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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_101/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2019 (S 17 124). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1974, war als Bauarbeiter der B.________ GmbH, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er während der Ferien im Ausland am 17. Oktober 2015 einen Unfall erlitt. Er wich als Lenker eines Autos bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h einem Tier aus und prallte frontal in einen Baum. Die mitfahrende Ehefrau wurde wegen leichter Verletzungen in einem nahe gelegenen Spital behandelt. A.________ begab sich erst nach der Rückkehr in die Schweiz wegen Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung und wurde am 20. Oktober 2015 wegen des Bruchs eines Lendenwirbels operiert (Wirbelsäulenversteifung Th12-L2 und Einsatz eines Wirbelkörperersatzes). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 3. März 2017 sprach sie dem Versicherten aufgrund der somatischen Restbeschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ab dem 1. März 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den verbleibenden psychischen Beschwerden (chronische Schmerzstörung und depressive Episode) und dem Unfallereignis verneinte sie. Daran hielt die Suva im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Unfallversicherung zugesprochene Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % bestätigte und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte. Zu prüfen gilt es dabei einzig die Frage, ob die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden adäquat kausal auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind, während die Kausalität der somatischen Beschwerden unbestritten ist.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Dies betrifft namentlich die Ausführungen betreffend die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 140 V 356; 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f.; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Die Vorinstanz stellte zum Unfallhergang im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2015 mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h unterwegs gewesen war, als er einem Tier ausweichen musste, dabei von der Strasse abkam und gegen einen Baum prallte. Unter Hinweis auf die bundesgerichtlichen Kasuistik qualifizierte sie dieses Ereignis als mittelschweren Unfall im engeren Sinn (vgl. die Zusammenstellungen in den Urteilen 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3 und 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 7.2.2, sowie die Urteile 8C_720/2017 vom 18. März 2018 E. 4.3 und 8C_885/2011 vom 18. Januar 2012 E. 5). Die adäquate Unfallkausalität des psychischen Gesundheitsschadens könne daher nur bejaht werden, wenn drei der von der Rechtsprechung entwickelten sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien oder eines besonders ausgeprägt vorliege (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3). Im Folgenden kam die Vorinstanz in sorgfältiger und ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten und der weiteren Umstände zum Ergebnis, dass kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint. Mithin könne die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität mangels Entscheidrelevanz offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.3), und es seien auch keine weiteren psychiatrischen Abklärungen erforderlich. 
 
4.   
Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die in allen Teilen überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), sind unbehelflich: 
 
4.1. Fehl geht zunächst sein Hinweis, ein vergleichbarer Unfall, bei dem die Lenkerin bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidiert war, sei vom Bundesgericht als schwer qualifiziert worden. Vielmehr wurde dieser Vorfall im Urteil 8C_609/2007 vom 22. August 2008 als mittelschwer im engeren Sinn bewertet (E. 4.1.2 und 4.1.3 des Urteils, vgl. auch Urteil 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Zu den Adäquanzkriterien macht der Beschwerdeführer als erstes geltend, dass die Begleitumstände des Unfalls zwar nicht dramatisch gewesen seien. Dennoch sei das Unfallereignis für ihn so eindrücklich gewesen, dass er seither unter traumatischen Folgen und Erlebnissen leide. Dem ist zu entgegnen, dass die besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen ist (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil 8C_627/2019 vom 10. März 2020 5.4.1 mit Hinweisen). Es sind hier keine Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Unfallhergang des Aufpralls auf den Baum mit 60 bis 70 km/h unter Auslösung des Airbags nicht über die Eindrücklichkeit hinausgeht, die jedem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ohnehin eigen ist.  
 
4.2.2. Sowohl im Zusammenhang mit dem Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als auch mit demjenigen der körperlichen Dauerschmerzen belässt es der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen dabei, auf die seit dem Unfall bestehenden starken Schmerzen zu verweisen. Darauf ist mit der Vorinstanz zu erwidern, dass bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nur die körperlichen bzw. somatischen Aspekte zu berücksichtigen sind, während psychische Aspekte nicht mit einzubeziehen sind (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Dies lässt sich ab dem Zeitpunkt zuverlässig beurteilen, in dem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Die Vorinstanz stellte fest, dass dieser somatische Endzustand am 18. Januar 2017 erreicht worden sei, was der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht. Insbesondere beim Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gilt, dass körperlich imponierende, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden des Versicherten ausser Acht zu bleiben haben (Urteile 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2, in: SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155; 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1, 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.2.4 und 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Hierzu zeigte die Vorinstanz - unwidersprochen - auf, dass die Schmerzen ab dem Austritt aus der Rehaklinik C.________ Ende Mai 2016 in zunehmendem Mass psychisch bedingt gewesen seien, so dass sie nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dies ist nicht zu beanstanden.  
 
4.2.3. Zu den übrigen Kriterien äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich zumal nicht ersichtlich ist, dass die vorinstanzlichen Darlegungen nicht zutreffen würden. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart