Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_209/2022, 7B_210/2022
Urteil vom 9. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
7B_209/2022
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
und
7B_210/2022
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Bürge,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen; Begründungspflicht, Bestimmtheitsgebot, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit etc.,
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 16. Dezember 2021 (CA.2020.22).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein "C.________" (nachfolgend "C.________") das Video "AR/EN/FR/DE - Exclusive Interview with Dr. D.________ - The Islamic State and I" auf seinem Youtube-Kanal. Am 5. Dezember 2015 führte der C.________ in einem Hotelsaal in Winterthur ausserdem einen Film mit dem Titel "al-Fajr as sâdiq" (deutsch: "Die wahrhaftige Morgendämmerung") auf und publizierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Die Filme wurden auch über die sozialen Netzwerke des Vereins bekannt gemacht.
A.b. A.________, B.________ und E.________ wird vorgeworfen, gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend "Al-Qaïda/IS-Gesetz") verstossen zu haben, indem sie die genannten Filme hergestellt (Vorwurf betrifft nur E.________), veröffentlicht und über die sozialen Medien sowie an einer öffentlichen Veranstaltung aktiv beworben hätten. Durch die Veröffentlichung der Propagandavideos habe D.________, Anführer der damals Jabhat Al-Nusra genannten Gruppierung (syrischer Ableger der Al-Qaïda), eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform erhalten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Gruppierung Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagieren.
B.
B.a. Am 15. Juni 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ und B.________ vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz frei. E.________ sprach es dagegen in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
B.b. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 eine von E.________ dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 6B_114/2019 vom gleichen Datum hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Freisprüche von A.________ und B.________ gut, hob die Ziffern II und III des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.c. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach mit Urteil vom 27. Oktober 2020 A.________ und B.________ der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig. Sie verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und B.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, je unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren. Zudem erteilte sie den Verurteilten die Weisung, das auf der Internetseite des C.________ abrufbare Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" und die Verlinkung dazu zu löschen.
B.d. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Urteil vom 16. Dezember 2021 die dagegen erhobenen Berufungen von A.________ und B.________ teilweise gut. Sie sprach A.________ der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter sprach sie B.________ der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018.
C.
Dagegen gelangen sowohl A.________ als auch B.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. A.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 7B_209/2022, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Dezember 2021 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.b. B.________ (Beschwerdeführer 2) beantragt im Verfahren 7B_210/2022, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Dezember 2021 sei aufzuheben. Das Bundesgericht habe in der Sache selbst zu entscheiden und ihn der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.c. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden der Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer 2 auf den Bericht des C.________ vom 21. April 2018 verweist (Beschwerde S. 4), ist darauf nicht einzutreten.
2.3. Nicht einzutreten ist zudem auf die Rüge des Beschwerdeführers 1, wonach die ihm im Zusammenhang mit der Organisation des Anlasses des C.________ vom 5. Dezember 2015 vorgeworfenen Tathandlungen nicht hinreichend umschrieben seien, weshalb die Anklage Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verletze (Beschwerde Ziff. 23 S. 9). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass die Anklageschrift die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Taten hinreichend präzise umschreibe und den Anforderungen von Art. 325 StPO genüge (a.a.O., E. 2.4). Diese Würdigung kann vorliegend aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1) nicht mehr in Frage gestellt werden. Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer 1 bereits im Verfahren 6B_114/2019 im Rahmen seiner Stellungnahme hinreichend äussern (vgl. dort: Sachverhalt lit. D).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Die Vorinstanz begründe nicht, dass bzw. gestützt auf welche Beweise D.________ oder die von ihm angeblich vertretenen Organisationen unter Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz fallen sollten. Selbst wenn Jaysh Al-Fath oder Jabhat Al-Nusra, die im Zusammenhang mit D.________ genannt werden, dieselbe Ideologie vertreten würden wie Al-Qaïda, mache sie das nicht zu verbotenen Organisationen im Sinne des Gesetzes. Dass D.________ ein Vertreter von Al-Qaïda oder mit Jabhat Al-Nusra liiert sei, treffe nicht zu (Beschwerde Ziff. 13 f. S. 5). Mit der Frage, welche verbotene Gruppierung oder Organisation die ihm zur Last gelegten Tathandlungen adressieren sollten, setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Weil die Strafbestimmung ausschliesslich auf Handlungen zugunsten verbotener Gruppierungen oder Organisationen beschränkt sei, hätte die Vorinstanz diese definieren müssen. Indem die Vorinstanz die Frage nach der im Sinne des Gesetzes verbotenen Organisationen gar nicht eigenständig prüfe, verletze sie ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB (Beschwerde Ziff. 14 f. S. 5 f.).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz sind verboten die Gruppierungen "Al-Qaïda" (lit. a), "Islamischer Staat" (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c).
3.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
3.3. Die Vorinstanz verweist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzlichen Ausführungen betreffend die Rolle von D.________ (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Gemäss der ersten Instanz ist erstellt, dass D.________ die Haltung des IS, der sich mit Al-Qaïda zerworfen und von ihr in der Folge abgespalten habe, missbillige, wogegen er die Al-Qaïda, d.h. sowohl die "Kern-Al-Qaïda" als auch die territorial operativen Al-Qaïda-Gruppierungen wie Jabhat Al-Nusra (Syrien) oder die Al-Qaïda auf der arabischen Insel sowie deren Führung rühme. D.________ habe sich selbst als Befürworter der Al-Qaïda dargestellt. Zudem habe er sich eine Versöhnung des IS mit der Al-Qaïda erhofft und um eine solche bemüht. Insofern habe er die strategischen Anliegen der Al-Qaïda aktiv unterstützt und sich für deren Stärkung eingesetzt. Gelungen sei ihm dies durch die Mitgründung der Jaysh Al-Fath, einer Rebellenallianz gegen das Regime von Bashar al-Assad in Syrien, zu der - zum angeklagten Zeitpunkt - auch Jabhat Al-Nusra gezählt habe (erstinstanzliches Urteil E. 4.9.7.6 S. 62 und E. 4.10.3.1 S. 65).
Zudem verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wo der Inhalt beider Videos detailliert wiedergegeben wurde (angefochtenes Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil E. 4.1.1 S. 23-25 ["Exklusivinterview"] und E. 4.1.2 S. 25-27 ["Die wahrhaftige Morgendämmerung"]). Nach der Vorinstanz lassen die von der ersten Instanz gleichsam minutiös nachgezeichneten textlichen und (audio-) visuellen Eigenschaften der beiden Videos in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass darin in einer werbenden und aufwieglerischen Art und Weise die Gesinnung und kämpferisch-aggressive Ideologie von Jabhat Al-Nusra und somit auch von Al-Qaïda positiv inszeniert werde (angefochtenes Urteil S. 20).
Zum Einwand des Beschwerdeführers 1, Propaganda für Al-Qaïda könne schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Gruppierung selber nicht genannt werde, hält die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz fest, dass der von der im Video angesprochene Jaysh Al-Fath propagierte Dschihad der ideologischen Ausrichtung der Al-Qaïda entspreche und die Al-Qaïda insofern durchaus auch thematisiert werde (angefochtenes Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil E. 4.9.7.6 S. 62 ["Exklusivinterview"] und E. 4.10.3.1 S. 65 ["Die wahrhaftige Morgendämmerung"]). Ausserdem habe die erste Instanz in gründlicher und nicht zu beanstandender Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargelegt, dass sich D.________ als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert und welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierungen der syrischen Oppositionsfront bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil E. 4.9.7.3-E. 4.9.7.6 S. 60-62, E. 4.10.3.1 S. 65).
Gemäss der Vorinstanz ist die erste Instanz aufgrund der Sachumstände zu Recht zum Schluss gekommen, dass D.________ ein Anhänger der auch von der Al-Qaïda vertretenen gewaltextremistischen Ideologie gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 21).
3.4. Damit hat die Vorinstanz ausreichend begründet, dass und warum sie zur Überzeugung gelangt ist, die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Handlungen würden Propaganda für Jabhat Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie von Al-Qaïda darstellen (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Bei Al-Qaïda handelt es sich um eine verbotene Gruppierung im Sinne von Art. 1 lit. a Al-Qaïda/IS-Gesetz. Bei Jabhat Al-Nusra handelt es sich um einen regionalen Ableger von Al-Qaïda in Syrien (vgl. oben E. 3.3), der in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda übereinstimmt und deshalb ebenfalls als verbotene Gruppierung im Sinne von Art. 1 lit. c Al-Qaïda/IS-Gesetz zu qualifizieren ist (vgl. JENNIFER CAFARELLA, Jabhat Al-Nusra in Syria, An Islamic Emirate for Al-Qaeda, Middle East Security Report 25, 2014, S. 11 ff.; LEU/PARVEX, Das Verbot der "Al-Qaïda" und des "Islamischen Staats", AJP 2016, S. 758 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer 1 ausführt, D.________ sei kein Vertreter von Al-Qaïda und sei auch nie mit Jabhat Al-Nusra liiert gewesen (Beschwerde Ziff. 14 S. 5), weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich wären. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2).
Wenn der Beschwerdeführer 1 weiter vorbringt, zum Zeitpunkt der Produktion und Veröffentlichung der fraglichen Videos seien weder D.________ noch Jaysh Al-Fath auf der Sanktionsliste der SECO und der UNO aufgeführt gewesen (Beschwerde Ziff. 14 S. 5), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine propagandistische Botschaft für die Gruppierung Al-Qaïda ist unabhängig von der Aufnahme der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich (vgl. Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 am Ende). Soweit der Beschwerdeführer 1 sich im Übrigen auf Art. 50 StGB beruft (Beschwerde S. 5 f.), ist er nicht zu hören, betrifft diese Norm doch die Begründung der Strafzumessung (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_501/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK). Seine Tathandlungen könnten mangels Tatnähe und mangels hinreichender Intensität im Hinblick auf die Förderung der verbotenen Organisation nicht als strafbare Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz qualifiziert werden (Beschwerde Ziff. 17-19 S. 6 f.). Die Vorinstanz qualifiziere Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz zudem zu Unrecht als abstraktes Gefährdungsdelikt. Sie dehne Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz im Ergebnis ins Unbestimmte aus, indem sie bereits blosse Gefährdungshandlungen genügen lasse (Beschwerde Ziff. 20 f. S. 7).
4.2. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Dabei nimmt sie zutreffend an, dass eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots zu verneinen ist, sofern über das Erfordernis einer gewissen Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Tätigkeiten der gemäss Gesetz verbotenen Gruppierungen oder Organisationen eine Einschränkung des mit Strafe bedrohten Verhaltens erfolgt (angefochtenes Urteil S. 17; BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteile 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.3, zur Publ. vorgesehen; 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). Zu berücksichtigen ist, dass nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer "gewissen Tatnähe" im oben genannten Sinne einzig bei der Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" vorausgesetzt wird. Ob diese Voraussetzung bei den dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Tathandlungen zu bejahen ist, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. unten E. 5).
4.4. Wenn der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzliche Qualifikation von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz als abstraktes Gefährdungsdelikt (angefochtenes Urteil S. 16) kritisiert und diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz lasse zu Unrecht "blosse Gefährdungshandlungen" genügen (Beschwerde Ziff. 20 f. S. 7), kann ihm nicht zugestimmt werden. Zum einen wirft ihm die Vorinstanz sehr wohl "konkrete Tätigkeit" vor (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 7). Zum anderen ist allein entscheidend, ob der Beschwerdeführer 1 durch die ihm vorgeworfenen Handlungen eine gemäss Gesetz verbotene Gruppierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterstützt oder ihre Tätigkeit gefördert hat. Ist dies zu bejahen, dann ist die Gefahr tatsächlich gegeben, dass es in Zukunft zu einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern kommt (vgl. GUNHILD GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 310 mit Verweis auf S. 126 ff.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen würden den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz mangels Tatnähe nicht erfüllen (Beschwerde Ziff. 2 S. 2, Ziff. 22 f. S. 8 f.).
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er habe die fraglichen Videos weder produziert noch veröffentlicht. Die ihm vorgeworfenen Tathandlungen, d.h. das Absegnen und Veranlassen der Veröffentlichung, würden einen Schritt vor der Veröffentlichung darstellen. Diesen Handlungen fehle es an der erforderlichen Tatnähe. Dies gelte umso mehr, als eine Propagandaaktion selbst bloss eine indirekte Unterstützung darstellen könne. Hinzu komme, dass im fraglichen Video keine verbotene Organisation im Sinne des Gesetzes genannt werde und diese höchstens indirekt damit in Verbindung gebracht werden könnte (Beschwerde Ziff. 23 lit. a S. 8).
Weiter bringt der Beschwerdeführer 1 betreffend die Produktion des Interviews zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer 2 vor, das Video kündige die Veröffentlichung des "Exklusivinterviews" von E.________ mit D.________ an. Die Produktion eines Interviews, in welchem die Veröffentlichung eines anderen Interviews angekündigt werde, könne mangels Tatnähe zu den verbrecherischen Tätigkeiten der Al-Qaïda nicht strafbar sein (Beschwerde Ziff. 23 lit. b S. 8 f.).
Betreffend die Organisation des Anlasses des C.________ vom 5. Dezember 2015 führt der Beschwerdeführer 1 aus, selbst wenn er Organisator dieses Anlasses gewesen wäre, dann würde es an der Tatnähe fehlen. Er habe keinen Anlass organisiert, der eine verbotene Organisation bzw. ihre Aktivitäten oder Ziele in irgendeiner Weise hätte fördern sollen (Beschwerde Ziff. 23 lit. c S. 9).
Der Beschwerdeführer 1 bringt betreffend das Verbreiten eines Tweets schliesslich vor, sofern ihm vorgeworfen werde, in einem Tweet auf die bosnische Übersetzung des Videos "Die wahrhaftige Morgendämmerung" hingewiesen zu haben, so sei der blosse Hinweis auf ein Video mangels Tatnähe nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz. Ein blosser Hinweis - auch in der Form eines Links in einer Mitteilung in den sozialen Medien - habe mit dem "Organisieren" einer Propagandaaktion für eine verbotene Organisation oder ihre Ziele schlicht nichts zu tun (Beschwerde Ziff. 23 lit. e S. 9).
5.2.
5.2.1. Am 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz). Dieses Gesetz wurde per 1. Dezember 2022 (AS 2022 602) und damit nach Ausfällung des angefochtenen Urteils aufgehoben. Der im aufgehobenen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Straftatbestand wird nun durch Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (SR 121; NDG) erfasst, dessen Wortlaut hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und der angedrohten Strafen identisch ist (vgl. BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen). Die verbotenen Gruppierungen und Organisationen werden ihrerseits durch die bundesrätliche Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2022 betreffend das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen aufgelistet (BBl 2022 2548) und entsprechen jenen, die in Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz aufgeführt sind. Hinzu kommen Gruppierungen, die terroristische oder gewalttätig-exstremistische Aktivitäten unter Bezugnahme auf die "Al-Qaïda" oder den "Islamischen Staat" propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern. Die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Tathandlungen wurden unter Geltung des Al-Qaïda/IS-Gesetzes begangen und gerichtlich beurteilt. Da das neue Recht für die Beschwerdeführer nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), kommt vorliegend das Al-Qaïda/IS-Gesetz zur Anwendung (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.6-2.8; Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).
5.2.2. Die Tatbestandsvariante der
Unterstützung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz umfasst sämtliche Handlungen, die darauf abzielen, eine gemäss Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung oder Organisation personell oder materiell zu unterstützen (BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1).
5.2.3.
5.2.3.1. Als strafbares Verhalten erfasst Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz zudem die
Organisation von Propagandaaktionen für die gemäss Gesetz verbotenen Gruppierungen oder Organisationen oder ihre Ziele. Die Organisation von Propagandaaktionen gilt gemäss der Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen als in die Unterstützungshandlung eingeschlossen (BBl 2014 8925, Ziff. 2 S. 8934: "einschliesslich"), d.h. sie stellt eine konkrete Form von Unterstützungshandlung dar (vgl. ANDREAS EICKER, Das Antreten eines Fluges nach Istanbul als strafbare Unterstützung oder Förderung des "Islamischen Staats"?, forumpoenale 5/2017, S. 353; LEU/PARVEX, a.a.O., S. 760; in diesem Sinne Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.2, zur Publ. vorgesehen).
5.2.3.2. Propagandaaktionen werden bzw. wurden auch durch andere Strafbestimmungen unter Strafe gestellt, namentlich Art. 261bis Abs. 3 StGB betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass und Art. 275bis StGB betreffend die "Staatsgefährliche Propaganda" (aufgehoben am 1. Juli 2023; AS 2023 259), deren Wortlaut demjenigen von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz respektive von Art. 74 Abs. 4 NDG ("Propagandaaktionen organisieren"; "organizzare azioni di propaganda"; "organiser des actions de propagande") praktisch entspricht (vgl. Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.2, zur Publ. vorgesehen). Zum Begriff der Propaganda in den genannten Bestimmungen des StGB verweisen sowohl der Gesetzgeber als auch die Kommentatoren auf BGE 68 IV 145 (vgl. Botschaft vom 20. Juni 1949 über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1949 I 1249, Erster Teil, Ziff. II.6 S. 1263; Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 269, Ziff. 636.1 S. 312 Fn. 139; BLOCH/WEBER, in: StGB Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 2 zu Art. 275bis StGB; ALEXANDRE GUYAZ, L'incrimination de la discrimination raciale, 1996, S. 269; NATHAN LANDSHUT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 275bis StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 275bis StGB; BERNHARD A. ISENRING, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 275bis StGB; THIERRY GODEL, in: Commentaire Romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 7 zu Art. 275bis StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz. 1222 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 39 Rz. 35 und § 48 Rz. 12; MICHEL DUPUIS ET AL., Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 261bis StGB und N. 4 zu Art. 275bis StGB). Der in den genannten StGB-Normen verwendete Begriff der Propaganda wird von der Literatur im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gleich ausgelegt (vgl. ANDREAS EICKER, a.a.O., S. 355; HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1224; LEU/PARVEX, a.a.O., S. 762; PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, N. 466 zu Art. 260ter StGB; MARA TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, Rz. 76 S. 53). Gründe, von diesem Begriffsverständnis abzuweichen, liegen keine vor (vgl. Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.2, zur Publ. vorgesehen).
5.2.3.3. Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlungen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Subjektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung bestärkt werden (BGE 68 IV 145 E. 2; vgl. dazu auch BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.2, zur Publ. vorgesehen). Die Propaganda bezeichnet damit ein Kommunikationsverhalten (vgl. BBl 1992 III 269, Ziff. 636.1 S. 312; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Rz. 1233; NATHAN LANDSHUT, a.a.O., N. 2 zu Art. 275bis StGB; ähnlich MICHEL DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 40 zu Art. 261bis StGB). Als Propagandaaktionen gelten Handlungen, die darauf abzielen, den Empfänger einer Mitteilung (unabhängig vom Medium) auf ideologischer Ebene zu beeinflussen mit dem Ziel, die Meinung Dritter zu gewinnen oder ihre Überzeugung zu stärken (vgl. BÜRGE/SCHWITTER, Die Rechtsprechung zu den neuen Terrorismusstrafnormen, plädoyer 1/2022, S. 42). Die digitale Propaganda stellt einen integralen Bestandteil der Strategie terroristischer Gruppierungen und Organisationen dar (Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.3, zur Publ. vorgesehen; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1221 f.; LEU/PARVEX, a.a.O., S. 762).
5.2.3.4. Eine Propagandaaktion "organisiert", wer die für deren Durchführung erforderlichen Operationen leitet (MICHEL DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 41 zu Art. 261bis StGB; ALEXANDRE GUYAZ, a.a.O., S. 270; MIRIAM MAZOU, in: Commentaire Romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 33 zu Art. 261bis StGB). Die Organisation einer Propagandaaktion umfasst deren Planung, Vorbereitung und Ausarbeitung (Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.2 am Ende, zur Publ. vorgesehen; MICHEL DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 41 zu Art. 261bis StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Rz. 1233; MIRIAM MAZOU, a.a.O., N. 33 zu Art. 261bis StGB).
5.2.4. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz bestraft zudem, wer die Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen oder Organisationen
auf andere Weise fördert. Diese Generalklausel wurde vom Gesetzgeber absichtlich sehr weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terroristischen Gruppierungen oder Organisationen gefördert werden (Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87, Ziff. 2.2 S. 98). Ihre Anwendbarkeit setzt eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung oder Organisation voraus (BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteile 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.3, zur Publ. vorgesehen; 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. oben E. 4.3). Nicht erforderlich ist im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz jedoch, dass die inkriminierte Tätigkeit direkt auf die Förderung der von der verbotenen Gruppierung oder Organisation verübten Straftaten ausgerichtet ist, da Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz in der Generalklausel explizit jede Förderung der Aktivitäten der verbotenen Gruppierung oder Organisation unter Strafe stellt (BGE 148 IV 298 E. 7.4; Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.3, zur Publ. vorgesehen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Aktivitäten einer gemäss Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation namentlich dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz "gefördert", wenn sich eine Einzelperson von einer solchen Gruppierung oder Organisation so beeinflussen lässt, dass sie deren radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet (BGE 148 IV 298 E. 7.3; Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Video mit propagandistischem Inhalt auf soziale Medien geteilt wird (Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.4, E. 5.7.4, zur Publ. vorgesehen).
5.2.5. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 5.2.4, zur Publ. vorgesehen; MARA TODESCHINI, a.a.O., Rz. 81 S. 56).
5.3.
5.3.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer 1 im fraglichen Zeitraum Mitglied des Vorstandes des Vereins C.________ und fungierte als Vorsteher des "Departements für Public Relations und Information" als Kommunikationsverantwortlicher dieses Vereins. In dieser Funktion genehmigte er die Veröffentlichung der Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung", die in der Folge auf den Social-Media-Kanälen des C.________ und auf Internetplattformen publiziert wurden (angefochtenes Urteil S. 23 f.).
5.3.2. Die Vorinstanz hält in rechtlicher Hinsicht fest, indem der Beschwerdeführer 1 die Publikation der beiden Videos auf verschiedene Medienkanäle veranlasst habe, habe er Propaganda für eine verbotene Gruppierung verbreitet. Die Veröffentlichung der beiden Filmerzeugnisse habe sich an einen möglichst grossen, im Einzelnen noch unbestimmten Adressatenkreis gerichtet. Die Publikation habe offenkundig die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die verbotene Propaganda weitere Beachtung finde. Angesichts der gewählten Verbreitung über das Internet bestünden keine Einflussmöglichkeiten mehr bezüglich der weiteren Verwendung des Materials. Der Beschwerdeführer 1 habe durch die öffentliche Publikation den beiden Propagandavideos einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis und damit eine ausgedehnte Reichweite verschafft und die Beeinflussung einer unbestimmten Anzahl von Betrachtern ermöglicht. Damit habe er eine gesetzlich verbotene Gruppierung propagandistisch unterstützt und tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 24 f.).
5.4.
5.4.1. Die Vorinstanz hält betreffend die Bewerbung der Propagandavideos in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass der Beschwerdeführer 1 ein Interview von F.________ mit dem Beschwerdeführer 2 am 13. November 2015 veröffentlicht habe, an der Organisation des Anlasses des C.________ vom 5. Dezember 2015 beteiligt gewesen sei, daran als Redner/Moderator teilgenommen und am 12. Januar 2016 über sein Tweet-Profil betreffend das von ihm vorgängig veröffentlichte Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" mitgeteilt habe, es sei nun eine bosnische Übersetzung vorhanden (angefochtenes Urteil S. 25 f.).
5.4.2. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, in Anbetracht der Zielsetzung von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz, d.h. die wirksame Intervention gegen ein vielseitiges und im Erscheinungsbild variierendes Bedrohungspotential, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine effiziente strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Aktivitäten nach einer relativ weitgehenden Pönalisierung im Bereich propagandistischer Umtriebe verlange, lasse sich ein Vergleich zu Art. 261bis StGB ziehen. Gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB sind sämtliche Hilfshandlungen zur Verwirklichung von Propaganda strafbar. Die Rechtsprechung tendiere bei einer direkten Verlinkung rassendiskriminierender Inhalte zur Annahme der Strafbarkeit, bei einem indirekten Link (Link auf Link-Liste) hingegen in der Regel mangels Zurechnung des Unrechts zur Straflosigkeit. Unter die strafbare Propagandatätigkeit seien damit diejenigen werbenden Handlungen zu subsumieren, die unmittelbar und direkt auf die propagandistischen Inhalte Bezug nehmen und erkennbar auf deren Weiterverbreitung abzielen. Eine solche Auslegung erlaube eine differenzierte Kategorisierung von unterstützenden Aktivitäten bezüglich der Bewerbung von Propagandamaterial und begegne durch konkrete Merkmale einer unzulässigen Ausweitung der Strafbarkeit (angefochtenes Urteil S. 27 f.).
5.4.3. Die Vorinstanz hält fest, den Beschwerdeführern werde vorgeworfen, die von E.________ produzierten Videos vor und nach ihrer Veröffentlichung im Rahmen einer koordinierten und organisierten Bewerbungskampagne aktiv beworben zu haben. Sämtliche Unternehmungen rund um die Veröffentlichung der beiden Videos seien in gemeinsamer Absprache und Koordination zwischen den Beschwerdeführern erfolgt. Es sei erstellt, dass es ein gemeinsames Vorhaben zur Bekanntmachung der beiden Videos gegeben habe und die mehrschrittige Ausgestaltung von beiden Beschwerdeführern mitgetragen worden sei (angefochtenes Urteil S. 29).
5.4.4. Die Vorinstanz stimmt der erstinstanzlichen Würdigung zu, wonach das vom Beschwerdeführer 1 veröffentlichte schriftliche Interview von F.________ mit dem Beschwerdeführer 2 verbotene Propaganda darstelle. Dieses Interview sei auf der Homepage des C.________ publiziert worden und sei an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet. Inhaltlich seien die Ausführungen im Interview geeignet, eine beeinflussende Wirkung auf die potenzielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Absichten und Meinungen zu gewinnen. D.________ und das mit ihm geführte Interview würden darin eine zentrale Stellung einnehmen. Sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung werde der primäre Fokus auf das Interview mit D.________ gelegt. Im Anschluss an den Interviewtext fänden sich sodann Hinweise auf Publikationstermine. Auf inhaltlicher Ebene komme entscheidend hinzu, dass D.________ und die von ihm getätigten Aussagen durchwegs positiv konnotiert würden. D.________ werde als Persönlichkeit und in seinem Wirken ausschliesslich vorteilhaft attribuiert. Die "begeisterte" Darstellung von D.________ habe fraglos das Interesse an dem von E.________ mit ihm durchgeführten Interview wecken wollen. Zugleich werde der Eindruck erzeugt, dass besonderes Gewicht habe, was eine Person wie D.________ zu sagen habe. Das auch vom Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Bewerbungskampagne zu verantwortende Interview von F.________ mit dem Beschwerdeführer 2 unterstütze die Verbreitung der von D.________ vermittelten propagandistischen Rhetorik (angefochtenes Urteil S. 30).
5.4.5. Die Vorinstanz geht bezüglich des vom Beschwerdeführer 1 mitorganisierten Anlasses des C.________ vom 5. Dezember 2015 und seines dortigen Auftrittes ebenfalls von einer verbotenen Propagandatätigkeit aus. Seine Mitwirkung bei der Organisation des Anlasses sei nicht bestritten worden und erscheine aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwortlicher des C.________ plausibel. Der Beschwerdeführer 1 sei zudem anlässlich der Veranstaltung als Redner in einer moderierenden Rolle aufgetreten. Erklärter Zweck des vom C.________ organisierten Anlasses sei die Vorführung des Films "Die wahrhaftige Morgendämmerung" gewesen. Der Film habe einem grösseren Publikum vorgeführt und dessen Bekanntheitsgrad weiter erhöht werden sollen. Die Bedeutung der Filmvorführung sei durch die Anwesenheit und die einleitenden Bemerkungen des Beschwerdeführers 1 sowie durch die Konferenzschaltung mit E.________ unterstrichen worden. Alle diese Bemühungen um grösstmögliche Aufmerksamkeit hätten sich unmittelbar auf die Verbreitung der filmischen Botschaft und damit auch auf die Propagandaelemente gerichtet. Die Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 samt Auftritt des Beschwerdeführers 1 habe sich in das Gesamtkonzept der Veröffentlichung und begleitenden Bewerbung der von E.________ produzierten Videos eingefügt. Indem der Beschwerdeführer 1 diese Veranstaltung massgeblich mitgestaltet habe und dabei auch persönlich aufgetreten sei, liege in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Unterstützungshandlung vor (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
5.4.6. Hinsichtlich des am 12. Januar 2016 verfassten Tweets inkl. des Links zur bosnischen Übersetzung des Videos "Die wahrhaftige Morgendämmerung" erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe auf von ihm als Linkanbieter selber gestaltete und ins Internet eingestellte Inhalte verwiesen. Dadurch habe er zum Zwecke der Weiterverbreitung unmittelbar propagandistische Inhalte beworben, wobei sich durch die Veröffentlichung einer in eine weitere Sprache übersetzten Version das Verbreitungspotential vergrössert habe. Ein solches Vorgehen sei geeignet, die Entfaltung der propagandistischen Wirkung verbotener Inhalte zu fördern, und deshalb im objektiven Sinne tatbestandsmässig (angefochtenes Urteil S. 31).
5.5.
5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 weder den Propagandacharakter der Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung" in Frage stellt noch sich mit den diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 17-21; vgl. oben E. 3.3) begründet auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zunächst auf die erstinstanzlichen Ausführungen betreffend den Propagandacharakter des Videos "Exklusivinterview", welchen sie zustimmt (Art. 82 Abs. 4 StPO). Danach richtete sich das fragliche Video grundsätzlich an Muslime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen. Es sei notorisch, dass die Verwendung von Internetpropaganda ein Einfallstor für (jeglichen) gewaltsamen Extremismus sei. Es sei weiter erstellt, dass im publizierten Videoerzeugnis zum Dschihad motiviert werde. D.________ stelle die dschihadistische Jaysh Al-Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichne die dazugehörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stelle Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar. Erstellt sei weiter, dass D.________ auch zum bewaffneten Dschihad für die Jaysh Al-Fath auffordere bzw. beabsichtige, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stelle Propaganda dar. Angesichts der Redezeit von D.________ von über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses komme das Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motivation zum Dschihad setze das Video nichts entgegen. Die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer (angefochtenes Urteil S. 19 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil E. 4.9.1-E. 4.9.7 S. 54-62).
Im Zusammenhang mit dem Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" hält die Vorinstanz - wiederum unter Verweis auf die als zutreffend erachteten erstinstanzlichen Ausführungen - fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Begrüssungsszene mit D.________, die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie von E.________ zu D.________ übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers gegenüber D.________, dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al-Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Dschihad werde durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von ihr eroberten Gebiete, das deren militärisches Wirken und somit auch jenes der dazugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra glorifiziere. Das Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" stelle somit ebenfalls Propaganda für die Jabhat Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar (angefochtenes Urteil S. 19 f. mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil E. 4.10.3-E. 4.10.4 S. 65-67).
Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Videos inhaltlich um verbotene Propaganda für Jabhat Al-Nusra und für die Ideologie von Al-Qaïda handelt.
5.5.2. Die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene "Genehmigung" der Veröffentlichung der fraglichen Propagandavideos kann zwar nicht als "Organisation" einer Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz betrachtet werden. Denn es ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 in die Planung, Vorbereitung oder Ausarbeitung dieser Videos involviert war (vgl. oben E. 5.2.3.4).
Es mag sein, dass die gesetzliche Umschreibung der von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz und von Art. 261bis Abs. 3 StGB erfassten Tathandlungen in Bezug auf die (verbotene) Propaganda nicht deckungsgleich ist (vgl. Beschwerde Ziff. 23 S. 8). Stellt Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter Strafe, wer für eine gemäss Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung oder Organisation oder ihre Ziele "Propagandaaktionen organisiert", erfasst Art. 261bis Abs. 3 StGB, wer mit einem diskriminierenden Ziel "Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt". Verhaltensweisen im Zusammenhang mit verbotener Propaganda, die nicht als "Organisation" von Propagandaaktionen zu qualifizieren sind (vgl. oben E. 5.2.3.4), können indessen unter Umständen unter die Generalklausel der Förderung auf andere Weise fallen. Voraussetzung dafür ist, dass darin eine bewusste und objektiv erkennbare Weiterverbreitung der radikalisierenden Propaganda erblickt werden kann (vgl. oben E. 5.2.4).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in Bezug auf die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Genehmigung der Veröffentlichung beider Propagandavideos auf den Social-Media-Kanälen des C.________ und auf Internetplattformen zu bejahen. In seiner Eigenschaft als Vorsteher des "Departements für Public Relations und Information" und vor allem als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins C.________ kam ihm bei der Entscheidung über Veröffentlichungen des Vereins eine zentrale Rolle zu (vgl. oben E. 5.3.1). Erst die Genehmigung seitens des Beschwerdeführers 1 ermöglichte es, die beiden Propagandavideos auf den Social-Media-Kanälen des C.________ und auf Internetplattformen zu veröffentlichen und damit diesen einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis bzw. eine erhöhte Reichweite zu verschaffen. Die durch die Genehmigung bewirkte Veröffentlichung der Propagandavideos ermöglichte die Beeinflussung einer unbestimmten Anzahl von Betrachtern. In der Genehmigung der Veröffentlichung der Propagandavideos sowohl auf den Social-Media-Kanälen des C.________ als auch auf Internetplattformen ist eine objektiv erkennbare Weiterverbreitung verbotener Propaganda zu erblicken. Durch diese hat der Beschwerdeführer 1 die radikalisierende Propaganda von Jabhat Al-Nusra und von Al-Qaïda im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz "gefördert" und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt.
5.5.3. Betreffend die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Publikation des (schriftlichen) Interviews von F.________ mit dem Beschwerdeführer 2 auf der Homepage des C.________ ist festzuhalten, dass diese an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass diese Veröffentlichung nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) Bestandteil einer koordinierten und organisierten Bewerbungskampagne beider Propagandavideos war (vgl. oben E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass die Ausführungen im veröffentlichten Interview geeignet waren, eine beeinflussende Wirkung auf die potenzielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Absichten und Meinungen zu gewinnen. Darin nahmen D.________ und das mit ihm geführte Interview ("Exklusivinterview") eine zentrale Rolle ein, wurde doch sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung der primäre Fokus darauf gelegt. Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass beim veröffentlichten Interview D.________ und die von ihm getätigten Aussagen positiv konnotiert wurden (vgl. oben E. 5.4.4). Dieser wurde sowohl als Persönlichkeit ("Gelehrter", "Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie") als auch in seinem Wirken ("zentrale Brückenbauerfigur" mit "unglaublich wichtigem Einfluss") ausschliesslich vorteilhaft attribuiert. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wollte diese positive Darstellung von D.________ das Interesse der Öffentlichkeit an dem von E.________ mit ihm durchgeführten Propagandavideo ("Exklusivinterview") wecken (vgl. oben E. 5.4.4). Zu betonen ist hier wiederum die Eigenschaft des Beschwerdeführers 1 als Vorsteher des "Departements für Public Relations und Information" und als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins C.________, somit seine zentrale Rolle hinsichtlich Veröffentlichungen des Vereins (vgl. oben E. 5.3.1). Mit der Veröffentlichung des fraglichen Interviews auf der Homepage des C.________ hat der Beschwerdeführer 1 in objektiv erkennbarer Weise die Weiterverbreitung verbotener Propaganda aktiv unterstützt. Durch diese Veröffentlichung hat der Beschwerdeführer 1 die radikalisierende Propaganda von Jabhat Al-Nusra und von Al-Qaïda im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz "gefördert" und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt.
5.5.4. Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass er den Anlass des C.________ vom 5. Dezember 2015 mitorganisiert hat und dort in einer moderierenden Rolle aufgetreten ist. Ebenso wenig bestreitet er, dass erklärter Zweck dieses Anlasses die Vorführung des Films "Die wahrhaftige Morgendämmerung" war und dass es darum ging, dieses Film einem grösseren Publikum vorzuführen und dessen Bekanntheitsgrad weiter zu erhöhen (vgl. oben E. 5.4.5). Dass es sich beim genannten Film inhaltlich um verbotene Propaganda handelte (vgl. oben E. 5.5.1), bleibt in der Beschwerde unbestritten. Indem der Beschwerdeführer 1 den Anlass des C.________ vom 5. Dezember 2015 massgeblich mitgestaltet hat und dort in einer moderierenden Rolle aufgetreten ist, hat er im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz eine verbotene Propagandaaktion (mit) organisiert und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt.
5.5.5. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht, am 12. Januar 2016 einen Tweet verfasst und auf diesen einen Link zur bosnischen Übersetzung des Films "Die wahrhaftige Morgendämmerung" gesetzt zu haben (vgl. oben E. 5.4.6). Ebenso wenig bestreitet er, dass es sich bei diesem Film inhaltlich um verbotene Propaganda handelte (vgl. oben E. 5.5.1). Im Verfassen eines Tweets und in der Verlinkung der bosnischen Übersetzung eines Propagandavideos ist eine objektiv erkennbare Weiterverbreitung verbotener Propaganda zu erblicken. Durch diese Handlungen hat der Beschwerdeführer 1 die radikalisierende Propaganda von Jabhat Al-Nusra und von Al-Qaïda im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz "gefördert" und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den subjektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz bejahe, ohne zu prüfen, ob er mit seinen Handlungen Propaganda im Sinne des Gesetzes habe begehen wollen (Beschwerde Ziff. 22 S. 8, Ziff. 24 ff. S. 10-12).
6.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; vgl. unten E. 8.2). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz hält in subjektiver Hinsicht fest, es stehe unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer 1 den Inhalt der beiden fraglichen Videoerzeugnisse gekannt und sämtliche der ihm vorgeworfenen Tathandlungen wissentlich und willentlich vorgenommen habe. Soweit er eine propagandistische Motivation bestreite und geltend mache, von der ideologischen Nähe zwischen D.________ und der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda nicht gewusst zu haben, erwägt die Vorinstanz, die zahlreichen Bekundungen und Äusserungen des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden Verfahren würden hinreichend belegen, dass er sich eingehend mit der Thematik des gewaltextremistischen Dschihadismus befasst habe. Demnach seien ihm auch die massgeblichen Protagonisten und Bündnisstrukturen sowie deren ideologische Positionierung bekannt gewesen. In Anbetracht dieses Wissensstandes erscheint es gemäss Vorinstanz unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 keinerlei Kenntnisse hinsichtlich der ideologischen Nähe zwischen D.________ und der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda gehabt haben soll (angefochtenes Urteil S. 37).
Gemäss eigener Darstellung [des Beschwerdeführers 1] war die Stellung von D.________ innerhalb der in Syrien operierenden Al-Qaïda-Fraktion Jabhat Al-Nusra sowie dessen wesentliche Rolle bei der Gründung des Rebellenbündnisses Jaysh Al-Fath bekannt. Dass darüber hinaus vertiefte Kenntnisse über die Person und die ideologischen Denkweisen von D.________ bestanden haben müssen, ergibt sich gemäss Vorinstanz daraus, dass dieser als gewichtige Stimme in den Mittelpunkt des vom C.________ angeblich beabsichtigten Diskurses über den theologischen Extremismus des IS gestellt worden sei. Es ist gemäss Vorinstanz schlechterdings nicht denkbar, dass den Vorstandsmitgliedern des C.________ bei den Recherchen über D.________ alle der in grösserer Anzahl öffentlich zugänglichen Quellen entgangen sein könnten, die konkrete und ernstzunehmende Hinweise auf eine dschihadistisch-terroristische Agenda von D.________ hätten geben müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 noch vor der Veröffentlichung des Videos "Die wahrhaftige Morgendämmerung" ausdrücklich mit der Zugehörigkeit von D.________ zur Al-Qaïda konfrontiert worden sei. Es könne unter den geschilderten Umständen nicht zweifelhaft sein, dass die mit der Ideologie der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda sympathisierende Gesinnung von D.________ auch als solche identifizierbar gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 37 f.).
Die Beteuerung des Beschwerdeführers 1, sich des propagandistischen Inhalts der Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung" nicht bewusst gewesen zu sein, weist die Vorinstanz als haltlos zurück. Die propagandistischen Elemente seien gemäss Vorinstanz inhaltlich (positive Inszenierung von D.________, Aufruf zum bewaffneten Dschihad) und akustisch (hetzerisches Kampflied) erkennbar gewesen und hätten vom Beschwerdeführer 1 auch erkannt werden müssen. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 1 um den propagandistischen Gehalt der beiden Videos gewusst habe. Indem er deren Veröffentlichung veranlasst und die Filmwerke beworben habe, habe er den Willen zum Ausdruck gebracht, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie von Al-Qaïda weiter zu verbreiten und dadurch zu unterstützen. Der Beschwerdeführer 1 sei sich über die propagandistische Wirkung der Videos im Klaren gewesen. Sein Verhalten (Veröffentlichung und Bewerbung der Videos) lasse angesichts dessen einzig den Schluss zu, dass er diese auch habe fördern wollen. Der Tatbestandsvorsatz sei damit rechtsgenüglich erstellt (angefochtenes Urteil S. 38).
6.4. Mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung betreffend die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes beschränkt sich der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen einer propagandistischen Motivation bestreitet und in diesem Zusammenhang geltend macht, von einer ideologischen Nähe zwischen D.________ und Al-Qaïda nicht gewusst zu haben (Beschwerde Ziff. 27 S. 10), bzw. wenn er vorbringt, er habe nicht gewusst, wer D.________ gewesen sei und wofür er gestanden habe (Beschwerde Ziff. 28 S. 11). Mit diesen Ausführungen weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne darzulegen, dass und inwiefern dieser willkürlich festgestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet im Übrigen nicht, noch vor Veröffentlichung des Films "Die wahrhaftige Morgendämmerung" ausdrücklich mit der Zugehörigkeit von D.________ zur Al-Qaïda konfrontiert worden zu sein (angefochtenes Urteil S. 38). Mit seinen Einwänden vermag er nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie davon ausgeht, dass die mit der Ideologie der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda sympathisierende Gesinnung von D.________ als solche identifizierbar war.
Zwar trifft zu, dass blosses Wissenmüssen für die Annahme von Eventualvorsatz nicht ausreicht (vgl. Urteil 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2.5). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das blosse "Wissenmüssen" des propagandistischen Charakters der beiden Videos genügen lässt, um die Wissenskomponente des Vorsatzes zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 11). Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 den propagandistischen Inhalt der beiden Videos und die gesinnungsmässige Nähe zwischen D.________ und der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda tatsächlich kannte (angefochtenes Urteil S. 37 f.; vgl. oben E. 6.3). Die Vorinstanz geht somit hinsichtlich der Kenntnis vom Beschwerdeführer 1 bezüglich des propagandistischen Inhalts der beiden Videos nicht bloss vom Eventualvorsatz aus. Auch die Willenskomponente des Vorsatzes konnte die Vorinstanz angesichts der von ihr festgestellten tatsächlichen Umständen ohne Willkür bejahen: Mit der Genehmigung der Veröffentlichung und der Bewerbung der beiden Propagandavideos hat der Beschwerdeführer 1 klar zum Ausdruck gebracht, dass er die verbotenen propagandistischen Inhalte fördern wollte. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den subjektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz als erfüllt betrachtet.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt schliesslich eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 BV und Art. 10 EMRK; Beschwerde Ziff. 31 ff. S. 12-15).
7.2.
7.2.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist sowohl durch Art. 16 BV als auch durch Art. 10 EMRK gewährleistet (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 IV 65).
Nach Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen (BGE 144 I 126 E. 4.1; 127 I 145 E. 4b; je mit Hinweisen). Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt allerdings nicht unbegrenzt (BGE 137 IV 313 E. 3.3 mit Hinweisen). Einschränkungen dieses Grundrechts sind vielmehr zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Ausübung dieser Freiheiten kann Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, namentlich für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten (Art. 10 Ziff. 2 EMRK). Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung räumt Art. 10 EMRK dem Bürger keinen weitergehenden Schutz ein als den verfassungsmässigen Anspruch auf freie Meinungsäusserung (BGE 145 IV 23 E. 5.1; 117 Ia 472 E. 3b; Urteile 6B_857/2022 vom 13. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1438/2021 vom 16. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
7.2.2. Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Diese Freiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 144 I 126 E. 4.1; 141 I 211 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts der freien Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 147 I 463 E. 5.3; 144 I 126 E. 4.1; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Einschränkungen dieses Grundrechts sind ebenfalls zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die "Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden". Die Medienfreiheit gilt auch im Rahmen der EMRK nicht schrankenlos. Vielmehr kann die Realisierung einer pluralistischen Information im Sinne von Art. 10 Ziff. 1 EMRK unter den Voraussetzungen von dessen Ziffer 2 eine staatliche Intervention rechtfertigen oder gebieten (BGE 123 II 402 E. 2b/cc; 122 II 471 E. 4b; Urteil 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
7.3. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführer der sachliche Geltungsbereich der der Freiheit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tangiert wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 21; erstinstanzliches Urteil S. 21 f.). Streitig ist indessen, ob die Einschränkung gerechtfertigt war. Dies wird vom Beschwerdeführer 1 verneint (Beschwerde Ziff. 39 S. 14), von der Vorinstanz hingegen bejaht (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
7.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Meinungsäusserungsfreiheit das Fundament einer demokratischen Gesellschaft dar. Unter diese Freiheit fallen unter Vorbehalt von Art. 10 Ziff. 2 EMRK nicht nur unumstrittene Informationen oder Ideen, sondern - im Einklang mit den Erfordernissen von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt - auch Aussagen, die verletzen, schockieren und beunruhigen (Urteile des EGMR
Rouillan gegen Frankreich vom 23. Juni 2022, Nr. 28000/19, § 63;
Z.B. gegen Frankreich vom 2. September 2021, Nr. 46883/15, § 52;
Perinçek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015, Nr. 27510/08, § 196; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne bereits festgehalten, dass es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist, auch Standpunkte vertreten zu können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV E. 3.1; je mit Hinweisen).
7.3.2. Ein Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, mit dem Eingriff ein zulässiger Zweck verfolgt wird und dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Urteile des EGMR
Perinçek gegen Schweiz, a.a.O., § 124;
Gözel und Özer gegen Türkei vom 6. Juli 2010, Nr. 43453/04 und 31098/05, § 42).
Ein Eingriff ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn ein drängendes soziales Bedürfnis ("a pressing social need"; "un besoin social impérieux") dafür besteht (Urteile des EGMR
Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 64;
Z.B. gegen Frankreich, a.a.O., § 53;
Perinçek gegen Schweiz, a.a.O., § 196;
Gözel und Özer gegen Türkei, a.a.O., § 46). Diese Grundsätze gelten auch für staatliche Massnahmen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (Urteil des EGMR
Gözel und Özer gegen Türkei, a.a.O., § 47 in fine). Der EGMR berücksichtigt bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 Ziff. 2 EMRK die Umstände des konkreten Einzelfalles und insbesondere die mit der Terrorismusbekämpfung verbundenen Schwierigkeiten (Urteile des EGMR
Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 66;
Z.B. gegen Frankreich, a.a.O., § 59; je mit Hinweis[en]). Die Terrorismusbekämpfung stellt eine im öffentlichen Interesse stehende Frage dar, die in einer demokratischen Gesellschaft von primärer Bedeutung ist (Urteile des EGMR
Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 66;
Z.B. gegen Frankreich, a.a.O., § 59; vgl. dazu bereits Urteil des EGMR
Demirel gegen Türkei vom 24. Mai 2007, Nr. 11584/03).
7.4. Die Vorinstanz erwägt, Propagandaaktionen für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut seien geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten erweise sich in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit sei im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) für den Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu diesen stehenden Gruppierungen fielen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich solcher Äusserungen und Aktivitäten seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschwerdeführern angerufenen Grundrechte durch Strafdrohung beschränkt werden könne (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
Die Vorinstanz hält weiter fest, ein kontextualisiertes Format wolle informieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen eigene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend in den Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung" erfolgte kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genüge diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden D.________ würden inhaltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung sei nicht feststellbar. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad würden vorbehaltlos hingenommen. Die von D.________ vertretene Ideologie werde unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Insgesamt manifestiere sich im Umgang der Beschwerdeführer mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von D.________ eine distanzlose Einstellung, die letztlich nur als Zustimmungserklärung interpretiert werden könne. Gleichzeitig liege darin eine mit der diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbare vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von D.________. Was die Handlungen der Beschwerdeführer von der Berichterstattung von öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten unterscheide, sei die fehlende kritische Auseinandersetzung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die beiden Beschwerdeführer habe nicht primär einordnen, sondern vor allem überzeugen wollen. Unter diesen Umständen könnten sie keine journalistischen Beweggründe und vor allem kein entsprechendes Vorgehen für sich beanspruchen (angefochtenes Urteil S. 22 f.).
7.5.
7.5.1. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, keine Propagandaaktionen für Al-Qaïda organisiert zu haben (Beschwerde Ziff. 39 S. 14), kann ihm nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.5.4) nicht zugestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn er ausführt, beide Videoproduktionen hätten nichts mit Al-Qaïda zu tun (Beschwerde Ziff. 39 S. 14). Mit diesen Einwänden beschränkt sich der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation zu wiederholen. Dabei unterlässt er jedoch vollständig, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, mit welchen der Propagandacharakter beider Videos überzeugend bejaht wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 5.5.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Wenn der Beschwerdeführer 1 weiter behauptet, er habe als Journalist das Interview kritisch hinterfragt und analysiert, bzw. kontextualisiert und Hintergrundinformationen vermittelt (Beschwerde Ziff. 39 S. 14), setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen die Vorinstanz mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer Kontextualisierung der in beiden Videos enthaltenen propagandistischen Inhalte, bzw. das Vorhandensein einer "auch nur ansatzweise kritischen Haltung" verneinte (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.; vgl. oben E. 7.4). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen.
7.5.2. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer 1 überhaupt auf die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. Beschwerde Ziff. 39 S. 14). Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer 1 könne aufgrund der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von D.________ keine journalistischen Beweggründe für sich beanspruchen (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass E.________ (d.h. der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E.________ die propagandistischen Botschaften von D.________ zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E.________ eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (a.a.O., E. 2.4).
Eine journalistische Motivation muss auch dem Beschwerdeführer 1 abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erstellt, dass er die Veröffentlichung der propagandistischen Botschaften von D.________ kritiklos zuliess und dass auch im Rahmen der ihm vorgeworfenen Bewerbung beider Propagandavideos keine kritische Relativierung oder Kontextualisierung erfolgte. Bei dieser Sachlage ist eine Berufung des Beschwerdeführers 1 auf die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV) ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt war.
7.5.3. Unbestritten ist, dass vorliegend mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit vorlag. Insoweit der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot in Abrede stellt (Beschwerde Ziff. 40 f. S. 14 f.), erweist sich die Beschwerde nach dem bereits Ausgeführten (vgl. oben E. 4.2 f., E. 5) als unbegründet.
7.5.4. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zu Recht nicht, dass mit dem hier zur Beurteilung stehenden Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit ein zulässiger Zweck verfolgt wurde. Dies angesichts des sensiblen Charakters ("caractère sensible") der Frage der Terrorismusbekämpfung und der Notwendigkeit für die Behörden, ihre Wachsamkeit gegenüber Handlungen auszuüben, die geeignet sind, die Gewalt einer gemäss Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation zu verstärken (vgl. Urteile des EGMR
Rouillan gegen Frankreich, a.a.O., § 60;
Gözel und Özer gegen Türkei, a.a.O., § 45; vgl. oben E. 7.3.2). Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und verfolgt damit legitime Ziele im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.
7.5.5. Es steht nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass der Beschwerdeführer 1 durch die Genehmigung der Veröffentlichung und der Bewerbung beider Propagandavideos den Aufruf von D.________ zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess (vgl. oben E. 7.4). Das Recht, Informationen zu kommunizieren, darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Alibi oder Vorwand für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die einen Aufruf zur Gewalt beinhalten (vgl. Urteile des EGMR
Demirel gegen Türkei vom 24. Mai 2007, Nr. 11584/03;
Sürek gegen Türkei [Nr. 3] vom 8. Juli 1999, Nr. 24735/94, §§ 40 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers 1 nach Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR als im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 verstösst damit nicht gegen die in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsäusserungsfreiheit.
7.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer 2 wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde S. 3-6).
8.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen; vgl. oben E. 2.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
8.3.
8.3.1. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, der Beschwerdeführer 2 habe mit dem am 13. November 2015 schriftlich publizierten Interview Propaganda für eine im Sinne von Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung getätigt. Das schriftliche Interview habe sich an Dritte gerichtet, sei zur Einwirkung auf Dritte geeignet und habe Werbung für das Video "Exklusivinterview" und dessen Vorführung dargestellt. Das fragliche Video stelle Propaganda für Jaysh Al-Fath und der dazugehörigen Al-Qaïda bzw. für D.________ dar (angefochtenes Urteil S. 32 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil E. 6.1.2-E. 6.1.4 S. 78 f.). Das fragliche Interview von F.________ mit dem Beschwerdeführer 2 sei am 13. November 2015 auf der Homepage des C.________ veröffentlicht worden (angefochtenes Urteil S. 33).
Es ist gemäss Vorinstanz hinsichtlich des Auftritts des Beschwerdeführers 2 an dem vom C.________ organisierten Anlass vom 5. Dezember 2015 weiter unbestritten, dass dieser Anlass stattgefunden habe, der Beschwerdeführer 2 in diesem Rahmen aufgetreten sei und im Anschluss an die Vorführung des Films "Die wahrhaftige Morgendämmerung" einen Vortrag mit dem Titel "Formen des theologischen Extremismus" gehalten habe. Der Vortrag sei aufgezeichnet und auf der Homepage des C.________ publiziert worden. Nicht bestritten sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer 2 sowohl das von ihm gegebene Interview als auch das Auftreten anlässlich der Veranstaltung des C.________ vom 5. Dezember 2015 als Mitwirkung an dem vom Vorstand des C.________ und damit von ihm selbst initiierten Veröffentlichungs- und Bewerbungskonzept verstanden habe (angefochtenes Urteil S. 32 f.).
8.3.2. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 2 habe den Inhalt beider Videos gesehen und gekannt. Es stehe ausser Frage, dass auch der Beschwerdeführer 2 als langjähriger Beobachter der Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg mit den relevanten Akteuren sowie den unterschiedlichen Facetten innerhalb des ideologischen Spektrums islamischer Gruppierungen vertraut gewesen sei. Eindrückliches Zeugnis dafür würden seine Antworten im Interview vom 13. November 2015 ablegen. Auch der Beschwerdeführer 2 verfüge über breites Wissen über das Phänomen des gewaltbereiten Dschihadismus. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er über die ideologische Ausrichtung von D.________ und seiner mit der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda geteilten Überzeugung, einen Glaubenskrieg führen zu müssen, nichts gewusst habe. Wie sich anhand des zahlreich verfügbaren Quellenmaterials belegen lasse, habe D.________ seine Überzeugungen in aller denkbaren Klarheit öffentlich mitgeteilt. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 2 sich bewusst gewesen sei, welcher Ideologie D.________ nahe gestanden und inwiefern sich diese mit derjenigen gedeckt habe, die von der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda vertreten worden sei. Dem Beschwerdeführer 2 habe auch der propagandistische Charakter der beiden Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung" bewusst sein müssen. In diesem Wissen habe er beide Videos aktiv beworben und damit deren Weiterverbreitung willentlich gefördert. Damit habe er gewollt, dass die darin dargestellte verbotene Propaganda ihr Wirkungspotential verstärkt entfalten könne. In diesem Sinne habe er vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 39 f.).
8.4. Die Rügen des Beschwerdeführers 2 gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
8.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer 2 vorbringt, die Vorinstanz halte ohne Belege und ohne fundierte Hinweise willkürlich fest, dass sich D.________ als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert habe, kann ihm nicht zugestimmt werden. Diesen Schluss begründet die Vorinstanz überzeugend mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Danach bestanden von und über D.________ auch im anklagerelevanten Zeitrahmen zahlreiche Bilder und Videos seiner Tätigkeiten und seiner Äusserungen in Syrien, welche in offenen Quellen des Internets publiziert waren. Aktenkundig seien u.a. "Print-Screens" und zahlreiche Videos, worauf er teilweise bewaffnet posiere, als Verantwortlicher und Ausbilder im Rekrutierungscenter "Jihad's Callers Center" (JCC) auftrete, sich neben gefesselten oder getöteten Gegnern aufstelle oder sich als Redner vor versammelten Kämpfern zeige. Auf den veröffentlichten Bildern bzw. zahlreichen Videos sei das Logo des JCC, teilweise jenes der Jaysh Al-Fath oder auch jenes der Jabhat Al-Nusra zu sehen. Die Erzeugnisse stünden vorwiegend im Zusammenhang mit Aufrufen zum Dschihad oder der Verherrlichung der Kämpfe: D.________ rühme mehrere führende Figuren des Dschihads (z.B. als "grosse Gelehrte", "Weise der Umma" oder als "Scheich und Eroberer"), darunter auch Bin Laden, Az Zawahiri oder Al Jawlani. Nachdem Angehörige der Al-Qaïda auf der arabischen Halbinsel, ein weiterer Flügel der Kern Al-Qaïda, in den Räumlichkeiten des Satire-Magazins "Charlie Hebdo" in Paris am 7. Januar 2015 ein Attentat verübt hatten, habe D.________ als Redner vor versammelter Menge die Täter dieser Tat bejubelt (angefochtenes Urteil S. 20 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil E. 4.9.7.3 S. 60 f. und E. 4.9.7.6 S. 62). Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass sich D.________ als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert hatte.
8.4.2. Wenn der Beschwerdeführer 2 weiter das Vorliegen einer ideologischen Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierungen der syrischen Oppositionsfront und Al-Qaïda in Abrede stellt und diesbezüglich vorbringt, es sei in keiner Weise belegt, dass Jabhat Al-Nusra die Jaysh Al-Fath dominiert und deshalb D.________ über die Dachorganisation Jaysh Al-Fath die führende Vertretung von Al-Qaïda in Syrien innegehabt habe, kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Ausführungen, in welchen nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargestellt wird, welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierungen der syrischen Oppositionsfront bestand. Zudem verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Rolle von D.________ als "geistiger Führer" von Jaysh Al-Fath (angefochtenes Urteil S. 20 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil E. 4.9.7.4- E. 4.9.7.5 S. 61 f.). Die erstinstanzliche, von der Vorinstanz als richtig qualifizierte und deshalb übernommene Würdigung dieser Aspekte basiert auf den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass D.________ zum Zeitpunkt der Produktion und Veröffentlichung der fraglichen Propagandavideos weder in der Sanktionsliste der SECO noch in jener der UNO aufgeführt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer 2 keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auszuweisen. Denn eine propagandistische Botschaft für die Al-Qaïda ist unabhängig von der Aufnahme der sie aussprechende Person auf einer Terrorliste möglich (vgl. Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 am Ende).
8.4.3. Auch die Einwände des Beschwerdeführers 2 gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Er stellt nicht in Abrede, dass er als langjähriger Beobachter der Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg mit den relevanten Akteuren sowie den unterschiedlichen Facetten innerhalb des ideologischen Spektrums islamischer Gruppierungen vertraut war. Ebenso wenig bestreitet er, dass er Kenntnis hatte über die ideologische Ausrichtung von D.________ und seiner mit der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda geteilten Überzeugung, einen Glaubenskrieg führen zu müssen. Schliesslich wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 2 den propagandistischen Charakter der beiden Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung" tatsächlich kannte. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers 2 ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" führt zu keinem anderen Ergebnis, da diesem Grundsatz keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 8.2).
8.4.4. Insoweit der Beschwerdeführer 2 weiter vorbringt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen einer Kontextualisierung, beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in seinem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Damit zeigt er nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise, inwieweit und warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollen. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. oben E. 8.2).
9.
9.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK). Die vom Bundesgericht geforderte Tatnähe sei bei den ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht gegeben (Beschwerde S. 6 f., S. 10).
9.2. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 5.2).
9.3.
9.3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass sich das am 13. November 2015 auf der Homepage des C.________ publizierte schriftliche Interview von F.________ mit dem Beschwerdeführer 2 aufgrund von Aufmachung und inhaltlichem Gehalt zur Unterstützung verbotener Propaganda geeignet habe (angefochtenes Urteil S. 33 f. mit Verweis auf E. II./A.3.2.2.6 S. 30). Es seien vor allem die vom Beschwerdeführer 2 getätigten Aussagen, welche die Wahrnehmung der Person von D.________ und der von ihm vertretenen Ideologie durch die Leser in einem positiven Sinne zu beeinflussen getrachtet hätten. Dem Beschwerdeführer 2 seien darüber hinaus auch die textgestalterische Umrahmung sowie die dadurch bewirkte Fokussierung auf die bevorstehende Veröffentlichung des Propagandavideos "Exklusivinterview" zuzurechnen. In objektiver Hinsicht habe sich demnach auch der Beschwerdeführer 2 vorwerfen zu lassen, durch dieses Interview die Verbreitung der propagandistischen Botschaft von D.________ gefördert zu haben. Weshalb ein Propagandavideo nicht beworben werden soll, erschliesst sich gemäss Vorinstanz nicht. Unter Bezugnahme auf zahlreiche Textpassagen lasse sich schlüssig darlegen, dass die vom Beschwerdeführer 2 im Interview gemachten Aussagen eine positive Resonanz des entsprechenden Videoinhalts erkennen liessen. Diese seien auch ohne explizite Zustimmungsäusserung offenkundig auf die Verhaltensbeeinflussung ausgelegt gewesen. Das vom Beschwerdeführer 2 gegebene Interview sei hinsichtlich der Unterstützung von Propagandaaktionen objektiv tatbestandsmässig (angefochtenes Urteil S. 34).
9.3.2. Die Vorinstanz erachtet auch in Bezug auf den Auftritt des Beschwerdeführers 2 an der Veranstaltung des C.________ vom 5. Dezember 2015 eine objektiv tatbestandsmässige Unterstützungstätigkeit. Auch diese Handlung des Beschwerdeführers 2 sei in den Gesamtkontext zu stellen und als einzelnes Bemühen im Rahmen der vom C.________ und ihren Exponenten geführten Kampagne zur Bewerbung und Verbreitung der propagandistischen Videos "Exklusivinterview" und "Die wahrhaftige Morgendämmerung" zu verorten. Der genannte Anlass vom 5. Dezember 2015 habe unzweifelhaft stattgefunden, um das Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" vorzuführen und zu bewerben. Entscheidend wirke sich aus, dass damit zwangsläufig auch die Wirkung der durch dieses Videos transportierten Propaganda verstärkt worden sei. Dies sei nicht alleine auf die von der Präsenz des Vereinspräsidenten [d.h. des Beschwerdeführers 2] ausgehende Anziehungskraft zurückzuführen. Massgebend sei vor allem, dass die vom Beschwerdeführer 2 gehaltene Rede als zustimmendes Bekenntnis zu den im Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" vermittelten Propagandainhalten zu werten sei. Der Rede des Beschwerdeführers 2 liessen sich positive Aussagen zum fraglichen Video entnehmen, was sich aus einzelnen Redeausschnitten ("wichtige Filmpremiere", "schönes Video"), vor allem aber auch anhand des Sinngehalts der Ansprache ergebe. In seiner Rede beziehe der Beschwerdeführer 2 pointiert Stellung gegen die ideologische Ausrichtung des IS. Die Ansprache lasse in Verbindung mit dem unmittelbar zuvor gezeigten Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" sowie dem unmittelbar zuvor publizierten und aufgrund des Gesamtkontextes ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehenden Video "Exklusivinterview" nur die Deutung zu, dass der darin porträtierte D.________ und dessen ideologische Gesinnung aufgewertet würden. Eine solche Wirkung sei insbesondere auch dadurch erzielt worden, dass die unkommentierte Selbstschilderung von D.________ über sein Denken und Wirken im Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" in der anschliessenden Rede in der Logik der bereits im Interview vom 13. November 2015 geprägten Dichotomie zwischen "legitimem Dschihad" und "blutigem Extremismus" dem konsequent als extremistisch verurteilten IS gegenübergestellt worden sei. Diese Kernbotschaft habe den Besuchern der fraglichen Veranstaltung nicht verborgen sein können. Dadurch sei in der Konsequenz die von D.________ verbreitete verbotene Propaganda unterstützt und gefördert worden (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
9.3.3. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 2 sowohl durch das mit F.________ geführte Interview als auch durch seinen Auftritt und den Vortrag anlässlich der Veranstaltung des C.________ vom 5. Dezember 2015 die Verbreitung verbotener Propaganda unterstützt habe. In diesem Umfang sei der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt (angefochtenes Urteil S. 35).
9.4.
9.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer 2 im Rahmen einer allgemeinen Kritik vorbringt, Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz sei "äusserst unbestimmt formuliert", weshalb er nicht angewendet werden könne (Beschwerde S. 7), erweist sich die Beschwerde unter Berücksichtigung der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3) als unbegründet. Entscheidend ist, ob die dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfenen Tathandlungen eine gewisse Tatnähe zu den verbrecherischen Tätigkeiten der gemäss Gesetz verbotenen Gruppierungen oder Organisationen aufweisen (vgl. unten E. 9.4.3 f.).
9.4.2. Wenn der Beschwerdeführer 2 weiter kritisiert, es sei nicht ersichtlich, inwiefern er durch seine Handlungen das Risiko erhöht habe, Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen zu verleiten, bzw. vorbringt, dass sich die Worte von D.________ nicht an den Westen gerichtet hätten (Beschwerde. S. 7), erweist sich diese Kritik als unbegründet. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) richtete sich das Videos "Exklusivinterview", in welchem zum bewaffneten Dschihad aufgefordert wurde, an Muslime und an muslimische Jugendliche im Westen, insbesondere an jene in den deutschsprachigen Ländern Schweiz und Deutschland (angefochtenes Urteil S. 19 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil E. 4.9.1 S. 54 f.). Es kann damit keine Rede davon sein, dass die Worte von D.________ nicht an den Westen gerichtet waren. Die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung (Beschwerde S. 7) ist unbegründet.
9.4.3. Betreffend das dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfene Interview mit F.________, welches am 13. November 2015 auf der Homepage des C.________ veröffentlicht wurde, wurde bereits festgehalten, dass dieses Interview an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet war (vgl. oben E. 5.5.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass dieses Interview nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) Bestandteil einer koordinierten und organisierten Bewerbungskampagne beider Propagandavideos war (vgl. oben E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer 2 bestreitet nicht, dass die Ausführungen im fraglichen Interview geeignet waren, eine beeinflussende Wirkung auf die potenzielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Absichten und Meinungen zu gewinnen. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass insbesondere die von ihm im fraglichen Interview getätigten Aussagen die Wahrnehmung von D.________ und der von diesem vertretenen Ideologie durch die Leser in einem positiven Sinne zu beeinflussen trachteten. Wenn der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass die von ihm getätigten Aussagen auf die Verhaltensbeeinflussung der Leser ausgelegt waren (vgl. Beschwerde S. 7), dann legt er einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wollte die im fraglichem Interview erfolgte positive Darstellung von D.________ das Interesse der Öffentlichkeit an dem von E.________ mit ihm durchgeführten Propagandavideo ("Exklusivinterview") wecken (vgl. oben E. 5.4.4). Mit dem fraglichen Interview hat der Beschwerdeführer 2 in objektiv erkennbarer Weise die Weiterverbreitung verbotener Propaganda aktiv unterstützt. Durch dieses Interview hat der Beschwerdeführer 2 die radikalisierende Propaganda von Jabhat Al-Nusra und von Al-Qaïda im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz "gefördert" und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt.
9.4.4. Der Beschwerdeführer 2 stellt nicht in Abrede, dass Zweck des Anlasses des C.________ vom 5. Dezember 2015 war, den Film "Die wahrhaftige Morgendämmerung" vorzuführen und zu bewerben. Mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Propagandacharakter dieses Films (vgl. oben E. 5.5.1) setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die vom Beschwerdeführer 2 anlässlich des fraglichen Anlasses gehaltene Rede als zustimmendes Bekenntnis zu den im Film "Die wahrhaftige Morgendämmerung" vermittelten Propagandainhalten zu werten ist (angefochtenes Urteil S. 35). Diesen Schluss begründet sie überzeugend gestützt auf einzelne Redeausschnitte ("wichtige Filmpremiere", "schönes Video") und anhand des Sinngehalts der Ansprache. Mit seinem Auftritt und mit seiner Rede im Rahmen des Anlasses des C.________ vom 5. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer 2 in objektiv erkennbarer Weise die Weiterverbreitung verbotener Propaganda aktiv unterstützt. Dadurch hat er die radikalisierende Propaganda von Jabhat Al-Nusra und von Al-Qaïda im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz "gefördert" und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt.
10.
Insoweit der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung der Meinungs-, Medien- und Versammlungs- sowie Vereinigungsfreiheit geltend macht (Beschwerde S. 8-10), ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BV). Denn der Beschwerdeführer 2 beschränkt sich darauf, darauf hinzuweisen, dass er als Präsident des C.________ und als Privatperson zum Video/Film als journalistisches Erzeugnis ein Interview gegeben sowie eine Ansprache gehalten habe (Beschwerde S. 8). Dabei unterlässt er jedoch, sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen, in welchen mit überzeugender Begründung das Vorliegen eines kontextualisierten Formats bzw. einer kritischen Haltung verneint wurde (angefochtenes Urteil S. 21 f.; vgl. oben E. 7.4). Insoweit der Beschwerdeführer 2 das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff in Abrede stellt (Beschwerde S. 10), erweist sich die Beschwerde nach dem bereits Ausgeführten (vgl. oben E. 4.2 f., E. 9.4.3 f.) als unbegründet.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 7B_209/2023 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 7B_210/2023 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_209/2022 und 7B_210/2022 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara