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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_133/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Missachtung eines gerichtlichen Verbots); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2020 (OG.2020.00075). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Liegenschaften im Dorfgebiet von U.________ (Gemeinde Glarus Nord). Am 29. März 2006 erliess der Kantonsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschwerde-führers für die beiden Liegenschaften ein Rechtbot (heute gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO). Danach ist es jedermann bei Busse verboten, die beiden Grundstücke zu betreten und zu befahren, darauf Fahrzeuge abzustellen sowie Schnee abzulagern. Von dieser Anweisung ausgenommen sind einzig die Mieter der beiden Liegenschaften. 
Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Dezember 2017 und am 3. bzw. 7. Februar 2019 Strafanzeige gegen "die Betreiber des Winterdienstes" bzw. gegen Unbekannt wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots sowie wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Er wirft dem Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde vor, beim Schneepflügen entgegen dem gerichtlichen Verbot Schnee auf seine beiden Grundstücke geschoben zu haben. 
Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. November 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus am 18. Dezember 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern ihm gegenüber den angezeigten Personen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts des vorgeworfenen Verhaltens (Ablagerung von Schnee durch den Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde) auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
4.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Dieser rügt zwar sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz seine Vorbringen pauschal als querulatorisch abgetan habe, ohne sich mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 7). Diese Kritik des Beschwerdeführers zielt indes, wie auch seine übrigen Vorbringen, auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld