Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_256/2024, 7B_347/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
7B_347/2024
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
1. Pierin Vincenz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
2. Beat Siegfried Stocker,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Blattmann,
3. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
und Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Nobel,
4. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
5. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, und Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
6. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,
7. F.E.________,
als Alleinerbin von G.E.________ sel.,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdegegner,
und
7B_256/2024
F.E.________,
als Alleinerbin von G.E.________ sel.,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. Raiffeisen Schweiz Genossenschaft,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Marcel Frey,
2. Viseca Payment Services AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marc Engler und Enrico Moretti,
Beschwerdegegnerinnen,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Gegenstand
Rückweisung der Anklage im Berufungsverfahren, Anklagegrundsatz; Anspruch auf Übersetzung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2024 (SB230113 O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
A.a. Aufgrund einer Strafanzeige der Aduno Holding AG ("Aduno"; heute: Viseca Holding AG) eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 22. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen Pierin Vincenz und Beat Stocker. Es bestand zunächst der Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im Zusammenhang mit der Akquisition der H.________ AG durch die Aduno. Im Frühjahr 2018 weitete die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren sukzessive aus: zunächst auf G.E.________ und A.________ im Zusammenhang mit der Unternehmenstransaktion der Aduno betreffend die I.________ AG, später auf die Unternehmenstransaktionen der mit der Aduno verbundenen cashgate AG betreffend die K.________ SA sowie die L.________ AG und mithin auf B.________ und C.________. Die Staatsanwaltschaft erliess am 9. Dezember 2019 im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Auslagen zu privaten Zwecken von Pierin Vincenz und Beat Stocker zum Nachteil der Raiffeisen Schweiz Genossenschaft ("Raiffeisen") und der Aduno bzw. der damals mit ihr verbundenen Viseca Payment Services AG eine Eröffnungsverfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) auch gegen D.________.
Am 26. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich.
Im ersten Teil der Anklageschrift legt sie Pierin Vincenz und Beat Stocker zur Last, ihre Geschäftskreditkarten bei der Raiffeisen bzw. der Aduno unzulässigerweise für zahlreiche private Bezüge verwendet zu haben. Im zweiten Teil wirft sie Pierin Vincenz (als CEO der Raiffeisen sowie als Verwaltungsrats-Präsident der Aduno) und Beat Stocker (als Beauftragter der Raiffeisen sowie als Mitglied des Verwaltungsrats der Aduno) vereinfachend zusammengefasst vor, pflichtwidrig auf die Akquisition der H.________ AG, I.________ AG, K.________ SA und L.________ AG hingewirkt zu haben, nachdem sie sich an diesen Gesellschaften zuvor - teilweise durch Vermittlung von A.________, G.E.________, C.________ und B.________ - heimlich beteiligt haben sollen. Pierin Vincenz und Beat Stocker hätten beabsichtigt, auf diese Weise die Interessen von A.________, G.E.________, C.________ und B.________ zu fördern und selbst persönliche Gewinne zu erzielen. Den vier Beschuldigten A.________, G.E.________, C.________ und B.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, Beat Stocker und Pierin Vincenz dazu Hilfe geleistet und diese bestochen zu haben. D.________ soll Pierin Vincenz dabei geholfen haben, private Reisekosten auf die Raiffeisen abzuwälzen.
A.b. Im Laufe der Strafuntersuchung hatte der Beschuldigte C.________ die Übersetzung verschiedener Verfahrensakten in seine Muttersprache Französisch beantragt. Insbesondere verlangte er am 28. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft, ihm unter anderem sämtliche Einvernahmeprotokolle, Strafanzeigen sowie Anträge und Entscheide über Zwangsmassnahmen schriftlich ins Französische zu übersetzen. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag am 19. Juli 2019 ab. Auf C.________s Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Obergericht des Kantons Zürich am 17. März 2020 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil 1B_212/2020 vom 13. Mai 2020), weil die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erfüllt waren.
C.________ ersuchte mit Eingabe vom 23. November 2020 auch das Bezirksgericht Zürich unter anderem um Übersetzung der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020. Dieses wies den Antrag mit Beschluss vom 29. März 2021 ab. Das Obergericht erklärte die dagegen gerichtete Beschwerde am 10. Mai 2021 für unzulässig, was das Bundesgericht mit Urteil 1B_334/2021 vom 7. April 2022 bestätigte.
B.
B.a. Mit Urteil vom 11. April 2022 erklärte das Bezirksgericht Zürich Pierin Vincenz und Beat Stocker unter anderem des (teilweise versuchten) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der mehrfachen passiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b in Verbindung mit aArt. 23 UWG [SR 241]) für schuldig. In anderen Anklagepunkten sprach es sie demgegenüber von verschiedenen Vorwürfen frei, darunter jenem des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB). Pierin Vincenz wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--, Beat Stocker zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.-- verurteilt. Die erstandene Haft von je 106 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafen angerechnet, der Vollzug der Geldstrafen bei Probezeiten von je 2 Jahren aufgeschoben. A.________, B.________ und C.________ wurden wegen aktiver Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit aArt. 23 UWG) und Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. zum versuchten Betrug zu bedingten Geldstrafen von 360, 270 bzw. 300 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.-- bei Probezeiten von 2 Jahren verurteilt. In den anderen sie betreffenden Anklagepunkten ergingen Freisprüche. D.________ wurde vollumfänglich freigesprochen, das Verfahren gegen G.E.________ wurde wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit (Art. 329 Abs. 4 StPO) eingestellt. Das Bezirksgericht entschied ferner über die Nebenfolgen, namentlich die Zivilansprüche der Privatklägerinnen Viseca Payment Services AG und Raiffeisen gegen die Beschuldigten, die Ersatzforderungen, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen sowie die Kosten und Entschädigungen. Über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte befand es mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022.
Gegen das Urteil vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 gingen die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten, die Privatklägerinnen und weitere Verfahrensbeteiligte in Berufung.
G.E.________ verstarb Ende 2022.
B.b. Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, das Urteil des Bezirksgerichts vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es schrieb das Berufungsverfahren als erledigt ab, nahm die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse und sprach den Beschuldigten sowie den Privatklägerinnen Prozessentschädigungen zu.
C.
C.a. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft bzw. Beschwerdeführerin 1) gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_347/2024). Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2024 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das Berufungsverfahren unter Zulassung der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 durchzuführen.
C.b. Auch F.E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), Tochter und Erbin von G.E.________ sel., erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_256/2024) und ersucht um Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Januar 2024. Sie verlangt die Feststellung, dass die vom Bezirksgericht im Urteil vom 11. April 2022 verfügte Einstellung des Verfahrens gegen ihren Vater G.E.________ sel. sowie die Anordnung der Herausgabe der bei diesem beschlagnahmten Beweismittel in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann sei der obergerichtliche Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass auf die Berufung der Raiffeisen betreffend den Verweis von Zivilforderungen gegen G.E.________ sel. auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 27 des Urteils vom 11. April 2022) sowie auf die Berufungen der Raiffeisen und der Staatsanwaltschaft betreffend die Aufhebung von Konto- und Grundbuchsperren (Dispositiv-Ziffern 36-43 des Nachtragsurteils vom 22. August 2022) nicht eingetreten werde. Es sei festzustellen, dass die entsprechenden Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen seien. Schliesslich beantragt F.E.________ für G.E.________ sel. eine Prozessentschädigung von Fr. 482'121.40 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 58'322.70 für das Berufungsverfahren.
D.
D.a. Im Verfahren 7B_347/2024 liessen sich C.________ über seine Rechtsvertretung und Beat Stocker persönlich vernehmen. Beide schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte eine Replik zu diesen Vernehmlassungen ein. C.________ und Beat Stocker duplizierten, Letzterer nunmehr über seinen Rechtsvertreter. Die Raiffeisen nahm am 13. Juni 2024 unaufgefordert zur Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und zu den Vernehmlassungen von C.________ und Beat Stocker Stellung. Sie beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Pierin Vincenz, B.________ und F.E.________ verzichteten auf Vernehmlassung, Letztere unter Hinweis auf ihre eigene Beschwerde im Verfahren 7B_256/2024. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
D.b. Im Verfahren 7B_256/2024 schliesst die Raiffeisen auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine teilweise Gutheissung, indem die Rechtskraft der vom Bezirksgericht verfügten Einstellung des Verfahrens gegen G.E.________ sel. festzustellen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus sei das Obergericht anzuweisen, die über die Einstellung hinausgehenden Fragen betreffend G.E.________ sel. im Rahmen des wiederaufzunehmenden Berufungsverfahrens zu beurteilen. F.E.________ verzichtete auf eine Replik. Die Viseca Payment Services AG liess sich nicht vernehmen.
D.c. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Anfechtungsobjekt ist in beiden Verfahren derselbe Beschluss des Obergerichts Zürich vom 25. Januar 2024, und die Beurteilung der Beschwerde im Verfahren 7B_347/2024 kann direkte Konsequenzen für das Verfahren 7B_256/2024 haben. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 357 E. 1).
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; 139 IV 199 E. 2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft gilt im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG als am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.3.2).
2.2. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil kassiert und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweist, ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG . Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, sondern stellt einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.
2.2.1. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden können. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 90 E. 1.1.3, 321 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Anfechtung eines Rückweisungsbeschlusses ist aber nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch, Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist (BGE 148 IV 155 E. 2.4).
2.2.3. Weiter bejaht das Bundesgericht das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Rückweisung gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, ohne dass sie dies später anfechten könnte (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3, 377 E. 1; Urteile 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 1.2; 6B_931/2022 vom 23. August 2023 E. 1.1; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3; 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.6; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 1.3.3; 1B_271/2021 vom 1. April 2022 E. 1.3.1).
2.2.4. Das Bundesgericht sieht ausserdem vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ab - bzw. es sieht ihn bei genauerer Betrachtung als gegeben an -, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 136 II 165 E. 1.2.1; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 7B_250/2024 vom 30. April 2024 E. 1.3; 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.4.1; 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2; 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.1; 1B_46/2023 vom 7. März 2023 E. 2.1).
2.3. Mit dem angefochtenen Beschluss hebt die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 auf und weist das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2, Art. 379 und Art. 409 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie begründet dies zum einen damit, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 den Anforderungen von Art. 325 StPO in verschiedener Hinsicht nicht genüge. Zum anderen sei dem Beschwerdegegner 5 die Anklage nie auf Französisch übersetzt worden, obwohl dieser das mehrfach gefordert und gerügt habe, weshalb das erstinstanzliche Gerichtsverfahren an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leide. Die Vorinstanz wies die Staatsanwaltschaft an, die Anklage "im Sinne der Erwägungen" zu verbessern und zur Fällung eines neuen Urteils dem erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht hätten ausserdem sicherzustellen, dass dem Beschwerdegegner 5 vor der Hauptverhandlung die vollumfängliche französische Übersetzung der Anklageschrift vorliegt.
2.4. Im Verfahren 7B_347/2024 macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, durch die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 11. April 2022 sowie des Nachtragsurteils vom 22. August 2022 und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft entstünde die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO). Weiter bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, sie werde durch die Rückweisung gezwungen, die Anklageschrift zu verschlechtern und dadurch teilweise das Anklageprinzip, dem die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 genüge, und das rechtliche Gehör zu verletzen. Dies stelle eine verbindliche Weisung im Sinne der Rechtsprechung dar und begründe einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Schliesslich beruft sie sich auf das Verjährungsrisiko, das bei einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bestehe.
2.5. Die Beschwerdeführerin 1 legt substanziiert dar, dass durch die Rückweisung unter den konkreten Umständen das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) besteht. Wie sie ausführt, wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 Ende 2017 eröffnet und Anfang 2018 sukzessive ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. Oktober 2020 Anklage gegen die Beschwerdegegner 1-6 sowie gegen G.E.________ sel. beim Bezirksgericht Zürich. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand im Januar, Februar und März 2022 statt, im April 2022 fällte das Bezirksgericht ein Urteil. Die Begründung stellte dieses den Parteien im Januar 2023 zu. Das Berufungsgericht hat gut ein Jahr benötigt, um zum Schluss zu gelangen, dass das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln litt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses lief das Strafverfahren bereits seit rund sechs Jahren. Durch die Rückweisung werden neben dem Berufungsverfahren auch das über zwei Jahre dauernde erstinstanzliche Verfahren sowie ein nicht unerheblicher Teil der Strafuntersuchung, der auf die Formulierung der Anklageschrift und die Schlusseinvernahmen entfiel (die Beschwerdeführerin 1 veranschlagt dafür rund neun Monate), hinfällig. Die so entstehende Verfahrensverzögerung hätten die Strafbehörden zu verantworten. Ob die Verfahrensdauer auch dann übermässig lang wäre, wenn das Obergericht sich - im Falle des Eintretens und der Gutheissung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in Strafsachen - materiell mit der Berufung auseinanderzusetzen hätte, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt, braucht nicht beantwortet zu werden. Klar ist nämlich, dass unter den konkreten Umständen - das Bezirksgericht verhandelte während acht Prozesstagen, beurteilte sieben Beschuldigte und bis zur schriftlichen Begründung des über 1200-seitigen Urteils vergingen über zwei Jahre - ein erhebliches Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht, wenn das Vorverfahren teilweise und der Gerichtsprozess komplett neu aufgerollt werden müssten. Der Staatsanwaltschaft, die den öffentlichen Strafanspruch vertritt und die sich abzeichnende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine damit einhergehende Strafreduktion (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweis) zu verantworten hätte, droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Demnach kann offenbleiben, ob die Rückweisung der Anklageschrift verbunden mit Anordnungen, wie diese zu überarbeiten sei, eine verbindliche Weisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.2.3 hiervor) darstellt, die den Beschwerdeweg ans Bundesgericht bereits für sich öffnen würde. Ferner muss nicht erörtert werden, ob die Verjährung durch das kassierte erstinstanzliche Urteil tatsächlich unterbrochen wurde (vgl. dazu Urteile 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1 und E. 2; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 3.2; 6B_834/2020 vom 2. Februar 2022 E. 1.4.3).
2.6. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_347/2024 ist einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über den Inhalt der Anklageschrift, namentlich Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO , falsch angewendet. Die Anklage vom 26. Oktober 2020 sei ordnungsgemäss erstellt und genüge den bundesrechtlichen Anforderungen. Sie hätte deshalb nicht zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden dürfen, sondern die Vorinstanz hätte gestützt darauf das Berufungsverfahren durchführen müssen.
3.2. Nach der Zusammenfassung der Vorinstanz ist die 356-seitige Anklageschrift vom 26. Oktober 2020, die dem Urteil des Bezirksgerichts vom 11. April 2022 zugrunde liegt, in sechs Teile gegliedert: "Ingress", "Sachverhalt", "Rechtliche Würdigung", "Weitere Angaben", "Anträge" und "Endnoten". Unter dem Titel "Sachverhalt" findet sich zuerst im Sinne einer Übersicht eine kursorische Darstellung der verschiedenen Gesellschaften, der von den Beschwerdegegnern 1 und 2 ausgeübten Funktionen und der angeblich unrechtmässig erzielten Gewinne. Die Anklage fasst weiter die den Beschuldigten vorgeworfenen privaten Auslagen zum Nachteil der Raiffeisen und der Viseca Payment Services AG sowie die ihnen zur Last gelegten Straftaten im Zusammenhang mit den Unternehmenstransaktionen grob zusammen (Anklageschrift S. 22 ff.). Nach weiteren allgemein gehaltenen Erörterungen zum subjektiven Sachverhalt, zum Handlungsort sowie zu den besonderen Pflichten betreffend die Raiffeisen und die Aduno-Gruppe (S. 35 ff.) folgt eine detaillierte Darstellung der den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgeworfenen unrechtmässigen privaten Auslagen (S. 47 ff.) und der Unternehmenstransaktionen (S. 119 ff.). Dabei nehme die Anklage, so die Vorinstanz, im Anschluss an die einzelnen Unternehmenstransaktionen eine rechtliche Würdigung vor (S. 145 ff., S. 201 ff., S. 269 ff., S. 318 ff. und S. 341 f.). Es folgen die laut Anklage von den Beschuldigten erfüllten Straftatbestände (S. 343 ff.) und die Anträge der Staatsanwaltschaft (S. 351 ff.).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Anklageschrift genüge den Anforderungen der StPO in verschiedener Hinsicht nicht.
3.3.1. Sie führt in einem ersten Schritt aus, unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion könne nicht nur eine zu knapp gehaltene, sondern auch eine ausschweifende Anklageschrift verunmöglichen, dass die beschuldigte Person wisse, wessen sie angeklagt ist. Die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 sprenge mit ihrem Detaillierungsgrad den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen "augenscheinlich bei weitem". Sie umschreibe die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten nicht möglichst kurz, aber genau, wie es Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO vorschreibe. Die Anklageschrift sei nicht nur teilweise wiederholend, was bereits ihr Aufbau zeige, sondern führe auch regelmässig nicht relevante Ereignisse, Vorgeschichten und Hintergrundinformationen an. Diese Umstände rückten sie in die Nähe einer unzulässigen Begründung und verliehen ihr den Charakter einer in der StPO so nicht vorgesehenen Rechtsschrift. Die Anklageschrift sei zudem "stellenweise unnötig ausschweifend".
3.3.2. Nicht zu beanstanden sei demgegenüber grundsätzlich, dass die Anklage Endnoten enthalte. Darin fänden sich nicht nur Hinweise auf die Untersuchungsakten, sondern auch wörtliche Wiedergaben von Schriftstücken und Parteiausführungen der Staatsanwaltschaft. Es sei zwar zulässig, dass diese 930 Endnoten, die sich über zusätzliche rund 100 Seiten erstreckten, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Bestandteil des Parteivortrags eingereicht worden seien. Gleichwohl liessen neben der Weitschweifigkeit auch die Endnoten in ihrer Anzahl die Anklageschrift an ein eigentliches erstes Plädoyer respektive an eine Rechtsschrift der Staatsanwaltschaft grenzen.
3.3.3. In einem zweiten Schritt kritisiert die Vorinstanz, dass die Anklageschrift im Anschluss an die einzelnen Unternehmenstransaktionen jeweils eine umfangreiche "rechtliche Zuordnung" vornehme. Deren konkreter Umfang gehe weit über den Informationszweck hinaus, den Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO anstrebe. Grundsätzlich seien in einer Anklage primär die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genau anzugeben. Im Unterschied zum früheren Bundesstrafverfahren (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP [BS 3 303]) und einzelnen alten kantonalen Strafprozessordnungen seien dagegen weder der Inhalt des Tatbestands noch diesbezügliche rechtliche Ausführungen anzuführen. Die "Verdeutlichungen" der rechtlichen Zuordnung, wie die Staatsanwaltschaft sie nenne, erstrecke sich über rund 70 Seiten und sei deshalb zwangsläufig mit erheblichen Wiederholungen des Sachverhalts verbunden. Aufgrund ihrer Ausführlichkeit entsprächen sie einem Plädoyer und gehörten als solche in den Parteivortrag.
Entsprechendes erwägt die Vorinstanz auch zu den rechtlichen Eventual- und Sub-Eventualstandpunkten, die die Staatsanwaltschaft zur Anklage erhebe. Diese seien als solche zwar nicht unzulässig, sprengten in ihrem Umfang von 18 Seiten aber den von der StPO vorgegebenen Rahmen ein weiteres Mal. Schliesslich beschränke sich die "rechtliche Zuordnung" nicht auf eine Verdeutlichung, wie die Staatsanwaltschaft den zur Anklage gebrachten Sachverhalt rechtlich würdige, sondern ergänze ihn teilweise. Dies führe zu einer Erweiterung des Anklagesachverhalts über den eigentlichen Anklagetext hinaus.
3.3.4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Anklageschrift zur Verbesserung und neuen Einreichung beim Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, weil sie den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 und Abs. 2 StPO insgesamt nicht genüge.
3.4.
3.4.1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die Kassation und Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.4.2. Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob sich ein Sachverhalt nach seiner Überzeugung so ereignet hat, wie er bei ihm zur Anklage gebracht worden ist, und welche Straftatbestände dadurch allenfalls erfüllt werden (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Art. 329 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem es dem Gericht erlaubt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückzuweisen (vgl. YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 329 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4).
Diese Bestimmung gelangt nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 379 StPO, wonach sich das Rechtsmittelverfahren "sinngemäss" nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO richtet, auch im Berufungsverfahren zur Anwendung (BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Gericht bzw. das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft unter anderem dann zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 141 IV 39 E. 1.6; Urteile 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.2; 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 3.2).
3.4.3. Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten: Eine Rückweisung an die Anklagebehörde zur neuen Einreichung an die erste Instanz kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn eine Verbesserung und neue Einreichung an das Berufungsgericht faktisch dazu führen würde, dass die beschuldigte Person eine Instanz verliert (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Im Gegensatz dazu ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen, wenn das Verfahren lediglich wegen heilbarer Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO).
3.5. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.6.
3.6.1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundsätze zum Inhalt einer Anklageschrift weitgehend korrekt dar. Unzutreffend ist auf dieser Ebene die Auffassung der Beschwerdeführerin 1, eine sehr umfangreiche und detaillierte Anklageschrift könne "nie ordnungswidrig sein". Dies ergibt sich weder aus der von ihr angeführten Literaturstelle (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 325 StPO) noch aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wonach die beschuldigte Person "in allen Einzelheiten" (im Originaltext: "d'une manière détaillée"/"in detail") über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung zu unterrichten ist. Diesem Zweck kann auch eine zu ausführliche und ausschweifende Anklage zuwiderlaufen.
3.6.2. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt eine "möglichst kurze, aber genaue" Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) erforderlich sind (Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 13.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329). Die in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO statuierte Regel, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem dem Gebot der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person kann im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft vor Beginn des Hauptverfahrens ihre Sicht der Dinge nicht darlegen (Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1; CHRISTIAN JOSI, "Kurz und klar, träf und wahr" - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 81 f.; NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 43 zu Art. 9 StPO). Die Anklageschrift soll sich deshalb grundsätzlich auf das Notwendigste beschränken und auf Weitschweifigkeiten verzichten, um zu vermeiden, dass durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wird (BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1; vgl. auch GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 123/2005 S. 104; JOSI, a.a.O., S. 81 f.; NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 43 zu Art. 9 StPO).
Eine Anklageschrift kann deshalb als nicht im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO ordnungsgemäss erstellt gelten, wenn sie derart ausschweifend oder unübersichtlich formuliert ist, dass der beschuldigten Person nicht klar sein kann, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 329 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: Handbuch], S. 587). Gleichsam kann sie auch aus Sicht der Waffengleichheit ordnungswidrig sein, weil sie etwa in unzulässiger Weise Verdachtsgründe anführt, eine Beweisführung vornimmt oder ausführliche Rechtserörterungen enthält und damit einem eigentlichen Plädoyer gleichkommt.
3.7. Die im Einzelfall notwendige Umschreibungsdichte lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht abstrakt bestimmen, sondern variiert und hängt von den Umständen ab (BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1; Urteile des EGMR Mattoccia gegen Italien vom 25. Juli 2000, Recueil CEDH 2000-IX S. 115 § 60; Uche gegen Schweiz vom 17. April 2018 § 29; Nichtzulassungsentscheid Gomez Cespon gegen Schweiz vom 5. Oktober 2010). Allgemein gilt, dass bei Bagatelldelikten tiefere Anforderungen an das Anklageprinzip gestellt werden (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5). Umgekehrt ist der Lebenssachverhalt desto genauer und ausführlicher zu beschreiben, je schwerer die strafrechtlichen Vorwürfe wiegen (Urteil 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4; 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweis auf GREINER, a.a.O., S. 103). Ein hoher Detaillierungsgrad ist auch dann verlangt, wenn der zur Anklage gebrachte Sachverhalt oder der von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefasste gesetzliche Tatbestand komplex sind (JOSI, a.a.O., S. 87 f.; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 325 StPO). Richtschnur ist dabei stets, dass die Vorwürfe klar umgrenzt sind und die angeklagte Person genau darüber informiert wird, welche Vorgänge ihr in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt werden und wie diese - von der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO ) - rechtlich qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3; Urteile des EGMR Mattoccia, § 60; Uche, § 29).
3.8. Die Vorinstanz erwägt in pauschaler Weise, die Anklageschrift enthalte keine möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, indem sie "nicht relevante Ereignisse, Vorgeschichten und Hintergrundinformationen" anführe, "stellenweise unnötig ausschweifend" und teilweise wiederholend sei. Sie zieht diesen Schluss, anders als es die Rechtsprechung verlangt, ohne den Umständen des konkreten Falls hinreichend Rechnung zu tragen.
3.8.1. Zunächst ist festzuhalten, dass den Beschwerdegegnern 1 und 2 als angebliche Haupttäter in der Anklageschrift schwere Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), zur Last gelegt werden. Sie sollen aufgrund von Pflichtverletzungen bzw. arglistigen Täuschungen gemeinsam mehr als Fr. 25 Mio. unrechtmässigen persönlichen Gewinn zulasten der Privatklägerinnen erzielt und sich weitere unrechtmässige Vorteile in der Höhe von Fr. 22,5 Mio. versprechen lassen haben (Anklage, S. 25). Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Beschwerdegegner 1 und 2 je eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Anklage, S. 351). Den Beschwerdegegnern 3-5 (sowie G.E.________ sel.) wird Gehilfenschaft bzw. Anstiftung zu diesen Delikten sowie aktive Privatbestechung vorgeworfen. Für sie fordert die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafen von zwei bis zweieinhalb Jahren. Bereits aufgrund dieser Umstände - eine Vielzahl von beschuldigten Personen sowie vergleichsweise hohe beantragte Freiheitsstrafen und Deliktssummen - liegt kein durchschnittlicher Fall vor.
3.8.2. Sodann ist zu beachten, dass die Sachverhalte, die den Vorwürfen im Zusammenhang mit den vier Unternehmenstransaktionen (Anklage, S. 119-342) zugrunde liegen, äusserst umfangreich und teilweise sehr komplex sind. Im Wesentlichen und stark vereinfacht wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorgeworfen, als CEO bzw. Beauftragter der Raiffeisen und Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der Aduno pflichtwidrig auf die Akquisition von Unternehmen hingewirkt zu haben, an denen sie sich - teilweise durch Vermittlung der Beschwerdegegner 3-5 sowie von G.E.________ sel. - zuvor heimlich beteiligt hätten, um selbst zu ungebührenden Vorteilen zu gelangen und die Interessen der Beschwerdegegner 3-5 und von G.E.________ sel. zu fördern. Diese Transaktionssachverhalte spielten sich gemäss Anklage in Grossunternehmen mit vielschichtigen Entscheidungs- und Handlungsstrukturen ab, in die zahlreiche Personen auf unterschiedlichen Ebenen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten involviert waren.
3.8.3. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefassten Tatbestände, insbesondere der (gewerbsmässige) Betrug (Art. 146 StGB) bzw. die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), in rechtlicher Hinsicht kompliziert sind und hohe Anforderungen an die Umschreibung der Tathandlungen stellen. Das gilt etwa für die Arglistigkeit einer Täuschung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs (Art. 146 StGB) : Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, weshalb sich die eingesetzten Täuschungsmittel durch Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. So kann es notwendig sein, in der Anklageschrift die Beziehungen zwischen den Beteiligten, Abläufe in einem Unternehmen oder Äusserungen und Schriftstücke zu beschreiben, aus denen auf besondere Machenschaften geschlossen werden kann (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Bei Art. 158 StGB sind an die Beschreibung der Pflichtverletzung und daran anknüpfend an den (Eventual-) Vorsatz hohe Anforderungen zu stellen, weil dieses Tatbestandsmerkmal vergleichsweise unbestimmt ist (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.2; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.3; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4).
3.8.4. Die Schwere sowie die tatsächliche und rechtliche Komplexität der den sieben Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten verlangen deshalb insgesamt nach einer deutlich überdurchschnittlich detaillierten Anklageschrift.
3.9.
3.9.1. Die Anklage wird eingeleitet mit einer Übersicht, in der die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 im Zusammenhang mit den privaten Auslagen und gegen alle Beschuldigten im Rahmen der Unternehmenstransaktionen auf je ein bis zwei Seiten zusammengefasst werden (S. 24-34). Aus dem Aufbau ergibt sich, dass es sich bei dieser Übersicht nicht um eigenständige Anklagepunkte, sondern um eine Zusammenfassung der später ausführlich geschilderten Vorwürfe handelt. Angesichts der Komplexität dieser Vorwürfe und der Zahl der Beschuldigten ist das zulässig. Anstatt direkt mit dem ersten Anklagepunkt einzusteigen, erleichtert die Übersicht dem Gericht und den Beschuldigten ein Zurechtfinden in den Sachverhalten, die Gegenstand des hinteren Teils der Anklage bilden. Solange wie hier klar ist, dass es sich bei der einleitenden Zusammenfassung nicht um eigenständige Vorwürfe handelt und darin keine unzulässigen Verdachtsmomente formuliert werden, tangieren die damit einhergehenden Wiederholungen das Anklageprinzip nicht. Anders als der Beschwerdegegner 2 in seiner Duplik einwenden lässt, liegt der fehlende Detaillierungsgrad in der Natur einer Übersicht (vgl. Urteil 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 3) und stellt keine unzulässige Stimmungsmache dar.
3.9.2. Die Vorwürfe im Rahmen der vier Unternehmenstransaktionen H.________ AG, K.________ SA, I.________ AG und L.________ AG sind, wie die Beschwerdeführerin 1 anführt, historisch-thematisch gegliedert. Sie sind im Grundsatz einheitlich aufgebaut: Erstens wird beschrieben, wie die Unternehmenstransaktionen von ersten Anbahnungen bis zum Abschluss abgelaufen sein sollen, zweitens, wie sich die Beschwerdegegner 1 und 2 an den Zielgesellschaften heimlich beteiligt hätten (sog. Schattenbeteiligungen) und ihnen später der Gewinn ausgeschüttet worden sein soll, und drittens, wie die Hauptbeschuldigten, die Beschwerdegegner 1 und 2, auf die Entscheidungsprozesse bei den Privatklägerinnen Einfluss genommen haben sollen. Im Einzelnen unterscheidet sich der Aufbau, etwa, weil sich die Beschuldigten in mehreren Schritten beteiligt oder auf verschiedener Ebene Einfluss auf die Transaktionen ausgeübt hätten.
Es ist mit Blick auf die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht zu beanstanden, dass die Anklage den Kern der angeblich strafbaren Handlungen - die Schattenbeteiligungen und die Einflussnahme auf die Transaktionen - sehr detailliert beschreibt. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigten hätten die Schattenbeteiligungen teilweise bestritten und sie teilweise anerkannt, aber als rechtmässig verteidigt. Die Einflussnahme auf die Entscheidprozesse in den Gremien der mutmasslich geschädigten Gesellschaften beruht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf einer Reihe von Handlungen, Treffen, Gesprächen und Schreiben, die als für den Betrug bzw. die ungetreue Geschäftsbesorgung relevante Tathandlungen in der Anklageschrift zu behaupten sind.
Vor diesem Hintergrund ist es ferner mit dem Anklageprinzip vereinbar, dass die Anklageschrift auch den Ablauf der Unternehmensakquisitionen im Detail umschreibt. Die Anklage muss im Rahmen des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wiedergeben (falls erforderlich veranschaulicht durch eine Haupt- und Eventualanklage, vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO und E. 3.10.3 hiernach). Sie soll dem Sachgericht eine umfassende Beurteilung der Sache erlauben und insbesondere auch das rechtlich geschützte Interesse der Privatkläger berücksichtigen, ihren Standpunkt im gerichtlichen Verfahren geltend machen zu können (zum Ganzen: BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Eine umfassende Schilderung ist angezeigt, weil sich die strafrechtlichen Vorwürfe je nach Anklagepunkt an verschiedene Beschuldigte richten und sich die strafbaren Handlungen über die ganzen - wie die Beschwerdeführerin 1 meint: im Grundsatz legalen - Transaktionen hinweg manifestiert haben sollen. Deren Beschreibung scheint für das Verständnis sowohl der Einflussnahme als auch der Schattenbeteiligungen unentbehrlich. Mit der umfassenden Darstellung enthält die Anklage möglicherweise auch Umstände, die die Beschuldigten entlasten. Das ist zwar nicht zwingend erforderlich, damit solche Umstände vom Gericht beachtet werden müssen (vgl. Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2; 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen), aber unschädlich, solange die Schutzzwecke des Anklageprinzips davon nicht tangiert werden.
3.9.3. Die Vorinstanz kritisiert als einziges Beispiel für die Ausschweifigkeit und den zu hohen Detaillierungsgrad - "statt vieler" -, dass die Anklageschrift ausführe, wie die H.________ AG durch den Vertrieb von Terminalgeräten zwar ein Wachstum habe verzeichnen können, aber gleichwohl mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt habe. Diese Behauptung bedinge nicht, so die Vorinstanz, dass über 25 Monate die pro Monat erfolgten Bestellungen von Termingeräten einzeln aufgeführt und erstellt würden (Anklage, S. 126 ff.).
Ob das Anklageprinzip tatsächlich verlangt, die monatlichen Bestellungen bei der H.________ AG einzeln aufzulisten, wie die Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz entgegenhält, muss hier nicht erörtert werden. Es erschliesst sich nämlich nicht, inwieweit den Angeklagten ein Nachteil dadurch entstanden sein soll, dass die Anklageschrift sich nicht mit der von der Vorinstanz verlangten Behauptung eines Wachstums und gleichzeitig bestehender Liquiditätsprobleme bei der H.________ AG begnügt, sondern die konkreten Bestellzahlen einzeln behauptet. Weder wird das Gericht dadurch unzulässig beeinflusst, noch büssen die strafrechtlichen Vorwürfe an Klarheit ein. In Anbetracht ihrer Komplexität und Tragweite ist es mit den Anforderungen an eine detaillierte Anklageschrift und der Informations- und Umgrenzungsfunktion vereinbar, diese angebliche wirtschaftliche Entwicklung der H.________ AG akribisch zu schildern.
3.9.4. Es trifft zu, dass die Darstellung der Tatvorwürfe im Rahmen der Unternehmenstransaktionen ausführlich und detailreich ausfällt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Vorwürfe nicht genügend klar beschrieben wären und den Beschuldigten eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden wäre. Das Gericht ist auch bei der Prüfung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO nicht Anklagebehörde. Es muss beurteilen, welche Elemente des in der Anklage beschriebenen Sachverhalts sich nach seiner Überzeugung erstellen lassen und welche nicht, hat aber nicht für jeden Satz oder Abschnitt zu entscheiden, ob er nach dem Prinzip "in dubio pro duriore" zwingend in die Anklageschrift aufzunehmen gewesen war (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7).
3.10. Der genauen Umschreibung der angeklagten Delikte dient auch die rechtliche Gliederung und Zuordnung, die den einzelnen Anklagepunkten folgt. Auch hier verfängt die Kritik der Vorinstanz nicht, dass es dabei um insgesamt rund 70 Seiten Rechtserörterungen handle, die sich ausserhalb der strafprozessualen Vorgaben bewegen würden.
3.10.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Daraus folgt aber nicht, dass der Inhalt eines Tatbestands keinen Eingang in die Anklage finden dürfte. Vielmehr ist das - je nach Umständen - sogar geboten. Die beschuldigte Person hat aus der Anklageschrift zu erfahren, wie die Staatsanwaltschaft das ihr vorgeworfene Verhalten rechtlich würdigt. Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wonach die angeklagte Person auch in allen Einzelheiten über die rechtliche Qualifikation des ihr vorgeworfenen Verhaltens zu informieren ist (Urteile des EGMR Mattoccia, § 59; Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Recueil Cour EDH 1999-II § 51; Nichtzulassungsentscheid Husain gegen Italien vom 24. Februar 2005).
Die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) ist deshalb auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, das heisst es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Diese ursprünglich unter Art. 126 BStP begründete Rechtsprechung hat das Bundesgericht unter der eidgenössischen StPO weitergeführt (Urteile 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.10.2. In einfachen Fällen kann die Angabe der Strafbestimmung diese Funktion bereits für sich erfüllen, wenn aus der Umschreibung des Sachverhalts hinreichend deutlich wird, in welchen Handlungen die Anklägerin die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt sieht. In komplexeren Fällen - wie dem vorliegenden - drängt sich dagegen eine Darstellung (auch) nach rechtlichen Gesichtspunkten zum Verständnis der juristischen Qualifikation auf. Das liegt insbesondere daran, dass die Anklage den Sachverhalt innerhalb der Unternehmenstransaktionen nicht für jeden einzelnen Beschuldigten getrennt darstellt, sondern thematisch gliedert. Sie umschreibt den Ablauf der Transaktionen, die geheimen Beteiligungen und die Einflussnahme, wobei auf das Verhalten aller Beschuldigten Bezug genommen wird. Darauf folgend wird bei der "rechtlichen Zuordnung" ausgeführt, in welchen Handlungen die Staatsanwaltschaft welches Tatbestandsmerkmal erfüllt sieht.
Nun wäre es denkbar gewesen, bereits auf Ebene der Darstellung der Unternehmenstransaktionen für jeden Beschuldigten separat auszuführen, in welchen Handlungen etwa die angebliche Pflichtverletzung (für eine ungetreue Geschäftsbesorgung) oder die angebliche arglistige Täuschung (für einen Betrug) besteht. Das wäre aber wiederum mit erheblichen Wiederholungen des Sachverhalts und zahlreichen Querverweisen verbunden gewesen und hätte letztlich kaum dazu geführt, dass die Anklagevorwürfe wesentlich konziser gefasst gewesen wären.
3.10.3. Die separate Darstellung der rechtlichen Zuordnung liegt auch deshalb nahe, weil die Staatsanwaltschaft verschiedene rechtliche Würdigungen des inkriminierten Verhaltens für möglich hält. Für jede ist genau zu umschreiben, worin das strafbare Verhalten bestehen soll. So wird beispielsweise die arglistige Täuschung bei der Beschreibung der Transaktionssachverhalte nur implizit beschrieben. Es wird etwa nicht angeführt, welche Personen aufseiten der Aduno getäuscht worden sein sollen - diese Angaben finden sich erst unter der "rechtlichen Zuordnung" (vgl. Anklage, S. 152 f.). Auch die Pflichtverletzung als Tatbestandsmerkmal der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird als tatsächliches Verhalten zwar beschrieben, doch wird nicht erläutert, woraus sich diese Pflicht ergeben soll. Es handelt sich deshalb nicht nur um eigentliche Rechtserörterungen, sondern um die Beschreibung von Sachverhaltselementen, die zur Annahme eines der angeklagten Tatbestände notwendig sind. Eine zusätzliche Umschreibung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn aus der Anklageschrift nicht klar wird, worin die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sieht. Das kann gerade bei komplexen wirtschaftlichen Abläufen der Fall sein und bei Straftatbeständen, die sich in ihrer Konzeption wesentlich unterscheiden, wie hier der Betrug, die ungetreue Geschäftsbesorgung und die Privatbestechung.
Käme erst das Sachgericht zur Auffassung, ein Sachverhalt erfülle einen anderen Straftatbestand, als er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurde, und würde die Anklageschrift bezüglich dieses Tatbestands den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, fände Art. 333 Abs. 1 StPO Anwendung. Nach dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen die Gelegenheit, die Anklage zu ändern. Die Botschaft zur StPO erwähnt in diesem Zusammenhang das mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Beispiel eines als qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) zur Anklage gebrachten Sachverhalts, den das Sachgericht als Betrug zu würdigen gedenkt, die Anklageschrift aber das arglistige Verhalten nicht umschreibt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1280 f. Ziff. 2.7.1, unter Hinweis auf GREINER, a.a.O., S. 120). Um der mit einer Anklageänderung potenziell einhergehenden Verzögerung (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO) zuvorzukommen und den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör vorab zu gewähren, steht es der Staatsanwaltschaft frei, das Verhalten bei einer alternativen Würdigung des (weitgehend) gleichen Sachverhalts bereits in der Anklageschrift zu beschreiben. Dabei handelt es sich, anders als die Vorinstanz erwägt, um eine zulässige Eventualanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 43 zu Art. 325 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [nachstehend: Praxiskommentar], N. 16 zu Art. 325 StPO; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Flexibilität der Anklage, ZStrR 135/2017 S. 312).
3.11. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Anklageschrift in einer Gesamtwürdigung den Charakter eines unzulässigen Plädoyers annimmt, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss und der Beschwerdegegner 2 im Verfahren vor Bundesgericht kritisieren. Die Anklage enthält keine eigentlichen Ausführungen zu Rechtsfragen, äussert sich mit wenigen Ausnahmen nicht zur Würdigung von Beweisen und enthält auch sonst keine Ausführungen, die unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit Anlass zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft geben würden.
3.11.1. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 317 StPO verpflichtet war, Schlusseinvernahmen durchzuführen. Nach dieser Bestimmung wird die beschuldigte Person in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren vor Abschluss der Strafuntersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme befragt, und die Staatsanwaltschaft fordert sie auf, zu den Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen.
3.11.2. Die Schlusseinvernahme erfüllt verschiedene Zwecke. Nach der Botschaft zur StPO dient sie einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten, damit die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befassten Strafbehörden sich sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits soll die Schlusseinvernahme auch die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, im Sinne einer Kontrolle festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (BBl 2006 1270 Ziff. 2.6.3.4; vgl. Urteil 1B_101/2013 vom 30. Mai 2013 E. 2.4). Darüber hinaus dient sie, wie jede Einvernahme, dazu, der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteile 1B_559/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Der beschuldigten Person soll vor Anklageerhebung aufgezeigt werden, welche Sachverhalte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich erwiesen sind, und ihr wird die Möglichkeit geboten, zu den Deliktsvorwürfen im Gesamtzusammenhang Stellung zu nehmen (D. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 317 StPO).
Aus dem Gesetz ergibt sich zwar nicht, dass vor dieser letzten Einvernahme im Vorverfahren ein schriftlicher Schlussvorhalt, d.h. ein Anklageentwurf, erstellt werden müsste (vgl. Urteile 1B_559/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1; 1B_101/2013 vom 30. Mai 2013 E. 2.4). Die Lehre erachtet es aber als empfehlenswert, die Schlusseinvernahme in der Form einer Anklage aufzubauen und ihr einen Anklageentwurf zugrunde zu legen, der der beschuldigten Person und deren Verteidigung vorab zugestellt wird (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 317 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 317 StPO; D. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 13 zu Art. 317 StPO; gemäss GRODECKI/CORNU, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 6b zu Art. 317 StPO, ist die Staatsanwaltschaft
"très libre sur la forme de l'audition finale"). Nach einem Teil der Lehre gebietet der Zweck von Art. 317 StPO, wonach die beschuldigte Person zu den Ergebnissen der Untersuchung Stellung nehmen können soll, dass die Staatsanwaltschaft auch die Beweismittel sowie die diesen zugemessene Bedeutung präsentiert (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 311; zustimmend BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 6 zu Art. 317 StPO; vgl. auch D. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 13 zu Art. 317 StPO).
3.11.3. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend für die einzelnen Sachverhaltskomplexe Anklageentwürfe erstellt, die sie den betroffenen Beschuldigten vorab zugestellt hat. Sie sind mit Endnoten versehen, die Aktenverweise und Zitate etwa aus Einvernahmen oder E-Mails und somit direkt Hinweise dazu enthalten, auf welche Beweise die Staatsanwaltschaft die zur Anklage gebrachten Vorwürfe stützt. Die Beschuldigten wurden so über die Einordnung und vorläufige Würdigung der vorhandenen Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft informiert, was gerade in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung hilfreich sein kann (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 325 StPO).
Anders als in einfacheren und weniger umfangreichen Verfahren hat die beschuldigte Person so die Möglichkeit, sich im Rahmen der Schlusseinvernahme zum Anklagesachverhalt, zur von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefassten rechtlichen Würdigung und zu den bestehenden Beweismitteln zu äussern. Es ist zwar nicht Aufgabe der Anklage, den behaupteten Sachverhalt in irgendeiner Weise zu belegen oder zu beweisen. Welche Behauptungen sich erstellen lassen und welche nicht, ist im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund der dort präsentierten Beweise, der Akten des Vorverfahrens und der Parteivorträge zu entscheiden (BBl 2006 1276 Ziff. 2.6.4.2). Die staatsanwaltliche Einordnung von Beweismitteln kann sich in einem Fall wie dem vorliegenden aber aus den Anklageentwürfen und dem Protokoll der Schlusseinvernahmen ergeben, insbesondere aus darin enthaltenen Aktenverweisen.
3.11.4. Die 930 Endnoten, die sich in den Anklageentwürfen und der Anklage vom 26. Oktober 2020 finden, sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft lediglich die entsprechende Nummerierung angebracht, den Inhalt der insgesamt 930 Endnoten mit Verweisen auf Akten sowie Zitaten etwa aus Einvernahmen oder E-Mails dem Bezirksgericht aber erst anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht. Darüber hinaus hat es die Rechtsprechung verschiedentlich für zulässig erklärt, auch die Anklage selbst direkt mit Verweisen auf die Untersuchungsakten zu versehen, auch wenn Aktenverweise nach Art. 325 StPO eigentlich nicht in die Anklageschrift gehören (Urteile 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 3). Die in der Doktrin zu den Konsequenzen dieser Praxis geäusserten Bedenken, Aktenverweise stellten unzulässige Verdachtsmomente dar (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 311; BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 2 zu Art. 325; vgl. ferner JOSITSCH/SCHMID, Handbuch, Rz. 1269) und seien geeignet, das Gericht zu beeinflussen und so die Rollentrennung zwischen Ankläger und Richter zu durchbrechen (RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 982; differenzierend SCHUBARTH, Praktische Probleme der Konkretisierung des Akkusationsprinzipes, ZStrR 128/2010 S. 178 f.), müssen an dieser Stelle nicht vertieft werden: Die (zunächst inhaltsleeren) Endnoten in der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 bringen einzig zum Ausdruck, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, eine Tatsache lasse sich aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel - wahrscheinlich - zur Überzeugung des Gerichts erstellen. Das ist aber ohnehin Voraussetzung, damit eine Tatsachenbehauptung in die Anklage aufgenommen werden darf (vgl. Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3). Die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung des Gerichts durch die Anklage besteht bei diesem Vorgehen gerade nicht. Anders als die Vorinstanz zuletzt zum Ausdruck bringt, lassen die 930 Endnoten, die erst im Rahmen des staatsanwaltlichen Parteivortrags vor der ersten Instanz mit Inhalt gefüllt wurden, die Anklageschrift deshalb nicht an eine unzulässige Rechtsschrift der Staatsanwaltschaft grenzen. Sie sind in dieser Form zulässig und verletzen weder die Waffengleichheit oder das Fairnessgebot (Art. 3 StPO), noch das Anklageprinzip (Art. 9 StPO).
3.11.5. Schliesslich trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur in den Endnoten auf Beweismittel oder Urkunden verweist, sondern punktuell auch im Anklagetext, teilweise wörtlich, aus E-Mails oder Präsentationen zitiert, wie der Beschwerdegegner 2 in seiner Duplik sinngemäss kritisiert. Damit verdeutlicht die Staatsanwaltschaft an aus ihrer Sicht wichtigen Stellen einzig, auf welchem Weg die Schattenbeteiligung vereinbart oder der Einfluss auf die Transaktionen ausgeübt worden sein soll. Sie konkretisiert damit den strafrechtlichen Vorwurf. Dass diese zentralen Äusserungen - seien sie mündlich oder schriftlich - in der Anklageschrift wörtlich behauptet werden, ist zulässig. Demgegenüber ist die Frage, ob diese E-Mails tatsächlich so geschrieben wurden und wie deren Inhalt zu interpretieren ist, eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Sachgericht obliegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
3.12. Zusammenfassend genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen (Art. 9 und Art. 325 StPO ). Die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklageschrift und neuerlichen Anklageerhebung bei der Erstinstanz verletzt Bundesrecht.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt sodann eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO. Sie bringt vor, es sei nicht nötig gewesen, dem Beschwerdegegner 5 die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 Wort für Wort zu übersetzen. Dieser sei jederzeit in der Lage gewesen, die ihm gemachten Vorwürfe zu verstehen und sich dagegen zu verteidigen.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der beschuldigten Person sei gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Die Anklage gehöre zweifelsohne zu den zentralen Handlungen in einem Strafprozess und die Anklageschrift sei der beschuldigten Person grundsätzlich schriftlich zu übersetzen. Weil dem Beschwerdegegner 5 die Anklage vom 26. Oktober 2020 weder als Ganzes noch teilweise jemals übersetzt worden sei, sei Art. 68 Abs. 2 StPO nicht Rechnung getragen und der Anspruch des Beschwerdegegners 5 auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2.2. Sodann nimmt die Vorinstanz Stellung zu den Folgen dieser fehlenden Übersetzung und der damit einhergehenden Gehörsverletzung. Sie erwägt, dass die Hauptverhandlung stattgefunden habe, ohne dass dem Beschwerdegegner 5 die Anklage übersetzt worden wäre, obwohl er dies mehrfach gefordert und gerügt habe. Ihm sei unklar geblieben, inwiefern die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 mit den auszugsweise übersetzten Entwürfen vom 21. und 29. Mai 2020 übereinstimme und inwiefern die Staatsanwaltschaft von ihrer "Anklage vom Frühjahr 2020" abgewichen sei. Damit sei das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren leide an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel. Ein Nachholen der im Untersuchungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Verfahren notwendigen Verfahrenshandlung durch das Berufungsgericht - die Übersetzung der Anklageschrift also - hätte den Verlust einer Instanz zur Folge und sei deshalb nicht mehr gerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb gestützt auf Art. 409 StPO zu kassieren und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Der Anspruch auf Übersetzung ist auf diejenigen Schriftstücke und mündlichen Äusserungen beschränkt, auf deren Verständnis die angeklagte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist deshalb nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3.1).
4.3.2. Die Anklage ist dem Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel schriftlich zu übersetzen (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteile 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1; 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4). Auch die Lehre fordert, dass die Anklageschrift zu übersetzen sei, wobei unterschiedliche Auffassungen über Umfang, Zeitpunkt und Form der Übersetzung bestehen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 68 StPO; URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 68 StPO; LUKAS STAFFLER, Das Recht auf Sprachunterstützung im Strafverfahren nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, ZStrR 138/2020 S. 46; THOMMEN UND ANDERE, Übersetzung von Strafbefehlen - «Wo chiemte mer hi?», sui generis 2020 S. 455; DAVID EQUEY, L'interprète et le traducteur dans la procédure pénale, SJ 2013 II S. 435; STEFAN TRECHSEL, Human Rights in Criminal Proceedings, 2005, S. 206; PETER BISCHOFBERGER, Die Verfahrensgarantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (...), 1972, S. 136; THOMAS BRAITSCH, Gerichtssprache für Sprachunkundige im Lichte des "fair trial", 1991, S. 385 f.).
4.3.3. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Versteht oder spricht sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht, hat die angeklagte Person einen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher (lit. e). Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 EMRK, dass der Anklage in einem Strafverfahren eine wesentliche Rolle
("crucial role") zukommt und dass die angeklagte Person einen Nachteil erleiden kann, wenn die Anklageschrift nicht in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wird (Urteile des EGMR Vizgirda gegen Slowenien vom 28. August 2018, § 75; Hermi gegen Italien vom 18. Oktober 2006, § 68). Bereits im Urteil Kamasinski brachte der EGMR allerdings zum Ausdruck, dass die EMRK keinen zwingenden Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Anklageschrift vermittelt (Urteil des EGMR Kamasinski gegen Österreich vom 19. Dezember 1989, § 81, insb. § 137 ff.; kritisch STAFFLER, a.a.O., S. 42 ff.). An dieser Praxis hat der Gerichtshof in verschiedenen Entscheiden festgehalten, in denen er trotz fehlender Übersetzung der Anklageschrift keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK erkannte (Nichtzulassungsentscheide Husain gegen Italien vom 24. Februar 2005; Ucak gegen Vereinigtes Königreich vom 24. Januar 2002). Richtschnur ist nach der Rechtsprechung, ob die angeklagte Person versteht, welche Taten ihr zur Last gelegt werden und sich dagegen verteidigen kann, namentlich indem sie dem Gericht ihre Version der Ereignisse darlegt (Urteile Vizgirda, § 79; Baytar gegen Türkei vom 14. Oktober 2014, § 49; Hermi, § 70).
Ferner ist zu konstatieren, dass der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urteil Vizgirda, §§ 52 ff.; 82 ff.) rechtsvergleichend und in Ermittlung eines europäischen Konsenses auch Bezug nimmt auf die Richtlinie 2010/64/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Abs. 2 der Bestimmung definiert unter anderem "jegliche Anklageschrift" als "wesentliche Unterlage". Es ist demgegenüber nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür massgeblich sind, dass die verdächtigen oder beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen (Abs. 4).
4.4. Anders als die Vorinstanz pauschal annimmt (angefochtener Beschluss, E. I.5.4 f.), genügt der Umstand, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 dem Beschwerdegegner 5 nicht übersetzt worden ist, für sich allein genommen noch nicht, um von einer Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung der wesentlichen Inhalte der wichtigsten Verfahrensschritte oder des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) auszugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 5 nach den gesamten Umständen nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verstehen und sich dagegen zu verteidigen.
4.5.
4.5.1. Zum Umfang des Übersetzungsanspruchs erwägt die Vorinstanz, dass die Teile der Anklage bzw. der Anklageentwürfe, die nicht unter dem Titel "K.________ SA" oder "L.________ AG" stünden, den Beschwerdegegner 5 "gleichwohl betreffen" würden (angefochtener Beschluss, E. I.5.4). Auch der Beschwerdegegner 5 selbst stellt sich in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Anklageschrift sei ihm als Ganzes zu übersetzen und die Entwürfe betreffend "K.________ SA" und "L.________ AG" würden "lediglich und maximal 34 %" der gesamten Anklageschrift abdecken.
4.5.2. Das ist nicht nachvollziehbar. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner 5 begründen, weshalb die Übersetzung und das Verständnis von Anklagepunkten, in denen keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 5 erhoben werden, für die Wahrung von dessen Verteidigungsrechten notwendig sein sollen. Konkret geht es dabei um die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 und 2, ihre Firmenkreditkarten zum Nachteil der Raiffeisen bzw. der Aduno für private Auslagen verwendet zu haben (Anklage, S. 47-118) sowie die Unternehmenstransaktionen "H.________ AG" (S. 119-158), "I.________ AG" (S. 229-284) und "M.________" (S. 337-342), mit denen der Beschwerdegegner 5 laut Anklageschrift nichts zu tun hatte. Art. 68 Abs. 2 StPO statuiert - im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 EMRK (vgl. E. 4.3.3 hiervor) -, dass der beschuldigten Person der "wesentliche Inhalt" der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wird. Weder das Landes- noch das Völkerrecht schreiben vor, dass Passagen von Dokumenten zu übersetzen sind, die für das Verständnis der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe nicht von Bedeutung sind. Die Übersetzung soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person in einem Verfahren keinen Nachteil dadurch erleidet, dass sie der Verfahrenssprache nicht mächtig ist. Inwiefern der Beschwerdegegner 5 für seine Verteidigung darauf angewiesen sein soll, die in anderen Sachverhaltskomplexen gegen andere Beschuldigte erhobenen Vorwürfe zu verstehen, ist nicht erkennbar. Er hatte deshalb von vornherein keinen Anspruch auf eine integrale Übersetzung der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020.
4.6.
4.6.1. Was die dem Beschwerdegegner 5 zur Last gelegten Taten betrifft, ist wiederum von Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft zum Ende der Untersuchung Schlusseinvernahmen durchgeführt hat (vgl. E. 3.11.2 hiervor). Die Schlusseinvernahmen wurden nach Sachverhaltskomplexen gestaffelt durchgeführt und der Beschwerdegegner 5 am 8. und am 22. Juni 2020 zu den ihn betreffenden Vorwürfen - gemeinsam mit den in diesen Abschnitten Mitbeschuldigten - befragt.
Die Staatsanwaltschaft liess dem Beschwerdegegner 5 zwei Teil-Entwürfe der Anklageschrift zu den Transaktionen "K.________ SA" vom 21. Mai 2020 und "L.________ AG" vom 29. Mai 2020 zukommen. Darin werden ihm unter anderem mehrfache Gehilfenschaft zum Betrug (eventuell zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) durch die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit aArt. 23 UWG) vorgeworfen. Der Anklageentwurf zur Unternehmenstransaktion "K.________ SA" umfasst 57 Seiten, der Sachverhaltsteil "L.________ AG" 76 Seiten. Die Entwürfe waren bereits ausformuliert und enthielten ein Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis. Es ist - entgegen der Vorinstanz - auch nicht irrelevant, dass diese mit der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 bis auf vereinzelte Anpassungen im Wesentlichen übereinstimmen. Die Entwürfe sind gleich gegliedert und aufgebaut wie die entsprechenden Sachverhaltskomplexe in der (finalen) Anklageschrift vom 26. Oktober 2020. Noch nicht enthalten sind im Vergleich zur Anklageschrift neben der einleitenden Sachverhaltsübersicht (Anklage, S. 24-35) die allgemeinen Bemerkungen zum subjektiven Sachverhalt und zu den Handlungsorten der einzelnen Beschuldigten (S. 35-39) sowie zu den besonderen Pflichten der Beschwerdegegner 1 und 2 und der diesen vorgeworfenen Gewerbsmässigkeit (S. 39-46). Darüber hinaus fehlt die Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung (S. 343-349), die weitere Angaben zu den angeordneten Zwangsmassnahmen, beschlagnahmten Gegenstände etc. (S. 349 f.) sowie die Anträge (S. 351 ff.). Anders als die der Erstinstanz eingereichte Anklage enthalten die Entwürfe demgegenüber bereits die dazugehörigen Endnoten, in denen sich Hinweise auf Akten und Ausschnitte daraus finden (vgl. E. 3.11.3 f.).
Diese zwei Anklageentwürfe wurden (exklusiv Endnoten) auf Französisch übersetzt und die Übersetzungen dem Beschwerdegegner 5 vorab zugestellt, konkret am 2. bzw. am 9. Juni 2020. In den Schlusseinvernahmen wurde den betroffenen Beschuldigten - darunter der Beschwerdegegner 5 - die zwei Anklageentwürfe Randziffer für Randziffer vorgehalten; während die übrigen Beschuldigten in unterschiedlicher Ausführlichkeit Stellung zu den Vorhalten nahmen, verweigerte der Beschwerdegegner 5 die Aussage sowie seine Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll. Einen Teil der punktuellen Ergänzungen präsentierte die Staatsanwaltschaft nicht erst in der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020, sondern bereits anlässlich der Schlusseinvernahmen. So präzisierte die Staatsanwaltschaft etwa Rz. 63 des Anklageentwurfs L.________ AG und fügte danach eine weitere Randziffer ein (Rz. 716 und 717 der Anklage), was sie dem Beschwerdegegner 5 am 22. Juni 2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin und seiner Verteidiger vorhielt.
4.6.2. Weiter ist zu beachten, dass die rechtliche Zuordnung bereits in den zwei den Beschwerdegegner 5 betreffenden Anklageentwürfen enthalten war. Auch dieser Teil der Anklageentwürfe wurde dem Beschwerdegegner 5 anlässlich der Schlusseinvernahmen in Anwesenheit eines Dolmetscherin und seiner Verteidiger vorgehalten. Ihm war bekannt, wie die Staatsanwaltschaft das ihm vorgeworfene Verhalten rechtlich würdigt, welche Straftatbestände er erfüllt haben soll und in welchen Handlungen die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt sieht. Die Lage präsentiert sich somit anders als in Fällen, in denen einer Anklage oder einem Strafbefehl lediglich polizeiliche Einvernahmen in einem Verfahrensstadium vorausgegangen sind, in dem der Sachverhalt noch nicht erforscht oder die rechtliche Qualifikation unsicher und der beschuldigten Person unklar gewesen wäre (so die Bedenken von BISCHOFBERGER, a.a.O., S. 136; BRAITSCH, a.a.O., S. 385 f.; THOMMEN UND ANDEREN, a.a.O., Rz. 10). Auch in rechtlicher Hinsicht erfuhr die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 keine Änderung gegenüber den zwei Anklageentwürfen. Hinzugefügt wurde lediglich die Zusammenfassung der dem Beschwerdegegner 5 zur Last gelegten Straftatbestände (Anklage, S. 353).
4.7.
4.7.1. Der Anspruch auf Übersetzung nach Art. 68 Abs. 2 StPO besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die beschuldigte Person verteidigt ist oder nicht. Damit wird ihrer Subjektstellung Rechnung getragen: Die beschuldigte Person soll in die Lage versetzt werden, sich selbst gegen die strafrechtlichen Vorwürfe zur Wehr zu setzen, ohne Objekt des Handelns der Behörden oder ihrer eigenen Verteidigung zu werden. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend ausführt und sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 2 StPO ergibt, ist die Übersetzung wesentlicher Verfahrensvorgänge im Rahmen eines grundsätzlich signalisierten Übersetzungsbedarfs deshalb eine Pflicht der Strafbehörden, die nicht auf die Verteidigung abgewälzt werden kann.
Dennoch ist bei der Frage, in welchem Umfang der beschuldigten Person Verfahrenshandlungen zu übersetzen sind und ob diese in der Lage ist, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu verstehen und sich verteidigen zu können, dem Umstand Rechnung zu tragen, ob ihr ein Rechtsbeistand zur Seite steht oder nicht (vgl. Urteile 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.6; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 68 StPO; MARTIN KNÜSEL, Dolmetschen vor Gericht, Justice - Justiz - Giustizia 1/2011, Rz. 22; so auch die Botschaft, BBl 2006 1151 Ziff. 2.2.8, wonach die anwaltlich vertretene beschuldigte Person keinen Anspruch auf Übersetzung des gesamten Urteils haben soll). Anders als die Vorinstanz annimmt, ist deshalb für den Umfang des Übersetzungsbedarfs auch von Belang, dass der Beschwerdegegner 5 sich der (finalen) Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 nicht allein gegenübersah, sondern von zwei deutschsprachigen Rechtsanwälten verteidigt war, die er selbst ausgesucht hatte - und dabei namentlich fachliche und sprachliche Kompetenzen hatte berücksichtigen können.
4.7.2. In diesem Zusammenhang ist auch den persönlichen Umständen und den Deutschkenntnissen des Beschwerdegegners 5 Rechnung zu tragen (so bereits die den Beschwerdegegner 5 betreffenden Urteile 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.6 und 1B_212/2020 vom 13. Mai 2020 E. 2.1; vgl. ferner 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3, in dem das Bundesgericht auf die [passiven] Französischkenntnisse eines deutschsprachigen Beschuldigten abstellte). Wie die Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil ausführt, handelt es sich beim Beschwerdegegner 5 um einen Schweizer, der hierzulande seine Schulbildung absolviert und Rechtswissenschaften studiert hat. Sie macht unter Hinweis auf verschiedene Dokumente geltend, der Beschwerdegegner 5 verfüge über Deutschkenntnisse "auf Maturitätsniveau", was dieser vor Bundesgericht in Abrede stellt. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Denn obwohl Deutsch für den Beschwerdegegner 5 eine Fremdsprache ist, verfügt er zumindest über Grundkenntnisse (vgl. Urteile 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.6 und 1B_212/2020 vom 13. Mai 2020 E. 2.1) dieser Landessprache. Es war ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar, die punktuellen Abweichungen der Anklage vom Anklageentwurf gemeinsam mit seinen Verteidigern zu identifizieren. Der analoge Aufbau der Entwürfe und der finalen Fassung der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 hat diese Aufgabe erheblich erleichtert.
4.7.3. Die Beschwerdeführerin 1 weist schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdegegner 5 vor Bezirksgericht angegeben hatte, die Anklageschrift erhalten, verstanden und mit seinen Verteidigern besprochen zu haben. Damit blendet sie aus, dass der Beschwerdegegner 5 sowohl im Vorverfahren als auch vor Bezirksgericht mehrfach die Übersetzung wesentlicher Verfahrensakten, darunter der Anklageschrift, verlangt hatte und deswegen Beschwerde, zweimal bis an das Bundesgericht, geführt hatte (vgl. Urteile 1B_212/2020 vom 13. Mai 2020 und 1B_334/2021 vom 7. April 2022). Vor diesem Hintergrund nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass in der persönlichen Äusserung vor Schranken kein eindeutiger Verzicht auf seinen Übersetzungsanspruch erblickt werden kann.
Darauf kommt es aber auch nicht an: Die Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 5 trugen dessen Standpunkte dem erstinstanzlichen Gericht ausführlich vor. Die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Plädoyernotizen erstrecken sich über knapp 200 Seiten und orientieren sich an der Struktur der Anklage. Überdies hatte der Beschwerdegegner 5 über seine Verteidigung bereits vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 zwei Rechtsgutachten von Prof. Dr. N.________ und Prof. Dr. O.________ eingereicht; ersteres betrifft die "zivilrechtliche Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern und Beauftragten und die sich daraus ergebenden Informations- und Herausgabepflichten" (Umfang: 188 Seiten), letzteres den "Vorwurf der strafbaren Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 StGB), eventualiter zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) durch Ausrichtung einer Vergütung" (Umfang: 92 Seiten). Es steht deshalb ausser Frage, dass es dem Beschwerdegegner 5 möglich war, sich auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht mithilfe seiner Rechtsvertreter angemessen vorzubereiten und sich wirksam zu verteidigen.
4.8. Selbst wenn man im Übrigen, wie die Vorinstanz, davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdegegner 5 die punktuellen Änderungen gegenüber den Anklageentwürfen nicht zur Kenntnis genommen und nicht verstanden hätte, würde das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leiden, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte. Die Anklageschrift wäre diesfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens zu übersetzen gewesen. Es entspricht der gesetzlichen Konzeption eines reformatorischen Berufungsprozesses, in dem grundsätzlich nicht nur auf Rüge hin einzelne Rechts- oder Tatfragen überprüft werden, sondern die Streitsache mit voller Kognition neu beurteilt wird, dass gewisse Aspekte erstmals vor der oberen Instanz thematisiert werden und weniger gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs geheilt werden können und müssen. Dass eine Partei damit in einzelnen Punkten ausnahmsweise - etwa bei den Tatfolgeregelungen, wenn vor der ersten Instanz ein Freispruch ergangen war oder mit einzelnen Argumenten - nicht in den Genuss zweier Instanzen mit voller Kognition kommt, nimmt der Gesetzgeber in Kauf (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 und E. 3.4.1 hiervor).
4.9. Es folgt aus der Gesamtbetrachtung des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, der mit der Anklage vom 26. Oktober 2020 im Wesentlichen deckungsgleichen und übersetzten Anklageentwürfe, der ausführlichen Schlusseinvernahmen, der persönlichen Umstände des Beschwerdegegners 5, seiner beiden deutschsprachigen Verteidiger sowie der ausführlichen Rechtsschriften und Plädoyers vor dem erstinstanzlichen Gericht, dass der Beschwerdegegner 5 trotz der in untergeordneten Punkten nicht vollständigen Übersetzung der ihn betreffenden Anklagepunkte in der Lage war, den wesentlichen Inhalt der Anklageschrift zu verstehen und sich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe wirksam zu verteidigen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Übersetzung nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 68 StPO ist nicht auszumachen.
5.
Die Kassation des erstinstanzlichen Urteils durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 StPO verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht.
5.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 7B_347/2024 ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2. Bei diesem Ausgang wird die Vorinstanz im Rahmen des Berufungsverfahrens unter anderem zu entscheiden haben, ob die Verfahrenseinstellung wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO) gegen den (zwischenzeitlich verstorbenen) G.E.________ sel. in Rechtskraft erwachsen ist oder ob sie das Verfahren selbst einstellen muss. Die Vorinstanz wird auch darüber zu befinden haben, ob sie auf die Berufungen der Raiffeisen und der Staatsanwaltschaft eintritt, was mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu geschehen hat und ob G.E.________ sel. bzw. der Beschwerdeführerin 2 Entschädigungsansprüche zustehen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, die das Bundesgericht im Verfahren 7B_256/2024 sinngemäss um Klärung dieser Fragen ersucht, wird damit gegenstandslos (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dieses Verfahren ist abzuschreiben (vgl. Urteil 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 3).
6.
6.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG bestehen die Gerichtskosten in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeuginnen und Zeugen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG, vgl. Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1). Aus besonderen Gründen kann diese Gebühr bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs. 5 BGG).
Es rechtfertigt sich in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gerichtsgebühr im Verfahren 7B_347/2024 auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern 1-6 unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin 7 sind vor dem Hintergrund ihrer eigenen Beschwerde im Verfahren 7B_256/2024 (vgl. E. 6.2 hiernach) und der konkreten Umstände keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner 1-6 haben keinen Anspruch auf Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Raiffeisen ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
6.2. In Bezug auf das Verfahren 7B_256/2024 ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP) entscheidet. Dabei stellt es in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Urteil 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 7.2; Verfügungen 2C_140/2023 vom 9. März 2023 E. 2.2; 2C_621/2022 vom 5. September 2022 E. 4.1). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Die Regelung bezweckt, diejenige Partei, die in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihr dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile 7B_103/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3; 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 9.2.1; je mit Hinweisen).
Da sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens 7B_256/2024 nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, ist für die Bestimmung der Kostenfolgen auf das Verursacherprinzip abzustellen. Der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens liegt im bundesrechtswidrigen Beschluss, der im Verfahren 7B_347/2024 aufgehoben wird und zu dessen Anfechtung sich die Beschwerdeführerin 2 veranlasst sah. Somit hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit verursacht. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin 2 sowie die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1, die zur Stellungnahme eingeladen wurde, für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_347/2024 und 7B_256/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_347/2024 wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an dieses zurückgewiesen.
3.
Das Verfahren 7B_256/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B_347/2024 in der Höhe von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdegegnern 1-6 unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
5.
5.1. Im Verfahren 7B_256/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin 2 mit Fr. 2'000.-- und die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, P.E.________, der Q.________ SA, der R.________ AG, S.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle