfen den Betreibungsbeamten in der Praxis, das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG festzulegen, wobei die Betreibungsbeamten einen Ermessensspielraum geniessen (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485 f.; Urteile 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.3; 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1, in: BlSchKG 2019 S. 171).  
 
4.2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum bestimmt jedoch nicht abschliessend, wer für Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege als mittellos zu gelten hat. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls hinreichend Rücksicht zu nehmen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224). Es wäre vorliegend also nicht von vornherein ausgeschlossen, mit einem höheren Ansatz zu rechnen. Angesichts des Alters der Richtlinie könnte man sich fragen, ob die Beträge für die Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs in allen Gebieten der Schweiz noch zeitgemäss sind. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 11.-- im Kanton Graubünden keine auswärtige Mahlzeit zu decken vermag. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es ausserdem für die Bemessung des zivilprozessualen Notbedarfs ohne Bedeutung, dass das Steuerrecht einen grosszügigen Abzug von Fr. 15.-- pro auswärtiger Hauptmahlzeit bzw. Tag vorsieht (vgl. Anhang zur Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständiger Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]). Andere Umstände, welche einen höheren Ansatz als Fr. 11.-- pro auswärtige Mahlzeit rechtfertigen könnten, macht die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der generischen Aussage, sie lebe im Jahr 2020 - nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten für die auswärtigen Mahlzeiten anhand der betreibungsrechtlichen Praxis bestimmt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz selbst noch mit monatlichen Verpflegungskosten von Fr. 217.-- gerechnet hatte.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass sie entgegen der Annahme der Vorinstanz im Rahmen ihrer 70 %-Anstellung bei der B.________ nicht bloss an 70 % der Arbeitstage, sondern an allen Arbeitstagen frühmorgens nach U.________ fahren müsse. Dementsprechend seien die ihr zugebilligten Fahrkosten zu tief ausgefallen. 
 
5.1. Eine Reduktion der Fahrkosten um 30 % lässt sich in der Tat nur rechtfertigen, wenn die Beschwerdeführerin nur an 70 % der Arbeitstage die Fahrt nach U.________ unternehmen musste. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, wie sich das Pensum von 70 % auf die Arbeitstage verteilt und wie oft die Beschwerdeführerin effektiv den Weg nach U.________ pro Monat fahren muss. Auch den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 105 Abs. 2 BGG) lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.  
 
5.2. Fehlt im angefochtenen Urteil eine Feststellung über eine rechtserhebliche Tatfrage und kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht gestützt auf die Akten ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), muss das Bundesgericht das angefochtene Urteil aufheben und das Verfahren mangels Spruchreife zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 III 449 E. 2.4 S. 456).  
 
6.  
Ungeachtet der effektiven Höhe der Fahrkosten verblieben der Beschwerdeführerin aber nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs mehr als Fr. 400.-- pro Monat und wäre der angefochtene Entscheid dementsprechend im Ergebnis nicht zu beanstanden, falls die Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 293.-- pro Monat - welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu mit monatlich Fr. 310.50 beziffert - nicht zum zivilprozessualen Notbedarf gehörten, wie dies die Vorinstanz hilfsweise ausführt (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). 
 
6.1. In BGE 135 I 221 erkannte die erste zivilrechtliche Abteilung nach Konsultation der anderen Abteilungen des Bundesgerichts (Art. 23 BGG), dass nicht nur die laufenden Steuern, sondern auch die (verfallenen) Steuerschulden, die nach Betrag und Fälligkeitstermin feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich bezahlt werden, zu berücksichtigen sind (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Es besteht insoweit also ein Unterschied zum Betreibungsrecht, wo die Steuern nicht zum Existenzminimum nach Art. 93 SchKG zählen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4.1 S. 340, mit Hinweisen).  
 
6.2. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) geht die Lehre davon aus, dass die Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 ZPO nach demselben Massstab zu bemessen ist wie die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht hierzu äussern können. In der Tat ist aber nicht ersichtlich, weswegen für die Beurteilung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO andere Kriterien gelten sollten. Die laufenden Steuern und bestehenden Steuerschulden gehören demnach auch für die Zwecke von Art. 123 Abs. 1 ZPO zum zivilprozessualen Notbedarf, soweit sie tatsächlich bezahlt werden.  
 
6.3. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die laufenden Steuern nicht bezahlen würde. Dementsprechend gehören die laufenden Steuern der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu ihrem zivilprozessualen Notbedarf.  
 
7.  
Da die Vorinstanz nicht festgestellt hat, wie oft die Beschwerdeführerin frühmorgens nach U.________ fahren muss, kann nicht beurteilt werden, inwieweit das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ihren zivilprozessualen Notbedarf übersteigt und der Beschwerdeführerin eine monatliche Ratenzahlung zugemutet werden kann. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Der Kanton Graubünden, der Vermögensinteressen verfolgt, trägt folglich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Da sich die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten liess und ihr kein übermässiger Aufwand entstanden ist, schuldet ihr der Kanton Graubünden keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler