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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_178/2021  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2021 (200 20 309 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1978 geborene A.________ ist seit November 1999 bei verschiedenen Arbeitgebern als Pflegefachfrau tätig. Im Jahr 2008 senkte A.________ ihr Arbeitspensum zu Gunsten einer Weiterbildung auf 80 %, wobei sie von Oktober 2009 bis Dezember 2012 berufsbegleitend die Ausbildung zur Kinesiologin absolvierte. Während dieser Zeit, im Februar 2012, meldete sie sich nach zeitweiliger Arbeitslosigkeit unter Hinweis auf eine Depression erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gewährte in der Folge berufliche Massnahmen, wodurch A.________ ab dem 1. April 2013 eine 80 %-Stelle als Pflegefachfrau im Spital B.________ antreten konnte. Mit unangefochtener Verfügung vom 11. Juni 2013 stellte die IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 100 % fest und verneinte einen Rentenanspruch. Das Diplom zur Kinesiologie-Ausbildung erhielt sie nach Bestehen der Prüfungen und der Abschlussarbeit am 1. Dezember 2016, worauf sie Dienstleistungen als Kinesiologin anbot, ohne indessen damit jemals ein abgaberechtlich relevantes Einkommen zu erzielen.  
 
A.b. Im Februar 2019 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies mit der Begründung, auch als Gesunde würde A.________ heute in einem 80%-Pensum als Pflegefachfrau tätig sein und darüber hinaus die Kinesiologie lediglich als Hobby betreiben, weshalb bei der Invaliditätsbemessung allein der Verdienstausfall im 80%-Pensum massgeblich sei.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Januar 2021 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 16. März 2020 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend (willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4; je mit Hinweisen) ist (BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.3. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.   
St reitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. 
Durch die Beschwerdeführerin einzig beanstandet und folglich näher zu prüfen ist (E. 1.1 hievor), ob sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 80 % qualifiziert wurde. 
 
3.  
 
3.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang eine versicherte Person erwerbstätig wäre, erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
4.   
Das kantonale Gericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin würde auch als Gesunde im Verfügungszeitpunkt ein 80 %-Pensum als Pflegefachfrau ausüben. Soweit die Beschwerdeführerin als Kinesiologin tätig sei, handle es sich dabei um eine nicht versicherte Freizeitbeschäftigung. 
 
4.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits während der Ausbildung zur Kinesiologin erkrankt und habe ihr ursprüngliches Leistungsniveau deshalb nie mehr erreichen können, was sich aus dem Bericht von M. Sc. C.________ vom 1. Februar 2019 und dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 1. November 2019 ergebe. Deshalb könnten ihr nicht eine fehlende Zielgerichtetheit bei der Ausbildung und der ausgebliebene erfolgreiche Aufbau eines ein massgebliches (Zusatz-) Einkommen generierenden Kundenstamms vorgehalten werden; bei der Invaliditätsbemessung sei vielmehr davon auszugehen, sie würde als Gesunde auch in diesem Bereich eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausüben.  
 
4.2. Zwar sind den von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztberichten Arbeitsunfähigkeiten in den Jahren 2013 bis 2017 zu entnehmen. Auch mag es durchaus zutreffen, dass die Energie der Beschwerdeführerin zeitweilig herabgesetzt war. Inwiefern die im Bericht von M. Sc. C.________ aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten von 20 % vom 13. Oktober 2013 bis zum 20. März 2014 und vom 17. Januar 2017 bis zum 16. Juli 2017 die vorinstanzliche Feststellung, wonach es der Beschwerdeführerin trotz dieser Arbeitsunterbrüche sehr wohl möglich gewesen sein soll, bei zielstrebiger und konsequenter Vorgehensweise die Ausbildung früher abzuschliessen, jedoch willkürlich erscheinen lassen, ist nicht erstellt. Wenn das kantonale Gericht angesichts der weiteren Anhaltspunkte, die gegen eine das Arbeitspensum von 80 % überschreitende Erwerbstätigkeit sprechen (nur Übungsklienten, kein relevantes Erwerbseinkommen) insgesamt zur Überzeugung gelangt ist, Gegenteiliges sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so hält dies vor Bundesgericht allemal stand.  
 
5.   
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen kann ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel