Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_675/2017  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B._________, 
2. C._________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung A, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2017 (TB170112-O/U/TSA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A._________ erstattete am 22. Juli 2017 Strafanzeige gegen die Zürcher Stadtpolizisten B._________ und C._________ wegen Amtsmissbrauch, begangen durch "Rufmord". Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige am 26. Juli 2017 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Prüfung und weiteren Veranlassung. 
Mit Verfügung vom 2. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft I die Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass am 23. Januar 2015 vor dem Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die beiden vorliegend angezeigten Stadtpolizisten stattgefunden habe. Diese seien vollumfänglich freigesprochen worden. A._________ habe dagegen Berufung erhoben, worauf das Obergericht die beiden Polizisten mit Urteil vom 22. August 2016 wiederum von allen Vorwürfen freigesprochen habe. Im Hinblick auf den Termin der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich habe die Stadtpolizei Zürich eine Weisung erlassen, wonach A._________ im Anschluss an die Gerichtsverhandlung der Zutritt zu den Dienststellen der Stadtpolizei zu verweigern sei. Eine ähnliche Weisung sei auch im Hinblick auf den 15. August 2016 ergangen. Diese zweite Anordnung habe indessen auf einem Irrtum beruht, da die Eröffnung des Berufungsentscheids nicht für den 15., sondern für den 22. August 2016 vorgesehen war. Aus den Akten ergebe sich nicht, wer diese Anordnungen verfasst habe. Es sei indessen sinnvoll gewesen, einem Zusammentreffen zwischen A._________ und Beamten der Stadtpolizei an den Tagen der Gerichtsverhandlungen soweit wie möglich und verhältnismässig vorzubeugen, indem ihr der Zutritt zu den Polizeidienststellen verweigert worden sei. Die polizeiinternen Anweisungen seien zurückhaltend formuliert worden und hätte A._________ nicht gegenüber Aussenstehenden blossgestellt. Im Übrigen habe A._________ ihren Konflikt mit der Stadtpolizei selbst im Internet dargelegt. Aus den fraglichen Anordnungen würden sich keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder für eine andere strafbare Handlung ergeben, weshalb die Ermächtigung nicht zu erteilen sei. 
 
2.  
A._________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass die Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den behaupteten Amtsmissbrauch oder andere strafbare Handlungen verneinte und keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde verbleibt in allgemeinen Vorwürfen (Verletzung der Menschenwürde, des Diskriminierungsverbots etc.) und genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung A, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli