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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_453/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti. 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Stocker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfache gewerbsmässige Geldwäscherei etc.; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. November 2016 (4M 16 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob am 27. Januar 2014 Anklage gegen X.________. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ am 1. Juli 2015 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Gegen das Urteil des Kriminalgerichts erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 25. November 2016 vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs frei und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.--. 
Am 19. November 2015 erklärte das Bundesstrafgericht X.________ der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 900.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2016. Er beantragt, er sei freizusprechen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren und eine bedingte Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen auszusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. X.________ reichte keine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes  ne bis in idem. In Bezug auf den Edelmetallhandel stehe das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2015 einer Verurteilung entgegen.  
 
1.2. Der Grundsatz  ne bis in idem ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1; BGE 128 II 355 E. 5.2; je mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 137 I 363 E. 2.2; Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz hatte insbesondere zwei Sachverhalte zu beurteilen. Es handelt sich hierbei einerseits um die Akquisition von Genussrechtskapital durch die A.________ AG und die B.________ AG, andererseits um den vom Beschwerdeführer über verschiedene weitere Gesellschaften der C.________-Gruppe betriebenen Edelmetallhandel. In beiden Fällen qualifizierte das Bundesstrafgericht die damit verbundene Entgegennahme von Geldern als Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG. Die Vorinstanz erwägt, dass allfällige Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers, dessen Bereicherungsabsicht bzw. generell eine vertragswidrige Verwendung der entgegengenommenen Gelder sowie ein Irrtum und ein Vermögensschaden der Kunden nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Bundesstrafgericht gewesen seien. Trotz gewissen Überschneidungen würden wesentliche Unterschiede zu dem vom Bundesstrafgericht beurteilten Sachverhalt bestehen, weshalb der Grundsatz  ne bis in idem nicht verletzt sei (Urteil, S. 27 f.).  
Bei der Verurteilung wegen Betrugs ging es in erster Linie darum, dass der Beschwerdeführer die Kunden täuschte und die von ihnen erlangten Gelder vertragswidrig verwendete. Beim Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 BankG war hingegen einzig entscheidend, dass der Beschwerdeführer Gelder entgegen nahm, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Den beiden Strafverfahren lag nicht derselbe Sachverhalt zugrunde, womit keine Verletzung des Grundsatzes  ne bis in idem vorliegt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift enthalte äusserst lange Sachverhaltsumschreibungen und unzählige Verweise auf die Akten. Die Staatsanwaltschaft habe das erst- und zweitinstanzliche Gericht gezielt gelenkt und lediglich Quellen zitiert, die ihren Standpunkt untermauern würden. Unzutreffend sei die Annahme der Vorinstanz, in der Anklageschrift seien lediglich einschlägige Stellen aus den Schlusseinvernahmen zitiert worden. Selbst wenn dem so wäre, hätte die Staatsanwaltschaft selber über die Relevanz einzelner Fragen und Antworten befunden, statt diesen Entscheid dem Gericht zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft habe auf diese Weise die gerichtliche Beurteilung beeinflusst und die Vorgaben von Art. 325 StPO missachtet.  
 
2.2. Nach Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rn. 1269; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 325 StPO).  
Dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausgeht, trifft zu. Dennoch ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt, dass das Gericht erster Instanz und die Vorinstanz keine eigene, selbstständige Beweiswürdigung vornahmen. Die Rüge ist unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz qualifiziere die falschen Angaben im Emissionsprospekt, der für die Akquisition von Genussrechtskapital durch die A.________ AG und die B.________ AG erstellt wurde, zu Unrecht als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Beweisbestimmung des Emissionsprospektes erstrecke sich nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kooperationsgesellschaften D.________ AG und E.________ GmbH. Solche Angaben würden nicht zum zwingenden Inhalt eines Emissionsprospektes gehören. Es handle sich daher bloss um einfache, schriftliche Lügen. Auch subjektiv sei der Tatbestand nicht erfüllt. Der Emissionsprospekt sei von Rechtsanwalt F.________ erstellt und ihm zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Er habe diesen nicht vollständig, sondern nur auszugsweise gelesen. Er habe sich voll und ganz auf die Darstellung von Rechtsanwalt F.________ verlassen. Daher habe er die Falschangaben im Emissionsprospekt weder erkennen noch korrigieren können. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe den Inhalt des Prospekts und insbesondere die unrichtigen Angaben zur Finanzlage der Kooperationspartner gekannt, sei willkürlich (Beschwerde, S. 10 f. und 15 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 
 
3.2.2. Die Vorinstanz widerlegt im angefochtenen Entscheid die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Emissionsprospekt nicht geeignet sei, die wirtschaftliche Lage der Kooperationsgesellschaften zu beweisen. Sie erwägt insbesondere, dass es sich bei den Beschreibungen der D.________ AG und der E.________ GmbH um Kernelemente des zur Anwerbung von Kapitalgebern verwendeten Emissionsprospektes handle. Bereits im Vorwort des Prospekts seien diese Gesellschaften eingehend vorgestellt und als "Dreh- und Angelpunkt" sowie "wesentliche Erfolgsparameter" bezeichnet worden. Der Emissionsprospekt erfülle nach der Rechtsprechung hinsichtlich der für den Anlageentscheid wesentlichen Fakten eine Garantiefunktion ähnlich der Zusicherung im Kaufrecht. Vorliegend würde die Rentabilität der Kundeneinlagen in erster Linie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der D.________ AG und der E.________ GmbH abhängen. Die Beweisbestimmung des Emissionsprospekts beziehe sich somit vornehmlich auf diese Angaben (Urteil, S. 57 f.). In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt des Emissionsprospekts Kenntnis hatte (Urteil, S. 45 ff.).  
 
3.2.3. In Bezug auf die Beweiseignung der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben zu den Gesellschaften D.________ AG und E.________ GmbH wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seinen Standpunkt, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Inhalt des Emissionsprospekts nicht vollständig gekannt, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Vorinstanz sieht den Tatbestand des Betruges sowohl bei der Akquisition von Kapital durch die A.________ AG und die B.________ AG als auch bei den Edelmetallgeschäften als erfüllt an. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Hinsichtlich der Akquisition von Genussrechtskapital durch die A.________ AG und die B.________ AG rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass keine arglistige Täuschung stattgefunden habe. Er bringt vor, dass die Anlagekunden den Emissionsprospekt nicht gelesen hätten und von den Vermittlern über dessen Inhalt auch nicht aufgeklärt worden seien. Ausserdem sei der Emissionsprospekt nicht geeignet, über den wirtschaftlichen Erfolg von Kooperationsgesellschaften Beweis zu erbringen, womit Arglist entfalle (Beschwerde, S. 10).  
 
4.1.2. Die Vorinstanz widerlegt im angefochtenen Entscheid die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Anlagekunden vom Inhalt des Emissionsprospekts keine Kenntnis gehabt hätten (Urteil, S. 51). Der Beschwerdeführer weicht in diesem Punkt von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab ohne darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die Rüge einzutreten, dem Emissionsprospekt komme keine Beweiseignung in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg der Kooperationsgesellschaften zu und es liege folglich keine Arglist vor. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben, E. 3.2.3).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Zu den Edelmetallgeschäften durch die Gesellschaften der C.________-Gruppe erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe den Kunden zusichern lassen, ihnen würde an einer entsprechend ihrer Investition berechneten Anzahl von Gold- und Silbermünzen respektive Kleinbarren das Eigentum verschafft und diese würden für sie getrennt eingelagert. Entsprechend seien die Edelmetalle in den bestellten Einheiten in vollem Umfang physisch vorhanden und könnten jederzeit an die Kunden ausgeliefert werden. Eine vertragsgemässe Einlagerung der Edelmetalle sei indes nicht erfolgt. Nur rund 1.2 Millionen Euro der insgesamt investierten EUR 6'653'476.19 und Fr. 101'000.-- seien überhaupt für die Beschaffung von Edelmetallen eingesetzt worden, wobei auch in diesem Umfang keine individualisierte Einlagerung für einzelne Kunden vorgenommen worden sei. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob die Edelmetalle wie bestellt in Kleineinheiten und für den Kunden getrennt oder gesamthaft in Grossbarren eingelagert werden. Im ersten Fall könne der Kunde davon ausgehen, dass er jederzeit Zugriff auf die in seinem Eigentum stehenden Edelmetalle habe und sich sein Verlustrisiko somit in engen Grenzen bewege. Finde eine kundenspezifische Einlagerung nicht statt, sei der Kunde dem Geschäftsgang der C.________-Gruppe ausgeliefert und laufe Gefahr, einen Grossteil oder sämtliche von ihm investierten Gelder zu verlieren. Gerade die Anlagesicherheit, die durch das Verschaffen von Eigentum an Edelmetallen in kleinen Einheiten und deren gesonderte Einlagerung angeblich hätte erreicht werden sollen, sei gegenüber anderen Anlageformen als besonders empfehlenswert angepriesen worden. Dadurch hätten die Kunden einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB erlitten, zumal die fehlende Eigentumsverschaffung an den Edelmetallen für sie eine erhebliche wirtschaftliche Schlechterstellung gegenüber der ihnen versprochenen Anlageform bedeute. Dieser Schaden sei bereits zum Zeitpunkt entstanden, als die Kunden ihre jeweiligen Zahlungen leisteten. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, keine vertragsgemässe Beschaffung und Einlagerung von Edelmetallen vorzunehmen. Er habe auch gewusst, dass die Kunden in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage keine Zahlungen an Gesellschaften der C.________-Gruppe geleistet hätten und sie für ihre Investitionen eine wesentlich geringere als die versprochene Gegenleistung erhalten würden (Urteil, S. 90 ff.).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass im Jahr 2010 Edelmetallbestände im Wert von rund EUR 400'000.-- aufgelöst worden seien und der Erlös an die Kunden ausbezahlt worden sei. Die Kunden, für welche tatsächlich Gold und Silber eingelagert worden sei, hätten keinen Schaden erlitten, auch keinen vorübergehenden. Die Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung dieser Kunden sei stets vorhanden gewesen. Ein allfälliger Gesamtschaden müsse demnach um EUR 400'000.-- herabgesetzt werden. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer lässt die vorinstanzlichen Erwägungen erneut ausser Acht, womit die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Tatbestand des Betruges auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. Er habe nicht gewusst, dass die Stückelung für die Käufer, die ihre Edelmetalle ohnehin nur einlagern wollten, von Bedeutung sein könnte. Ausserdem sei nicht erstellt, dass er von Beginn weg die Absicht gehabt habe, keine vertragsgemässe Beschaffung und Einlagerung der Edelmetalle vorzunehmen. G.________ habe ihm zugesichert, sich um die Einlagerungen zu kümmern; entsprechend habe er davon abgesehen, diese zu überwachen und regelmässig zu überprüfen. Davon, dass ein Teil der Gelder nicht für den Kauf von Edelmetallen verwendet worden sei, habe er keine Kenntnis gehabt. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich einerseits fest, dass der Beschwerdeführer für den gesamten Deliktszeitraum für die Edelmetallbestellungen zuständig war (Urteil, S. 88 f.); andererseits, dass er wusste, dass die einzelnen Kunden bei einem Zusammenbruch der Bestelleingänge oder bei Kündigungen in grosser Zahl Gefahr liefen, nur noch einen Bruchteil ihrer Gelder zurückzuerhalten (Urteil, S. 90). Der Beschwerdeführer weicht in unzulässiger Weise von diesen verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer schloss namens der A.________ AG mit H.________ am 8. Dezember 2005 einen Darlehensvertrag über EUR 52'500.-- ab. Im Vertrag wurde eine Kapitalabsicherung bei einer Versicherungsgesellschaft vereinbart. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewusst habe, dass dies nicht möglich war, und sieht den Tatbestand des Betruges als erfüllt an.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Darlehensbetrag aus einem unrechtmässigen Geschäft vom Ehemann von H.________, I.________, stamme. Dieser sei der eigentliche Darlehensgeber. I.________ sei Aussendienstmitarbeiter für die D.________ AG und Angestellter der A.________ AG gewesen und habe gewusst, dass es keine Kapitalabsicherung gab. I.________ müsse eine massive Opferselbstverantwortung vorgeworfen werden, was den Tatbestand des Betruges ausschliesse. Der Beschwerdeführer rügt überdies, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, zumal er irrtümlich eine Vertragsvariante mit Kapitalabsicherung statt eine ohne ausgedruckt habe und diese habe unterzeichnen lassen. 
 
5.2. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer und H.________ von der Kapitalabsicherung gesprochen und diese schliesslich bewusst in den Darlehensvertrag aufgenommen hätten. Der Beschwerdeführer weicht in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, indem er geltend macht, er habe bloss irrtümlich die falsche Vertragsvariante ausgedruckt. Dasselbe gilt in Bezug auf sein Vorbringen, I.________ habe von der fehlenden Kapitalabsicherung gewusst. Die Vorinstanz stellt Derartiges nicht fest. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB schuldig. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe am 24. Juli 2008 bei einem Notar eine eidesstattliche Erklärung abgegeben und dabei bewusst falsche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer rügt, seine Aussagen gegenüber dem Notar würden der Wahrheit entsprechen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.  
Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. 
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. 
Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (Urteil 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
6.2.2. In der beim Notar unterzeichneten Erklärung erteilte der Beschwerdeführer Auskünfte zu den angeblich eingelagerten Edelmetallen. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Eidabnahme erfolgte, nachdem die Bank J.________ ihn diesbezüglich um einen Nachweis ersucht hatte (Urteil, S. 98). Es handelt sich hierbei lediglich um eine einseitige Erklärung, welche der Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse abgab. Dieser kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.  
 
6.2.3. Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt nach der Rechtsprechung öffentlichen Urkunden zu. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen diese für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar kraft eigener Wahrnehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er im Einzelfall die Prüfung vorgenommen hat oder nicht. Was die Urkundsperson persönlich festzustellen hat, bestimmt im Wesentlichen das kantonale Recht. Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist der nicht verifizierte Inhalt eidesstattlicher Erklärungen oder von öffentlich beurkundeten Inventaren, wenn diese bloss nicht überprüfte oder nicht überprüfbare Angaben der Beteiligten wiedergeben (Urteil 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
Gemäss § 46 des luzernischen Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 18. Dezember 1973 (Beurkundungsgesetz, SRL 255) ist die Abnahme eines Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert (Abs. 1). Die Urkundspartei hat die Urkunde zu unterschreiben und zu schwören oder an Eidesstatt zu erklären, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht (Abs. 2). Der Notar hat zu bescheinigen, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen bzw. an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit (Abs. 3). Bereits aus dem kantonalen Recht ergibt sich, dass der Inhalt der Erklärung nicht Gegenstand der öffentlichen Beurkundung ist, sondern ausschliesslich der Umstand, dass ein Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abgegeben worden ist. Der Notar überprüfte die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich eingelagerten Edelmetallen auch nicht. Den Erklärungen des Beschwerdeführers kommt keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 StGB ist nicht erfüllt. Die entsprechende Rüge erweist sich als begründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Es erübrigt sich, auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch festgestellt. 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Verwendung der Gelder, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Akquisition von Kapital durch die A.________ AG und der B.________ AG sowie der Edelmetallgeschäfte erlangte, den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle. Der Beschwerdeführer wendet sich in beiden Fällen gegen den jeweiligen Schuldspruch. Einleitend rügt er, dass der Vortäter nicht auch wegen Geldwäscherei bestraft werden dürfe, zumal es sich in einem solchen Fall um straflose Selbstbegünstigung handle. Allenfalls müsse Art. 305bis StGB als mitbestrafte Nachtat ausser Betracht fallen. Die durch die A.________ AG und die B.________ AG erlangten Vermögenswerte seien in einem direkten Konnex zur Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften verwendet worden, weshalb von einer Verschleierung der Herkunft dieser Mittel keine Rede sein könne. Beim Tatbestand der Geldwäscherei gehe es darum, die Beutesicherung unter Strafe zu stellen. Eine solche Sicherung der Beute habe aber vorliegend nicht stattgefunden, zumal die Gelder im Rahmen der Geschäftstätigkeit an Dritte überwiesen worden seien und somit seinen Einflussbereich verlassen hätten. Diese Vorgänge seien vollständig dokumentiert und nachvollziehbar; die Auffassung der Vorinstanz, wonach jede Überweisung ins Ausland selbst bei der Verlängerung von einem "paper trail" stets tatbestandsmässig sei, greife zu kurz. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Zahlung von Mietkosten und der Kauf verschiedener Mobilien geeignet sein sollen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzahlung von Vermögenswerten zu vereiteln, zumal die Zahlung innerhalb der Schweiz mittels Banküberweisungen erfolgt sei. Auch in Bezug auf die Edelmetallgeschäfte bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Transaktionen durch belegte und rekonstruierbare Überweisungen erfolgt seien.  
Zur Erfüllung des Tatbestandes in subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer bei beiden Sachverhaltskomplexen zusammengefasst geltend, er habe höchstens leichtfertig nicht erkannt, dass seine Handlungen geeignet waren, die Einziehung der Gelder zu vereiteln. Die Feststellung, er habe dies in Kauf genommen, sei willkürlich. Selbst wenn dieser Erfolg für ihn erkennbar gewesen sei, könne nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln geschlossen werden. 
 
7.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 128 IV 117 E. 7a mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.  
 
7.2.1. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Eine solche erblickt die Vorinstanz zutreffend in den als Betrug qualifizierten Handlungen des Beschwerdeführers.  
 
7.2.2. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als  pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hält weitgehend nur in pauschaler Weise fest, dass die Verwendung der deliktisch erlangten Gelder den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle (Urteil, S. 65 und 95). Sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die verschiedenen Transaktionen geeignet sein sollen, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Der angefochtene Entscheid genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Rahmen der neuen Beurteilung wird die Vorinstanz unter anderem berücksichtigen müssen, dass bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") in der Regel keine Geldwäscherei vorliegt, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3; je mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Schmid/Ackermann/Arzt/Bernasconi/de Capitani (Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 1998, N. 265 f. zu Art. 305bis StGB). Überdies erlaubt Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 257 und 264 zu Art. 305bis StGB). 
Nach Ansicht der Lehre erfüllt jede Überweisung ins Ausland von deliktisch erlangten Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei, unabhängig davon, ob ein  paper trail vorliegt oder nicht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 315 zu Art. 305bis StGB, MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 49 zu Art. 305bis StGB; URSULA CASSANI, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 35 zu Art. 305bis). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es nur selten vorkommen dürfe, dass exportierte Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg zur Einziehung in die Schweiz zurücktransferiert werden (JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 315 zu Art. 305bis StGB). Zweck der Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten ist aber, dem organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen (dazu JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O, N. 264 zu Art. 305bis StGB). Ob die Einziehung im In- oder im Ausland erfolgt, ist in dieser Hinsicht belanglos. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vermögenswerte in die Schweiz zurückgeführt werden. Geldwäscherei ist bei einer Auslandsüberweisung demnach nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln.  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei Vizepräsident des Verwaltungsrates der D.________ AG und bei dieser Gesellschaft für den Aufbau der Vertriebsstruktur verantwortlich gewesen. Gemäss Beratungs- und Dienstleistungsvertrag vom 17. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer von der D.________ AG eine monatliche "Provision" von Fr. 19'000.-- erhalten. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in diesem Vertrag verpflichtet, keinerlei Aufgaben für andere Unternehmen zu übernehmen, welche die D.________ AG konkurrenzieren könnten. Dennoch habe der Beschwerdeführer Kunden an andere Gesellschaften vermittelt und dafür Provisionen von insgesamt Fr. 70'000.-- erhalten. Dadurch sei der D.________ AG ein Vermögensschaden entstanden. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Als Vizepräsident des Verwaltungsrates und zuständige Person für den Aufbau einer Vertriebsstruktur habe der Beschwerdeführer in eigenverantwortlicher Stellung gehandelt und es habe zu seinen Aufgaben gehört, Rechtsgeschäfte im Innen- und Aussenverhältnis abzuschliessen. Ein weiteres Indiz für eine eigenverantwortliche Stellung des Beschwerdeführers sei die Höhe der pauschalen Vergütung, welche ihm die D.________ AG gewährte. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass der Geschäftsführer die Gesamtverantwortung für sämtliche Vermögenswerte der betreffenden Unternehmung trage; es genüge, wenn sich diese auf Vermögensinteressen von einigem Gewicht beziehe. In seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der D.________ AG zu wahren, was sich nicht zuletzt aus dem vereinbarten Konkurrenzverbot ergebe.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, er sei gemäss Beratungs- und Dienstleistungsvertrag vom 17. Dezember 2004 ausschliesslich für den Aufbau und die Betreuung der Vertriebsstruktur zuständig gewesen. Verwaltungsrat sei er nur auf dem Papier gewesen. Er sei weder für strategische Entscheide noch für das Tagesgeschäft verantwortlich gewesen. Ebenso wenig sei es seine Aufgabe gewesen, das Vermögen der D.________ AG zu verwalten. Ihm komme daher nicht die für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 158 Ziff. 1 StGB notwendige Garantenstellung zu. Überdies habe er für die D.________ AG nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt, weshalb er selbstständig keine Rechtsgeschäfte habe abschliessen können. Er habe sich weder objektiv noch subjektiv der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.  
 
8.3. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft umfassend zu wahren (vgl. BGE 100 IV 108 E. 4), und dies unabhängig von den im Vertrag vom 17. Dezember 2004 getroffenen Vereinbarungen. Zu der Wahrung der Interessen der Gesellschaft gehört auch, diese nicht zu schädigen, wozu es keiner Einzelzeichnungsberechtigung bedarf. Die Rüge, er habe in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft keine Garantenstellung gehabt und deshalb sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt, ist unbegründet.  
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe oben, E. 6.2.3 und 7.2.2). Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung einzugehen. 
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. November 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kantons Luzern hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claudio Stocker, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses